Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1626/2010

Urteil vom 28. Januar 2011

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

A.______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung, Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Benutzung eines Zollkontos (ZAZ) durch den Spediteur

Sachverhalt:

A.
Am 31. August 2009 meldete die X._______ bei der Zollstelle Basel St. Jakob mittels elektronischer Zollanmeldung (e-dec) eine für die A._______ AG bestimmte Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an (Einfuhrzollanmeldung Nr. ...). Als Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens der Zollverwaltung (ZAZ-Konto) gab sie dasjenige der A._______ an. Mit Veranlagungsverfügung vom 1. September 2009 erhob die Zollstelle Basel St. Jakob für die erwähnte Sendung Zollabgaben von Fr. 26.85 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 59.--. Diese Abgaben wurden - gemäss Anmeldung - dem ZAZ-Konto der A._______ belastet.

B.
Mit Schreiben vom 8. September 2009 an das Zollamt Basel-Flughafen verlangte die A._______, die ihrem ZAZ-Konto belasteten Einfuhrabgaben seien ihr wieder gutzuschreiben; die X._______ habe das Konto ohne ihre Erlaubnis benutzt. Im Weiteren erklärte sie, ohne ihre schriftliche Zusage dürfe ihr ZAZ-Konto von keinem Spediteur benutzt werden. Am 4. November 2009 teilte die Zollkreisdirektion Basel mit, die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kontrolliere die Zollanmeldungen nur stichprobenweise und gehe zudem grundsätzlich davon aus, dass die Veranlagung in der beantragten und - nach der Plausibilitätsprüfung - durch das EDV-System angenommenen Form richtig sei. Es liege an der A._______, dem Spediteur genaue Verzollungsinstruktionen zu geben. Eine Gutschrift bzw. eine Umbuchung auf das ZAZ-Konto der X._______ sei nur möglich, wenn diese dafür ihr schriftliches Einverständnis gebe.

C.
Am 10. November 2009 hielt die A._______ an ihrem Antrag auf Umbuchung der Abgaben auf das ZAZ-Konto der X._______ fest. Zudem führte sie aus, sie wolle lediglich erreichen, dass die X._______ es endlich unterlasse - ohne ihr Einverständnis - ihr ZAZ-Konto zu benutzen. Im Übrigen habe sie der X._______ klare Instruktionen erteilt, ihr ZAZ-Konto nicht zu verwenden. Am 25. November 2009 teilte die A._______ zudem mit, von der X._______ erhalte sie kein Einverständnis zur Umbuchung.

D.
Am 8. Januar 2010 traf die Zollkreisdirektion Basel einen anfechtbaren Entscheid und wies die "Beschwerde" ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, Inhaber eines ZAZ-Kontos könnten Dritte ermächtigen, Veranlagungen über ihr Konto zu tätigen. Die Zollstellen überprüften das Vorhandensein einer Ermächtigung nur stichprobenweise. Eine nachträgliche Umbuchung der belasteten Abgabebeträge auf ein anderes ZAZ-Konto stelle eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den beteiligten Kontoinhabern dar. Ohne Zustimmung der X._______ könne eine nachträgliche Umbuchung der Einfuhrabgaben durch die Zollverwaltung auf das ZAZ-Konto der X._______ nicht erfolgen.

E.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 erhob die A._______ bei der Zollkreisdirektion Basel "Einspruch" gegen den Entscheid vom 8. Januar 2010. Am 16. März 2010 überwies die Oberzolldirektion (OZD) dieses Schreiben zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe als Beschwerde entgegennahm. Die A._______ (Beschwerdeführerin) machte darin insbesondere geltend, entgegen ihren schriftlichen Instruktionen verwende die X._______ weiterhin ihr ZAZ-Konto. In der Beilage sende sie eine weitere Veranlagung vom 12. November 2009, bei der wiederum ihr ZAZ-Konto fälschlicherweise von der X._______ belastet worden sei. Sie fordere, dass der X._______ schriftlich untersagt werde - ohne ihren Auftrag - ihr ZAZ-Konto zu benutzen. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 24. März 2010 an die EZV nach, welche die Eingabe am 31. März 2010 dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.

In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2010 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen mit der gleichgebliebenen Begründung.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sofern sie nicht erstinstanzlich sind (Art. 116 Abs. 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die gegen eine Verfügung der Zollkreisdirektion als Rechtsmittelinstanz gerichtet ist, zuständig.

1.2.

1.2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.2.1, A-2293/2008 vom 8. Mai 2010 E. 1.2.1, A-1557/2006 vom 3. Dezember 2009 E. 1.4). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2).

1.2.2. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 8. Januar 2010, in dem diese die Umbuchung der Einfuhrabgaben von Fr. 26.85 Zoll und Fr. 59.-- MWST (Veranlagung Nr. ...) vom ZAZ-Konto der Beschwerdeführerin auf dasjenige der X._______ verweigert hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Umbuchung weiterer Einfuhrabgaben beantragt (betreffend eine Veranlagung vom 12. November 2009) bzw. eine Feststellung verlangt, dass die X._______ in Zukunft ihr ZAZ-Konto nicht benutzen dürfe, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesem Vorbehalt ist auf die Beschwerde, die im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht worden ist, einzutreten.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5468/2008 vom 21. Januar 2010 E. 1.2, A 2458/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.2).

2.

2.1. Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden. Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009 [Kommentar], Art. 18 N 1). Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG genannten Personen kumulativ zuführungspflichtig sind (Barbara Henzen, Kommentar, Art. 21 N 6 und 11). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG genannten zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
und b ZG). Bei Letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1, A 3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; Henzen, Kommentar, Art. 26 N 2).

2.2. Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG) und ist grundsätzlich unabänderlich. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Patrick Raedersdorf, Kommentar, Art. 33 N 2 und Art. 34 N 1). Nach Art. 33 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Die Zollanmeldung ist damit für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Raedersdorf, Kommentar, Art. 33 N 6). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis "frei ohne", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente, Ursprungsnachweise sowie Bewilligungen der OZD für die aktive oder passive Veredelung vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZV-EZV). Eine formelle Überprüfung findet nicht statt (Raedersdorf, Kommentar, Art. 33 N 13).

2.3. Die Zollschuld entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Im Bestreben, die Einbringlichkeit der Zollabgabe zu garantieren, hat der Gesetzgeber den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner sehr weit gezogen. Es sind dies vorab die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG), also die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen. Zollschuldner bzw. Zollschuldnerin ist auch, wer zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt worden ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG) und ebenso diejenigen Personen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG; Michael Beusch, Kommentar, Art. 70 N 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_363/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3067/2008 vom 2. September 2010 E. 2.1).

Art. 70 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG hält als Grundsatz die solidarische Haftung sämtlicher Zollschuldnerinnen und Zollschuldner fest. Wie die Zollschuld intern unter den verschiedenen Zollschuldnern zu verteilen ist, regelt das ZG nicht, sondern verweist dafür in Art. 70 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
Satz 2 ZG auf die Regressregeln des Obligationenrechts. Art. 70 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG sieht indessen mitunter folgende Ausnahme zur solidarischen Haftung vor: Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen - somit insbesondere Spediteure - haften nicht solidarisch, sofern die Zollschuld im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird (Art. 70 Abs. 4 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Die solidarische Haftung ist damit nur noch für die Fälle gegeben, in denen die Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, über ihr eigenes ZAZ-Konto bei der Zollverwaltung abrechnet. Letztere Personen können ihre Dienstleistungen somit wahlweise mit oder ohne Kreditgewährung anbieten. Für die Zollverwaltung bringt die vorgesehene Lösung den Vorteil, dass sie von Beginn an davon Kenntnis hat, über welches ZAZ-Konto eine Zollschuld bei ihr abgerechnet wird und welche Sicherheiten für den Zahlungsverkehr bestehen. Der Haftungsausfall wichtiger zahlungspflichtiger Personen (insbesondere der Speditionsfirmen) muss damit nicht mit zusätzlichen Sicherheiten kompensiert werden (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 642 f.).

2.4. Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen (Art. 73 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Die Zollverwaltung kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässigem Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen (Art. 73 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Dies erfolgt mittels des ZAZ. Bei diesem handelt es sich um ein Abrechnungsverfahren, welches den Abgabepflichtigen ermöglicht, ihre Zollschuld bargeldlos mittels Rechnung oder mittels so genanntem Lastschriftverfahren (LSV) zu begleichen. Voraussetzung für die Teilnahme am ZAZ ist eine Beitrittserklärung sowie die Leistung einer Sicherheit durch Generalbürgschaft, Hinterlage von Wertpapieren oder Bardepot. Das ZAZ-Konto wird bei der Sektion Finanzen und Rechnungswesen der OZD geführt. Die Teilnahme am ZAZ hat neben der vereinfachten Abwicklung der Bezahlung der Zollschuld weitere Vorteile, vorab die schnellere Freigabe der Ware bei der Zollabfertigung (vgl. Michael Beusch, Kommentar, Art. 73 N 21, 25).

2.4.1. Das Merkblatt "Zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung" (Merkblatt Form. 27.98 der EZV vom 10. Mai 2005) enthält die Verwaltungspraxis zum ZAZ. Es legt fest, dass, sobald die Beitrittserklärung sowie, je nach der gewünschten Zahlungsart, die LSV-Belastungsermächtigung eingetroffen und die Sicherheitsleistung erbracht ist, die OZD eine Kontonummer zuteilt. Der Kontoinhaber kann Dritte (z.B. Speditionsfirmen) ermächtigen, Abfertigungen über ein fremdes ZAZ-Konto zu tätigen (der Wortlaut des Merkblatts ist hier zwar unvollständig - auf S. 3 des Merkblatts fehlen Subjekt und Verb; es müsste heissen: "sie können..." -, der Sinn ist jedoch klar). Die Ermächtigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Nach dem Wortlaut des Merkblatts ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Einzelermächtigung oder um einen Dauerauftrag mit Gültigkeit bis auf Widerruf handelt. Die Zollstellen prüfen stichprobenweise, ob Ermächtigungen vorhanden sind. Die missbräuchliche Verwendung ist der Sektion Finanzen und Rechnungswesen der OZD sofort zu melden. Umbuchungen auf andere Konti sind nur möglich, wenn die Originalpapiere dem ausstellenden Zollamt vorliegen (vgl. Merkblatt Form. 27.98). Wird die Beitrittserklärung zum ZAZ unterzeichnet, erklärt sich der Zollschuldner bzw. die Zollschuldnerin explizit mit den Bedingungen des betreffenden Merkblatts einverstanden (vgl. Beitrittserklärung der EZV, Form. 11.05).

2.4.2. Das erwähnte Merkblatt stellt - wie auch die übrigen Merkblätter der EZV - eine sog. Verwaltungsverordnung dar, d.h. es ist eine Meinungsäusserung der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die Verwaltungsverordnung dient der Sicherstellung einer einheitlichen, gleich-mässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2007/41 E. 4.1). Als solche ist sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn es nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweist (Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 102). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 81, Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (zum Ganzen: BGE 126 II 275 E. 4, BGE 123 II 16 E. 7a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 382/2010 vom 21. September 2010 E. 2.4.2, A 6000/2008 vom 13. Juli 2010 E. 1.3; BVGE 2007/41 E. 3.3).

3.
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin bei der fraglichen elektronischen Zollanmeldung Nr. ... sowohl Importeurin als auch Empfängerin der Ware. Die X._______ war deren Spediteurin. Diese nahm die Zollanmeldung vor und gab als ZAZ-Konto dasjenige der Beschwerdeführerin an. In der Folge wurden dieser die Einfuhrabgaben belastet. Im Streit liegt, ob die Zollkreisdirektion Basel in ihrem Entscheid vom 8. Januar 2010 die von der Beschwerdeführerin beantragte Umbuchung der Einfuhrabgaben auf das ZAZ-Konto der X._______ zu Recht verweigert hat.

Die Zollstelle Basel St. Jakob nahm die Belastung des ZAZ-Kontos der Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben der X._______ in der Zollanmeldung vor. Es kann offen bleiben, woher die X._______ die ZAZ-Kontonummer der Beschwerdeführerin kannte. Es war nicht Sache der Zollstelle verbindlich und abschliessend zu prüfen, ob für die hier zur Diskussion stehende Zollanmeldung eine Ermächtigung zur Verwendung des ZAZ-Kontos vorgelegen hat. Es genügt, dass in der Zollanmeldung die ZAZ-Nummer - hier der Beschwerdeführerin - aufgeführt ist. Nach der insoweit zulässigen Verwaltungspraxis ist die EZV nämlich nicht verpflichtet, in jedem Fall abzuklären, ob der Spediteur über eine Ermächtigung der Importeurin zur Verwendung ihres ZAZ-Kontos verfügt. Die Zollstellen beschränken sich hinsichtlich des Vorhandenseins einer solchen Ermächtigung auf stichprobenweise Überprüfungen (E. 2.4.1). Diese Verwaltungspraxis akzeptierte die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum ZAZ (E. 2.4.1). Der entsprechende Passus in der Erklärung ist fett gedruckt. Die Beschwerdeführerin muss sich das Erklärte nun auch entgegen halten lassen. Im Übrigen ist die erwähnte Praxis der EZV angesichts der grossen Zahl an Zollanmeldungen sachgerecht. Eine Überprüfung jedes einzelnen Falles wäre nicht praktikabel und auch nicht im Interesse der Zollzahlungspflichtigen, da dies die Veranlagung verzögern würde und damit einem der Zwecke dieses Abrechnungssystems, der schnelleren Freigabe der Waren (E. 2.4), zuwider liefe. Die elektronische Zollanmeldung, inkl. der Angabe des ZAZ-Kontos, gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat (E. 2.2). Dies war bei der Zollanmeldung der X._______ vom 31. August 2009 am gleichen Tag um 11.26 Uhr der Fall (vgl. amtl. Akten Nr. 2). Das Selektionsergebnis lautete auf "frei ohne", d.h. eine Überprüfung der Zollanmeldung durch die Zollstelle fand nicht statt (E. 2.2). Dies bedeutet, dass die EZV auch das Vorhandensein der fraglichen Ermächtigung nicht überprüfte. Dieses Vorgehen war nach dem Gesagten korrekt.

Im Weiteren erweist sich die Abbuchung vom ZAZ-Konto der Beschwerdeführerin nicht nur aufgrund der Zollanmeldung, sondern auch materiell als richtig. Da die Beschwerdeführerin als Importeurin den Warentransport veranlasst hat und damit gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG zum Kreis der Zollschuldnerinnen gehört (vgl. E. 2.3), konnte die EZV die Zahlung von der Beschwerdeführerin verlangen bzw. ihr ZAZ-Konto - allenfalls auch ohne deren Einverständnis - belasten.

Die Frage, wie die EZV in Zukunft Einfuhranmeldungen der X._______ zu behandeln hat, wenn diese wiederum das ZAZ-Konto der Beschwerdeführerin angibt, muss hier nicht beantwortet werden. Im vorliegenden Verfahren ist der Streitgegenstand beschränkt auf die Frage der Umbuchung der Einfuhrabgaben betreffend die Veranlagung Nr. ... (vgl. E. 1.2). Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass nach dem in E. 2.4.1 zitierten Merkblatt die missbräuchliche Verwendung der Kontonummer der Sektion Finanzen und Rechnungswesen der OZD sofort zu melden ist.

3.1. Die X._______ war als Spediteurin zur Zollanmeldung verpflichtet und dazu unbestrittenermassen auch beauftragt. Sie gehört deshalb gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG zum Kreis der Zollschuldnerinnen. Damit würde sie nach Art. 70 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG für die Einfuhrabgaben grundsätzlich solidarisch mit der Beschwerdeführerin haften. Da sie jedoch die Einfuhrabgaben im ZAZ über das Konto der Beschwerdeführerin (d.h. der Importeurin) bezahlt hat, scheint gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG - entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Vernehmlassung - ihre solidarische Haftung zu entfallen. Diese Frage kann aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hätte auf jeden Fall eine allfällige Forderung gegenüber der X._______ wegen der Verwendung ihres ZAZ-Kontos vor dem Zivilrichter geltend zu machen, da es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt. Das Bundesverwaltungsgericht wäre dafür nicht zuständig.

Im Ergebnis hat die EZV zu Recht eine Umbuchung der Einfuhrabgaben vom ZAZ-Konto der Beschwerdeführerin auf dasjenige der X._______ - ohne deren Einwilligung - verweigert. Es steht der Beschwerdeführerin frei, vor dem Zivilrichter eine Klage gegen die X._______ zu führen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
VwVG). Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat den Differenzbetrag von Fr. 300.- nachzuentrichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.--verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1626/2010
Date : 24. Januar 2011
Published : 07. Februar 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Einfuhrveranlagung, Zollkonto


Legislation register
BGG: 42  82
VGG: 33  37
VGKE: 4
VwVG: 2  49  62  63  64
ZG: 7  18  21  26  33  69  70  73  116
ZV: 75
ZV-EZV: 17
BGE-register
123-II-16 • 126-II-275 • 133-II-35
Weitere Urteile ab 2000
2A.121/2004 • 2C_363/2010 • 2C_642/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal administrational court • rebooking • administration regulation • lower instance • forwarding agent • use • [noenglish] • circle • federal court • section • authorization • correctness • subject matter of action • customs territory • question • statement of affairs • customs authorities • tollage • matter of litigation • costs of the proceedings • communication • [noenglish] • paying-in form • day • constitution • writ • advance on costs • advantage • evidence • payment transactions • position • ex officio • enclosure • clerk • decision • [noenglish] • guideline • judicial agency • federal law on direct federal tax • signature • customs clearance • value added tax • ensuring • number • obligee • request to an authority • balance sheet • federal law on administrational proceedings • dismissal • administrative procedure and legal proceedings in an administrative court • liability to duty • customs • legal demand • declaration • acceptance of proposal • tax • statement of reasons for the adjudication • form and content • appeal concerning affairs under public law • judiciary • condition • court and administration exercise • access • evaluation • addressee • [noenglish] • acceptor • state organization and administration • knowledge • presentation • post office box • airport • watch • instructions about a person's right to appeal • risk assessment • application of the law • meadow • judge in charge • cook • transmitter • principle of judicial investigation • doubt • document of title • objection decision • condition • appellate instance • lausanne • beginning • officialese
... Don't show all
BVGE
2007/41
BVGer
A-1557/2006 • A-1626/2010 • A-2293/2008 • A-2458/2009 • A-3067/2008 • A-3213/2009 • A-3296/2008 • A-382/2010 • A-4478/2009 • A-5468/2008 • A-6000/2008
BBl
2004/642