Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1400/2019, 6B 1413/2019

Urteil vom 23. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte
6B 1400/2019
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü rich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.________,
3. Verein C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdegegner,

und

6B 1413/2019
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü rich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Üble Nachrede, Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. September 2019 (SB180281-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.
Am 29. März 2018 sprach das Bezirksgericht Winterthur A.________ der üblen Nachrede zum Nachteil des Vereins C.________ schuldig. Hingegen sprach es sie bezüglich der getätigten und weiterverbreiteten Äusserungen gegenüber B.________ frei. Das Bezirksgericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und verwies das Genugtungsbegehren von B.________ auf den Weg des Zivilprozesses.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 12. September 2019 das Urteil des Bezirksgerichts weitgehend, wobei es die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.-- reduzierte und das Genugtuungsbegehren von B.________ abwies.

C.
A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen. A.________ beantragt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. B.________ stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei A.________ auch der üblen Nachrede zu seinem Nachteil schuldig zu sprechen und das Genugtuungsbegehren gutzuheissen.

D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben im Verfahren 6B 1400/2019 auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ nahm zur Beschwerde Stellung. A.________ reichte Gegenbemerkungen ein.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden betreffen dasselbe Strafverfahren mit identischem Lebenssachverhalt, weshalb beide Verfahren gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln sind (BGE 133 IV 215 E. 1).

2.
Die Beschwerdeführerin 1 wirft der Vorinstanz eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor. Sie macht geltend, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten am 12. August 2019 auf ihre Stellungnahme repliziert und verschiedene Beilagen eingereicht. In dieser Eingabe sei entgegen des bisherigen Standpunkts, wonach der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdegegner 3 verkörpere und dessen Gesicht sei, versucht worden, die Rolle des Beschwerdegegners 2 beim Beschwerdegegner 3 zu relativieren. Es sei behauptet worden, der Verein werde etwa zu 50% von der Vizepräsidentin in Eigenverantwortung geführt. Diese Eingabe sei der Beschwerdeführerin 1 nicht zugestellt worden. Das gelte auch für das nachfolgende Berichtigungsschreiben der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 15. August 2019 und die berichtigte Beilage sowie ein weiteres Schreiben vom 15. Mai 2019. Auch darin argumentierten die Beschwerdegegner 2 und 3 gegen die Zurechenbarkeit der Äusserungen des Beschwerdegegners 2 auf den Beschwerdegegner 3.

2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht; vgl. BGE 133 I 98 E. 2.1). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 138 I 154 E. 2.3.3: spricht von neuen erheblichen Gesichtspunkten). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz führte mit Zustimmung der Parteien ein schriftliches Berufungsverfahren durch (Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO). Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichten die Beschwerdegegner 2 und 3 am 20. März 2019 sowie am 15. Mai 2019 verschiedene Urkunden ins Recht. Diese wurden der Beschwerdeführerin 1 und der Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2019 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Die Beschwerdeführerin 1 nahm am 27. Juni 2019 dazu Stellung. Die Vorinstanz stellte diese Stellungnahme den Beschwerdegegnern 2 und 3 am 17. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zu, woraufhin die Beschwerdegegner 2 und 3 am 12. August 2019 Gegenbemerkungen anbrachten, samt prozessualen Anträgen und Beweismitteln. Bezugnehmend auf ihre eigene Eingabe liessen sie sich unter Beilage weiterer Unterlagen am 15. August 2019 abermals vernehmen (angefochtener Entscheid S. 6 f.).

2.3. Weder aus der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid noch aus den kantonalen Akten geht hervor, dass die genannten Eingaben der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 12. August 2019 und 15. August 2019 der Beschwerdeführerin 1 vor Erlass des Urteils am 12. September 2019 zugestellt wurden. Das gilt auch hinsichtlich der Eingabe vom 15. Mai 2019, die - soweit ersichtlich (kant. Akten, act. 185, 211) - unvollständig eröffnet wurde. Die kantonalen Behörden liessen sich dazu nicht vernehmen. Zwar hat die Vorinstanz die in der Eingabe vom 12. August 2019 gestellten prozessualen Anträge (Sistierung, Aktenbeizug) im Endentscheid abgewiesen bzw. ist darauf nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S. 7). Gleichwohl nahmen die Beschwerdegegner 2 und 3 in jener Eingabe ausführlich Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 in deren Stellungnahme vom 27. Juni 2019 (kant. Akten, act. 201 S. 4 ff.). Ausserdem reichten sie weitere Urkunden ein (kant. Akten, act. 203). Dazu hätte sich die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Replikrechts nochmals äussern dürfen. Durch die unterlassene Zustellung verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 1. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist,
führt seine Verletzung grundsätzlich und ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Eine Heilung dieses Verfahrensmangels im bundesgerichtlichen Verfahren fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen) und vorliegend Sachverhaltsfragen, namentlich solche im Zusammenhang mit der üblen Nachrede zum Nachteil des Beschwerdegegners 3, zur Diskussion stehen könnten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin 1 einzugehen.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 1400/2019 ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung (unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegner 2 und 3 haben die Beschwerdeführerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
i.V.m. Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerde im Verfahren 6B 1413/2019 ist dagegen als gegenstandslos abzuschreiben. Eine summarische Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, d.h. eine Einschätzung, wer im Entscheidfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten gewesen wäre (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP), entfällt. Ohnehin sind in diesem Verfahren keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 1400/2019 und 6B 1413/2019 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 1400/2019 wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Das Verfahren 6B 1413/2019 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegner 2 und 3 haben der Beschwerdeführerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren 6B 1400/2019 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.--, d.h. insgesamt Fr. 3'000.--, unter solidarischer Haftung eines jeden für den vollen Betrag von Fr. 3'000.--, auszurichten.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1400/2019
Date : 23. Oktober 2020
Published : 09. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Üble Nachrede, Willkür, rechtliches Gehör


Legislation register
BGG: 66  68  71  105
BV: 29
BZP: 24  72
EMRK: 6
StPO: 406
BGE-register
127-V-431 • 132-V-387 • 133-I-98 • 133-IV-215 • 137-I-195 • 138-I-154
Weitere Urteile ab 2000
6B_1400/2019 • 6B_1413/2019
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