Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 87/2016

Urteil vom 23. November 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ bezog vom 1. Juli bis 30. September 1991 eine ganze, ab 1. Oktober 1991 bis 30. Juni 1997 eine halbe und ab 1. Juli 1997 wiederum eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei, nach der Geburt des dritten Kindes drei Kinderrenten (Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 15. Juni 1992 und der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 14. April 1998). Der Rentenanspruch wurde mehrmals bestätigt (Mitteilungen vom 7. Februar 2002, 12. Januar 2007 und 13. April 2010). Nach ihrer Scheidung nahm die Versicherte wieder ihren Ledignamen an.

A.b. Als Ergebnis des im Mai 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 die ganze Rente auf den 1. Februar 2013 auf eine halbe Rente herab. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Juni 2013 diesen Verwaltungsakt auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen (u.a. Bejahung eines Revisionsgrundes infolge Statusänderung) an die IV-Stelle zurück.

Die IV-Stelle liess die Versicherte polydisziplinär, u.a rheumatologisch und psychosomatisch begutachten (Expertise Academy of Swiss Insurance Medicine [asim] Begutachtung, Universitätsspital Basel, vom 11. August 2014). Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen, eine Aktenbeurteilung aus psychiatrischer Sicht abgegeben und die fallführende Internistin und Oberärztin der asim Zusatzfragen beantwortet hatte, bestätigte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. Juni 2015 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe auf den 1. Februar 2013 und hob die halbe Rente auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt hin auf.

B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 guthiess und ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente zusprach.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der Entscheid vom 10. Dezember 2015 sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 9. Juni 2015 zu bestätigen.

A.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hat A.________ zur Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügungen vom 15. Juni 1992 und 14. April 1998 Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG); es prüft jedoch nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen). Dies bedingt, dass die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Begehren in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz eingeht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG; Urteil 2C 413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1).
Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C 999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1; Urteil 9C 753/2015 vom 20. April 2016 E. 1).

2.
Der angefochtene Entscheid hebt die Verfügung vom 9. Juni 2015 auf, womit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV die ganze Rente der Beschwerdegegnerin auf den 31. Januar 2013 auf eine halbe herabsetzte und die halbe Rente auf den 31. Juli 2015 aufhob. Zur Begründung hat das kantonale Versicherungsgericht ausgeführt, ein Revisionsgrund im Sinne dieser Bestimmung sei nicht gegeben. Weder hätten sich seit der initialen Rentenzusprechung im Jahre 1992 im medizinischen Bereich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert noch liege ein Statuswechsel vor (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Die Versicherte sei entgegen dem in E. 2.4-6 seines Rückweisungsentscheids vom 6. Juni 2013 Gesagten nach wie vor als im Gesundheitsfall zu 50 % Teilerwerbstätige, daneben im Aufgabenbereich Haushalt Beschäftigte (Art. 8 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG und Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV) zu betrachten (vgl. zur Beurteilung der Statusfrage BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Eine Neuprüfung des Invaliditätsgrades ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen sei somit nicht statthaft (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11); eine Rentenherabsetzung falle somit ausser Betracht. Ebenso sei kein Rückkommenstitel (Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG],
prozessuale Revision [Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG]) in Bezug auf die rentenzusprechende Verfügung vom 15 Juni 1992 und die rentenerhöhende Verfügung vom 14. April 1998 gegeben.

3.

3.1. Das kantonale Versicherungsgericht war im Rückweisungsentscheid vom 6. Juni 2013 von einer im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG relevanten Statusänderung ausgegangen, indem die Versicherte neu als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu betrachten sei. Daran war es gebunden, wie die Beschwerde führende IV-Stelle richtig vorbringt (Urteile 4A 542/2014 vom 17. Februar 2015 E. 1.1 und 9C 204/2012 vom 4. April 2012 E. 2.3.3). Eine davon abweichende Beurteilung wäre nur bei Vorliegen prozessualer Revisionsgründe nach Art. 61 lit. i
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG oder Tatsachenänderungen seit der aufgehobenen Verfügung vom 21. Dezember 2012 zulässig gewesen (vgl. Urteile 5A 488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1 und 8C 152/2012 vom 3. August 2012 E. 4). Solche Umstände liegen indessen nicht vor. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführt, die Annahme eines Statuswechsels im Rückweisungsentscheid vom 6. Juni 2013 hätte auf lückenhaften Sachverhaltsangaben beruht, legt sie nicht dar, inwiefern die erstmals im zweiten Umgang vorgebrachten bereits vorher bestandenen Tatsachen, welche belegen sollten, dass sie nach wie vor als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu betrachten sei, nicht schon früher geltend gemacht werden konnten (Urteil 8C 152/2012 vom 3. August
2012 E. 4.2).

3.2. Ob seit der Erhöhung der halben auf eine ganze Rente mit Verfügung vom 14. April 1998 bis zur Herabsetzung und Aufhebung der ganzen Rente mit Verfügung vom 9. Juni 2015 eine Änderung im Status eingetreten ist, beurteilt sich anhand der diesbezüglichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 6. Juni 2013 (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteil 9C 204/2012 vom 4. April 2012 E. 2.3.3 mit Hinweis). Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin indessen nicht, sondern sie verweist im Wesentlichen auf die diesen Punkt betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Versicherungsgericht im Rückweisungsentscheid vom 6. Juni 2013 zu Unrecht einen revisionsrechtlich erheblichen Statuswechsel bejaht hat (E. 1 hiervor). Abgesehen davon lassen auch die vom kantonalen Versicherungsgericht berücksichtigten neuen Tatsachen seine frühere Auffassung, wonach die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Vollerwerbstätigkeit nachginge (vgl. zu den Grundsätzen für die Beurteilung der Statusfrage BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 und Urteil 9C 311/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1 mit Hinweis), nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.

Das Zusammenwohnen mit dem Vater des jüngsten Kindes und dessen angeblich überdurchschnittliches Einkommen allein können nicht ausschlaggebend dafür sein, in welchem Ausmass die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Von einer finanziellen Sicherheit durch ihren jetzigen Partner kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Versicherte selber in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend macht, über keine Einkünfte zu verfügen. In der vorinstanzlichen Beschwerde begründete sie ihre Prozessarmut damit, zur Deckung ihres Lebensbedarfs auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Auf diese Tatsache weist auch die Beschwerdeführerin hin, was unbestritten geblieben ist. Von finanzieller Sicherheit kann jedenfalls im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juni 2015 nicht gesprochen werden. Vielmehr ist von einer prekären finanziellen Situation auszugehen, welche sich von einem Tag zum anderen verändern konnte, zumal auch der Mietvertrag für die gemeinsam bewohnte Wohnung auf den Partner der Beschwerdegegnerin und nicht auch auf diese selbst lautete. Es ist anzunehmen, dass die Betreuung des gemeinsamen Sohnes und die Arbeit im Haushalt in Form von Naturalleistungen ("Kost und Logis") entgolten
wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Sohn im Zeitpunkt der Verfügung am 9. Juni 2015 knapp zwölf Jahre alt war, was sowohl für eine gewisse Selbständigkeit spricht als auch eine vermehrte Mithilfe im Haushalt erwarten lässt, was die Mutter entlastete und ihr mehr Freiraum für eine erwerbliche Tätigkeit gäbe.

3.3. Ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG gegeben und demzufolge die Rente zu überprüfen (vgl. Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
und Art. 88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV zur Änderung des Anspruchs und zur Wirkung einer Rentenanpassung oder -aufhebung), indem der Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen ermittelt wird (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen), stellt sich die Frage nicht, ob die Verfügungen vom 15. Juni 1992 und 14. April 1998 zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis) waren.

4.

4.1. Mit Bezug auf Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit liegt ein umfassendes Gutachten der asim vom 11. August 2014 vor. Darin werden als Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) im Wesentlichen chronische multifaktorielle Mischkopfschmerzen bei u.a. möglicher zusätzlicher psychogener Komponente (ICD-10 F45.40) sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) genannt. Aus gesamtmedizinischer Sicht ist in der von der Explorandin zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Buchhaltung und als Telefonistin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % gegeben, und zwar aufgrund der multifaktoriellen Kopfschmerzsymptomatik, wofür eine somatische Komponente besteht, und der überwiegend in diesem Kontext zu interpretierenden kognitiven Leistungseinschränkungen. Körperlich leichte Tätigkeiten können im selben Umfang unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen aus neurologischer Sicht als Folge der differenzialdiagnostisch nicht auszuschliessenden epileptischen Anfällen ausgeübt werden.
Die Beschwerdegegnerin bestritt im vorinstanzlichen Verfahren den Beweiswert der Expertise (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), da sie die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung anhand der bisherigen "veralteten" (Foerster-) Kriterien (vgl. dazu BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) beurteile. Darauf könne daher nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin widersprach in ihrer Vernehmlassung den Vorbringen der Versicherten. Die Vorinstanz hat sich zum Beweiswert des Administrativgutachtens nicht geäussert, was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft.

4.2. Das asim-Gutachten vom 11. August 2014 wurde erstellt, bevor mit Urteil 9C 492/2015 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere anhaltende somatoforme Schmerzstörungen nach ICD-10 F45.4, geändert und präzisiert worden ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die nach altem Verfahrensstandard eingeholte Expertise per se den Beweiswert verlöre und auf die an den Foerster-Kriterien orientierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden könnte. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der erhobenen Rügen zu prüfen, ob das Gutachten auch im Lichte der neuen Rechtsprechung - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung erlaubt oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

4.2.1. Unter dem Gesichtspunkt "funktioneller Schweregrad" der Störung (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.) ist von Bedeutung, dass die psychiatrische Gutachterin abgesehen von den Kopf- und Rückenschmerzen keine psychopathologischen Befunde erheben konnte. Die Untersuchung ergab namentlich keine Hinweise auf das Vorliegen einer manifesten affektiven Störung. Für die Entwicklung der Chronizität der Schmerzstörung wurde die Zusprechung einer ganzen Rente vor über fünfzehn Jahren als nicht unerheblich bezeichnet. Unter diesen Umständen kann nicht von einer rechtlich relevanten besonderen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298) gesprochen werden.

4.2.2. Weiter weisen zahlreiche Umstände auf genügende Kompensationspotenziale hin, die auch unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren darauf schliessen lassen, dass bei geeigneter therapeutischer Behandlung trotz der Schmerzen eine erwerbliche Tätigkeit im zeitlichen Umfang von 70 % zumutbar ist (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294; 127 V 294 E. 5a S. 299). Es besteht keine psychiatrische Komorbidität, welche über die eine somatische Komponente aufweisenden Kopfschmerzen hinaus Ressourcen binden könnten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300). Belastende soziale Faktoren sind nicht ersichtlich. Weder ist ein sozialer Rückzug feststellbar noch kann eine Einschränkung des sozialen Aktivitätsniveaus ausgemacht werden (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303 und E. 4.4.1 S. 303). Sodann hatte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der psychosomatischen Untersuchung angegeben, sie habe sich an die Kopfschmerzen gewöhnt, weshalb sie im Alltag nicht gross daran denke, und gelernt, mit ihnen umzugehen. Dies spricht ebenfalls für das Vorhandensein genügender Ressourcen, um die verbliebene Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten, wie auch der Umstand, dass sie sich alle 30 bis 40 Tage mit Hormonspritzen zur Gewichtsabnahme behandeln lässt.
Daran ändert nichts, dass die Angaben im Gutachten zum Komplex der Persönlichkeit (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 303) nur rudimentär sind, wie die Versicherte in der vorinstanzlichen Beschwerde vorbrachte. Vielmehr ist daraus zu schliessen, dass keine im Sinne der Persönlichkeitsdiagnostik in ihren unterschiedlichen Ausprägungen relevante Störung besteht, welche die Ressourcen erheblich einschränkte.

4.2.3. In Bezug auf die "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist von Bedeutung, dass bisher weder eine adäquate Schmerztherapie noch eine (begleitende) psychotherapeutische Behandlung stattgefunden haben. Gemäss den Gutachtern ist indessen die Beschwerdesymptomatik unter optimaler Therapie behandelbar, und es kann grundsätzlich eine Besserung des Krankheitsbildes erreicht werden. Es kann offen bleiben, aus welchen Gründen sich die Beschwerdegegnerin bisher nicht einer Therapie unterzogen hat. Daraus kann jedenfalls nicht auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht geschlossen werden (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).

4.3. Nach dem Gesagten bildet das asim-Gutachten vom 11. August 2014 auch im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 eine genügende beweiskräftige Grundlage, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung in zuverlässiger Weise entscheiden zu können. Gestützt darauf ist von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen.

5.

5.1. Nach der nicht bestrittenen Invaliditätsbemessung in der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 sind beide Vergleichseinkommen nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG auf derselben tabellarischen Grundlage zu bestimmen. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil 9C 898/2015 vom 7. April 2016 E. 1 mit Hinweis). Einen solchen Abzug hat die Beschwerdeführerin nicht vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdegegnerin auch nicht gerügt wird. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 30 %, der für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Die Rentenaufhebung auf den 31. Juli 2015 (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) durch die Beschwerdeführerin war somit grundsätzlich rechtens (vgl. E. 5.2 hiernach).

5.2.

5.2.1. Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile 8C 19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1, 9C 412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1 und 9C 367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen vom Grundsatz der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich vor, wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (Urteil 9C 183/2015
vom 19. August 2015 E. 5, in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten.

5.2.2. Die Beschwerdegegnerin bezog ab 1. Juli 1991 eine ganze, ab 1. Oktober 1991 eine halbe und ab 1. Juli 1997 wiederum eine ganze Rente. Sie hat somit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf Durchführung von Massnahmen zur Eingliederung im Hinblick auf den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Die Beschwerdeführerin hatte solche Eingliederungsschritte unternommen, indem sie die Versicherte am 12. März 2015 aufforderte, sich einer stationären Schmerztherapie zu unterziehen und ihr Einverständnis innert einer Frist von 30 Tagen mitzuteilen. Im Schreiben vom 20. Mai 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin, es seien diesbezügliche Abklärungen bei Dr. B.________ eingeleitet worden. Indessen geht weder aus der vorinstanzlichen Beschwerde noch aus ihrer Vernehmlassung in diesem Verfahren hervor, dass sie sich tatsächlich einer solchen Massnahme unterzog. Eine Schmerzbehandlung wurde zwar im asim-Gutachten empfohlen, jedoch stand die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht unter dem Vorbehalt einer solchen Therapie. Es kommt dazu, dass die Experten sich nicht in dem Sinne geäussert hatten, aufgrund einer ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung seien berufliche Massnahmen kaum
durchführbar und nicht empfehlenswert (anders etwa Urteil 9C 726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). Vielmehr wurde im psychosomatischen Fachgutachten vom 2. April 2014 ausdrücklich "Stufenweise Wiedereingliederung, Abklärung der Umschulungsmöglichkeiten" erwähnt. Die Beschwerdegegnerin verfügt denn auch über keine berufliche Ausbildung. Sie arbeitete (zuletzt) als ungelernte Bürohilfe. Der technologische Fortschritt im Bürobereich seit 1991 ist frappant. Andere Umstände, welche im Sinne der Rechtsprechung (E. 5.2.1 hiervor) auf genügendes Selbsteingliederungspotenzial schliessen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Akten hat die Beschwerdeführerin bislang keine Abklärungen beruflicher Art im Hinblick auf die Wiedereingliederung der Versicherten getätigt.

5.2.3. Nach dem Gesagten fehlen vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin trotz der langen Absenz vom Arbeitsmarkt in der Lage wäre, sich ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Die Rentenaufhebung ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähigender Massnahmen ist daher bundesrechtswidrig. Mithin hat die Beschwerdeführerin - die Motivation der Beschwerdegegnerin vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG) - die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu prüfen bzw. gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen. Anschliessend ist über die revisionsweise Aufhebung der Rente neu zu verfügen.

6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann im Übrigen entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 9. Juni 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt Markus Zimmermann als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.-) auferlegt; der Anteil der Beschwerdegegnerin wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwalt Markus Zimmermann wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- ausgerichtet.

6.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_87/2016
Date : 23. November 2016
Published : 11. Dezember 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Wiedererwägung)


Legislation register
ATSG: 8  16  17  21  53  61
BGG: 42  64  66  68  93  95  105  106  107
IVG: 28
IVV: 27  88a  88bis
BGE-register
117-V-8 • 125-V-146 • 125-V-201 • 126-V-75 • 127-V-294 • 129-I-8 • 130-V-343 • 130-V-352 • 132-I-42 • 134-V-231 • 138-I-171 • 140-V-290 • 141-V-15 • 141-V-281 • 141-V-9
Weitere Urteile ab 2000
2C_413/2014 • 4A_542/2014 • 5A_488/2013 • 8C_152/2012 • 8C_19/2016 • 9C_101/2015 • 9C_183/2015 • 9C_204/2012 • 9C_311/2013 • 9C_367/2011 • 9C_412/2014 • 9C_492/2015 • 9C_726/2011 • 9C_753/2015 • 9C_87/2016 • 9C_898/2015 • 9C_999/2010
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