Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-6082/2008
{T 0/2}

Urteil vom 24. Februar 2009

Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.

Parteien
A._______ und B._______, sowie Mitbeteiligte,
Beschwerdeführende,

gegen

Die Schweizerische Post PostMail,
Prozessmanagement, Zustellung, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Sammelbriefkasten X._______-Weg, Y._______; Verfügung der Schweizerischen Post vom 4. September 2008.

Sachverhalt:

A.
A._______ und B._______ erbauten unter der Leitung einer Generalunternehmung (GU) ein Einfamilienhaus am X._______-Weg in Y._______. Aus den Plänen ging hervor, dass die GU für die Häuser dieser Wohnüberbauung Einzelbriefkästen vorgesehen hatte. Im Zeitpunkt des Bezugs des Einfamilienhauses stellte sich allerdings heraus, dass die Schweizerische Post die GU darauf aufmerksam gemacht hatte, es sei anstatt der Einzelbriefkästen eine Sammelbriefkastenanlage zu erstellen. Diese Anlage wurde schliesslich beim Eingang der Tiefgarage erstellt. Da A._______ und B._______ mit der Sammelbriefkastenanlage nicht einverstanden waren, gelangten sie mit ihrem Anliegen an die Schweizerische Post. Es folgte ein Schriftenwechsel, der darin mündete, dass A._______ und B._______ (sowie die Mitbeteiligten) eine anfechtbare Verfügung verlangten. Dem kam die Post mit Verfügung vom 4. September 2008 nach.

B.
Dagegen reichen A._______ und B._______ sowie die Mitbeteiligten (Beschwerdeführende) am 21. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie verlangen, die angefochtene Verfügung sei abzuweisen (recte: aufzuheben) und es seien für den X._______-Weg Hausbriefkästen und die entsprechende Hauszustellung zu genehmigen. Ausserdem habe die Schweizerische Post (Vorinstanz) die Kosten für die Abänderung des Sammelbriefkastens in Hausbriefkästen zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machen ausserdem geltend, der Erlass der Verfügung sei verschleppt worden. Zur Begründung führen sie an, im Vertrag mit der GU seien Hausbriefkästen vereinbart worden. Beim X._______-Weg handle es sich ausserdem um eine Strasse im Sinne der Baugesetzgebung, die für den motorisierten Zustelldienst geeignet sei. Die Strasse sei für eine Belastung von 16 Tonnen ausgelegt und weise nach dem dritten freistehenden Einfamilienhaus eine am Strassenrand befestigte Schwenkbarriere auf.

C.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Weder die Qualifikation des Weges als Strasse im Sinne der Baugesetzgebung noch die vertragliche Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführenden und der GU hinsichtlich der Hausbriefkästen würden etwas daran zu ändern vermögen, dass die Liegenschaft der (einen) Beschwerdeführenden, der X._______-Weg 20, 150 m vom frei befahrbaren Strassenbereich entfernt, hinter einer Abschrankung, liege. Für die Sicherstellung einer einfachen und effizienten Postzustellung sei die Erreichbarkeit einzelner Standorte von entscheidender Bedeutung. Ausnahmen bei der Platzierung von Hausbriefkästen würden nur in begründeten Einzelfällen gewährt. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung schliessen lassen würden. Auch der Verweis auf andere Liegenschaften, welche den geltenden Anforderungen ebenfalls nicht entsprächen, verschaffe den Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

D.
In ihrer Replik vom 9. Dezember 2008 halten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren Anträgen und der Begründung fest. Zusätzlich weisen sie darauf hin, dass ein Postbote mit Motorrad und Anhänger an der Schwenkbarriere vorbeifahren könne, womit die Strasse als offene und für den motorisierten Zustelldienst geeignete Verkehrsfläche zu qualifizieren sei. Ausserdem habe die Vorinstanz die Verhältnisse vor Ort nie richtig abgeklärt, denn ein Augenschein habe nie statt gefunden bzw. sei von der Vorinstanz abgelehnt worden.

E.
In ihrer Duplik vom 12. Januar 2009 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrem Antrag sowie der Begründung fest und führt ausserdem aus, sie sei nach wie vor der Auffassung, dass ein Augenschein an der Beurteilung der Situation nichts ändern würde, da die lokalen Organe die Situation ausreichend beurteilen könnten. Zudem dürfe aufgrund des Standorts der Briefkästen die Art der Zustellung nicht präjudiziert werden. Es müsse der Post möglich sein, auch per Vierradfahrzeug die Zustellung vorzunehmen, was beim X._______-Weg im Falle von Hausbriefkästen eben gerade nicht ginge.

F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 4. September 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) dar. Grundsätzlich werden gemäss Art. 17
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post - 1 Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
1    Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
2    Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen.
3    Sie kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen.
4    Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt sie den Anliegen der Kantone Rechnung.
des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0) Streitigkeiten zwischen der Vorinstanz und der Kundschaft durch die Zivilgerichte beurteilt. Als Ausnahme sieht Art. 18 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
PG vor, dass gegen Verfügungen der Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Unter Vorbehalt von E. 1.3 haben die Beschwerdeführenden als formelle Adressaten ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz.

1.3 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, die Vorinstanz habe nur gegenüber A._______ und B._______ verfügt bzw. die Verfügung nur A._______ und B._______ eröffnet, zudem hätten sie sich bereits im Verfahren vor der Vorinstanz von A._______ und B._______ haben vertreten lassen (Vertretungsvollmacht vom 6. April 2008).
Nach Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
und 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG sind Verfügungen von den Behörden grundsätzlich schriftlich, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung, den Parteien zu eröffnen. Eine objektiv mangelhafte Eröffnung führt indes nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung, wenn sie trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 364). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Prüfung der Nichtigkeit infolge eines Eröffnungsfehlers immer von der Frage geleitet sein, ob den Parteien aus der Unregelmässigkeit überhaupt ein Nachteil erwachsen ist. Hat also eine Verfügung ihr "Ziel" erreicht, d.h. gelangte sie trotz des Eröffnungsfehlers den Parteien zur Kenntnis, so liegt keine nichtige Verfügung vor (so ausdrücklich BGE 132 I 249 E. 6 und BGE 122 I 97 E. 3aa; vgl. auch Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG).
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob ein bereits erstellter Sammelbriefkasten, der zur Postzustellung für sämtliche Bewohner des X._______-Weges dient, durch Einzelbriefkästen zu ersetzen ist. Der Umstand, dass die Sammelbriefkastenanlage als solche umstritten ist, bedeutet, dass eine allfällige Veränderung alle Bewohner, welche dort ihr Postfach haben, betrifft. Folglich hat die Vorinstanz auch schon deshalb fälschlicherweise die Verfügung vom 4. September 2008 nicht allen Bewohnern eröffnet. Allerdings wussten diese offenbar von der Eröffnung der Verfügung durch die Vorinstanz, womit sie den Mangel vorliegend erkannt und A._______ und B._______ im Folgenden auch in ihrem Namen eine umfassende Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht verfasst haben. Die Gewährung einer 30-tägigen Beschwerdefrist ist deshalb weder erforderlich noch bringt der Verzicht darauf einen Nachteil mit sich.
Zudem ist den Beschwerdeführenden, soweit sie geltend machen, A._______ und B._______ hätten sie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vertreten, Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG entgegenzuhalten, wonach eine Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter macht.

2.
Die Beschwerdeführenden machen ausserdem geltend, die Vorinstanz habe die Verfügung unrechtmässig lange hinausgezögert. Mitunter hätten sie sich mindestens ein halbes Jahr lang mittels diverser Schreiben vergeblich darum bemüht, eine Verfügung zu erwirken.
Eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde kann bei Untätigkeit der zuständigen Behörde erhoben werden. Bei Gutheissung der Beschwerde weist die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz an, die Sache an die Hand zu nehmen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 727). Wie gezeigt, hat die Vorinstanz bereits vor Einreichung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde die von den Beschwerdeführenden verlangte Verfügung erlassen. Inhaltliche und formelle Mängel sind auf dem ordentlichen Beschwerdeweg geltend zu machen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 723) und können nicht mit Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden. Die Beschwerdeführenden haben damit kein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse und sind diesbezüglich nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2039/2006 vom 23. April 2007 E. 4). Auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten.

3.
Da Eingabeform und -frist (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) gewahrt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 64 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
. VwVG) erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der genannten Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

5.
Vorliegend ist strittig, ob der X._______-Weg nicht die Voraussetzungen erfüllt, damit die Postzustellung anstatt über eine (bereits bestehende) Sammelbriefkastenanlage über die Hauszustellung erfolgen kann.

5.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden fehl gehen, soweit sie geltend machen, für Hausbriefkästen würde nicht nur der Standort des Hauses am X._______-Weg 20 (A._______ und B._______) sprechen, sondern vielmehr die Situation aller Häuser am X._______-Weg, sie also sinngemäss rügen, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit der Gesamtsituation auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat sich bezüglich der Distanzen wohl hauptsächlich mit dem X._______-Weg 20 befasst, aber mit Blick auf die massgebende Zustellsituation ebenso den X._______-Weg als solchen gewürdigt.

5.2 Die Beschwerdeführenden stellen in diesem Zusammenhang den Beweisantrag, es sei ein Augenschein durchzuführen. Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 320). Aufgrund der Fotodokumentation sowie den Ausführungen der Vorinstanz erübrigt sich die beantragte Durchführung eines Augenscheins. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden zeigen die Fotos und Pläne namentlich den heutigen Standort und die Gegebenheiten beim X._______-Weg ausreichend klar auf. Folglich ist der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen.

5.3 Die Beschwerdeführenden bringen hinsichtlich des jetzigen Standortes der Sammelbriefkastenanlage Folgendes vor: Der X._______-Weg sei eine für den motorisierten Zustelldienst der Post geeignete Strasse, welche eine Tragfähigkeit von mindestens 16 Tonnen aufweise. Die Gemeinde sei für die Wartung der Strasse wie z.B. Schneeräumung bis zum Wendeplatz verantwortlich. Es bestehe ausserdem ein öffentliches Wegrecht. Am Strassenrand des X._______-Weges befinde sich eine nicht abgeschlossene Schwenkbarriere, die sich mit wenig Aufwand öffnen lasse. Für die Hauszustellung mit dem Motorrad und Anhänger würde sie damit kein Hindernis darstellen, womit die Strasse als für den motorisierten Zustelldienst offen und geeignet erscheine. Aus diesen Gründen habe die Post die Situation beim X._______-Weg falsch beurteilt und unrichtigerweise statt Hausbriefkästen die Erstellung einer Sammelbriefkastenanlage verlangt.

5.4 Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für Hauszustellungen am X._______-Weg hingegen aus verschiedenen Gründen nicht gegeben. Für die Standortbeurteilung eines Briefkastens sei auf die tatsächlichen Verhältnisse bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden abzustellen. Dabei handle es sich um einen Weg von drei Metern Breite, dessen Zugang von der Strasse her mit einer Zufahrtssperre versehen sei. Diese könne zwar mit Zweirädern, nicht aber mit Vierradfahrzeugen passiert werden. Die Erreichbarkeit einzelner Standorte sei aber entscheidend für die Sicherstellung einer einfachen und effizienten Zustellung und diene somit dem öffentlichen Interesse. Die Verlängerung eines Zustellvorgangs, auch bloss um wenige Sekunden, verursache angesichts der Masse vergleichbarer Sachverhalte gesamtschweizerisch und aufs ganze Jahr bezogen einen erheblichen Mehraufwand und insbesondere zusätzliche Lohnkosten für das Zustellpersonal. Die jeweilige Strasse müsse für den motorisierten Zustelldienst offen und geeignet sein, deshalb sei eine uneingeschränkte Zufahrt zur Liegenschaft mit dem jeweiligen Zustellfahrzeug jederzeit zu gewährleisten. Nachträgliche Anpassungen seien jederzeit möglich - beispielsweise bei Änderungen der Zustellrouten. Damit verbunden müssten auch die Fahrzeuge und Betriebsmittel angepasst werden (können).

5.5 Gemäss Art. 11 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (Vo UVEK, SR 783.011) ist ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein genutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen. Sind aufgrund dieser Vorschrift verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Als Strassen gelten danach die für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsflächen.

5.6 Die Beschwerdeführenden bringen nun u.a. vor, der X._______-Weg sei eine Strasse im baurechtlichen Sinn. Weiter sei die Installation von Hausbriefkästen zwischen ihnen und der GU vertraglich vereinbart worden.
Diese Vorbringen sind vorliegend allerdings unbeachtlich, da sich die Beurteilung der Zustellsituation ausschliesslich nach der Vo UVEK richtet und demnach weder gestützt auf das Baugesetz noch auf einen Vertrag erfolgt.
Unter dem Begriff der Strasse ist gemäss Vo UVEK eine offene und für den Zustelldienst geeignete Verkehrsfläche zu verstehen. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft. Eine gewisse Zurückhaltung ist allerdings zu üben, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse voraussetzt, denen die Rechtsmittelbehörde nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat wie z.B. Vertrautheit mit technischen, örtlichen und persönlichen Verhältnissen (BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2424/2007 vom 4. April 2008 E. 4.4; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 26 Rz. 29). Bei der Beurteilung der offenen und geeigneten Verkehrsfläche ist denn auch auf die Vertrautheit der Vorinstanz mit den örtlichen Verhältnissen und die besseren Kenntnisse in Zusammenhang mit den Anforderungen an einen effizienten Zustelldienst abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur zurückhaltend.

5.7 Aus der Fotodokumentation (Vernehmlassungsbeilage 13) ist ersichtlich, dass es sich beim X._______-Weg um eine relativ schmale, gepflasterte Strasse handelt, deren Eingang durch eine Barriere versperrt ist. Es ist ebenfalls ersichtlich, dass ein Motorrad mit Anhänger knapp passieren kann. Allerdings wäre dies mit einem Vierradfahrzeug nicht möglich. Demzufolge kann der X._______-Weg nicht als Strasse gemäss Art. 11 Satz 3 Vo UVEK gelten, da unter den Begriff des motorisierten Zustelldienstes nicht nur Zweiradfahrzeuge fallen.
Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Barriere lasse sich ohne Aufwand von Hand öffnen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dies nur bedingt praktikabel und ausserdem zeitaufwändig wäre, somit dem Anliegen an einer raschen Zustellung, mithin dem öffentlichen Interesse, entgegen stünde. Kommt dazu, dass es der Vorinstanz möglich sein muss, bei allfälligen betrieblichen Anpassungen, die sich insbesondere auch auf die Art der Zustellung auswirken, die Mittel jederzeit flexibel wählen zu können. Die Beschwerdeführenden können ausserdem aus dem Umstand, dass der Paketdienst die Pakete direkt an der Haustür abgibt, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Paketzustellung hat aufgrund des deutlich geringeren Sendevolumens nicht täglich zu erfolgen und die Sendungen müssen teilweise schon allein aufgrund ihrer Grösse oft an der Haustür übergeben werden.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass der X._______-Weg wohl nicht als eigentliche Strasse, sondern als Fussweg gedacht war; darauf deutet zumindest die Barriere am Eingang hin. Ausserdem verläuft der Weg zwischen zwei Häuserreihen hindurch und eine Hauszustellung dürfte Lärmimmissionen für die Anwohner der Schossackerstrasse mit sich bringen.
Geht man also davon aus, dass gemäss Art. 11 Satz 1 und 2 Vo UVEK der Briefkasten grundsätzlich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen ist, und falls aufgrund dieser Vorschrift verschiedene Standorte möglich sind, der am nächsten zur Strasse (Oberholzstrasse) liegende zu wählen ist, so wurde der jetzige Standort beim Eingang der Tiefgarage korrekt gewählt.

6.
Damit bleibt weiter zu untersuchen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Hauszustellung allenfalls im Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 14 oder Art. 15 Vo UVEK zu genehmigen ist.

6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine Hauszustellung würde keinen Mehraufwand darstellen, da sich die Barriere beim X._______-Weg problemlos passieren bzw. ohne grössere Umstände öffnen lasse.

6.2 Die Vorinstanz wendet ein, es bestehe kein Bedarf für eine Ausnahme von den Grundsätzen von Art. 11 Vo UVEK. Die Liegenschaft sei nach 1974 erbaut worden, weshalb die Sonderbestimmungen von Art. 15 Vo UVEK nicht zum Zuge kämen. Auch sonst seien keine Gründe für eine Ausnahmeregelung ersichtlich.

6.3 In Art. 14 Abs. 1 Vo UVEK sind die Ausnahmen zu den Standortvorgaben umschrieben. So kann von diesen abgewichen werden, wenn den Empfängern der Weg vom Haus bis zum vorgeschriebenen Standort aus besonderen, in der eigenen Person liegenden Gründen nicht zuzumuten ist (Bst. a), bei schutzwürdigen Bauten mit Rücksicht auf die Ästhetik ein anderer Standort angezeigt ist (Bst. b) und wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist (Bst. c). Vorliegend fällt einzig die Zumutbarkeit eines Mehraufwandes gemäss Abs. 1 Bst. c in Betracht.
Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nennt als Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung einen vertretbaren Mehraufwand. Einen Massstab, wann der Mehraufwand noch als vertretbar zu gelten hat, nennt die Vo UVEK aber nicht. Die Voraussetzungen sind damit in einer offenen Weise umschrieben, die nach einer wertenden Konkretisierung durch Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten Gesetzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesverwaltungsgericht wiederum grundsätzlich frei zu überprüfen ist. Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt es sich allerdings, wenn die rechtsanwendende Behörde besondere Kenntnisse aufweist und die begriffliche Offenheit bezweckt, ihr einen Handlungsspielraum einzuräumen und so technischen oder örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, a.a.O., § 26 Rz. 29 f.). Die Folgen eines für sie ungünstigeren, weil Art. 11 Vo UVEK nicht entsprechenden Briefkastenstandorts für die Postzustellung kann die Vorinstanz besser beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Die Auslegung des Begriffs des zumutbaren Mehraufwandes ist damit nur mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen.
Die Beschwerdeführenden schreiben selbst, dass der Paketdienst 150 - 180 m zurückzulegen hat, um die Pakete jeweils an der Haustüre abzugeben, hieraus wird deutlich, dass die tägliche (Post-)Bedienung von 12 Hausbriefkästen anstatt der bestehenden Sammelbriefkastenanlage bei der Tiefgarage würde deshalb zweifellos einen Mehraufwand darstellen. Es ist also realistisch anzunehmen, dass der Zeitbedarf für die (Brief-)Zustellung dadurch erhöht würde. Wird dieser Zeitaufwand nicht nur für den vorliegenden Einzelfall, sondern auf sämtliche Postkunden hochgerechnet, erscheint dieser als nicht unerheblich und nur vertretbar, wenn ernsthafte Gründe dies verlangen. Die Vorinstanz muss den Universaldienst in der ganzen Schweiz gewährleisten. Folglich ist es gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz nicht nur den Mehraufwand im konkreten Einzelfall berücksichtigt, sondern vom Mehraufwand in der ganzen Schweiz ausgeht, wenn die einschlägigen Bestimmungen der Vo UVEK nicht eingehalten werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.2; Entscheid der REKO/INUM H-2006-31 vom 23. Oktober 2006, E. 7.3 ff.). Hausbriefkästen am X._______-Weg würden damit zu einem das vertretbare Mass übersteigenden Mehraufwand führen. Daher sind die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nicht erfüllt und ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor.

6.4 Gemäss Art. 15 Vo UVEK kann bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu vorgeschriebenen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt noch über mehr als zehn Treppenstufen führt und der Briefkasten den Massanforderungen von Art. 16 Vo UVEK genügt. Da vorliegend die Häuser der Beschwerdeführenden nach 1974 erbaut wurden, sind die Voraussetzungen von Art. 15 Vo UVEK ebenfalls nicht erfüllt.

7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Sammelbriefkastenanlage am X._______-Weg die Voraussetzungen von Art. 11 Vo UVEK erfüllt und keine Ausnahme nach Art. 14 f. Vo UVEK gegeben ist.

8.
Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden führen nicht zu einer anderen Beurteilung:
Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei Häusern an vergleichbarer Lage würden ähnliche Briefkastenstandorte toleriert, was gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstosse. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht indes grundsätzlich nicht, und dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise vor, wonach die Vorinstanz nicht bemüht wäre, die rechtmässige Ordnung - allenfalls mit gewissen zeitlichen Staffelungen - bei konkreten Hinweisen zu prüfen und durchzusetzen.
Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Vorinstanz handhabe ihre Gestaltungspolitik willkürlich (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Es ist zwar durchaus möglich, dass bei anderen Liegenschaften mit gleichen oder ähnlichen Verhältnissen eine Hauszustellung erfolgt, indes ist hierin keine willkürliche Gestaltungspolitik zu erkennen, vielmehr ist die Vorinstanz bemüht, die rechtlich gebotene Ordnung unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kunden herzustellen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei und haben folglich die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

10.
Angesichts des Unterliegens steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu. Da die Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten war, hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1500.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant Yasemin Cevik

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6082/2008
Date : 24. Februar 2009
Published : 04. März 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Post, Fernmeldewesen
Subject : Hausbriefkasten Sita-Jucker-Weg 20, Schwarzenbach; Verfügung der Schweizerischen Post vom 4. September 2008


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 8  9
PG: 17  18
VGKE: 1  7
VwVG: 5  11  12  33  34  35  38  48  49  50  52  63  64
BGE-register
122-I-97 • 131-I-153 • 132-I-249 • 133-II-35
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