Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 333/2016

Urteil vom 30. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsmittel bei erstinstanzlicher Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 14. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.
Der stellvertretende Generalstaatsanwalt des Kantons Freiburg befand mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 X.________ der Urkundenfälschung sowie des versuchten Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.--, gestützt auf den folgenden Sachverhalt:
Abändern der Jahreszahl auf der Empfangsscheinkopie des Einzahlungsscheines, um eine in Tat und Wahrheit am 3. Februar 2013 nicht geleistete Zahlung im Betrag von Fr. 3'485.55 zu Gunsten der Kantonalen Steuerverwaltung im Rahmen des beim Bezirksgericht der Sense geführten Verfahrens um definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis  vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158;
2  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG vorzutäuschen, begangen am 3. Februar 2014.

B.
X.________ erhob Einsprache. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Strafakten gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
und Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
StPO dem zuständigen Gericht des Sensebezirks. Dieses lud ihn auf den 23. April 2015 als beschuldigte Person vor. Das Gericht kam zum Ergebnis, X.________ habe auf dem Empfangsschein des Einzahlungsscheins die Jahreszahl 14 in 13 geändert und damit "Glauben machen" wollen, dass er die in Betreibung gesetzten Verzugszinsen von Fr. 93.75 für die verspätete Zahlung der Steuern für das Jahr 2011 nicht schulde. Er habe eine Kopie davon dem Rechtsöffnungsrichter (Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis  vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158;
2  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG) eingereicht und Urkundenfälschung begangen. Das Gericht entschied gleichentags am 23. April 2015:

1. Es wird festgestellt, dass der überwiesene Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 17. Februar 2015 einen geringfügigen Vermögenswert gemäss Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB betrifft.
2. Es wird festgestellt, dass kein Strafantrag seitens der Steuerbehörde vorliegt.
3. Das Verfahren wegen Urkundenfälschung bzw. versuchten Betrugs, angeblich begangen am 3. Februar 2014, wird mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) eingestellt.
4. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben.
5./6. (Kosten und Entschädigung).
Das Gericht verwies in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die Berufung.

C.
Das Kantonsgericht Freiburg erkannte auf Berufung der Staatsanwaltschaft (wegen Urkundenfälschung) und im Rahmen einer auf Antrag von X.________ durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 als Strafappellationshof:
I. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen X.________ wegen versuchten Betrugs ist rechtskräftig.
II. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und X.________ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt; es werden ihm die Kosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen.

D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:

1. die Beschwerde gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben;
2. auf die Berufung nicht einzutreten, die Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfahrenseinstellung festzustellen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen;
3. subsidiär die Berufung abzuweisen, das Verfahren in Anwendung von Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB einzustellen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen;
4. subsubsidiär die Berufung teilweise gutzuheissen, ihn der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, von einer Bestrafung gemäss Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB abzusehen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen, weitergehende Entschädigungsforderungen abzuweisen, diesen Betrag mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen und ihm für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten;
5. die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen;
6. ihm für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei "entgegen dem klaren Wortlaut des erstinstanzlichen Entscheiddispositivs" (Beschwerde S. 11) auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten. Die Erstinstanz habe einen Nichteintretensentscheid gefällt. Der sei nur mit Beschwerde anfechtbar. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht ein Sachurteil an. Verfahrensgegenstand hätte einzig die Überprüfung der Verfahrenseinstellung sein können.

1.1. Die Verfahrenseinstellung kann nach Anklageerhebung auch vom Gericht angeordnet werden. Da dieses bei nicht nachgewiesener Tatbegehung, bei fehlender Tatbestandsmässigkeit oder beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen freisprechen muss (Art. 351 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
StPO), scheiden die Einstellungsgründe nach Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
- c StPO ebenso aus wie eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen (lit. e). Damit verbleibt im Hauptverfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
StPO) einzustellen (Urteil 6B 991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3).

1.2. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
StPO). Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils, die anderen Entscheide, insbesondere die Einstellung des Verfahrens, in Form eines Beschlusses bzw. einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
StPO). Beschlüsse und Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO).

1.3. Die Staatsanwaltschaft hatte die Akten mit dem Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
StPO) der Erstinstanz überwiesen. Diese führte die Hauptverhandlung (Art. 328 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
. StPO) durch und hatte zunächst insbesondere zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
StPO). Das Dispositiv ihres Entscheids erscheint ungewöhnlich, weil die Erstinstanz in den Ziff. 1 und 2 zwei Feststellungen traf, bei denen es sich sachlich um die Begründung der Dispositiv-Ziff. 3 handelt, welche lautet:
Das Verfahren wegen Urkundenfälschung bzw. versuchten Betrugs, angeblich begangen am 3. Februar 2014, wird mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) eingestellt.
Der Strafbefehl betraf Urkundenfälschung und versuchten Betrug. Die Staatsanwaltschaft hatte mit der Überweisung daran festgehalten. Die Erstinstanz stellte das Verfahren bezüglich dieser beiden Tatbestände mit Ziff. 3 des Dispositivs ein, und zwar mit der Begründung "mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) ". Das Dispositiv lautet unbezweifelbar auf Einstellung des Strafverfahrens.

1.4. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig gegen erstinstanzliche Entscheide (Beschlüsse und Verfügungen gemäss Art. 80 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
StPO) betreffend die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 329 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
StPO, wenn ein (materielles) Urteil definitiv nicht ergehen kann, weil die Prozessvoraussetzungen fehlen, etwa wenn ein Strafantrag nicht vorliegt (ANDREAS J. KELLER, in: [Zürcher] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2013, N. 14 zu Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO [S. 1134]).

1.5. Die Staatsanwaltschaft meldete am 1. Mai 2015 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
StPO seit der mündlichen Eröffnung des Entscheids durch die Erstinstanz am 23. April 2015 (erstinstanzliche Akten, act. 76 [S. 4], 82) bei der Erstinstanz die Berufung an (vorinstanzliche Akten, act. 2, 3) und reichte innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils (19. Mai 2015) die Berufungserklärung beim Kantonsgericht am 28. Mai 2015 ein (act. 7, Eingangsstempel TC). Damit reichte die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel ("Berufungserklärung") gleichzeitig auch innert der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
StPO beim Kantonsgericht ein, dessen Strafkammer als Beschwerdeinstanz amtet (Art. 64 lit. c Justizgesetz [des Kantons Freiburg]; JG, ASF 130.1).
Die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
StPO beginnt nach Art. 384 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt:
StPO mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen; eine Aushändigung des Dispositivs reicht hierfür nicht aus (Urteil 6B 1021/2014 vom 3. September 2015 E. 5.3 und E. 5.4.1). Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die "Berufungserklärung" den Anforderungen von Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
i.V.m. Art. 384 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt:
und Art. 385 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
StPO genügt. Die Staatsanwaltschaft reichte das Rechtsmittel demnach unter Einhaltung auch der formellen Anforderungen der Beschwerde ein. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
StPO).

1.6. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht (insbesondere auch Art. 403 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
und Abs. 4 StPO), indem sie als Strafappellationshof des Kantonsgerichts (Art. 64 lit. d Justizgesetz) auf das Rechtsmittel eintrat und im ordentlichen Berufungsverfahren urteilte, statt die Sache an die zuständige Strafkammer weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
StPO).

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Beschwerdeinstanz zu überweisen (Art. 30 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 30 Unzuständigkeit - 1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
1    Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
2    Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.
BGG). Dem Beschwerdeführer sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Urteil 6B 302/2016 vom 2. Juni 2016 E. 3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird der Vorinstanz überwiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_333/2016
Datum : 30. Juni 2016
Publiziert : 18. Juli 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Rechtsmittel bei erstinstanzlicher Einstellung des Strafverfahrens


Gesetzesregister
BGG: 30
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 30 Unzuständigkeit - 1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
1    Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
2    Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.
SchKG: 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis  vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158;
2  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
StGB: 52 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
172ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung.
251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StPO: 39 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
80 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
319 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
328 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
329 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
351 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
355 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
356 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
384 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt:
385 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
399 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
403
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
Weitere Urteile ab 2000
6B_1021/2014 • 6B_302/2016 • 6B_333/2016 • 6B_991/2013
Stichwortregister
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vorinstanz • prozessvoraussetzung • strafbefehl • kantonsgericht • strafantrag • rechtsmittel • betrug • sachverhalt • bundesgericht • entscheid • einstellung des verfahrens • gerichtskosten • weiler • verurteilter • gerichtsschreiber • einzahlungsschein • tag • geldstrafe • beschwerdefrist • schweizerische strafprozessordnung
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