Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 502/2020
Urteil vom 23. September 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
gegen
Stadt Bischofszell, Technische Gemeindebetriebe Bischofszell,
Hofplatz 1, 9220 Bischofszell,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ursula Schmid,
Politische Gemeinde Niederhelfenschwil, Gemeinderat, 9527 Niederhelfenschwil,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Bauten ausserhalb der Bauzonen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung I, vom 13. August 2020 (B 2019/146).
Sachverhalt:
A.
Die Stadt Bischofszell ersuchte am 27. Juni 2016 um eine Baubewilligung für die umfassende Erneuerung der Quellenanlagen auf den Grundstücken Nrn. 707 und 710 im Weiler U.________. Geplant ist unter anderem die bestehende Sammelbrunnenstube Assek.-Nr. 712 auf dem Grundstück Nr. 710 aufzuheben und durch ein Kunststoff-Fertigbauwerk mit einer UV-Anlage ca. 20 m westlich von der bisherigen Sammelbrunnenstube innerhalb des Waldes auf dem Grundstück Nr. 707 zu ersetzen. Der Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 712 ist nicht Bestandteil des Baugesuchs. Am 26. Januar 2017 bewilligte der Gemeinderat Niederhelfenschwil das Baugesuch unter Eröffnung aller kantonalen Teilbewilligungen. Die Einsprache von A.________, dem Eigentümer der Parzelle Nr. 710, wies er ab. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen wies den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs am 24. Juni 2019 ab. Am 13. August 2020 hob das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen auf Beschwerde von A.________ hin die Entschädigungsregelung des Rekursentscheids auf. In der Sache schützte es den Entscheid.
B.
Mit Eingabe vom 14. September 2020 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2020 aufzuheben. Das Baugesuch der Stadt Bischofszell vom 27. Juni 2016 für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit den Quellwasseranlagen U.________ sei abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Stadt Bischofszell beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Politische Gemeinde Niederhelfenschwil verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Laut Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) wirft die Beschwerde aus Sicht des Bundesrechts keine grundsätzlichen planerischen oder planungsrechtlichen Fragen auf, weshalb es auf eine Stellungnahme verzichte. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stellt keinen konkreten Antrag, hält aber fest, da technische und betriebliche Gründe für den geplanten Standort im Wald sprächen, sei die relative Standortgebundenheit des Neubaus zu bejahen. Gemäss seiner Einschätzung stelle die neue Sammelbrunnenstube eine nichtforstliche Kleinbaute dar und bedürfe keiner Rodungsbewilligung. Indessen wären die Tätigkeiten und Installationen im Zusammenhang mit den Bau- und Grabungsarbeiten mittels einer temporären Rodung zu bewilligen gewesen. Die Stadt Bischofszell und der Beschwerdeführer nehmen erneut Stellung und halten an ihren Anträgen fest.
C.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.3. Nach Art. 105

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. einer persönlichen Anhörung beantragt. Die Verweigerung dieser Anträge verletze Art. 6

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.2. Gemäss Art. 6 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen: BGE 147 I 153 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die zu beurteilenden Rechtsfragen einen persönlichen Eindruck brauchten. Weiter sei nicht erkennbar, welche neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten und dem Geoportal ergäben, durch die beantragte mündliche Parteibefragung gewonnen werden könnten. Eine öffentliche Verhandlung würde nichts zur Klärung der Angelegenheit beitragen. Sie erscheine daher weder notwendig noch zweckmässig. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer gerügte Beurteilung der Standortgebundenheit der neuen Sammelbrunnenstube (vgl. E. 4 hiernach) bzw. deren allfällige Auswirkungen auf den Wald (vgl. E. 5 hiernach) hängen nicht von einem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz konnte rechtsgenüglich aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äussern.
Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 86 Abs. 3 aBauG/SG nichts. Wie die Vorinstanz in E. 5 des angefochtenen Entscheids festgestellt hat, bleibt das alte Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen auf das strittige Bauvorhaben anwendbar. Art. 86 aBauG/SG trägt die Marginalie "Einsprachen gemäss Art. 684

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.609 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.609 |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht seinem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht stattgegeben. Dies sei nicht mit Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.2. Wie die Vorinstanz indes zu Recht ausführte, erlauben die bei den Akten liegenden Fotos in Verbindung mit den Plänen, sich ein klares Bild von der fraglichen Situation zu verschaffen, zumal überschaubare räumliche Verhältnisse vorliegen. Unbehelflich ist insofern auch der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich um Waldareal und auf den Luftaufnahmen im von der Vorinstanz zur Beurteilung insbesondere der Erschliessung herangezogenen Geoportal könne angeblich nichts gesehen werden. Streitig sind sodann nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern ihre rechtliche Beurteilung. Inwiefern die neue Sammelbrunnenstube im Waldgebiet standortgebunden ist, ob eine Rodungsbewilligung hätte erteilt werden müssen bzw. ob das Bauvorhaben hinreichend erschlossen ist, stellen Rechtsfragen dar. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, ein Augenschein könnte nichts Wesentliches zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beitragen. Sie durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung auf den beantragten Augenschein verzichten, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen. Es ist kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ersichtlich, der aus einem Augenschein hätte gewonnen
werden können; die tatsächlichen Umstände wurden ausreichend erhoben.
Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, die Vorinstanz habe die Planunterlagen als "unbrauchbar" bezeichnet. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hielt einzig fest, der Situationsplan entspreche nicht den gängigen Anforderungen betreffend farblicher Darstellung von verbleibenden, abzubrechenden und neu zu erstellenden Anlagen. Sie erwog aber, die Darstellung sei zusammen mit dem Baubeschrieb und dem Kurzbeschrieb im Baugesuchsformular hinreichend klar. Folglich ist es auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz - trotz dieses Mangels des Situationsplans - auf einen Augenschein verzichtet hat.
3.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass das Bauvorhaben nicht visiert worden ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Visiere sollen auf das Bauvorhaben aufmerksam machen und es veranschaulichen, damit davon betroffene Dritte die Baugesuchsakten einsehen und gegebenenfalls Einsprache erheben können (vgl. Urteil 1C 332/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinweis). Inwiefern vorliegend dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Visierung ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan. Aus welchem Grund sich die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Visierung kein Bild von den örtlichen Verhältnissen hätte machen können, erschliesst sich ebenfalls nicht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die innerhalb des Waldareals geplante Sammelbrunnenstube sei nicht standortgebunden. Dies zeige sich unter anderem auch an der bestehenden Sammelbrunnenstube Assek.-Nr. 712, die nur ungefähr 15 m entfernt in der Landwirtschaftszone stehe und nach wie vor genutzt werde. Deren Abbruch sei nicht geplant und es sei offensichtlich, dass das neue Gebäude, welches dem gleichen Zweck diene, nicht auf einen Standort innerhalb des Waldareals angewiesen sei.
4.2. Gemäss Art. 24

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
vom 21. Juli 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
4.3. Die Vorinstanz führte mit Blick auf die Standortgebundenheit und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Baudepartements aus, das Quellwasser müsse dort gefasst werden, wo es zutage trete. Aus diesem Grund seien die Quellfassungsanlagen technisch bzw. funktional standortgebunden. Im Übrigen sei auch keine zusätzliche Sammelbrunnenstube vorgesehen, sondern die neue solle die Funktion der alten ersetzen. Die neue Sammelbrunnenstube mit UV-Anlage zur Entkeimung des Wassers könne nicht im bestehenden Gebäude Assek.-Nr. 712 eingebaut werden. Letzteres diene vorderhand dem Leitungszusammenschluss, weshalb es noch nicht abgebrochen werde.
4.4. Das BAFU teilt die Auffassung, dass technische und betriebliche Gründe für den geplanten Standort im Wald und die relative Standortgebundenheit sprechen. Es treffe zu, dass eine Sammelbrunnenstube möglichst nahe an der Quelle gebaut werden solle, zudem solle eine UV-Anlage zwecks Gewährleistung einwandfreier Trinkwasserqualität direkt in der Sammelbrunnenstube integriert werden.
4.5. Für das Bundesgericht besteht vorliegend kein Anlass, von den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz - die im Übrigen auch mit den Erwägungen des BAFU übereinstimmen - abzuweichen. Ihre Folgerung, wonach die Quellfassungsanlagen aus hydraulischen Gründen sowie aus Gründen des Gefälles standortgebunden seien, erscheint nachvollziehbar. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde die bestehende Quellfassungsanlage zwischen den Jahren 1880 und 1890 erstellt und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an eine Trinkwasserversorgungsanlage. Es leuchtet ein, dass das Wasser dort gefasst werden soll, wo die Quelle entspringt. Die Wasserversorgungsnetze müssen aufeinander abgestimmt werden. Wenn die kantonalen Behörden festhalten, die Höhenlage der neuen Sammelbrunnenstube müsse aus hydraulischen Gründen ungefähr derjenigen der bestehenden Anlageteile entsprechen, ist dies plausibel. Sodann sollte die UV-Anlage so positioniert sein, dass sie ihre Funktionen zur Entkeimung und zur Gewährleistung einwandfreier Trinkwasserqualität erfüllen kann, bevor das Wasser über die Versorgungs- und Hausanschlussleitungen zum Verbraucher geführt wird. Damit liegen technische Gründe für den Standort innerhalb des Waldes vor. Die neue
Sammelbrunnenstube erfüllt die Voraussetzungen der relativen Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
Im Übrigen soll die neue Sammelbrunnenstube, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, auch nicht zusätzlich zur alten Stube erstellt werden. Letztere befindet sich wie erwähnt in einem mangelhaften baulichen Zustand und weist eine ungenügende Hygiene und Sicherheit auf. Wie der aktenkundigen Erläuterung zur Baueingabe vom 27. Juni 2016 entnommen werden kann, ist der Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 712 zwar nicht Bestandteil des vorliegend strittigen Baugesuchs, soll aber später ausgeführt werden. Anhaltspunkte, an diesen Ausführungen zu zweifeln, sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich aufgezeigt.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Erstellung der neu im Wald gelegenen Sammelbrunnenstube verletze die Vorschriften über die Waldgesetzgebung. Er macht insbesondere geltend, die geplante Sammelbrunnenstube inkl. Vorplatz sowie die Zufahrtsstrasse zum Gebäude hätten einer Rodungsbewilligung bedurft. Zudem seien temporäre Rodungen für die Baustellenzufahrt, die Baustelleninstallation etc. erforderlich. Die gegenteilige Beurteilung der Vorinstanz sei aufgrund der nicht erfolgten Abklärung des Sachverhalts willkürlich.
5.2. Die Vorinstanz erwog, das strittige Bauvorhaben solle im Wald realisiert werden. Es sei nicht umstritten, dass die geplante Erneuerung der Quellfassungsanlagen keinem forstwirtschaftlichen Zweck diene. Sämtliche Leitungen würden jedoch erdverlegt und die Oben- und Fronteinstiege würden nur wenige Quadratmeter Waldboden beanspruchen. Aus diesem Grund sei nicht mit einer intensiveren Nutzung als bei anderen üblicherweise bewilligten Nutzungen (bescheidene Rastplätze, Feuerstelle, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen) zu rechnen. Gemäss der Einschätzung des Kantonsforstamts vom 30. September 2016 werde das Bestandsgefüge des Waldes davon nicht tangiert. Folglich sei bei den geplanten zu erneuernden Quellfassungsanlagen noch von einer punktuellen Beanspruchung des Waldbodens bzw. -weges auszugehen, welche keiner Rodungsbewilligung bedürfe. Zur Frage, ob allenfalls eine temporäre Rodungsbewilligung im Hinblick auf die Bauarbeiten erforderlich wäre, äusserte sich die Vorinstanz nicht.
5.3. Das BAFU vertritt die Auffassung, dass die geplante neue Sammelbrunnenstube mit einer Fläche von ca. 24 m² mit einem Rastplatz oder einer Feuerstelle im Wald zu vergleichen sei. Da das Gebäude nicht komplett frei im Wald stehen solle, sondern erdüberdeckt werde, sei noch von einer punktuellen Beanspruchung des Waldbo-dens auszugehen, welche die Waldfunktion nicht oder nur minimal beeinträchtige. Aufgrund des Terrainversatzes solle der Fronteinstieg mit Bachsteinen ausgebildet werden, womit die Sammelbrunnenstube weniger auffalle und sich optisch einigermassen gut in den Wald eingliedern könne. Es sei weiter davon auszugehen, dass das geplante Gebäude nicht täglich von mehreren Menschen betreten werde, sondern nur gelegentlich von Mitarbeitern der zuständigen Wasserversorgung. Folglich sei nicht mit einer intensiven Nutzung des Gebäudes durch Menschen zu rechnen. Das geplante Gebäude stelle demzufolge eine nichtforstliche Kleinbaute dar. Dasselbe gelte für die erdverlegten Zu- und Ableitungen, die erneuert würden. Diese würden das Bestandsgefüge des Waldes ebenfalls nicht beeinträchtigen.
Indessen wären nach Auffassung des BAFU die Tätigkeiten und Installationen im Zusammenhang mit den Bau- und Grabungsarbeiten mittels einer temporären Rodung zu bewilligen gewesen. Durch die Bauarbeiten sei mit einer zumindest vorübergehenden intensiven - und nicht mehr nur punktuellen - Beanspruchung des Waldbodens für nichtforstliche Zwecke zu rechnen. Dafür spreche, dass die Arbeiten in schlecht zugänglichem Waldgebiet erfolge. Die Angaben im Baubeschrieb und das Beispielfoto im Situationsplan liessen erahnen, dass für die Erstellung der neuen Sammelbrunnenstube eine gewisse Fläche Umschwung zur eigentlichen Baute im Rahmen der Bauarbeiten notwendig sein werde. Grabungsarbeiten würden naturgemäss mit eher grossen und schweren Maschinen durchgeführt, dies könne insbesondere im schwer zugänglichen Waldgebiet zu zusätzlichem Platzbedarf für Material und Maschinen führen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die im Baubeschrieb erwähnte temporäre Bodenabtragung von ca. 500 m³ und ein Aushub von ca. 300 m³ im Wald nur schwer mit der Erhaltung des Waldes vereinbar seien.
5.4. Das Waldgesetz bezweckt die Erhaltung und den Schutz des Waldes und soll dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann; es soll die Waldwirtschaft fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll: |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes - 1 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 4 Begriff der Rodung - Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen - 1 Rodungen sind verboten. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen - 1 Rodungen sind verboten. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 11 Rodung und Baubewilligung - 1 Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197917 vorgesehenen Baubewilligung. |
Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gilt nach Art. 4 lit. a

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 4 Begriff - (Art. 4 und 12 WaG) |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 16 Nachteilige Nutzungen - 1 Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen. |
Die nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen benötigen somit zwar keine Rodungsbewilligung, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Da sie für diesen jedoch nachteilig sind, bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung des Kantons und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes nicht entsprechen, einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 4 Begriff - (Art. 4 und 12 WaG) |
auch den Einbezug eines gewissen Umschwungs bedingt und wie intensiv die Nutzung in diesem Bereich ist. Ob eine Baute oder Anlage als nichtforstliche Kleinbaute oder -anlage im Sinne der Waldgesetzgebung in Betracht fällt, ist somit in jedem Einzelfall anhand der gesamten Umstände zu prüfen (zum Ganzen: BGE 139 II 134 E. 6.2).
5.5. Der geplante Standort der neuen Sammelbrunnenstube befindet sich unbestrittenermassen ausserhalb der Bauzone im Wald. Indes gelangten die kantonalen Behörden und das BAFU übereinstimmend zum Ergebnis, für die Sammelbrunnenstube sei keine Rodungsbewilligung erforderlich. Sie haben in Übereinstimmung mit der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.4 hiervor) aufgezeigt, weshalb es sich bei der geplanten Sammelbrunnenstube aufgrund ihrer geringen flächenmässigen Ausdehnung um eine nichtforstliche Kleinbaute handelt. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von diesen zutreffenden Ausführungen abzuweichen. Bei der neuen Sammelbrunnenstube mit einer Fläche von ca. 24 m² ist grundsätzlich nur von einer punktuellen Beanspruchung des Waldbodens auszugehen. Sie ist mit Blick auf ihren Umfang und die Intensität des beanspruchten Waldbodens als nichtforstliche Kleinbaute im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren und bedarf demzufolge grundsätzlich keiner Rodungsbewilligung. Inwiefern diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorliegen soll, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist nicht ersichtlich (vgl. auch E. 1.3 hiervor).
6.
In Bezug auf die Bauarbeiten, welche die Realisierung der neuen Sammelbrunnenstube notwendigerweise mit sich bringt, stellt sich demgegenüber tatsächlich die Frage, ob nicht von einer vorübergehenden zweckfremden Nutzung auszugehen ist. Gemäss der aktenkundigen Baueingabe vom 27. Juni bzw. 27. Juli 2016 wird immerhin mit einer Abtragung von ca. 500 m³ Waldboden und einem Aushub von 300 m³ gerechnet. Würde die Frage bejaht, bedürften die Tätigkeiten und Installationen im Zusammenhang mit den Bau- und Grabungsarbeiten tatsächlich einer temporären Rodungsbewilligung (inkl. allfälligem Rodungsersatz, vgl. Art. 7

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 7 Rodungsersatz - 1 Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. |
Es ist jedoch nicht am Bundesgericht, diese Frage vorliegend in erster und einziger Instanz zu überprüfen. Nach Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
7.
Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich allerdings noch ein Hinweis zu der vom Beschwerdeführer beanstandeten Erschliessungssituation des Bauvorhabens. Die Vorinstanz hat anhand des Situationsplans und dem Gemeindestrassenplan im Geoportal nachvollziehbar dargelegt, dass die Zufahrt zum strittigen Bauvorhaben über eine Gemeindestrasse dritter Klasse führe und die Zufahrt zu den Quellfassungsanlagen somit in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich hinreichend sichergestellt sei. Der Beschwerdeführer vermag jedenfalls nicht substanziiert dazulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung falsch bzw. willkürlich sein soll. Dies gilt umso mehr, als die Strasse nach Beendigung der Bauarbeiten ohnehin nicht täglich benutzt, sondern einzig der Zugänglichkeit für gelegentliche Unterhaltsarbeiten an den Quellfassungsanlagen dienen wird.
8.
Gesamthaft betrachtet erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als die kantonalen Behörden die Frage einer allfällig erforderlichen Rodungsbewilligung im Zusammenhang mit den Bauarbeiten nicht behandelt haben. Sie ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid sowie die Baubewilligung sind aufzuheben. Die Streitsache ist an den Gemeinderat Niederhelfenschwil zur Prüfung zurückzuweisen, ob für die Bauarbeiten eine Rodungsbewilligung (inkl. allfälligem Rodungsersatz) erforderlich ist und ob eine solche erteilt werden kann.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2020 und damit auch die vom Gemeinderat Niederhelfenschwil am 26. Januar 2017 erteilte Baubewilligung werden aufgehoben. Die Streitsache wird an den Gemeinderat Niederhelfenschwil zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- auszurichten.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wird über die Verlegung der Kosten und Entschädigungen in den kantonalen Verfahren neu zu entscheiden haben.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Bischofszell, der Politischen Gemeinde Niederhelfenschwil, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier