Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-351/2008/ace

{T 0/2}

Urteil vom 24. Januar 2008

Besetzung
Einzelrichter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien
Santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer, Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn,
handelnd durch Santésuisse Basel, Centralbahnstrasse 21, Postfach, 4002 Basel,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ärztegesellschaft Baselland, L._______, Präsident,
vertreten durch Herr F._______,
Beschwerdegegnerin,

und

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Landeskanzlei, 4410 Liestal,
Vorinstanz.

Gegenstand
Provisorischer TARMED-Taxpunktwert für die Dauer des kantonalen Tariffestsetzungsverfahrens.

Sachverhalt:
A.
Am 13. Mai 2002 schlossen santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer (im Folgenden santésuisse) und H+ Die Spitäler der Schweiz (im Folgenden H+) den Rahmenvertrag TARMED, einschliesslich 8 Anhänge, darunter Anhang 2 vom 5. Juni 2002, Vereinbarung über die Kostenneutralität. Dieser Rahmenvertrag wurde vom Bundesrat am 30. September 2002 genehmigt und trat per 1. Januar 2004 in Kraft.
B.
In der Folge schlossen santésuisse und die Ärztegesellschaft Baselland am 15./18. Dezember 2006 einen kantonalen Anschlussvertrag, den Kantonalen Tarifvertrag (KTV) TARMED.
Hinsichtlich des Taxpunktwerts hielt Art. 9 KTV fest, dass der gültige Taxpunktwert sowie die Kontrolle und Steuerung von Leistungen und Kosten in Anhang B (Kantonale Vereinbarung betreffend Taxpunktwert sowie Kontrolle und Steuerung von Leistungen und Kosten, kantonale LeiKoV) festgelegt werden (parallel dazu wurde am 18. Dezember 2006 zwischen santésuisse und den kantonalen Ärztegesellschaften eine nationale LeiKoV abgeschlossen). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der kantonalen LeiKoV betrug der Taxpunktwert Fr. 0.94. Die Anpassung des Taxpunktwertes richtet sich nach den Bestimmungen der Anhänge B und C.
Art. 3 Abs. 3 des Anhangs B hält fest, dass der Anhang B gekündigt werden kann, ohne dass der KTV und die anderen Anhänge hinfällig werden.
C.
Als das kantonale LeiKoV-Lenkungsbüro im Juni 2007 für die Zeit ab 1. Januar 2008 einen tieferen Taxpunktwert von Fr. 0.91 empfahl, kündigte santésuisse am 28. Juni 2007 Art. 2 des Anhangs B zum KTV per 31. Dezember 2007, womit insoweit ein vertragsloser Zustand eintrat.
D.
Als sich die Parteien in der Folge nicht auf einen neuen Taxpunktwert einigen konnten, beantragte santésuisse dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden Regierungsrat) am 4. Dezember 2007, im entstandenen vertragslosen Zustand per 1. Januar 2008 im Verfahren nach Art. 47 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) einen Taxpunktwert von Fr. 0.91 festzusetzen und diesen - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - provisorisch bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.
Die Ärztegesellschaft Baselland beantragte dem Regierungsrat die Abweisung des Antrags von santésuisse und die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Rahmentarif von Fr. 0.94 +/- 5 Rappen gelte, eventualiter die Inkraftsetzung eines solchen Rahmentarifs, subeventualiter die Verlängerung des bisherigen Taxpunktwerts um ein Jahr. Für die Dauer des Verfahrens sei der bisherige Taxpunktwert von Fr. 0.94 anzuordnen.
E.
Im daraufhin gemäss Art. 47 KVG eingeleiteten Tariffestsetzungsverfahren verfügte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 8. Januar 2008 in einer Zwischenverfügung, dass für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahrens für ambulante Behandlungen in Arztpraxen des Kantons Basel-Landschaft ein provisorischer Taxpunktwert von Fr. 0.94 gilt, und entzog allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkungen.
Die Vorinstanz führte aus, es bestehe (hinsichtlich des Taxpunktwerts) ein vertragsloser Zustand. Da das Verfahren längere Zeit dauern könnte, müsse ein provisorischer Tarif festgelegt werden. Die LeiKoV -Empfehlung sei materieller Natur und daher hinsichtlich des provisorischen Tarifs unbeachtlich.
F.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob santésuisse am 15. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Festsetzung eines provisorischen Tarifs von Fr. 0.91. Dieser Tarif sei der tiefste unter den beantragten oder verfügten Tarifen und daher praxisgemäss anzuordnen. Auch Praktikabilitätsgründe sprächen für die Anordnung des tieferen Tarifs von Fr. 0.91.
Der beantragte Entscheid sei vom Bundesverwaltungsgericht superprovisorisch, ohne Konsultation der Gegenparteien, zu treffen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung des Regierungsrates, welche dieser im Rahmen des bei ihm laufenden Tariffestsetzungsverfahrens getroffen hat.
Gegenstand dieser Zwischenverfügung bildet der für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahrens provisorisch geltende Taxpunktwert sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden gegen diese Verfügung.
1.2 Gemäss Art. 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10).
1.3 Zu den anfechtbaren Beschlüssen nach Art. 47 KVG zählen auch Zwischenverfügungen wie die vorliegende provisorische Festsetzung des Taxpunktwerts für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahrens.
Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheit des Rechtsmittelwegs, demzufolge der Rechtsmittelweg für die Anfechtung von Zwischenverfügungen der Gleiche sein muss wie für die Anfechtung in der Hauptsache (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 178/04 vom 14. März 2005, unter Hinweis auf Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 237).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG und des VwVG (Art. 37 VGG), wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG für den Bereich der Tarife nicht anwendbar.
1.5 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin nimmt als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsverfahren teil, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat insoweit an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse.
Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 50 u . 52 VwVG).
2.
Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen letzter kantonaler Instanzen, welche gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, ist die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG zulässig (vgl. BGE 123 V 40 u. 126 V 407, wie auch Urteil des Bundesgerichts U 333/03 vom 7. April 2004), wenn die Zwischenverfügung für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Ist die Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
3.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend:
- dass der angefochtene Zwischenentscheid der Praxis von Bundesrat und Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der provisorischen Festsetzung des Taxpunktwerts für die Dauer von Tariffestsetzungsverfahren nicht Rechnung trage,
- dass nach dieser Praxis der tiefste unter den beantragten oder verfügten Tarifen anzuordnen sei;
- dass auch Praktikabilitätsgründe für die Anordnung des tieferen Tarifs von Fr. 0.91 sprächen.
In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht, den Entscheid über den für die Dauer des kantonalen Tariffestsetzungsverfahrens geltenden Taxpunktwert superprovisorisch, ohne Konsultation der Gegenparteien, zu treffen.
Zur Frage der Zulässigkeit der selbständigen Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung des Regierungsrates äussert sich die Beschwerdeführerin nur indirekt, indem sie unter Buchstabe C.6.b mit Hinweis auf eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-4308/2007 (Beschwerde eines Privatspitals i.S. Taxpunktwert für ambulante Spitalleistungen) ausführt, dass praxisgemäss bei ambulanten Tarifen in der Regel kaum angenommen werde, dass eine Tarifdifferenz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke.
4.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Zwischenverfügung angeordnet, dass der bisherige, von santésuisse gekündigte Taxpunktwert von Fr. 0.94 während der Dauer des Beschwerdeverfahrens weiter gilt. Damit findet ein 3 Rappen höherer Taxpunktwert Anwendung als von santésuisse beantragt.
4.1 Wird die Beschwerde von santésuisse vom Regierungsrat und - im Falle eines Weiterzugs an das Bundesverwaltungsgericht - von letzterem letztinstanzlich abgewiesen, bleibt es beim angeordneten Taxpunktwert von Fr. 0.94, so dass weder seitens der Versicherer noch seitens von Leistunserbringern (hier der Ärzte) Rückabwicklungen erforderlich sind.
4.2 Wird die Beschwerde von santésuisse vom Regierungsrat und - im Falle eines Weiterzugs an das Bundesverwaltungsgericht - von letzterem letztinstanzlich gutgeheissen und rückwirkend auf den 1. Januar 2008 ein gesenkter Taxpunktwert von Fr. 0.91 festgesetzt, so führt dies in der Folge zu entsprechenden Rückforderungsansprüchen.
4.2.1 Diese Rückforderungen werden von jenen geltend gemacht werden können, welche zu hohe Vergütungen geleistet haben, das heisst von Versicherten und Versichererern, wobei sich die Rückforderungen letztlich gegen die Leistungserbringer, das heisst die einzelnen Ärzte, richten werden.
4.2.2 Dass diese Rückforderungen nicht möglich sein sollen, ist von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden. Die Ärztegesellschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass Rückforderungen gegenüber Ärzten ebenso praktikabel seien wie Rückforderungen gegenüber Versicherern.
4.2.3 Letzteres trifft grundsätzlich zu. Dabei wird nicht verkannt, dass sich auch Fragen des Verhältnisses zwischen den Versicherern und den Versicherten stellen und auch Konstellationen denkbar sind, in welchen die Rückabwicklung scheitern kann. Im Einverständnis aller Parteien könnten Rückabwicklungen auch direkt zwischen Versicherern und Ärzten abgewickelt werden.
4.2.4 Sollte sich im Übrigen zeigen, dass die vorstehenden Annahmen nicht zutreffen, kann dem im Rahmen zukünftiger Zwischenverfügungen Rechnung getragen werden.
4.2.5 Während sich in der Praxis bisweilen die Frage stellte, ob einem Leistungserbringer wegen einer Tarifsenkung ein Liquidationsengpass droht oder er allenfalls in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht wird, stellt sich diese Frage hier - jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführerin - nicht.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht braucht diese Frage indes nicht weiter zu prüfen, da santésuisse gar nicht geltend macht, dass den Versicherern durch die allenfalls erforderlichen Rückforderungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachse, und auch das Bundesverwaltungsgericht selbst keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme erkennt.
5.
Sind die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft nicht erfüllt, erweist sich die Beschwerde als unzulässig, so dass auf sie nicht einzutreten ist. Da das Rechtsmittel vorliegend offensichtlich unzulässig ist, erfolgt der Entscheid im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1Bst. b VGG).
6.
6.1 Angesichts dieser Rechtslage erübrigte es sich, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin einzuladen, zur vorliegenden Beschwerde Stellung zu nehmen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht braucht auch nicht materiell zu beurteilen, ob - wie die Vorinstanz behauptet - allfällige Rückabwicklungen grundsätzlich über temporäre Erhöhungen oder Senkungen der Taxpunktwerte realisiert werden dürfen, oder ob solche Kompensationen - wie Sandgusses darlegt - nur im direkten Verhältnis der Versicherer und der kantonalen Ärztegesellschaft sachgerecht sind, für die betroffenen Versicherten zu Ungerechtigkeiten führen, weil die während der Dauer des Beschwerdeverfahrens behandelten Versicherten zu hohe Kosten zu tragen hätten, während andere später ohne sachlichen Grund entlastet würden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tragen. Da kein Kostenvorschuss verlangt wurde, sind die Verfahrenskosten dem Bundesverwaltungsgericht mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, und den noch nicht ins Beschwerdeverfahren mit einbezogenen Gegenparteien sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG], SR 173.110).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-351/2008
Data : 24. gennaio 2008
Pubblicato : 07. febbraio 2008
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Assicurazione sociale
Oggetto : Tarmed-Taxpunktwert


Registro di legislazione
LAMal: 1  47
LTAF: 23  34  37  53
LTF: 83
PA: 1  5  46  48  50u  57  64
Registro DTF
123-V-39 • 126-V-407
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