Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2019.19
Beschluss vom 23. September 2019 Berufungskammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende, Thomas Frischknecht und Olivier Thormann, Gerichtsschreiberin Lorena Studer
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schindelholz,
Berufungsführer / Privatkläger
gegen
B. sel.
Gegenstand
Berufung gegen den Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.66 vom 28. August 2019 Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: |
Die Berufungskammer stellt fest, dass:
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 B. sel. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte sowie u.a. die Zivilforderung des Privatklägers (Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 115'113.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. Dezember 2004) auf den Zivilweg verwies und seinen Antrag auf Parteientschädigung (Art. 433

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: |
- das Bundesgericht eine von B. sel. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies soweit es darauf eintrat, jedoch mit Urteil 6B_139/2018 vom 23. November 2018 die vom Privatkläger gegen das Urteil SK.2015.44 erhobene Beschwerde in Strafsachen guthiess, das angefochtene Urteil in dem den Privatkläger betreffenden Zivilpunkt aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückwies;
- der Privatkläger im Verfahren SK.2018.66 vor der Strafkammer an seiner ursprünglichen Schadenersatzforderung (vorbehältlich Zinsenlauf seit 1. Dezember 2014) abzüglich eines Betrags von CHF 5'871.00 per 18. Januar 2018 festhielt und eine angemessene Parteientschädigung i.S.v. Art. 433

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: |
- sich B. sel. dazu nicht vernehmen liess und am 5. März 2019 verstarb;
- der Privatkläger und C. (Witwe von B. sel.) von der Strafkammer zur Stellungnahme zu allfälligen Rechtsfolgen des Ablebens von B. sel. für das Adhäsionsverfahren eingeladen wurden;
- der Privatkläger mit Eingabe vom 15. April 2019 bzw. 6. August 2019 an seiner Zivilforderung festhielt, während sich C. nicht vernehmen liess;
- die Erbschaft von B. sel. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde, worauf das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine (durch das Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende) konkursamtliche Nachlassliquidation i.S.v. Art. 573

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 573 - 1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. |
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1 | Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. |
2 | Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte. |
- die Strafkammer mit Beschluss SK.2018.66 vom 28. August 2019 die Zivilforderung des Privatklägers ohne Zusprechung von Entschädigungen oder Erhebung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwies, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, dass die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren (Art. 122 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
- der Privatkläger den besagten Beschluss der Strafkammer SK.2018.66 vom 28. August 2019 am 29. August 2019 postalisch entgegennahm (TPF pag. 930.005);
- der Privatkläger mit Eingabe an die Strafkammer vom 9. September 2019 Berufung gegen den seines Erachtens berufungsfähigen Beschluss SK.2018.66 vom 28. August 2019 anmeldete, die dort fehlende Angabe des Rechtsmittels der Berufung kritisierte, von der Vorinstanz eine Bestätigung bis 13. September 2019 verlangte, wonach es sich beim besagten Beschluss SK.2018.66 nicht um ein begründetes Urteil im Sinne von Art. 399 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
- dem Privatkläger mit Schreiben der Strafkammer vom 11. September 2019 mitgeteilt wurde, dass ihm der begründete Beschluss der Strafkammer vom 28. August 2019 schriftlich eröffnet worden sei und über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels die Rechtsmittelinstanz entscheide, weshalb die Berufungsanmeldung inkl. Verfahrensakten am 10. September 2019 der Berufungskammer übermittelt worden sei (CAR pag. 1.100.011);
- der Privatkläger mit Berufungserklärung vom 17. September 2019 die Gutheissung seiner Berufung, die Anweisungen an die Konkursmasse, dem Privatkläger die geltend gemachte Zivilforderung und eine angemessene Parteientschädigung i.S.v. Art. 433

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: |
Die Berufungskammer erwägt, dass:
- die Berufung zulässig ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
- im Falle keiner mündlichen oder schriftlichen Eröffnung des Entscheids im Dispositiv bzw. einer Zustellung direkt in begründeter Form die Einreichung einer Berufungserklärung innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids genügt, mit anderen Worten die Anmeldung der Berufung nicht nötig ist (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.2);
- der Privatkläger mit Eingabe vom 9. September 2019 Berufung gegen den begründeten Beschluss der Strafkammer SK.2018.66 vom 28. August 2019 anmeldete (TPF pag. 941.001) und am 17. September 2019 fristgerecht eine Berufungserklärung einreichte (CAR pag. 1.100.012 ff.);
- der Privatkläger zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vorbringt, seine Ausgangslage sei nahezu identisch mit der eines anderen – ebenfalls von seinem Rechtsvertreter vertretenen – Privatklägers, dessen Zivilforderung im Rahmen des Urteils der Strafkammer SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 gutgeheissen worden sei, weshalb der Beschluss der Strafkammer SK.2018.66 vom 28. August 2019 gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie Treu und Glauben (Art. 8 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
- Gegenstand des Verfahrens SK.2018.66 vor der Strafkammer einzig die Zivilklage des Privatklägers war, die Strafkammer nach dem Versterben des Beschuldigten das vorinstanzliche Verfahren SK.2018.66 mit Beschluss vom 28. August 2019 (faktisch) eingestellt, die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Art. 329 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
- gemäss Art. 329 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
- die vom Privatkläger dagegen zitierte Kommentarstelle, wonach sich im Falle des Verweises der Zivilforderung auf den Zivilweg im Rahmen eines (Sach-)Urteils die Möglichkeit der Berufung rechtfertige («La décision de renvoyer la partie plaignante à agir au civil […] fait partie du dispositif du jugement rendu par le tribunal à l’issue des débats […]. A ce titre il convient de retenir […] que cette décision est susceptible d’un appel aux mêmes conditions que le jugement statuant sur les prétentions civiles», Jeandin/Matz, in: Commentaire Romand CPP, 2011, N 18 zu Art. 126

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: |
- sich aus den inhaltlichen Ausführungen des Privatklägers auch kein berufungsfähiger Gegenstand ergibt;
- es sich in der vorliegenden Konstellation aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt, eine weitere Stellungnahme des Privatklägers i.S.v. Art. 403 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. |
- sich der Privatkläger überdies in seiner Berufungserklärung vom 17. September 2019 bereits eingehend zur Zulässigkeit der Berufung geäussert hat;
- der Beschluss der Strafkammer SK.2018.66 vom 28. August 2019 mit welchem das Verfahren eingestellt und die Forderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen wurde, allenfalls beschwerde- aber nicht berufungsfähig ist (vgl. Art. 394 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig: |
- der Privatkläger entsprechend den besagten Beschluss gemäss eigenen Angaben mit Beschwerde angefochten hat, weshalb keine Weiterleitung der vorliegenden Berufungserklärung an die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 39 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
- auf die Berufung CA.2019.19 vom 17. September 2019 nach dem Gesagten mangels berufungsfähigen Entscheids nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: |
- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
- der Privatkläger demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 7bis Gebühren im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG) |
- keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Der Privatkläger hat eine Gebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Rechtsanwalt Raphaël Schindelholz
Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an:
- Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu)
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
- Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
Versand: 24. September 2019