Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 640/2007

Urteil vom 23. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht ZH,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Sammelstiftung A.________, handelnd durch La Suisse-Versicherungs-Gesellschaft, Avenue de Rumine 13, 1001 Lausanne,
vertretten durch Rechtsanwalt Herr Jean-Michel Duc, Avenue de la Gare 1, 1003 Lausanne,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1966 geborene, seit 1. April 1994 als Ärztebesucherin in der Firma S.________ SA angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Sammelstiftung A.________ berufsvorsorgeversichert gewesene H.________ erlitt am 23. Juni 1998 bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion. In der Folge bescheinigten die behandelnden Ärzte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % ab 23. Juni bis 1. November 1998, 80 % ab 2. November 1998 bis 7. März 1999, 60 % ab 8. März bis 15. Juli 1999 und 50 % ab 16. Juli 1999 bis auf Weiteres. Nachdem die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Firma S.________ SA im Frühjahr 1999 zwecks "neuer beruflicher Herausforderung" gekündigt hatte, trat sie am 15. Mai 1999 eine neue Stelle als "Junior Product Managerin" in der Firma M.________ AG an. Im Wissen um die im Einstellungszeitpunkt nach wie vor attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit, doch in der Hoffnung auf baldige Wiedererlangung der 100%igen Arbeitsfähigkeit richtete die Arbeitgeberin ein volles Gehalt bei bloss 50%iger Präsenzzeit aus (vier Stunden täglich à fünf Tagen/Woche; betriebsübliche Wochenarbeitszeit: 40 Stunden). In der Folge blieb es bei der vollen Gehaltszahlung trotz ausbleibender Steigerung der Arbeitsfähigkeit und auch dann, als der
- ab 1. Januar 2000 als "Associate Marketing Managerin" und ab 1. August 2000 als "Field Project Managerin" eingesetzten - Versicherten nach einer Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab 7. September bis 9. Oktober 2001 anschliessend bis mindestens Frühjahr 2004 gar eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der aktuell ausgeübten sowie in einer vergleichbaren (weitgehend selbständig zu verrichtenden) Tätigkeit bescheinigt wurde (Jahresgrundgehalte: ab 15. Mai 1999 Fr. 111'800.-; ab 1. Januar 2000 Fr. 123'500.-; ab 1. April 2000 Fr. 127'400, ab 1. April 2001 Fr. 131'300 [je zuzüglich Autopauschalen/Bonuszahlungen). Per Ende April 2004 kündigte die Arbeitgeberin jedoch das Arbeitsverhältnis, da die Versicherte die ihr ab 1. Mai 2004 angebotene 30 %-Stelle als "Professional Events Coordinator" mit einem Jahressalär von Fr. 40'500.- (zuzüglich Bonus) abgelehnt hatte.

A.b Am 28. März 2000 - während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma M.________ AG - meldete sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich die Akten des obligatorischen Unfallversicherers, der La Suisse, beizog, die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse abklärte und insbesondere eine Begutachtung durch Prof. Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, veranlasste (Gutachten vom 8. Mai 2002). Mit Verfügungen vom 4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle H.________ rückwirkend ab 1. Juli 2000 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 52 %) und ab 1. Dezember 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 71 %; samt Zusatzrenten für den Ehegatten und die beiden Kinder). Die dagegen erhobene Einsprache der Sammelstiftung A.________ wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2004 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Sammelstiftung A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2007 in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 29. November 2004 aufhob und feststellte, die Versicherte habe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente, wogegen ihr vom 1. April 2000 bis 30. September 2001 und ab 1. Januar 2003 keine Invalidenrente zustehe. Bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. Mai 2004 wies das kantonale Gericht die Sache zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Verwaltung zurück (Dispositiv-Ziff. 1).

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit er den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit zwischen 1. Juli 2000 und 30. April 2004 verneint, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2000 festzustellen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Sammelstiftung A.________ lässt ebenfalls Beschwerdeabweisung beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen, die Firma M.________ AG und die Firma W.________ AG haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG [Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG]). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Leistungsstreitigkeit massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die einschlägige Rechtsprechung - insbesondere zur rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeteten Invalidenrente analog den für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG in Verbindung mit Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV [in der bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 121 V 264 E. 6b/dd [mit Hinweis] S. 275, 109 V 125 E. 4a S. 127; Urteil I 82/01 vom 27. November 2001, E. 1, publ. in: AHI 2002 S. 62) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die Festsetzung der für die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29
E. 1 S. 30 f.) massgebenden Vergleichseinkommen (vgl. zum ohne Gesundheitsschaden zumutbaren Einkommen [Valideneinkommen] RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 f. E. 3.3 [U 339/03], Nr. U 554 S. 318 E. 2.2 [U 340/04]; zum trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommen [Invalideneinkommen] BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) sowie über die Ausrichtung von Soziallohn (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. Juli 2000, insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente anstelle der vorinstanzlich lediglich für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 befristet zugesprochenen Viertelsrente zusteht. Unbeanstandet geblieben und zufolge Bindung an die Parteibegehren (E. 1 hievor in fine) nicht zu prüfen ist die vom kantonalen Gericht ab 1. Juni 1999 bis 31. März 2000 zugesprochene Viertelsrente.

4.
4.1 Unbestritten ist die vorinstanzlich zutreffend aufgrund der Angaben der Firma M.________ AG (Anstellung von Mitte Mai 1999 bis Ende April 2004) getroffene Tatsachenfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), wonach das dem Einkommensvergleich gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG zu Grunde zu legende hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ab 1. Juni 1999 Fr. 111'800.-, ab 1. Januar 2000 Fr. 146'000.-, ab 1. April 2000 Fr. 149'900.-, ab 1. April 2001 Fr. 143'100.- und ab 1. Januar 2002 (überwiegend wahrscheinlicher Aufstieg zur "Product Managerin") bis Ende April 2004 Fr. 170'000.- beträgt. Da sich aus den Akten diesbezüglich keine offensichtliche, geradezu ins Auge springende Sachverhaltsmängel ergeben (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 [in fine] S. 254 f.), bleibt es insoweit bei der Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und ist nicht darauf zurückzukommen (vgl. E. 1 hievor).

4.2 Uneinig sind sich die Parteien über die Höhe des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen).
4.2.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Firma M.________ AG die Versicherte ab 15. Mai 1999 zu einem Pensum von 100 % als Ärztebesucherin angestellt, obwohl sie zu jenem Zeitpunkt - nach erlittenem Unfall am 23. Juni 1998 - laut Arztbescheinigungen lediglich 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem sei ihr ein massiv höheres Gehalt angeboten worden als an ihrer früheren Arbeitsstelle. Die von der Unfallversicherung an die Arbeitgeberin ausgerichteten Taggelder hätten niemals die Hälfte des ausbezahlten Gehalts gedeckt, und die Versicherte sei trotz ausbleibender Verbesserung des Gesundheitszustands mehrmals befördert worden. Selbst als ihre Arbeitsfähigkeit sich auf 30 % reduzierte, sei das Arbeitsverhältnis unter gleichen Bedingungen fortgeführt und schliesslich per 30. April 2004 nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge Reorganisation gekündigt worden (Ablehnung einer neuen, betriebsinternen 30%-Stelle durch die Versicherte [Jahressalär Fr. 40'500.- zuzüglich Bonus]). Da die Firma das Arbeitsverhältnis mit der in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkten Versicherten über knapp fünf Jahre aufrechterhalten habe, obwohl sich die ursprünglich in absehbarer Zeit erwartete Steigerung des Leistungsvermögens nicht
eingestellt habe, sei davon auszugehen, dass die Angestellte für die Arbeitgeberin nutzbringend war. Die Ausrichtung von Soziallohn sei von der Hand zu weisen; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Versicherte "zumindest im Umfang der von den ausbezahlten UV-Taggeldern nicht gedeckten Lohnkosten eine reale Arbeitsleistung erbracht hatte und ihr somit Leistungslohn entrichtet wurde".
4.2.2 Gestützt auf diese Feststellungen hat die Vorinstanz das Invalideneinkommen in der Weise ermittelt, dass sie - im Wesentlichen für die gleichen Zeitabschnitte, für welche vorgängig das jeweilige Valideneinkommen festgestellt worden war - vom ausbezahlten Lohn die tatsächlich ausbezahlten Taggelder der (obligatorischen und freiwilligen) Unfallversicherung in Abzug brachte und den daraus resultierenden Betrag auf ein Jahreseinkommen umrechnete. Der Vergleich des entsprechenden Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergab für die Zeit vom 1. April 2000 bis 30. September 2001 einen Invaliditätsgrad von unter 40 %, für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 einen solchen von zwischen 40 % und 50 % (1. Oktober bis 31. Dezember 2001: rund 40 %; 1. Januar bis 30. September 2002: 48.8 %) und ab 1. Oktober 2002 bis 31. März 2004 erneut einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (22.7 %). Daraus folgt gemäss den Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts, dass der Versicherten ab 1. April 2000 bis 30. September 2001 keine Invalidenrente zusteht, sie - unter Berücksichtigung von Art. 29bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente - Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
und Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV - vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente hat und die Rentenberechtigung ab 1.
Januar 2003 bis jedenfalls Ende April 2004 wieder dahinfällt.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Ermittlung des Invalideneinkommens und des Invaliditätsgrades beruhe auf unvollständiger Sachverhaltsfeststellung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und verletze Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, ja sei geradezu willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

5.
5.1 Die Vorinstanz anerkennt in tatsächlicher Hinsicht, dass die Versicherte im hier interessierenden Zeitraum nur über eine reduzierte Arbeitsfähigkeit verfügte und daher nur ein Teil der von der Firma M.________ AG tatsächlich ausgerichteten Lohnzahlungen der effektiv erbrachten Arbeitsleistung sowie der zumutbarerweise verwertbaren Leistungsfähigkeit der Versicherten entsprachen (vgl. E. 4.2.1 hievor). Diese Feststellungen, welche namentlich durch die zu Handen der IV-Stelle ausgefüllten Arbeitgeber-Fragebögen vom 27. Juli 2000 und vom 10. Dezember 2002 explizit bestätigt werden (je Ziff. 13; vgl. auch E. 5.3 hernach), sind unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nicht zu beanstanden und für das Bundesgericht daher verbindlich. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den rechtlich zutreffenden Schluss gezogen, dass das ausbezahlte (volle) Gehalt nicht vollumfänglich als Invalideneinkommen angerechnet werden kann. Soweit sie bezüglich des nicht anrechenbaren Gehaltsanteils Soziallohn im engern Sinne (Art. 25 Abs. 1 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV) verneint hat, ist diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft getroffen worden, da aufgrund der Akten und der Parteivorbringen nichts dafür spricht, dass die Arbeitgeberin die
durch keine Gegenleistung abgedeckten Lohnzahlungen als freiwillige Sozialleistungen, gleichsam "à fonds perdu", ausgerichtet hat. Vielmehr erfolgte die volle Lohnzahlung - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - im Hinblick auf kompensierende Sozialversicherungsleistungen für nicht leistungsentsprechende Lohnanteile. Insoweit handelt es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers um (im Rahmen von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG nicht anrechenbare) Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV (vgl. etwa auch Urteil I 144/03 vom 26. August 2003, E. 5; unveröffentlichtes Urteil I 71/96 vom 30. Mai 1996, E. 2b).

5.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie das Invalideneinkommen aufgrund einer einfachen Rechnung "[tatsächliche Lohnzahlungen des Arbeitgebers in bestimmtem Zeitraum] minus [tatsächlich ausbezahlte Unfalltaggelder im gleichen Zeitraum] und Umrechnung auf Jahreslohn" ermittelt hat. Damit unterstellt sie, dass die im hier interessierenden Zeitraum (einzig) ausbezahlten UVG-Taggeldleistungen den nicht leistungsentsprechenden Anteil der Lohnzahlungen vollumfänglich ausgleichen, was - bereits mit Blick auf Art. 17
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 17 Höhe - 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
1    Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2    Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG44, umgerechnet auf den Kalendertag.45
3    ...46
4    Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.47
UVG in Verbindung mit Art. 25
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 25 Höhe - 1 Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
1    Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
2    ...55
3    Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.56
UVV mit Anhang 2 - offensichtlich nicht zutrifft und zu einem rechtsfehlerhaften Ergebnis führt. Im Lichte von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG einzig massgebend ist im vorliegenden Fall die hypothetische Frage, welches Gehalt die Firma M.________ AG der Versicherten für die im Rahmen des gesundheitlich Zumutbaren erbrachte, ihre Ressourcen unstrittig optimal ausschöpfende Arbeitsleistung effektiv zu zahlen bereit war, und zwar unabhängig von tatsächlich erfolgten und/oder noch zu erwartenden Leistungen der Sozialversicherungen. Dies hat die Vorinstanz so nicht beantwortet und namentlich diesbezüglich wesentliche, aktenkundige Tatsachen völlig ausblendet (vgl. E. 4.2 hievor). Mit andern Worten hat
sie den Sachverhalt unvollständig und in Verletzung von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG festgestellt, sodass hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung des Invalideneinkommens die Verbindlichkeitswirkung im Sinne von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG entfällt. Mit Blick auf die Aktenlage rechtfertigt es sich, dass von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz abgesehen wird und das Bundesgericht die notwendigen Sachverhaltsergänzungen und -berichtigungen selbst vornimmt.

5.3 Bei der Ermittlung des leistungsentsprechenden Invalideneinkommens im Sinne von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG ist zunächst auf die grundsätzlich unverzichtbaren (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) ärztlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen abzustellen. Danach war die Versicherte bezüglich der in der Firma M.________ AG verrichteten Tätigkeit ab 16. Juli 1999 zu 50 %, ab 7. September bis 9. Oktober 2001 vorübergehend zu 100 % und ab 10. Oktober bis mindestens Frühjahr 2004 zu 70 % arbeitsunfähig (insbesondere Gutachten des Prof. Dr. med. N.________ vom 8. Mai 2002 samt Ergänzungen vom 19. September 2002). Diese medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsunfähigkeit schlug sich nach den - in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung weitestgehend ausgeklammert gebliebenen - Angaben der Arbeitgeberfirma in der konkreten Leistungsfähigkeit wie folgt nieder: Der Marketing Manager der Firma gab anlässlich einer Besprechung mit dem Unfallversicherer und dem Rechtsvertreter der Versicherten am 27. Januar 2000 an, letztere sei jeweils nach drei bis vier Arbeitsstunden erschöpft (Müdigkeit/Schläfrigkeit, Rückenprobleme), sodass sie am Mittag nach Hause gehe; "konkret und produktiv schätze er heute die Arbeitsleistung auf 50 % ein" (Bericht des
Unfallversicherers vom 30. Januar 2000). In den Arbeitgeberfragebögen aus den Jahren 2000/2002 wurde vermerkt, das der effektiven Arbeitsleistung der Versicherten entsprechende Einkommen betrage seit Einstellungsdatum infolge 50%iger Arbeitsunfähigkeit die Hälfte (Arbeitgeberfragebogen vom 27. Juli 2000) respektive seit 10. Oktober 2001 infolge 70%iger Arbeitsunfähigkeit lediglich 30 % des ausbezahlten Lohnes (Arbeitgeberfragebogen vom 10. Dezember 2002; [Fr. 10'100.- x 13 x 30/100] : 13 = Fr. 3'030.-]). Sodann bestätigte die Arbeitgeberin am 22. Juni/14. November 2001 schriftlich, man habe der Versicherten "den vollen Lohn für Ihren 50%igen Einsatz" ausbezahlt in der Hoffnung, ihr Gesundheitszustand würde sich bessern und sie würde bald wieder voll leistungsfähig sein; ab 1. August 2000 sei sie als Field Project Manager eingesetzt worden, da sie ihre "50%ige Tätigkeit" in dieser Funktion besser ihrem gesundheitlichen Zustand anpassen könne und insbesondere die Möglichkeit bestehe, auch zu Hause zu arbeiten. Weiter wies die Firma in dem der Versicherten am 28. Januar 2004 unterbreiteten - und von dieser in der Folge abgelehnten - Angebot einer 30%igen Stelle ab Mai 2004 (Änderungskündigung) darauf hin, das vorgeschlagene 30%-
Arbeitspensum zu einem Jahressalär von Fr. 40'500.- entspreche in etwa dem "seit Juli 1999 von Dir durchschnittlich erbrachten Arbeitspensum". In ihrer vorinstanzlich auf richterliche Anordnung hin eingereichten Stellungnahme vom 3. Mai 2007 beantwortete die Arbeitgeberin schliesslich die Frage, ob und falls ja in welcher Periode "Soziallohn" respektive "Lohnbestandteile (...), die nicht der Leistung und Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen entsprochen haben", ausgerichtet worden seien, wie folgt: "Ja, IV-Anmeldung vom 10.12.2002 [Datum = Arbeitgeberfragebogen; IV-Anmeldung recte: 28. März 2000]. Seit dem 10.10.2001, 30 % des Lohnes, da 70 % arbeitsunfähig".

5.4 Gestützt auf das vorstehend Gesagte ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das effektiv geleistete Arbeitspensum der Versicherten im Wesentlichen mit dem aus ärztlicher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 % (ab 1999) und 30 % (ab Oktober 2001) übereinstimmt und der diesem Einsatz entsprechende Grund(leistungs)lohn 50 % (ab 1999) und 30 % (ab Oktober 2001) des tatsächlich ausgerichteten Jahresgrundgehalts für ein Vollzeitpensum betrug. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts Abweichendes ergibt sich aus der im kantonalen Verfahren gemachten Aussage der Arbeitgeberin (3. Mai 2007), wonach die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Versicherten keinen Einfluss auf die Höhe ihres Lohnes gehabt habe, dieser marktgerecht sei und bei einer vergleichbaren Funktion mit 100%iger Arbeitsfähigkeit gleich gewesen wäre; diese missverständliche Formulierung kann im Lichte der übrigen Aussagen der Firma nur dahingehend verstanden werden, dass der Lohnansatz der Versicherten als solcher nicht behinderungsbedingt tiefer lag als er bei einem gesunden Mitarbeiter mit gleichem zeitlichen Einsatz, gleicher Funktion und gleichen Leistungen gewesen wäre.

Allerdings muss sich die Versicherte zusätzlich zu einem Basisgehalt von 50 %/30 % des für ein Vollzeitpensum ausbezahlten Jahresgrundgehalts auch die vom Arbeitgeber geleisteten Bonuszahlungen vollumfänglich als Invalideneinkommen anrechnen lassen. So geht aus den Akten (bereits erwähnter Bericht vom 30. Januar 2000; Angaben der Arbeitgeberin vom 22. Juni 2001 sowie - gegenüber der Vorinstanz - vom 3. Mai 2007) hervor, dass die Versicherte über eine "ausserordentliche Leistungsbereitschaft" verfügte, "trotz Ihrer gesundheitlich sehr eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten eine sehr gute Leistung" erbrachte und die Firmenziele in ihrem Zuständigkeitsbereich bisweilen deutlich übertraf. Die ihr ausgerichteten Bonuszahlungen sind daher ohne Weiteres als leistungsgerecht einzustufen.

5.5 Dementsprechend ergeben sich unter Berücksichtigung der Bonuszahlungen folgende Invalideneinkommen und - aus dem Vergleich mit dem jeweiligen Valideneinkommen (E. 4.1) - folgende gerundete Invaliditätsgrade für die hier massgebenden Zeiträume:

Ab 1. April 2000 bis 31. März 2001:
Invalideneinkommen: [9'800 x 13 x 0.5] + [22'500 x 9: 12/=Bonusanteil] + [11'800.- x 3 : 12/= Bonusanteil] = 83'525.-
Valideneinkommen: 149'900.-
Invaliditätsgrad: 44 %

Ab 1. April 2001 bis 30. September 2001:
Invalideneinkommen: ([10'100 x 6] + [10'100 x 6 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x 0.5 = 32'825.-; 32'825.- + [11'800 x 6 : 12/= Bonusanteil] x 2 [Umrechnung auf ein Jahr] = 77'450.-.
Valideneinkommen: 143'100.-
Invaliditätsgrad: 46 %

Ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2001:
([10'100 x 3] + [10'100 x 3 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x 0.3 = 9'847.50; 9'847.50 + [11'800.- x 3 : 12/=Bonusanteil] : 3 x 12 [Umrechnung auf ein Jahr] = 51'190.-
Valideneinkommen: 143'100.-
Invaliditätsgrad: 64 %
Ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002
Invalideneinkommen: [10'100 x 13 x 0.3/=Jahresgrundgehalt] + 10'000 [Bonus] = 49'390.-
Valideneinkommen: 170'000.-
Invaliditätsgrad: 71 %

Ab 1. Januar 2003 bis 31. März 2003:
Invalideneinkommen: (10'100 x 3 + [10'100 x 3 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x 0.3 = 9'910.60; 9'910.60 + [5000 x 3: 12/=Bonusanteil] = 11'160.60; 11'160.60 : 3 x 12 [= Umrechnung auf ein Jahr] = 44'642.40
Valideneinkommen: 170'000.-
Invaliditätsgrad: 74 %

Ab 1. April bis 31. Dezember 2003:
Invalideneinkommen: ([10'352.60 x 9] + [10'352.60 x 9 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x 0.3 = 30'281.355; 30'281.355 + [5000 x 9 : 12/=Bonusanteil] = 34'031.35; 34'031.35: 9 x 12 [= Umrechnung auf ein Jahr] = 45'375. 14
Valideneinkommen: 170'000.-
Invaliditätsgrad: 73 %

Ab 1. Januar 2004 bis 30. April 2004:
Invalideneinkommen: ([10'352.60 x 4] + [10'352.60 x 4 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x 0.3 = 13'458.38; 13'458.38 + [2'700 x 4: 12/=Bonusanteil] = 14'358.38; 14'358.38: 4 x 12 [= Umrechnung auf ein Jahr] = 43'075.14
Valideneinkommen: 170'000.-
Invaliditätsgrad: 75 %

5.6 Aus dem Gesagten folgt - unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
und 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV - , dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2000 bis 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2002 bis 31. März 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 2002 bis jedenfalls 30. April 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. Mai 2004 wird auf die von keiner Seite substantiiert bestrittenen, tatsächlich wie rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

6.
Die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Kosten zu zwei Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu drei Fünfteln der Beschwerdegegnerin zu auferlegen. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), wogegen die IV-Stelle des Kantons Zürich und die Sammelstiftung A.________ nicht entschädigungsberechtigt sind (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150, 123 V 290 E. 10 S. 309).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2007 wird, soweit den Rentenanspruch ab 1. April 2000 bis 30. April 2004 betreffend, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2000 bis 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2002 bis 31. März 2002 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 2002 bis 30. April 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 200.- und der IV-Stelle des Kantons Zürich Fr. 300.- auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Chemie, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der Firma M.________ AG und der Firma W.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Amstutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_640/2007
Date : 23. Oktober 2008
Published : 09. November 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  17  61
BGG: 65  66  68  82  95  97  105  107
BV: 9
IVG: 28
IVV: 25  29bis  88a
UVG: 17
UVV: 25
BGE-register
109-V-125 • 117-V-8 • 121-V-264 • 122-V-157 • 123-V-290 • 125-V-351 • 126-V-143 • 128-V-29 • 129-V-472 • 130-V-343 • 132-V-393 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
9C_640/2007 • I_144/03 • I_71/96 • I_82/01 • U_339/03 • U_340/04
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AHI
2002 S.62