Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1858/2012

Urteil vom 24. Januar 2013

Richter Kurt Gysi (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______,geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 29. Februar 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein tamilischer Volkszugehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______ reiste am 11. August 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im EVZ vom 14. August 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 30. Juli 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.

B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er habe Hilfsleistungen für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) erbracht. Im Jahre 1996 habe er auf einen entsprechenden Aufruf der LTTE hin nach einem Angriff derselben auf ein Armeecamp in C._______ mit seinem Traktor geholfen, die Leichen getöteter Kämpfer zum Spital beziehungsweise zu einem Gerichtsgebäude zu transportieren. Bei einem in diesem Zusammenhang erfolgten Angriff der Regierungskräfte habe er durch eine Granatsplitterverletzung die Sehkraft auf dem linken Auge weitgehend verloren. In den Jahren 2006 und 2007 habe er für die LTTE gegen Entlöhnung als Chauffeur gearbeitet. Am 20. Juni 2008 sei er von den LTTE festgenommen und zwangsweise als Kämpfer rekrutiert worden. Er habe für die Tigers zusammen mit drei oder vier anderen Männern Holzstämme zu einer ihrer Stellungen transportieren müssen. Nachdem einer dieser Männer durch ein Artilleriegeschoss getötet worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen, habe am (...) unbemerkt einen Checkpoint der LTTE passiert und sei zu einer seiner Schwestern in E._______ gereist. Auf dieser Reise sei er durch die Armee angehalten worden. Diese habe ihn einen Tag festgehalten, und ihm seinen LTTE-Ausweis abgenommen, seinen Nationalitätenausweis kopiert sowie eine Video-Aufnahme von ihm gemacht. Nach einem dreitägigen Aufenthalt bei seiner Schwester habe ihn ein Freund seines Vaters nach Colombo gebracht und seine Ausreise in die Wege geleitet. Am (...) sei er mit einem gefälschten Reisepass über F._______ nach G._______ geflogen, von wo er per Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Nach seiner Ausreise hätten Leute, welche mit der Armee kollaborierten, mehrmals bei seiner Schwester nach ihm gesucht. Im Übrigen sei eine seiner Schwestern am 1. Januar 2008 ebenfalls durch die LTTE zwangsrekrutiert worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, einen Passierschein der LTTE, ein Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentariers vom 14. März 2009 sowie zwei Fotos mit Erklärungen ein.

C.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 - eröffnet am 1. März 2012 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte die Vorinstanz, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 29. Februar 2012 sei - soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung betreffend - aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm das Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm das für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchgremium bekanntzugeben, es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel aus dem Ausland einzuräumen, und es sei ihm vor einer Gutheissung eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ein angeblich anlässlich seiner Ausbildung bei den LTTE aufgenommenes Foto, ein Auszug aus dem Heiratsregister vom (...) in Kopie inklusive Übersetzung, eine Relief Assistance Card seiner Ehefrau, einen Zeitungsartikel vom 11. Dezember 2011, zwei Fotos einer Schwester des Beschwerdeführers, sowie zahlreiche Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel von Medien in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2012 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und gab ihm das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium bekannt. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel wurde abgewiesen.

F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes D._______ vom 2. Mai 2012 ein.

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2012 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, hob die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Zwischenverfügung vom 18. April 2012 auf und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2012 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen. Zudem reichte er weitere Beweismittel (Übersetzung des Zeitungsartikels vom 11. Dezember 2011 und Artikel vom 14. Januar 2012, inklusive Übersetzung, zwei Fotos des Grundstücks seiner Ehefrau, inklusive Zustellcouvert, Kostennote des Rechtsvertreters vom 31. Mai 2012) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

3.2 Vorab ist festzustellen, dass der Umstand, dass in der Beschwerdeschrift neue Umstände (Noven) vorgebracht werden, nicht per se eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen vermag. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz hat gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG nur ausnahmsweise zu erfolgen, namentlich, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist und die Herstellung der fehlenden Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz nicht angebracht erscheint (vgl. BVGE E 4324/2012 vom 19. September 2012 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen).

3.3 Die Rüge, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, weil es ihn vor fast drei Jahren letztmals angehört und ihn vor dem Entscheid weder erneut nach der aktuellen individuellen Gefährdungslage befragt, noch ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme eingeräumt habe, ist offensichtlich unbegründet. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Asylbehörden nicht zu ergänzenden Abklärungen, wenn der Sachverhalt - wie vorliegend - als erstellt erscheint. Die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei gebietet, dass diese die Behörde von sich aus informiert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine wesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entsprechende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 2; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 13). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, zumal er dem BFM jederzeit für eine weitere Anhörung zur Verfügung gestanden wäre, ist unzutreffend, weil die Mitwirkungspflicht nach Lehre und Praxis auch die Pflicht umfasst, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 18 S. 186 ff.).

3.4

3.4.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der wesentliche Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das Bundesamt das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Risikoprofile von Asylsuchenden aus Sri Lanka (Urteil E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011) in keiner Weise berücksichtigt und auch keine länderspezifischen Informationen oder Länderberichte zur Beurteilung seines Asylgesuchs beigezogen habe, obwohl die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und seiner persönlichen Gefährdungslage nur vor diesem Hintergrund erfolgen könne.

3.4.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht explizit auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (E-6220/2006) Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 29. Februar 2012 aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn im heutigen Zeitpunkt aus Sicht der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen lassen würde, woraus erhellt, dass die Vorinstanz sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat.

3.4.3 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine länderspezifischen Informationen gestützt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstigen länderspezifischen Informationen berücksichtigt worden. Der angefochtenen Verfügung sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Jedenfalls lässt der Umstand per se, dass die vom BFM vorgenommene Einschätzung der Gefährdungssituation von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nicht den Schluss auf eine Gehörsverletzung zu. Somit ist auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.

3.5 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG)

5.

5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es liessen sich den Akten keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE oder der Behörden rechnen müsse. Der Umstand, dass er von der sri-lankischen Armee nach der Festnahme im Juli 2008 wieder freigelassen worden sei, lasse darauf schliessen, dass er keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt worden sei. Darüber hinaus werde mit derartigen Personenkontrollen die Absicht verfolgt, die Infiltration von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu verhindern, weshalb solche Kontrollen nicht als eine asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über ein Profil, welches ihn im heutigen Zeitpunkt aus Sicht der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen lasse. Er sei nach seinen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen. Es sei den Behörden bekannt, dass viele Tamilen im Einflussgebiet der LTTE von diesen zur Kollaboration gezwungen worden seien, weshalb solche Personen in der Regel nicht verfolgt würden. Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE seien im heutigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich zu erachten, da diese Organisation nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee im Mai 2009 zerschlagen worden sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie nur den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt wiedergeben würden beziehungsweise keinen direkten Zusammenhang mit diesem hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.

5.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, er habe im erstinstanzlichen Verfahren auf Anraten anderer tamilischer Asylsuchender sowie des bei der Anhörung durch das BFM anwesenden Dolmetschers nicht seine gesamten Aktivitäten für die LTTE offengelegt. In Tat und Wahrheit sei er bereits im Jahre 1992 freiwillig den Tigers beigetreten und habe bei diesen ein sechsmonatiges militärisches Training absolviert. Danach sei er in den Jahren 1993 bis 1996 als Kämpfer in der Infanterie der LTTE an verschiedenen Fronten in Gefechten zum Einsatz gekommen. Die Augenverletzung habe er sich im Jahr 1996 nicht bei der Bergung von Leichen, sondern bei einem Kampfeinsatz zugezogen. Viele der Aktivisten, mit denen er zusammen gekämpft habe, hätten sich bei der Abspaltung im Jahre 1994 (recte: 2004) der Karuna-Gruppe angeschlossen. Anlässlich seiner Festnahme am (...) sei einer seiner ehemaligen, nun der Karuna-Gruppe angehörenden Kameraden anwesend gewesen. Dieser habe ihn erkannt und ihm aufgrund ihrer früheren freundschaftlichen Beziehung zur Freilassung nach einem Tag verholfen. Da er nun keine Angst mehr vor Verfolgung durch die LTTE habe, hätte er, falls ihm dazu Gelegenheit gegeben worden wäre, bereits vor Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids sein gesamtes Engagement für diese Organisation offengelegt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass seine früheren Aktivitäten für die LTTE und seine Augenverletzung ihn im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka als verdächtig erscheinen lassen würden. Zudem sei dem Grundsatzurteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass nicht nur hochrangige LTTE-Aktivisten verfolgt würden. Es sei zu beachten, dass in Sri Lanka gesetzliche Grundlagen - namentlich der Prevention of Terrorism Act (PTA) für die Verfolgung und Bestrafung sämtlicher Aktivisten und Unterstützer der LTTE vorliegen würden, und die sri-lankische Regierung habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie dieses Ziel verfolge. Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeige auch, dass sie dies konsequent umsetze. Die Behörden hätten nach Kriegsende durch die Auswertung erbeuteter Akten der LTTE sowie durch Verhöre zahlreicher Aktivisten weitgehende Kenntnisse über die Aktivitäten der Unterstützer dieser Bewegung erlangt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihnen auch seine Aktivitäten als LTTE-Kämpfer von 1992 bis 1996 sowie seine Einsätze für diese Partei in den Jahren 2006 bis 2008 bekannt seien, zumal ihnen die bei seiner Festnahme am (...) gewonnenen Daten zur Verfügung stehen würden. Er erfülle somit eines der im Grundsatzentscheid E-6220/2006 genannten Risikoprofile. Es müsse aber auch die derzeitige Situation in Sri Lanka berücksichtigt werden. Dass die Behörden die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über Aktivitäten von LTTE-Unterstützern in Sri Lanka sowie im Exil professionell auswerten würden, sei bekannt. Ebenso seien Misshandlungen und Folter von Personen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten auch solchen die keine tatsächliche Verbindung zu den LTTE hätten , breit dokumentiert. Seit Anfang des Jahres 2011 werde die tamilische Bevölkerung erneut systematisch registriert, was auch dem Zweck der Identifizierung und Auffindung von Mitgliedern und Unterstützern der LTTE diene. Gemäss Rechtsprechung des EGMR seien zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen, welche verdächtigt würden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, dem Risiko von Misshandlungen im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt..

Seine Ehefrau und die Kinder seien nach Kriegsende zunächst in einem Camp in E._______ untergebracht worden, seien aber nach ihrer Freilassung weggeschickt worden, weil sie einer LTTE-Familie angehören würden. Sie würden sich nun ohne korrekte Anmeldung im Vanni-Gebiet aufhalten und seien daher in Gefahr. Im Jahre 2010 habe die Armee bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Im Weiteren sei ein Cousin (H._______), welcher im Jahre 2008 von den LTTE zwangsrekrutiert und nur wenige Tage im Einsatz gewesen sei, am (...) durch den Armeegeheimdienst CID verhaftet worden. Das Schicksal seiner ebenfalls durch die LTTE zwangsrekrutierten Schwester, welche bei einer Spezialeinheit eingesetzt worden sei und sich nach Beendigung des Bürgerkriegs im Sommer 2009 in einem Camp aufgehalten habe, sei seiner Familie unbekannt. Sie befürchteten, sie sei einer Massenhinrichtung zum Opfer gefallen.

Aus den genannten Gründen sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm das Asyl zu gewähren

5.3 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Begründung des Beschwerdeführers dafür, das wahre Ausmass seines Engagements für die LTTE bisher verschwiegen zu haben, vermöge nicht zu überzeugen. Es wäre ihm möglich gewesen, sich diesbezüglich durch eine Rechtsberatungsstelle beraten zu lassen.

5.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik darauf hin, dass das BFM die Glaubhaftigkeit seiner auf Beschwerdeebene vorgebrachten langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE nicht in Frage stelle. Daraus ergebe sich aber im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Dass diese Noven erst auf Beschwerdeebene vorgebracht worden seien, könne nur im Rahmen der Kostenauferlegung sowie der Bemessung der Parteientschädigung sanktioniert werden. Einem der beiliegenden Zeitungsartikel sei zu entnehmen, dass einer seiner Mitaktivisten zu Unrecht in Sri Lanka in Abwesenheit wegen exilpolitischer Aktivitäten angeklagt worden sei. Die sri-lankischen Behörden würden anscheinend im Falle bekannter LTTE-Aktivisten auch zum Mittel falscher Anschuldigungen greifen. Ein weiterer Zeitungsartikel betreffe seinen Cousin H._______ Dieser sei aus einem Internierungslager der Armee nach Indien geflüchtet, danach aber nach Sri Lanka zurückgekehrt und wenige Tage darauf verhaftet worden. Er sei schliesslich in den vierten Stock (des Hauptquartiers des CID) in Colombo verlegt worden. Da seither jede Spur von ihm fehle, müsse davon ausgegangen werden, dass er getötet worden sei. Diese Umstände würden aufzeigen, dass die Einschätzung des BFM bezüglich des Gefährdungsprofils von LTTE-Aktivisten nicht den Tatsachen entspreche. Ferner hätten Beamte des CID sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt und ihr zu verstehen gegeben, dass sie Kenntnis seines Aufenthalts in der Schweiz hätten.

6.

6.1 Die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Darstellung des Beschwerdeführers, er sei den Tigers im Jahre 1992 freiwillig beigetreten und während mehrerer Jahre als Kämpfer für diese aktiv gewesen, muss als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Da es sich dabei um einen wesentlichen Sachverhalt bezüglich seiner Asylgründe handelt, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er dies bereits anlässlich der Befragungen vorgebracht hätte, zumal er ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden war (Akten BFM A 11/8 S. 2). Die Begründung des Beschwerdeführers für das angebliche Verschweigen dieser Umstände im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vermag nicht zu überzeugen, liegt es doch gerade im Interesse eines Asylsuchenden, sämtliche Umstände, welche eine asylrechtlich relevante Gefährdung begründen könnten, offenzulegen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern Dritte ein Interesse an der Geheimhaltung des Einsatzes des Beschwerdeführers als LTTE-Kämpfer gehabt haben sollen, zumal er keine detaillierten Angaben hierzu gemacht hat. Die zum Beleg dieser neuen Vorbringen eingereichte Fotografie, welche eine Gruppe junger bewaffneter und uniformierter Männer zeigt, hat keinen massgeblichen Beweiswert, da der Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Qualität der Aufnahme darauf nicht eindeutig identifizierbar ist und sie ohnehin nicht zu belegen vermag, dass er tatsächlich an Kampfeinsätzen teilnahm.

Aufgrund dieser Erwägungen besteht kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge (z. B. Durchführung einer Anhörung) abzuweisen sind.

6.2 In Bezug auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage seither weitestgehend stabilisiert hat, hat sich dagegen die Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, weiter verschlechtert (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5). Diese Einschätzung steht mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Einklang und entspricht auch den Darstellungen in den von ihm eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012,
New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011).

6.3 Da der Beschwerdeführer seinen angeblichen Einsatz als LTTE-Kämpfer nicht glaubhaft zu machen vermag (vgl. E. 6.1), ist davon auszugehen, dass er für die Tigers lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten (Transport von Leichen und Baumstämmen, vorübergehende Anstellung als Chauffeur) verrichtet hat. Seine Kontakte zu dieser Bewegung gingen demnach nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Daraus ist zu schliessen, dass er kein besonders exponiertes Profil aufweist, welches das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen auf sich gezogen haben könnte. Diese Beurteilung wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung anlässlich der Kontrolle durch die sri-lankische Armee im Juli 2008 nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde.

Vor diesem Hintergrund muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Ausreise bei seinen Angehörigen durch den CID sowie mit der Armee kollaborierende Gruppen gesucht worden, bezweifelt werden. Jedenfalls lassen sich diesem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung in asylrelevantem Ausmass entnehmen.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Gefährdung auf die Schicksale zweier Verwandter sowie eines ehemaligen Mitaktivisten verweist, ist Folgendes festzustellen: Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe wegen seiner angeblich von den LTTE zwangsrekrutierten, verschwundenen Schwester mit Nachteilen zu rechnen, zumal sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass seine im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (Eltern, Geschwister) deswegen irgendwelche Repressalien erlitten hätten. Dass es sich bei den in den eingereichten Zeitungsartikeln genannten Personen tatsächlich um einen Cousin beziehungsweise einen Bekannten des Beschwerdeführers handelt, ist eine durch nichts belegte Behauptung, und es liegen keine konkreten Angaben zu den Hintergründen der von den Behörden gegen diese Personen getroffenen Massnahmen vor. Die Vorbringen betreffend diese Personen sind demnach ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen.

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

7.3 Da der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-1858/2012
Date : 24. Januar 2013
Published : 05. Februar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2012


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  29  44  105  106  108
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  61  63  65
BGE-register
132-II-113
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1995/18 • 2001/21 • 2004/38 • 2004/38 S.1