Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 768/2020

Urteil vom 23. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, (ZK1 19 3).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ und A.________ (Beschwerdeführer) heirateten im Jahr 2002. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 2004), D.________ (geb. 2007) und E.________ (geb. 2011). Seit dem 15. Juni 2017 leben die Eheleute getrennt.

A.b. In dem ebenfalls im Juni 2017 anhängig gemachten Eheschutzverfahren sind namentlich die Betreuung der Kinder, das Besuchsrecht des Vaters und der Kindesunterhalt strittig. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 regelte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Getrenntleben, wobei es insbesondere die drei Mädchen unter die Obhut der Mutter stellte und dem Vater im Sinne einer Minimalgarantie ein Besuchsrecht von einem Tag alle zwei Wochen sowie das Recht auf telefonische Kontakte einräumte.

A.c. Seit dem 17. Juni 2019 ist vor dem Regionalgericht Maloja das Scheidungsverfahren hängig.

B.

B.a. Gegen den Eheschutzentscheid vom 6. Dezember 2018 reichte A.________ Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte, ihm sei unter Anpassung der Unterhaltsregelung die Obhut über die Kinder und eventuell ein übliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen (Verfahren ZK1 19 3). Am 12. April 2019 ersuchte A.________ ausserdem vorsorglich um Regelung des persönlichen Verkehrs während des Berufungsverfahrens (Verfahren ZK1 19 66).

B.b. Nach mehrmaliger Abmahnung beim Kantonsgericht erhob A.________ am 20. Februar 2020 in beiden Verfahren beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Während das Bundesgericht die Beschwerde bezüglich des Verfahrens ZK1 19 3 guthiess und das Kantonsgericht zu möglichst raschem Entscheid anhielt (Urteil 5A 152/2020 vom 7. April 2020), schrieb es im Verfahren ZK1 19 66 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, da das Kantonsgericht zwischenzeitlich entschieden hatte (Urteil 5A 153/2020 vom 2. April 2020).

B.c. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. März 2020 gelangte A.________ gegen den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen während des Berufungsverfahrens ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache an dieses zurück (Urteil 5A 229/2020 vom 13. Juli 2020). Am 26. August 2020 entschied das Kantonsgericht erneut über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Verfahren ZK1 20 97), wogegen A.________ am 16. September 2020 erneut Beschwerde in Zivilsachen einreichte (Verfahren 5A 767/2020).

C.
Ebenfalls am 16. September 2020 gelangt A.________ im Eheschutzverfahren mit neuerlicher Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Kantonsgericht sei anzuweisen, das Verfahren ZK1 19 3 ohne jeden weiteren Verzug an die Hand zu nehmen und unverzüglich der notwendigen Entscheidung zuzuführen. Ausserdem sei das Kantonsgericht anzuweisen, alle notwendigen organisatorischen Massnahmen zu ergreifen, um unverzüglich die notwendigen Entscheide treffen zu können. Weiter ersucht A.________ für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Kantonsgericht reicht mit Vernehmlassung vom 21. September 2020 Bemerkungen ein, ohne jedoch einen Antrag in der Sache zu stellen. Am 20. November 2020 teilt es ausserdem mit, es habe am 16. November 2020 im Verfahren ZK1 19 3 über die Berufung entschieden und werde seinen Entscheid in den nächsten Wochen den Parteien mitteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden (Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG). Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder -verweigerung kann vor Bundesgericht jedoch nur bezüglich solcher Entscheide erhoben werden, die auch der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen (vgl. Urteile 1B 214/2018 vom 27. Juni 2018 E. 1; 1C 189/2012 vom 18. April 2012 E. 1.3). Die allgemeinen Beschwerdevoraussetzungen beurteilen sich daher anhand desjenigen Entscheids, den die Vorinstanz nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei zu Unrecht verweigert oder verzögert hat (Urteil 5D 98/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2).
Dabei handelt es sich vorliegend um den Entscheid über die im Berufungsverfahren bezüglich der Regelung des Getrenntlebens der Eheleute strittigen Punkte (Obhut über die Kinder, Besuchsrecht des Vaters sowie Kindesunterhalt; vgl. vorne Bst. B.a) und damit um den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Rechtsmittelgerichts (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG (vgl. Urteil 5A 262/2019 vom 30. September 2019 E. 1.1). Der Beschwerdeführer wäre ausserdem nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt.
Am Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ändert nichts, dass das Kantonsgericht gemäss eigener Mitteilung zwischenzeitlich über die Berufung entschieden hat. Ein allfälliger Entscheid ist auch nach Darstellung der Vorinstanz noch nicht eröffnet (vgl. Art. 136 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 136 Zuzustellende Urkunden - Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu:
a  Vorladungen;
b  Verfügungen und Entscheide;
c  Eingaben der Gegenpartei.
. und 239 ZPO) und damit noch nicht rechtswirksam geworden (vgl. vorne Bst. C; BGE 145 IV 252 E. 1.3.1). Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde kann damit unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach eingetreten werden.

1.2. Nicht Gegenstand des vor der Vorinstanz geführten Verfahrens und des ausstehenden Entscheids und damit auch nicht des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 165 E. 5 [einleitend]) ist demgegenüber die Organisation des Kantonsgerichts. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer vom Bundesgericht verlangt, das Kantonsgericht zu organisatorischen Massnahmen anzuhalten.

2.
Jede Person hat im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Angemessenheit der Entscheidfrist lässt sich nicht absolut bestimmen. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn das zuständige Gericht seinen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände (u.a. Bedeutung für die Betroffenen und Berücksichtigung der fallspezifischen Entscheidabläufe) als angemessen erscheint. Es spielt keine Rolle, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist allein, dass das Gericht nicht fristgerecht handelt (BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4).

3.

3.1. Bereits das Urteil 5A 152/2020 vom 7. April 2020 betraf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers bezüglich des vor der Vorinstanz hängigen Berufungsverfahrens ZK1 19 3 (vgl. vorne Bst. B.b). In seinem Entscheid erwog das Bundesgericht, das Kantonsgericht habe im Eheschutzverfahren insbesondere über das Besuchsrecht des Beschwerdeführers bei seinen Töchtern zu entscheiden. Eheschutzverfahren seien im Allgemeinen dringlich, namentlich wenn es um Kinderbelange gehe. Dies gelte insbesondere auch im vorliegenden Fall, in welchem sich die unter der Obhut der Mutter stehenden Töchter aufgrund des Zeitablaufs und des über eine grosse Distanz erfolgten Wegzugs dem Vater zunehmend zu entfremden schienen. Bei dieser Ausgangslage sei eine rasche Behandlung der Berufung angezeigt. Aus den Akten ergebe sich ausserdem, dass die Angelegenheit spätestens im August 2019 spruchreif gewesen sei. Das Kantonsgericht konnte sodann nicht schlüssig erklären, aus welchem beachtenswerten Grund sich die Ausfällung des Berufungsentscheids verzögerte (Urteil, a.a.O., E. 3). Diese Überlegungen haben nach wie vor Gültigkeit.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht vor, nach dem 7. April 2020 sei das Berufungsverfahren während weiterer vier Monate nicht erkennbar fortgeführt worden. Auf seine Nachfragen vom 5. August und vom 3. September 2020 habe das Kantonsgericht nur mit dem pauschalen Hinweis, das Verfahren befinde sich in der Urteilsphase, bzw. gar nicht reagiert.
Das Kantonsgericht bestreitet diese Darstellung nicht. Es verweist allerdings darauf, dass es im Verfahren ZK1 20 97 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren am 26. August 2020 neu entschieden habe (vgl. dazu vorne Bst. B.c). Ausserdem sei in den nächsten Wochen auch mit einem Entscheid im Berufungsverfahren (unter Einbezug zweier weiterer Beschwerdeverfahren) zu rechnen.

3.3. Mit dem Verweis auf den Entscheid im Massnahmeverfahren vermag das Obergericht von vornherein nicht darzutun, dass es das Berufungsverfahren sinnvoll vorangetrieben hätte. Keine hinreichend beförderliche Behandlung des Verfahrens zeigt die Vorinstanz sodann mit dem wenig aussagekräftigen Hinweis auf, ein Entscheid werde " in den nächsten Wochen" gefällt. Trotz der nach wie vor bestehenden Dringlichkeit (vgl. E. 3.1 hiervor) und entgegen der diesbezüglichen Aufforderung durch das Bundesgericht hat das Kantonsgericht damit auch seit April 2020 nichts dafür getan, das Berufungsverfahren einer Beendigung zuzuführen. Keine entscheidende Bedeutung kommt sodann einem allfällig am 16. November 2020 gefassten, aber noch nicht eröffneten und damit noch nicht rechtswirksamen Entscheid der Vorinstanz zu (vgl. vorne E. 1.1). Folglich erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht ist aufzufordern, das Berufungsverfahren ZK1 19 3 unverzüglich einem Entscheid zuzuführen. Das Bundesgericht verzichtet darauf, dem Kantonsgericht hierzu eine verbindliche Frist anzusetzen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer vollständig. Hieran ändert nichts, dass in einem untergeordneten Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Entsprechend hat der Kanton Graubünden ihn für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren ZK1 19 3 nunmehr die zweite Rechtsverzögerungsbeschwere gutgeheissen werden musste, sind auch die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht von Graubünden wird angewiesen, das Berufungsverfahren ZK1 19 3 unverzüglich einem Entscheid zuzuführen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Kanton Graubünden auferlegt.

4.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_768/2020
Date : 23. November 2020
Published : 11. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Eheschutz)


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