Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1109/2019

Urteil vom 23. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide handelnd durch C.A.________ und D.A.________,
und diese vertreten durch
Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
2. E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Blöchlinger,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellung (sexuelle Handlungen mit Kindern),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. August 2019 (AK.2019.131-AK und AK.2019-297-AK).

Sachverhalt:

A.
Am 24. Dezember 2018 meldete die Opferhilfestelle St. Gallen der Notrufzentrale St. Gallen, dass sie eine Meldung von D.A.________ erhalten hätten, wonach deren Kinder A.A.________ und B.A.________ am 21. Dezember 2018 durch die Babysitterin E.________ sexuell belästigt worden seien.
A.A.________ und B.A.________ seien am 21. Dezember 2018 von ca. 10.00 bis 14.00 Uhr bei E.________ gewesen. D.A.________ habe daraufhin festgestellt, dass B.A.________ die Unterhose verkehrt herum getragen habe. Auf entsprechende Fragen sollen die Kinder im Wesentlichen gesagt haben, dass sie bei E.________ nackt gewesen seien und auch so gespielt hätten. Auf spätere Fragen hätten die Kinder sodann erzählt, dass E.________ den Genitalbereich berührt, Fotos gemacht, ein Fieberthermometer in Po und Scheide eingeführt sowie am Intimbereich gerochen habe.

B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, stellte das Verfahren gegen E.________ wegen Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern mit Verfügung vom 1. April 2019 ein.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. August 2019 ab.

C.
A.A.________ und B.A.________ erheben Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Entscheid der Anklagekammer vom 8. August 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neuregelung (inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen) zurückzuweisen. Das Untersuchungsamt Uznach sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen E.________ fortzuführen und Beweise sowie gegebenenfalls Anklage zu erheben.

D.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen lässt sich vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E.________ reicht ebenfalls eine Vernehmlassung ein und stellt den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.A.________ und B.A.________ abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.A.________ und B.A.________ replizieren.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82 mit Hinweis). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht jedoch darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es
geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B 1208/2019 vom 29. April 2020 E. 1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerinnen haben sich am vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerinnen beteiligt und werfen der Beschwerdegegnerin 2 sexuelle Handlungen mit Kindern vor. Sie machen geltend, die Einstellung des Verfahrens wirke sich auf ihre Zivilansprüche aus und nennen hierbei beispielshalber den Anspruch auf Genugtuung und auf Ersatz der Behandlungs- und Wegkosten für die psychologische Behandlung. Dass sich der angefochtene Entscheid auf Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerinnen auswirken kann, ist aufgrund der Natur des im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwurfs offensichtlich. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

1.2. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet damit ausschliesslich der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. August 2019. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Kritik direkt am Vorgehen der Staatsanwaltschaft, an deren Einstellungsverfügung vom 1. April 2019 sowie an deren Beweisergänzungsentscheide vom 7. März 2019 und vom 1. April 2019 ansetzen, kann darauf nicht eingetreten werden.

1.3. Die Beschwerdeführerinnen weisen auf ihre Beschwerdeschrift vom 15. April 2019 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, vom 1. April 2019 hin und wollen diese dadurch zum Inhalt ihrer bundesgerichtlichen Beschwerde machen (vgl. Beschwerde S. 4 Rz. 7). Damit sind sie nicht zu hören. Die Begründung hat in der bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Der blosse Verweis auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128; 141 V 416 E. 4 S. 421; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Hiervon erfasst sind unechte Noven, welche bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils existierten. Echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst zugetragen haben oder entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind nach konstanter Rechtsprechung im Verfahren vor dem Bundesgericht von vornherein unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteile 6B 1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 1, nicht publ. in BGE 146 IV 23; 6B 349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als der obersten rechtsprechenden Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 188 Stellung des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
2    Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
3    Das Gericht verwaltet sich selbst.
BV, Art. 1 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben
(Urteile 6B 349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2; 2C 98/2018 vom 7. November 2018 E. 2.3.1 und 2C 50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1). Nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel müssen nur zugelassen werden, wenn sie prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, wie etwa die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (wesentlich für die Eintretensfrage), die Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Ereignis, welches die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt (Urteile 6B 349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2; 2C 50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1).

1.4.2. Die Beschwerdeführerinnen legten ihrer Beschwerde eine Stellungnahme von F.________ vom 22. September 2019 (act. 2 Beschwerdebeilage 6) und eine Stellungnahme von G.________ vom 23. September 2019 (act. 2 Beschwerdebeilage 7) bei. Des Weiteren fügten sie ihrer Beschwerde eine Stellungnahme des Kindesvaters hinzu, in welcher dieser eine Richtigstellung seiner bisherigen Aussagen vornimmt (act. 2 Beschwerdebeilage 5). Am 26. September 2019 reichten sie dem Bundesgericht sodann eine auf den 24. September 2019 datierte Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin (act. 8 und 9) und am 8. November 2019 einen Nachtrag inklusive drei Beilagen ein (act. 13).
Diese Beweismittel und Nachträge sind für das Bundesgericht indes allesamt unbeachtlich. Soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige echte Noven handelt (vgl. E. 1.4.1 hiervor), legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung gegeben hat. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin 1, die sich auf diese Beweismittel beziehen, ist daher von vornherein nicht einzugehen. Dasselbe gilt für die Vorbringen betreffend verschiedener Vorfälle, die sich nach Erlass des angefochtenen Entscheids ereignet haben sollen (vgl. etwa Beschwerde S. 6 Rz. 15). Die Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 26. September 2019 (act. 8 und 9) und vom 8. November 2019 (act. 13) erfolgten zudem erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und bleiben auch aus diesem Grund unbeachtlich. Was schliesslich den im Schreiben vom 8. November 2019 (act. 13) gestellten Antrag betrifft, wonach diese
Eingabe vom Bundesgericht an die Strafuntersuchungsbehörden als Wiederaufnahmegesuch (Art. 323
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO) weiterzuleiten sei, sofern die darin geschilderten "neuen Erkenntnisse" im bundesgerichtlichen Verfahren wider Erwartens nicht zugelassen werden können, ist der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen dies selbst zu besorgen haben.

1.5. Die Beschwerdeführerinnen fügten ihrer Replik vom 24. August 2020 eine Auflistung "kontextueller Situationen" bei (act. 29). Soweit darin neue Sachverhalte vorgebracht werden, ist darauf nicht einzugehen. Die Replik dient nicht dazu, das in der Beschwerde nicht Vorgebrachte nachzutragen. Ohnehin handelt es sich beim überwiegenden Teil der geschilderten Ereignisse um Sachverhalte, die sich erst nach Erlass des angefochtenen Urteils abgespielt haben sollen, mithin um unzulässige echte Noven, auf welche nicht einzugehen ist (vgl. auch E. 1.4.1 hiervor).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Verfahrenseinstellung. Sie führen zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt (Art. 308
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
StPO) und in willkürlicher Weise (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) nicht alle zur Verfügung stehenden Beweismittel abgenommen (Art. 139 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Die Vorinstanz verletze damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Ebenso werde mit der Verfahrenseinstellung gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" verstossen (Art. 324
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
i.V.m. Art. 319
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO).

2.2. Die Vorinstanz erwägt unter Bezugnahme auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, dass sich die Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 2 einzig auf die Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerinnen stützen würden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sämtliche Vorwürfe bestritten. Unabhängige Drittpersonen gäbe es nicht. Die kindergynäkologische Untersuchung wie auch die Durchsuchung des Mobiltelefons und der Fotokamera der Beschwerdegegnerin 2 hätten keinerlei Hinweise auf sexuelle Handlungen ergeben. Andere objektive Beweise für die der Beschwerdegegnerin 2 vorgeworfenen Taten würden nicht bestehen. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerinnen (inkl. Glaubwürdigkeitsgutachten) würde aufgrund deren Alters (betreffend Beschwerdeführerin 2) bzw. aufgrund des Suggestionspotentials in der Aussagengeschichte (betreffend Beschwerdeführerin 1) keinen Sinn machen bzw. vermöge am Beweisergebnis nichts zu ändern. Auch eine weitergehende Auswertung des Mobiltelefons und der Fotokamera der Beschwerdegegnerin 2 sei nicht mehr zielführend. Die entsprechenden Beweisanträge seien daher abzuweisen bzw. seien von der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen worden. Die übrigen von den Beschwerdeführerinnen genannten Umstände und Vorkommnisse
seien sodann ebenfalls nicht geeignet einen Tatverdacht zu begründen. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 erscheine von vornherein ausgeschlossen. Das Verfahren sei folglich zu Recht eingestellt worden.
Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 2 schliessen sich in ihren Vernehmlassungen diesen Ausführungen an (act. 19 und act. 27).

2.3.

2.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) beinhaltet, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen).
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweis).
Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährleistet ein faires Verfahren.

2.3.2. Gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat
nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen).

2.4. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gehörsverletzung beanstanden die Beschwerdeführerinnen zunächst, dass ihr Beweisantrag zur Befragung der Grossmutter, H.________, durch die Staatsanwaltschaft abgewiesen worden sei. Auch wenn die Grossmutter die Taten nicht selbst gesehen habe, bedeute dies nicht zwingend, dass aus ihren Aussagen keine für das Verfahren relevanten Schlüsse gezogen werden können. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich.
Die Beschwerdeführerinnen sind mit dieser Kritik nicht zu hören. Dass sie den Beweisantrag auf Befragung von H.________ vor Vorinstanz wiederholt bzw. dessen Abweisung durch die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz gerügt hätten, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht dargelegt. Auf die Rüge kann mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

2.5.

2.5.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die von ihnen beantragte Einvernahme der zum Tatzeitpunkt 4 Jahre und 2 Monate alten Beschwerdeführerin 1 sei zu Unrecht abgelehnt worden. Diese sei in ihrem Entwicklungsstand anderen Kindern in ihrem Alter in sprachlicher Hinsicht überlegen. Zudem sei ihr heute noch präsent, was sie am besagten Tag erlebt habe. Sie und auch die Beschwerdeführerin 2 würden immer wieder überzeugend und unvermittelt vom Erlebten berichten. Es sei offensichtlich, dass ihre Aussagen auch noch heute verwertet werden können. Die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, dass bei der Befragung der Beschwerdeführerin 1 eine Fremdsuggestion nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Entgegen ihrer Auffassung, liesse sich durchaus noch eruieren, ob es sich bei den Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 um tatsächlich Erlebtes handeln würde. Sollten Zweifel daran bestehen, dass diese die Realität von der Vorstellung nicht auseinanderhalten könne, wäre es dem Gericht immer noch überlassen, ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen. Der Annahme der Vorinstanz, wonach bei Kindern eine hohe Suggestibilität bestehe, sei zu widersprechen. Der Beschwerdeführerin 1 sei die Möglichkeit zu geben, sich
zum Vorgefallenen zu äussern. Erst nach der Wahrung des rechtlichen Gehörs, könne allenfalls der Schluss gezogen werden, dass sie beeinflusst worden sei. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Befragung eine gewisse Belastung für die Beschwerdeführerin 1 darstellen könne. Allerdings gelte es zu berücksichtigen, dass die Eltern explizit eine Befragung wünschen. Zudem dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine Fachperson die Kinderbefragung durchführen würde. Diese verstünde es am besten, die Einvernahme so angenehm als möglich zu gestalten. Bei Nichtbefragung der Beschwerdeführerin 1 könne keine Bestrafung der Beschwerdegegnerin 2 erfolgen, da ihr der Tatvorwurf nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Somit sei die Beweisaussage der Beschwerdeführerin 1 zwingend notwendig und eine Befragung verhältnismässig. Durch die Nichtabnahme dieses Beweismittels werde der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf ein faires und willkürfreies Verfahren verletzt.

2.5.2. Die Vorinstanz erwägt, da Kinder ab etwa vier Jahren aussagetüchtig seien, mache eine Befragung der Beschwerdeführerin 2, welche zum fraglichen Zeitpunkt knapp drei Jahre alt gewesen sei, keinen Sinn. Das ältere Mädchen, die Beschwerdeführerin 1, sei zum Zeitpunkt des angezeigten Vorfalls rund vier Jahre und zwei Monate alt gewesen. Damit könnte sie aufgrund ihres Alters zwar als knapp aussagetüchtig eingestuft werden. Selbst wenn sie jedoch befragt werden würde, könne auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt dargelegt habe, sei es nicht mehr möglich, eine Fremdsuggestion der Beschwerdeführerinnen auszuschliessen. So habe deren Mutter selbst zu Protokoll gegeben, dass sie "recht gezielt" nachgefragt und mit den Kindern über das angeblich Vorgefallene gesprochen habe. Ihr Ehemann habe zudem zu Protokoll gegeben, dass sich seine Frau "immer weiter hineingesteigert" habe. Welche Fragen die Mutter gestellt habe, was die Kinder bei den ersten Gesprächen von sich aus erzählt haben und welche Vorwürfe (erst) auf gezieltes Nachfragen hin erhoben worden seien, lasse sich nicht mehr rechtsgenüglich klären. Insofern lasse sich auch nicht mehr eruieren, ob es sich bei den Aussagen der
Beschwerdeführerin 1 um Schilderungen über tatsächlich Erlebtes handle oder um solche, welche infolge Suggestion zustande gekommen seien. Eine Befragung der Beschwerdeführerin 1 wäre damit zwecklos bzw. könnte dieser allenfalls gar schaden, da Einvernahmen belastend und erneut traumatisierend wirken könnten. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen auf Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 sei daher abzuweisen bzw. von der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen worden.

2.5.3. Die Verlässlichkeit von Beweisaussagen, insbesondere das Erinnerungsvermögen von Gewährspersonen, ist naturgemäss beschränkt. Das gilt namentlich für Aussagen von Kindern im Vor- und Grundschulalter (vgl. Urteil 6P.99/2005 vom 10. Januar 2006 E. 4.1.3). Diese können zwar durchaus glaubwürdige und strafprozessual verwertbare Beweisaussagen machen (vgl. Urteil 1P.38/2007 vom 22. Mai 2007 E. 7.1.1 mit Hinweis; ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 26). Es ist jedoch davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahrs zu erhalten sind. Kinder gelten daher grundsätzlich erst ab etwa vier Jahren als aussagetüchtig (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 26, SUSANNA NIEHAUS, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch, 2010 S. 319; ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Unter besonderer Berücksichtigung der für das Strafverfahren relevanten psychologischen Aspekte 2006 S. 29). Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit sind jedoch stets der individuelle Entwicklungsstand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
(vgl. Urteil 6P.99/2005 vom 10. Januar 2006 E. 4.1.3; ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 27; SUSANNA NIEHAUS, a.a.O., S. 321; ALEXANDRA SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 9 f. und S. 29).
Soweit es um die Beurteilung der Aussagenzuverlässigkeit geht, ist der Gefahr von suggerierten Aussagen Rechnung zu tragen. Gemäss SUSANNA NIEHAUS ist die Anfälligkeit für Suggestionen (sog. Suggestibilität) kein Persönlichkeitsmerkmal. Vielmehr werde diesbezüglich von einem veränderbaren emotionalen und kognitiven Mangelzustand ausgegangen, der die Beeinflussungsbereitschaft erhöhe. Empirische Untersuchungen würden übereinstimmend eine Altersabhängigkeit dieses Effektes belegen. Insbesondere jüngere Kinder seien unter bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung (SUSANNA NIEHAUS, a.a.O., S. 319 f.). Auch ADRIAN BERLINGER und ALEXANDRA SCHEIDEGGER gehen davon aus, dass jüngere Kinder generell anfälliger auf suggestive Einflussnahmen sind als ältere Kinder und Erwachsene (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 52 - 54 und S. 64; ALEXANDRA SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 152 f.). Aussagen von Kindern, selbst Aussagen über persönlich bedeutsame, körperliche Beeinträchtigungen umfassende Ereignisse, können so sehr beeinflusst sein, dass es sich nicht um tatsächliche Erinnerungen handelt, sondern um bare Erfindungen (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 65; vgl. ebenso SUSANNA NIEHAUS, a.a.O.,
S. 333). Dies ist insofern problematisch, als dass sich suggestionsbedingte Falschaussagen, deren fehlender Realitätsgehalt der aussagenden Person nicht bewusst ist, von erlebnisbasierten Schilderungen nicht mehr hinreichend unterscheiden lassen. In Fällen mit hohem Suggestionspotential in der Entstehungsgeschichte der Aussagen, besteht damit keine Möglichkeit mehr, die Suggestionshypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage lässt sich hier nicht mehr überprüfen (vgl. ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 68 ff.; SUSANNA NIEHAUS, a.a.O., S. 333 ff.).

2.5.4. Die Beschwerdeführerinnen bringen keine konkreten Einwände gegen die Nichtbefragung der zum Tatzeitpunkt knapp dreijährigen Beschwerdeführerin 2 vor. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die Vorinstanzen auf eine Einvernahme der zum Tatzeitpunkt vierjährigen Beschwerdeführerin 1 verzichten durften. Dies ist aus nachfolgenden Gründen zu bejahen.
Die Vorinstanz behauptet nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Alters, aufgrund mangelnder kognitiver Fähigkeiten oder aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht dazu befähigt wäre, auszusagen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte ihrer angeblichen Schilderungen kommt sie jedoch zum Schluss, dass eine Fremdsuggestion im Raum stehe. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen konkreter suggestiver Bedingungen bestreiten und die Befragungsgeschichte aus ihrer eigenen Sicht interpretieren, sind sie nicht zu hören. Ihre Ausführungen, wonach die Aussage des Kindesvaters, die Mutter habe sich immer weiter hineingesteigert, zu relativieren sei, zumal dies noch lange nicht bedeute, dass die Kinder dies mitbekommen hätten und daraus ableiten konnten, dass die Eltern ihnen bei diesem Thema besondere Aufmerksamkeit schenken (vgl. Beschwerde S. 7 f. Rz. 17), gehen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Gleiches gilt für den Einwand, die Beschwerdeführerinnen hätten nach dem ersten polizeilichen Kontakt nur über das Erlebte berichtet,
wobei dies von den Eltern nicht gewertet worden sei (vgl. Beschwerde S. 7 f. Rz. 17). Nach den unbestritten gebliebenen und durch die Akten belegten vorinstanzlichen Erwägungen wurden die Beschwerdeführerinnen zumindest durch die Mutter mehrfach und gezielt auf das angeblich Vorgefallene angesprochen (vgl. angefochtenes Urteil S. 5; Akten Untersuchungsamt, act. D2 S. 2 ff. und act. S1 S. 2 f.), wobei die Fragen, welche sie den Kindern gestellt hat, nicht mehr rechtsgenüglich rekonstruiert werden können. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass insbesondere jüngere Kinder gegenüber Autoritätspersonen wie Eltern besonders empfänglich auf suggestive Beeinflussung reagieren (vgl. E. 2.5.3 hiervor), birgt die Befragungsgeschichte durchaus ein erhebliches Suggestionspotential und kann eine Fremdsuggestion nach den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht mehr ausgeschlossen werden. Ob es sich bei den Schilderungen der Kinder um tatsächlich Erlebtes handeln könnte, lässt sich damit selbst mittels einer aussagenpsychologischen Begutachtung nicht mehr eruieren, zumal sich - wie vorhergehend dargelegt - erlebnisbegründete Aussagen nicht hinreichend von suggerierten Aussagen, welche auf diese Weise verinnerlicht worden
sind, abgrenzen lassen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Eine Befragung der Kinder erscheint mit der Vorinstanz folglich als zwecklos. Wie diese ohne Willkür ausführt, würden unabhängig davon, wie die Beschwerdeführerin 1 aussagt, stets erhebliche Zweifel an ihren Schilderungen bestehen. Deren persönliche Befragung würde im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Ob von der Befragung auch deswegen abzusehen ist, da diese eine Belastung für die Beschwerdeführerin 1 darstellen könnte, kann insofern offen bleiben. Dass die Eltern eine Befragung des Kindes wünschen, ist unerheblich.
Insgesamt begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb von der Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 abzusehen ist. Der Verzicht auf die Befragung hält sowohl vor Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) wie auch vor Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren) stand.

2.6.

2.6.1. Die Beschwerdeführerinnen monieren schliesslich, dass das Mobiltelefon und die Fotokamera der Beschwerdegegnerin 2 trotz entsprechendem Beweisantrag nicht forensisch ausgewertet wurden. Indem die Vorinstanz festhalte, dass die Auswertung der Datenträger nicht zielführend sei, antizipiere sie das offene Beweisergebnis und verfalle damit in Willkür.

2.6.2. Die Vorinstanz erwägt, eine Auswertung des Mobiltelefons und der Fotokamera der Beschwerdegegnerin 2 sei aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zielführend. Auch dieser Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen sei abzuweisen bzw. sei von der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen worden.

2.6.3. Gemäss den Ausführungen der Eltern der Beschwerdeführerinnen, haben die beiden Mädchen auf Nachfragen unter anderem erzählt, dass sie bei der Beschwerdegegnerin 2 nackt gespielt hätten und diese ihren Genitalbereich berührt, Fotos gemacht, ein Fieberthermometer in Po und Scheide eingeführt sowie am Intimbereich gerochen habe. Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen kommt den Aufnahmegeräten der Beschwerdegegnerin 2 bzw. den damit am 21. Dezember 2018 im Zeitraum von 10.00 bis 14.00 Uhr angeblich erstellten Aufnahmen eine potentielle Beweisbedeutung zu. Eine Durchsuchung von deren Mobiltelefon und Fotokamera könnte zur Wahrheitsfindung im Rahmen des Strafverfahrens beitragen und sachdienliche Erkenntnisse bringen. Die Polizei hat die beiden Geräte denn auch am 11. Januar 2019 "gesichtet", nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft jedoch davon abgesehen, Mobiltelefon und Fotokamera durch die Fachstelle Digitale Forensik auswerten zu lassen (Akten Untersuchungsamt, act. S1 S. 4). Der von den Beschwerdeführerinnen daraufhin gestellte Beweisantrag auf forensische Auswertung der beiden Aufnahmegeräte der Beschwerdegegnerin 2 wurde durch die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, dass bei der Durchsuchung des Mobiltelefons
keine Hinweise auf Nacktfotos vorgelegen haben, abgelehnt (Akten Untersuchungsamt, act. S19). Die Vorinstanz führt ihrerseits aus, dass die Auswertung der Fotokamera und des Mobiltelefons nicht mehr zielführend sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f. Rz. 4c). Diese Begründung überzeugt nicht. Mit Blick auf die schweren im Raum stehenden Vorwürfe des Kindsmissbrauchs und in Anbetracht dessen, dass die Sichtung der beiden Geräte offenbar erst erfolgt ist, nachdem die Beschwerdegegnerin 2 von den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen durch den Kindesvater in Kenntnis gesetzt wurde, so dass sie ohne Weiteres die Möglichkeit hatte, verfängliche Fotos zu löschen, erscheint eine gründliche forensische Auswertung der Datenträger (mit allfälliger Rekonstruierung gelöschter Bilder) als angezeigt. Eine blosse "Sichtung" genügt nicht. Dies gilt umso mehr, als dass von einer Einvernahme der Beschwerdeführerinnen abzusehen ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor) und die gründliche Abklärung, ob im massgeblichen Zeitraum verfängliche Aufnahmen erstellt wurden, als letzte Möglichkeit erscheint, den Sachverhalt zu ermitteln. Inwiefern eine Auswertung aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zielführend sein sollte, legt die Vorinstanz nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Dass die beiden Aufnahmegeräte, für welche die Beschwerdeführerinnen eine forensische Untersuchung beantragt haben, nicht mehr erhältlich gemacht werden könnten, lässt sich weder den Akten noch dem angefochtenen Entscheid entnehmen. Die Beschwerde, wonach die Vorinstanz ihren Beweisantrag in Verletzung von Bundesrecht nicht abgenommen hat, ist insoweit begründet.

2.7.

2.7.1. Die Beschwerdeführerinnen schildern zahlreiche Umstände und Vorkommnisse, welche ihrer Ansicht nach dafür sprechen, dass sie Opfer sexuellen Missbrauchs der Beschwerdegegnerin 2 wurden (vgl. Beschwerde S. 9 Rz. 20 ff.). So scheinen sie beispielsweise im Einnässen der Beschwerdeführerin 1 oder im wiederholten "sich nackt ausziehen" einen Hinweis auf den Missbrauch zu sehen. Weiter sind sie der Auffassung, dass ihr Verhalten bzw. ihre Stimmung unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall nicht im Widerspruch zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs stehe. Die Beschwerdeführerinnen hätten sodann von Handschuhen mit Blumenmuster während der "Untersuchung" durch die Beschwerdegegnerin 2 berichtet. Auch sonst würden sie immer wieder in völlig unerwarteten Situationen vom Erlebten erzählen. Diese Äusserungen hätten nichts mit der Erregung von Aufmerksamkeit zu tun, sondern würden im Zusammenhang mit sogenannten Flashbacks stehen. Kinder seien nicht in der Lage, jemanden bewusst zu schädigen und eine Lüge über einen solch langen Zeitraum aufrecht zu erhalten.

2.7.2. Die Vorinstanz setzt sich mit den von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Umständen und Vorkommnissen, welche nach deren Ansicht auf einen sexuellen Missbrauch hindeuten, ausführlich auseinander. Dabei zeigt sie schlüssig und überzeugend auf, dass diese nicht (einzig) den Schluss auf einen möglichen sexuellen Missbrauch zulassen. Mit der Vorinstanz sind vielmehr andere, strafrechtlich nicht relevante Ursachen denkbar. Es kann insofern auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Ein hinreichender Anfangsverdacht, welcher ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 rechtfertigen würde, lässt sich mit den von den Beschwerdeführerinnen dargelegten Umständen und Vorkommnissen allein jedenfalls nicht begründen.

3.

3.1. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich teilweise als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft (Untersuchungsamt Uznach) zurückzuweisen. Letztere wird prüfen müssen, ob das Mobiltelefon und die Fotokamera der Beschwerdegegnerin 2 bzw. allfällige mit diesen Geräten aufgenommene, untersuchungsrelevante Daten noch erhältlich gemacht werden können. Anschliessend hat die Staatsanwaltschaft deren forensische Auswertung zu veranlassen und nach Vorliegen der Auswertungsergebnisse nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu entscheiden, ob Anklage zu erheben oder das Strafverfahren einzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.2. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es rechtfertigt sich, den Beschwerdeführerinnen die Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 3'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerinnen obsiegen im Umfang, in dem die Beschwerdeführerinnen unterliegen. Während dem Kanton gemäss Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG keine Kosten zu überbinden sind, hat die Beschwerdegegnerin 2 einen Viertel der Gerichtskosten zu tragen.
Die Parteien werden im Umfang des Unterliegens hinsichtlich der Parteikosten entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Für die Beschwerdeführerinnen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- als angebracht. Die Beschwerdegegnerin 2 macht eine Parteientschädigung von Fr. 1878.50 geltend (act. 27), was für ihren Aufwand als angemessen erscheint. Die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin 2 sind gegenseitig zur Zahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung verpflichtet. Ihre Ansprüche sind zu verrechnen. Dem Kanton St. Gallen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Er hat die Beschwerdeführerinnen indes anteilig zu entschädigen. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführerinnen daher eine Entschädigung von Fr. 750.- auszurichten. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 189.20 zu entschädigen (vgl. Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. August 2019 wird aufgehoben und die Sache an die Anklagekammer zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft St. Gallen (Untersuchungsamt Uznach) zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen, unter solidarischer Haftung, im Umfang von Fr. 1'500.- und der Beschwerdegegnerin 2 im Umfang von Fr. 750.- auferlegt.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen.

4.
Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 189.20 zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1109/2019
Date : 23. September 2020
Published : 11. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellung (sexuelle Handlungen mit Kindern)


Legislation register
BGG: 1  42  66  68  80  81  99  100  105  106
BV: 9  29  188
EMRK: 6
OR: 41
StPO: 139  308  318  319  323  324
BGE-register
134-V-223 • 136-I-229 • 136-III-209 • 139-III-120 • 140-V-543 • 141-I-60 • 141-IV-1 • 141-V-416 • 143-IV-122 • 143-IV-241 • 143-V-19 • 145-I-26 • 146-IV-23 • 146-IV-68 • 146-IV-76 • 146-IV-88
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