Tribunal federal
{T 0/2}
5C.296/2006 /bnm
Urteil vom 23. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
1. +X.________,
2. Y.________,
Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
gegen
Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________,
Berufungsbeklagte.
Gegenstand
Adoption,
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 23. Dezember 2005 stellte X.________ bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________ das Gesuch um Adoption seines Neffen Y.________. Der Antrag auf Adoption wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich Y.________ und sein Onkel X.________ seit mehr als vierzig Jahren mehr als verwandtschaftlich verbunden fühlten. Bereits bei der Geburt von Y.________ hätten seine Eltern mit X.________ und dessen Ehefrau an der Strasse B.________ in A.________ zusammengelebt. Alle vier Erwachsenen hätten sich um Y.________ gekümmert, und X.________ und seine Ehefrau hätten wichtige Erziehungsaufgaben übernommen. Mit 18 Jahren sei Y.________ von Hause ausgezogen; nach seiner Rückkehr von C.________ habe er eine eigene Wohnung genommen, sei aber regelmässig zu Besuch gewesen. Als die Ehefrau von X.________ im Jahre 1990 und zwei Jahre später der Vater von Y.________ starben, hätten X.________ und die Mutter von Y.________ weiterhin wie eine Familie zusammengelebt. Für Belange, die Y.________ mit einem männlichen Verwandten besprechen wollte, sei sein Onkel der einzige "Vater" gewesen. Y.________ habe sich später um seine kranke Mutter, welche im Jahre 2004 gestorben sei, gekümmert und pflege den mittlerweile erkrankten X.________. Nachdem
er und Y.________ seit dessen Geburt wie Vater und Sohn durch das Leben gegangen seien, würde durch die Adoption die tatsächlichen Situation dem Gesetz angepasst.
B.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2006 beantragte die Vormundschaftsbehörde nach Anhörung von X.________ und Y.________ dem Bezirksrat Zürich, die Adoption von Y.________ in Anwendung von Art. 268
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
|
1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
C.
Gegen den Entscheid des Bezirksrates erhoben X.________ und Y.________ Rekurs. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, den Rekurs ab und bestätigte die Abweisung des Adoptionsgesuchs.
D.
Mit Eingabe vom 22. November 2006 führen X.________ und Y.________ Berufung und beantragen dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und das Adoptionsgesuch gutzuheissen.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen (Art. 56
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
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1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
E.
Am 1. Februar 2007 verstarb X.________.
F.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die von X.________ und Y.________ erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 2007 insoweit gut, als dass aus der Begründung des Beschlusses des Obergerichts ein Teil der Erwägungen (Ziff. III.4.2) gestrichen wurde. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein vor Inkrafttreten des BGG ergangener (Art. 132 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
1.1 Der Berufungskläger 1 hat das Gesuch um Adoption gestellt. Sein Recht zur Adoption ist höchstpersönlicher, unvererbbarer Natur (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 14 zu Art. 268
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
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1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
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1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 258 - 1 Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteilsunfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden. |
|
1 | Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteilsunfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden. |
2 | Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entsprechende Anwendung. |
3 | Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes. |
1.2 Der Berufungskläger 2 ist die zu adoptierende Person. Nach herrschender Auffassung steht die Berufung nur der Person, welche das Gesuch um Adoption gestellt hat, und nicht der zu adoptierenden Person offen (BGE 111 II 317 E. 1 am Ende S. 321 mit Hinweisen; Grossen, SJK Nr. 1356 Ziff. VIII./b; Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl. 2002, N. 27 zu 268 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 68 zu Art. 268
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
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1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
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1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
Verweigerung der Adoption nicht einverstanden ist. Unter diesen Umständen ist gerechtfertigt, dem Berufungskläger 2 als zu adoptierender Person die Befugnis zur Berufung zuzusprechen.
2.
2.1 Das Obergericht ist (in den vom Kassationsgericht nicht aufgehobenen Erwägungen) zum Ergebnis gelangt, dass die anbegehrte Adoption eines Erwachsenen nicht ausgesprochen werden könne. Zur Begründung führte es das Folgende aus.
2.1.1 Die Voraussetzung gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
|
1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
habe kein Pflegeverhältnis im Sinne des Gesetzes zwischen Onkel und Neffe bestanden.
2.1.2 Die Voraussetzung gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
Mutter eine sehr enge Beziehung gehabt. Ob dem Adoptionsbegehren auch zweckfremde Ziele zugrunde lägen, liess das Obergericht offen; es hielt fest, dass der finanzielle Hintergrund von den Beteiligten glaubhaft verneint wurde, zumal der Berufungskläger 2 bereits vor Jahren von seinem Onkel als Alleinerbe eingesetzt worden sei und aufgrund der eher bescheidenen Vermögenslage (erb-) steuerrechtliche Aspekte kaum massgeblich seien.
2.2 Der Berufungskläger 2 hält dem Obergericht entgegen, den Begriff der "Erziehung und Pflege während der Unmündigkeit" in Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
Hausgemeinschaft sei nicht unterbrochen oder aufgehoben worden, auch wenn der Berufungskläger 2 ab und zu seine eigene Wohnung aufgesucht habe.
3.
Gegenstand des kantonalen Verfahrens ist das Gesuch um Adoption eines Erwachsenen. Allgemein besteht der Sinn der Adoption darin, einem elternlosen Kind die Erziehung in einer Familie und zugleich kinderlosen Eltern das Erlebnis der Elternschaft zu ermöglichen. Dieser Sinn entfällt bei der Erwachsenenadoption. Aus diesem Grund hat die Adoption Mündiger gemäss Art. 266
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
3.1 Die Adoption Erwachsener ist nur gestattet, wenn andere Nachkommen fehlen (Art. 266 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
3.2 Die von der Lehre geteilte ständige Rechtsprechung verlangt in allen Fällen des Art. 266 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
3.3 Umstritten ist zunächst, ob der Onkel mit dem Berufungskläger 2 während seiner Unmündigkeit mindestens 5 Jahre in Hausgemeinschaft gelebt hat.
3.3.1 Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 63 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
3.3.2 Der Berufungskläger 2 vermag mit seinem Vorbringen, dass er als Kind mit den leiblichen Eltern und dem Onkel und dessen Ehefrau in Hausgemeinschaft gemäss Art. 266
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
Haus liegenden Wohnungen erfassen. Entscheidend ist, dass der Berufungskläger 2 während seiner Kindheit zusammen mit seinen leiblichen Eltern in einer getrennten Wohnung lebte; diese Form des Zusammenlebens bringt hinreichende Autonomie in der Lebensgestaltung der Familie des Berufungsklägers 2 zum Ausdruck und stellt die eigentliche Hausgemeinschaft dar. Eine andere Sichtweise lässt Art. 266
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
3.3.3 Nach dem Dargelegten hat das Obergericht Bundesrecht nicht verletzt, wenn es angenommen hat, dass zwischen dem Berufungskläger 2 und seinem Onkel während der Unmündigkeit keine Hausgemeinschaft gemäss Art. 266
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
3.4 Umstritten ist weiter, ob der Onkel mit dem Berufungskläger 2 nach Erreichen der Mündigkeit mindestens 5 Jahre in Hausgemeinschaft gelebt hat.
3.4.1 Das Obergericht hat festgestellt, dass der Berufungskläger am 15. Oktober 1991 aus C.________ in die Schweiz zurückgekehrt und bis 14. Dezember 1995 an der Strasse B.________ in A.________ gemeldet gewesen sei, d.h. an der Adresse, wo sein Vater (bis zu seinem Tod im Jahre 1992) und seine Mutter lebten. Für die Annahme, dass der Berufungskläger 2 während dieser Zeit (von 1991 bis 1995) in Hausgemeinschaft mit dem Onkel gelebt habe, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr hält er selber fest, während dieser Zeit "wie früher" an der Obsthaldenstrasse gelebt zu haben, d.h. wie während seiner Kindheit, für welche - wie dargelegt - eine Hausgemeinschaft mit dem Onkel verneint werden muss.
3.4.2 Nach dem angefochtenen Urteil steht weiter fest, dass der Berufungskläger 2 im Dezember 1995 in eine eigene Wohnung an der Strasse W.________ in A.________, und ab 1. Juni 1998 an der Strasse G.________ zog, wo er bis Ende 2006 wohnhaft war. Die Vorbringen des Berufungsklägers 2, mit welchen die Intensität des Zusammenlebens mit dem Onkel sowie dessen Betreuung und Pflege betont werden, sind - soweit sie im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht eine Stütze finden und nicht unzulässige Noven sind (Art. 63 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
3.4.3 Die Auffassung des Berufungsklägers 2, dass seit ca. 1998 eine Hausgemeinschaft zwischen ihm und seinem Onkel bestanden habe, ist demnach nicht haltbar. Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor, wenn das Obergericht angenommen hat, dass zwischen dem Berufungskläger 2 und seinem Onkel für die Zeit nach 1991 keine Hausgemeinschaft gemäss Art. 266
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das in Art. 266 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
4.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und diese nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Bei diesem Ergebnis wird der Berufungskläger 2, welcher eingesetzter Alleinerbe des Berufungsklägers 1 ist, für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
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1 | Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: |
1 | sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; |
2 | die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder |
3 | andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. |
2 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und diese nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Berufungskläger 2 auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger 2, der Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: