Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 329/2013

Urteil vom 23. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________ Ltd,
3. Z.________ AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Orange Communications AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

Gemeinderat Hitzkirch,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Umwelt und Energie.
Gegenstand
Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Februar 2013 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung (vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung).

Sachverhalt:

A.
Die Orange Communications SA stellte am 24. November 2011 bei der Gemeinde Hitzkirch das Gesuch, an der Bahnhofstrasse 40 in Hitzkirch eine neue Basisstation für Mobilfunk mit sechs Antennen mit einer Leistung von je 800 bis 900 Watt errichten und betreiben zu dürfen. Gegen das Baugesuch, das vom 30. November bis 19. Dezember 2011 öffentlich auflag, haben die Y.________ Ltd, die Z.________ AG und zahlreiche weitere Personen Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom 15. März 2012 wies der Gemeinderat Hitzkirch die noch hängigen Einsprachen ab und erteilte der Orange Communications SA befristet bis längstens am 30. April 2017 die von ihr verlangte Baubewilligung. Eine dagegen vom X.________, der Y.________ Ltd und der Z.________ AG gemeinsam erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 15. Februar 2013 ab.

B.
Der X.________, die Y.________ Ltd und die Z.________ AG erheben gemeinsam beim Bundesgericht Beschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Baubewilligung aufzuheben. Eventuell sei die Sache zwecks fachlich kompetenter Abklärung der Risiken der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Orange Communications SA als private Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Verweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt und das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern reichten zur Beschwerde je eine Stellungnahme ein, ohne darin Anträge zu formulieren.
Die Beschwerdeführer nahmen zur Vernehmlassung des Amts für Umwelt des Kantons Luzern Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind Eigentümerinnen von Parzellen innerhalb des praxisgemäss berechneten Einspracheradius und sind daher vom umstrittenen Vorhaben besonders berührt (BGE 128 II 168 E. 2 S. 169 ff.) . Sie haben zudem als Adressaten des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f.). Damit kann offenbleiben, ob auch der Beschwerdeführer 1 beschwerdelegitimiert ist, zumal er keine nur ihn betreffenden Rügen vorbrachte. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich von Bundesverfassungsrecht, gerügt werden. Abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG kann vor Bundesgericht die Verletzung kantonalen Rechts nicht gerügt werden; zulässig ist nur die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.).

1.3. Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem ober kommunalem Recht und der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch einzig auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 I 175 E. 1.2 S. 177; je mit Hinweisen).

1.4. Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Dies kann zutreffen, wenn die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, die bestimmte Sachumstände erstmals rechtserheblich werden lässt (vgl. Urteil 1C 288/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.4.1).

2.

2.1. Das Verwaltungsgericht führte aus, die Gemeinde Hitzkirch habe als zuständige Bewilligungsbehörde das Bauvorhaben publiziert, öffentlich aufgelegt und den Anstössern mitgeteilt, zudem sei ein Baugespann montiert worden, weshalb die kantonalrechtlichen Anforderungen an die Veröffentlichung eines Baugesuchs erfüllt worden seien. Eine weitere Publikationspflicht in Nachbargemeinden bestehe unter diesen Voraussetzungen nicht.

2.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, gemäss Art. 191 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU) sei das Bauvorhaben mit Profilen so auszustecken, dass der gesamte Umfang der Baute oder Anlage ersichtlich sei. Im vorliegenden Fall sei der Mobilfunkmast nur mit einem Holzmast ausgesteckt worden, bei dem die Antennen gefehlt hätten.

2.3. Die Tatsachenbehauptung, dass bei der Aussteckung die Antennen gefehlt hätten, ist neu und kann damit nicht gehört werden, zumal nicht erst das angefochtene Urteil zu einer solchen Behauptung Anlass gab (vgl. E. 1.4 hiervor). Damit fehlt der sinngemäss erhobenen Rüge der Verletzung von Art. 191 Abs. 1 PBG/LU die tatsächliche Grundlage.

2.4. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, es könne nicht sein, dass das Bauvorhaben, bei dem fast 50 % der Einspruchsberechtigten in der Nachbargemeinde Ermensee wohnten, in dieser Gemeinde nicht zumindest im Amtsblatt hätte publiziert werden müssen.

2.5. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Verletzung der kantonalen Vorschriften über die Publikation von Bauvorhaben geltend machen, ohne rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern diese Rechtsanwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt haben soll (vgl. E. 1.2 und 1.3).

3.

3.1. Mobilfunkantennen sind als Infrastrukturbauten in Bauzonen zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf welchen sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG). Sie sind in diesem Sinne in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen (BGE 133 II 321 E. 4.3.1 und 4.3.2 S. 324 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll. Vielmehr ist zulässig, dass ein Teil der betreffenden Funkzelle das Nichtbaugebiet erfasst. Auch ist bei der Errichtung von Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone kein Bedürfnisnachweis erforderlich. Somit ist unmassgeblich, ob der von den Mobilfunkkonzessionen geforderte Abdeckungsgrad schon erreicht ist (Urteil 1A.162/2004 vom 3. Mai 2005 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, die geplante Mobilfunkantenne in der Industriezone sei zonenkonform, da sie auch der Erschliessung der umliegenden Wohn- und Gewerbezonen diene, weshalb sie im Wesentlichen Bauzonenland abdecke. Solange die massgebenden Grenzwerte eingehalten würden, sei die Leistung der Antenne nicht entscheidend, zumal ein Bedürfnisnachweis nicht erforderlich und auch nicht massgebend sei, ob der von der Mobilfunkkonzession geforderte Abdeckungsgrad bereits erreicht sei.

3.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürften Mobilfunkanlagen nicht beliebige Ortsteile versorgen. So sei es nicht gestattet, von einem Wohnquartier aus ein grosses Dorf vollumfänglich zu bedienen. Die umstrittene Antenne diene nicht in erster Linie der Versorgung des Industriequartiers von Hitzkirch und Ermensee, sondern der Abdeckung der Hauptverkehrslinien der Seetalbahn und der Hauptstrasse durch das Seetal. Entsprechend seien zwei der Antennen auf diese Gebiete und bloss eine auf ein Wohnquartier und das Dorf Hitzkirch ausgerichtet. Wäre die Anlage nur für die Versorgung der Industriequartiere ausgelegt, hätte eine viel kleinere Leistung genügt.

3.4. Soweit die Beschwerdeführer gemäss diesen Ausführungen davon ausgehen, die Anlage dürfe bloss das Industriequartier erfassen, lassen sie ausser Acht, dass Mobilfunkantennen gemäss der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht einzig dem Bauzonenteil dienen müssen, in welchem sie errichtet werden. Ansonsten kritisieren die Beschwerdeführer die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die geplante Anlage im Wesentlichen der Erschliessung der Industriezone des Standorts und der umliegenden Wohn- und Gewerbezonen diene. Auf diese Kritik ist jedoch nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegen, inwiefern die beanstandete Feststellung willkürlich, bzw. unhaltbar sein soll (vgl. E. 1.3 hiervor); aus der Ausrichtung der Antennen allein lässt sich noch nicht auf das versorgte Gebiet schliessen. Damit fehlt der Behauptung der Beschwerdeführer, die Mobilfunkanlage sei nicht zonenkonform, die Grundlage.

4. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, die von den Beschwerdeführern verlangte Konventionalstrafe für den Fall der Überschreitung der Bewilligungsfrist sei weder nötig noch gesetzlich vorgesehen.
Die Beschwerdeführer bringen dazu vor, da die Dauer der Befristung aus der Bewilligung nicht hervorgehe, könne ihre Verlängerung ohne Miteinbezug der Anwohner bewilligt werden. Die Baubewilligung sei auch in diesem Punk zu ungenau, weshalb die Ausschreibung wiederholt werden müsse.
Die Rüge ist unbegründet, weil die Baubewilligung gemäss ihrer Ziff. 4 ausdrücklich nur bis längstens am 30. April 2017 erteilt wurde.

5.
Im kantonalen Verfahren machten die Beschwerdeführer geltend, die in der Baubewilligung gemäss Zusatzblatt 4a für die Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 02 und 03 errechneten Werte von 5.94 bzw. 5.87 Volt pro Meter (V/m) lägen bedenklich nahe am Grenzwert von 6 V/m, weshalb das Datenblatt von einer unabhängigen Stelle auf seine Richtigkeit überprüft werden müsse. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, gemäss den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die massgebenden Grenzwerte nicht korrekt berechnet worden seien. Diese Erwägung fechten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht an.

6.

6.1. Die Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) dienen der Kontrolle, dass die bewilligten Parameter (äquivalente Strahlungsleistung ERP, Senderichtung) der Mobilfunkantennen im Betrieb eingehalten und die Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) nicht überschritten werden. Diese Kontrolle ist in Art. 12
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 12 Kontrolle - 1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
1    Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
2    Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)12 empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
3    Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:
a  die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
b  die verfügten Anordnungen befolgt werden.
NISV vorgesehen. Die Verordnung schreibt jedoch nicht vor, auf welche Weise sie zu erfolgen hat (Urteil 1C 169/2013 vom 29. Juli 2013 E. 4.4). Das bestehende QS-System wurde entwickelt, um das System der baulichen Begrenzungen zu überwinden und eine grössere Flexibilität zu erreichen (Urteil 1A.6/2007 vom 6. September 2007 E. 5.3). Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das vom Bundesamt für Umwelt empfohlene QS-System eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt und grundsätzlich den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genügt (Urteile 1A.4/2007 vom 25. Juni 2007 E. 3.1; 1C 282/2008 vom 7. April 2009 E. 3; 1C 169/2013 vom 29. Juli 2013 E. 4.4; je mit Hinweisen).

6.2. Unter Verweis auf diese Rechtsprechung kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, das angewandte QS-System sei entgegen der Meinung der Beschwerdeführer einer mechanischen Kontrolle vorzuziehen.

6.3. Die Beschwerdeführer wiederholen vor Bundesgericht ihren Einwand, wonach das QS-System der Mobilfunkbetreiber ungenügend sei, da die Steuer- und Überwachungszentrale des Mobilfunknetzes von Orange aus Kostengründen nach Rumänien verlegt worden sei und damit eine Überprüfung der Rohdaten vor Ort nicht durchgeführt werden könne bzw. nie durchgeführt worden sei.

6.4. Diese Argumentation wurde vor Bundesgericht bereits in einem früheren Verfahren vorgebracht (vgl. Urteil 1C 661/2012 vom 5. September 2013 E. 5). Das Bundesamt für Umwelt kam jedoch in seinem im Januar 2012 vorgelegten Bericht "Stichprobenkontrollen von Mobilfunksendeanlagen und Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und SBB" zum Ergebnis, für das ordnungsgemässe Funktionieren der QS-Systeme und deren Kontrolle sei der Standort der zugehörigen Rechner und Speichermedien nicht von Belang. Dies wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 1C 661/2012 vom 5. September 2013 E. 5.2 i.V.m. E. 5.1). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal die Beschwerdeführer keine vom Bundesgericht noch nicht berücksichtigten Argumente vorbringen. Damit erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführer, das kantonale Amt für Umwelt könne seine Aufsichtspflicht nicht wahrnehmen, da sich die Steuerungszentrale von Orange in Rumänien befinde, als unbegründet.

7.

7.1. Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, die errechneten Abstrahlungswerte seien so nahe an den Grenzwerten, dass diese bei kleinsten Veränderungen überschritten werden könnten. Diese Nähe zu den Grenzwerten sei unzumutbar, weil die verwendeten Messgeräte eine Ungenauigkeit von +/- 20 - 42 % aufwiesen und damit keine Überprüfung zuliessen. Damit verlangen die Beschwerdeführer dem Sinn nach, dass für die Anlagewerte eine der Messunsicherheit entsprechende Distanz zu den Grenzwerten vorzusehen sei.

7.2. Diesem Begehren kann nicht stattgegeben werden. Das Bundesgericht lehnt bei der rechnerischen Strahlungsprognose im Standortdatenblatt die Berücksichtigung eines Faktors für die Messunsicherheit ab, weil dies auf eine Verschärfung des Anlagegrenzwertes hinauslaufen würde (Urteil 1C 132/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.5).

7.3. Im Übrigen handelt es sich bei den Anlagegrenzwerten nicht um Gefährdungswerte, sondern um vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (Urteil 1C 132/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.4.5). Bei solchen Grenzwerten im Vorsorgebereich kommt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei den konkreten Messungen der Grundsatz zur Anwendung, wonach der gemessene Wert massgeblich ist, und die Messunsicherheit weder dazugerechnet noch abgezogen wird (Urteil 1C 132/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.6).

8.

8.1. Gemäss Art. 59b lit. a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 59b Sicherstellung - Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat:
a  den Inhabern bestimmter Betriebe oder Anlagen sowie den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen, die mit pathogenen Organismen umgehen, vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen;
b  den Umfang und die Dauer dieser Sicherstellung festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
c  denjenigen, der die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der Vollzugsbehörde Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden;
d  vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört;
e  vorsehen, dass das Gelände von Deponien bei ihrem Abschluss in das Eigentum des Kantons übergeht, und Vorschriften über eine allfällige Entschädigung erlassen.
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) kann der Bundesrat den Inhabern bestimmter Betriebe und Anlagen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen. Eine solche Verpflichtung ist jedoch für Mobilfunkanlagen nicht eingeführt worden. Die kantonalen Baubehörden können daher die Erteilung der Baubewilligung für eine solche Anlage nicht vom Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig machen (Urteil 1A.208/2004 vom 19. Januar 2005 E. 4).

8.2. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung lehnte das Verwaltungsgericht die Forderung der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätten für die vorgesehene Mobilfunkanlage eine Haftpflichtversicherung über Fr. 100 Mio. abzuschliessen, ab.

8.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, eine Haftpflichtversicherung sei erforderlich, weil die von der geplanten Anlage verursachten Schäden erst nach Jahren auftreten könnten und damit die Gefahr bestehe, dass dann die Beschwerdegegnerin als Aktiengesellschaft nicht mehr bestehe. Mit diesen Angaben vermögen die Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben soll, wenn es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für Betreiber von Mobilfunkantennen eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verneinte.

9.

9.1. Die elektromagnetische Verträglichkeit einer Mobilfunkanlage mit anderen elektrischen und elektronischen Geräten wird in aller Regel nicht im Baubewilligungsverfahren geprüft, sondern erst, wenn sich Störeinflüsse infolge des Betriebs der Mobilfunkantenne ergeben. In solchen Fällen kontrolliert das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), ob die Bestimmungen im Bereich elektromagnetische Verträglichkeit eingehalten werden, und ordnet die erforderlichen Massnahmen an (Art. 33
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 33 Kontrolle - 1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
1    Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
2    Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Fernmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen.
3    Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das BAKOM die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.114
4    Das BAKOM kann die Informationen über Massnahmen nach Absatz 3 veröffentlichen und sie im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.115
5    Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen darf es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.116
6    Es kann sich an internationalen Datenbanken zum Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen. Es darf darin nur Daten erfassen, deren Übermittlung an ausländische Behörden nach Artikel 13b zulässig wäre.117
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10] i.V.m. Art. 22 ff
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 22 Transport- und Lagerungspflichten - Solange sich eine Funkanlage in der Verantwortung der Importeurinnen und der Händlerinnen befindet, müssen diese gewährleisten, dass die Bedingungen ihrer Lagerung oder ihres Transports die Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
. der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen [FAV; SR 784.101.2]). Diese Vorgehensweise erscheint in der Regel sinnvoll, da vor Inbetriebnahme der Anlage schwer vorhersehbar ist, ob und wenn ja welche Geräte gestört werden könnten. Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Störungspotential erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden im Störungsfall besteht. In diesem Fall gebietet es das Vorsorgegebot, bereits im Baubewilligungsverfahren die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Anlage zu prüfen und Vorkehrungen zu treffen, um gefährliche Störeinflüsse zu verhindern (Urteil 1C 400/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 5.4 mit Hinweisen;
bestätigt in Urteil 1C 154/2009 vom 27. April 2010 E. 7.3). Die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden wurde bei möglichen Unfällen in einer Chemiefabrik und der Gefährdung des Flugfunksystems des Flughafens Belpmoos bejaht (vgl. Urteil 1C 154/2009 vom 27. April 2010 E. 7.3).

9.2. Im kantonalen Beschwerdeverfahren behaupteten die Beschwerdeführer erstmals, in unmittelbarer Nähe (ca. 200 m) von der geplanten Mobilfunkanlage befänden sich Firmen, u.a. die Vita Bad AG, die mit hochempfindlichen elektronischen Messgeräten gefährliche Chemikalien verarbeiten würden. Störfälle bei diesen Messungen hätten unter Umständen tödliche oder toxische Folgen mit ernsthaften Auswirkungen auf die Nachbarschaft, weshalb erhebliche Risiken für Sach-, Umwelt- und Personenschäden bestünden.

9.3. Das Verwaltungsgericht erwog, diese Vorbringen seien pauschal und unsubstanziiert gehalten. Die Beschwerdeführer legten nicht dar, in welchen Gebäuden die Vita Bad AG mit welchen Chemikalien arbeite, obwohl dies die beiden Vertreter der Beschwerdeführerin 3 hätten wissen müssen, da sie Verwaltungsratsmitglieder der Vita Bad AG seien. Nur gestützt auf die unbelegten und pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführer sei eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nicht angezeigt. Die Instruktionsrichterin habe daher im Rahmen einer schriftlichen Beweisauskunft vom 27. August 2012 den Verwaltungsratspräsidenten der Vita Bad AG aufgefordert, namentlich die Fragen zu beantworten, ob diese Firma mit elektronischen oder elektrischen Geräten gefährliche Chemikalien bearbeite und wenn ja welche. Die am Folgetag zugestellte Aufforderung sei jedoch unbeantwortet geblieben. Auf dem Formular: "Fällt ihr Betreib unter die StFV", habe die Vita Bad AG u.a. deklariert, dass sie die gemäss Störfallverordnung erforderlichen Mengenschwellen für giftige, ätzende oder gesundheitsschädliche Stoffe nicht überschreite. Gestützt auf diese Deklaration habe das kantonale Amt für Umwelt und Energie (uwe) in seinem vom Verwaltungsgericht
angeforderten Amtsbericht vom 21. November 2012 festgehalten, dass die Vita Bad AG nicht unter die Störfallverordnung falle. Dennoch könne aufgrund des von der Vita Bad AG ausgefüllten Formulars nicht ausgeschlossen werden, dass sie in kleineren, gemäss StFV nicht relevanten Mengen ätzende sowie reizende und damit gesundheitsschädliche Stoffe verarbeite. Auf weitere Abklärungen könne jedoch verzichtet werden, weil gemäss den Berechnungen des Verwaltungsgerichts die geplanten Mobilfunkanlage keine Strahlenbelastung erzeugen könne, die in den Produktionsstätten der Vita Bad AG die Funktion von elektrischen Geräten, mit denen eventuell Chemikalien verarbeitet werden, stören könnten. Da somit die Gefahr von schwerwiegenden Sach- oder Personenschäden im Störungsfall weder dargetan noch ersichtlich sei, sei die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Anlage mit anderen elektronischen Geräten nicht mehr weiter zu prüfen.

9.4. Die Beschwerdeführer wenden ein, Vertreter der Vita Bad AG hätten durch Selbstdeklaration mittels "Formular StFV" vom 11. Dezember 2012 angegeben, dass gefährliche Stoffe im Betrieb verarbeitet würden. Auf der Grundlage dieser Selbstdeklaration habe das Amt für Umwelt und Energie bestätigt, dass die Vita Bad AG nicht der Störfallverordnung unterstehe, aber dennoch mit gefährlichen Chemikalien arbeite. Diese Auskünfte hätten sorgfältige EMV-Abklärungen erforderlich gemacht, da bei Störfällen mit chemischen Stoffen ein grosses Risiko für schwerwiegende Sach- und Personenschäden bestehe. Es könne der Vita Bad AG nicht vorgeworfen werden, diese Risiken nur pauschal und nicht substanziiert vorgebracht zu haben, da sie sich auf die entsprechende Fachkompetenz der Bewilligungsinstanz habe verlassen dürfen. Es müsse den Behörden genügen, dass sie im Sinne einer Anzeige auf die Risiken aufmerksam gemacht werden.

9.5. Im "Formular StFV" (Anhang zum Amt. Bel. 14) kreuzte die Vita Bad AG zur Beantwortung aller Fragen zur Mengenüberschreitung betreffend verschiedene gesundheitsschädigende Stoffe jeweils das Feld "nein" an. Daraus kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, dass die Vita Bad AG solche Stoffe verarbeitet. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass das Amt für Umwelt und Energie im Amtsbericht vom 21. November 2012 anführte, die Firma Vita Bad [AG] falle nicht in den Geltungsbereich der Störfallverordnung. Unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführer oder die Vertreter der Vita Bad AG bezüglich des von ihnen unsubstanziiert behaupteten Störungspotenzials nähere Angaben machen müssen, um die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden im Störungsfall erkennbar werden zu lassen. Die Vita Bad AG hat jedoch die entsprechenden vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen unbeantwortet gelassen. Demnach konnte dieses Gericht mangels genügender Angaben und Anhaltspunkte bundesrechtskonform davon ausgehen, bei der Vita Bad AG sei ein erhebliches Störungspotenzial weder dargetan noch ersichtlich.

9.6. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur möglichen Strahlenbelastung der Räumlichkeiten der Vita Bad AG sind nach dem Gesagten nicht entscheiderheblich, weshalb auf die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführer nicht einzutreten ist.

10. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, die Kosten von Fr. 2'100.-- für den Einspracheentscheid seien unter Berücksichtigung der verschiedenen getätigten Amtshandlungen nicht unangemessen gewesen und bewegten sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens.
Die Beschwerdeführer erheben auch vor Bundesgericht die Rüge, die Kosten des Einspracheverfahrens seien viel zu hoch gewesen. Zur Begründung führen sie an, dieses Verfahren sei weder kompliziert noch besonders aufwendig gewesen. Zudem sei die Baubewilligung zum grössten Teil aus Textbausteinen zusammengestellt gewesen. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegen, inwiefern die massgebenden kantonalen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots, angewendet worden sein sollen (vgl. E. 1.2 und 1.3 hiervor).

11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese haben zudem die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hitzkirch, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Umwelt und Energie, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung (vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung), dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_329/2013
Date : 23. Oktober 2013
Published : 09. November 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung fur eine Mobilfunkanlage


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  89  95  97  99  105  106
FAV: 22
FMG: 33
NISV: 12
RPG: 22
USG: 59b
BGE-register
128-II-168 • 132-I-175 • 133-II-249 • 133-II-321 • 134-II-124 • 134-II-244 • 135-III-127 • 138-I-143
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