Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 432/2015

Urteil vom 23. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1964 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2009 unter Hinweis auf die Folgen eines im Januar 2008 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Namentlich gestützt auf ein bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) veranlasstes interdisziplinäres Gutachten vom 11. Dezember 2012 sowie eine beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eingeholte Stellungnahme vom 25. März 2013 kündigte die Verwaltung vorbescheidweise die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. September 2011 an; ein weitergehender Rentenanspruch wurde auf der Basis eines ermittelten Invaliditätsgrads von nurmehr 10 % verneint. Nachdem A.________ dagegen opponiert und u.a. Berichte der Klinik B.________ vom 3. und 18. Juni 2013, des Spitals C.________ vom 9. Oktober 2013 sowie der Klinik D.________ vom 9. und 13. November 2013 hatte auflegen lassen, zog die IV-Stelle weitere Berichte der Klinik D.________ vom 13. November 2013, des Spitals C.________ vom 20. November 2013 und des RAD vom 17./20. Dezember 2013 bei. Mit Verfügung vom 16. April 2014 hielt sie an
ihrem Vorbescheid fest.

A.b. Am 12. August 2013 teilte die IV-Behörde der Versicherten mit, dass ihr Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt werde. Im Mai/Juni 2014 wurde A.________ erneut zwecks beruflicher Massnahmen/Arbeitsvermittlung bei der IV-Stelle vorstellig. Diese ersuchte den RAD um Stellungnahme (vom 4. August 2014) und trat, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom 25. September 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vereinigte die in der Folge angehobenen Beschwerdeverfahren. In teilweiser Gutheissung der gegen die Rentenverfügung vom 16. April 2014 geführten Beschwerde hob es den betreffenden Verwaltungsakt auf und sprach A.________ für die Zeit vom 1. April 2010 bis 28. Februar 2014 eine ganze und ab 1. März 2014 eine halbe Invalidenrente zu. Bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen wies es die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 1. Juni 2015). Die gegen die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 25. September 2014 gerichtete Beschwerde hiess das Gericht ebenfalls teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 1. Juni 2015).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei insoweit aufzuheben, als der Versicherten ab 1. Oktober 2011 eine ganze und ab 1. März 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2.

2.1. Unter kognitionsrechtlich eingeschränktem Blickwinkel zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht über die am 16. April 2014 für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. September 2011 verfügte ganze Rente hinausgehende Leistungen zugesprochen hat.

2.2. Die für die Beurteilung relevanten rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) sowie zur Beweiskraft medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; ferner BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.

3.
Die Beschwerdegegnerin erlitt anfangs Januar 2008 einen Unfall, bei welchem sie von einem schweren Holzelement am Rücken getroffen wurde. In der Folge fanden auf Grund der Verletzungen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS/BWS) am 4. Februar 2008, 17. Juli 2009 sowie 18. Januar und 15. März 2011 operative Versorgungen statt. Im Rahmen von stationären Rehabilitationen hielt sie sich vom 11. Februar bis 14. März 2008 sowie vom 27. Juli bis 26. August 2009 in der Klinik D.________, vom 21. bis 30. März 2011 in der Klinik B.________ und vom 7. Oktober bis 9. November 2013 erneut in der Klinik D.________ auf. Schliesslich war sie vom 10. September bis 3. Oktober 2013 im Spital C.________ hospitalisiert.

4.

4.1. Unbestrittenermassen bestand für den Zeitraum vom Unfallereignis anfangs 2008 bis ca. drei Monate nach Durchführung der letzten Operation im März 2011, d.h. bis im Juni 2011, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin sprach der Versicherten unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Oktober 2009 erfolgt war und der Rentenanspruch daher frühestens sechs Monate später entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG), in Beachtung von Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. September 2011 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 16. April 2014). Weitergehende Rentenleistungen lehnte sie auf Grund der Einschätzung der Gutachter der MEDAS vom 11. Dezember 2012 sowie des RAD vom 25. März und 17./20. Dezember 2013, wonach rückenadaptierte Beschäftigungen mit Heben und Tragen von Lasten bis zu fünf Kilogramm sowie unter Vermeiden von körperfernem Tragen und Heben von Lasten über einem Kilogramm ab Ende Juni 2011 vollzeitig zumutbar seien, mangels rentenbegründender Invalidität ab. Die gutachtlich aus orthopädischer Sicht festgestellte, medizinisch-theoretisch einer Therapie als zugänglich beschriebene deutliche Dekonditionierung wurde
bezüglich ihrer allfälligen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Sinne eines IV-fremden Faktors ausgeblendet.

4.2. Das kantonale Gericht hielt dieser Schlussfolgerung in seinem Entscheid entgegen, die erwähnte deutliche Dekonditionierung und die darauf zurückzuführenden Funktionsbeeinträchtigungen bildeten nach der Aktenlage direkte Folge der zahlreichen Wirbelsäulenleiden bzw. der dadurch notwendig gewordenen operativen Eingriffe. Bereits die medizinischen Fachpersonen der Klinik D.________ hätten in ihrem Austrittsbericht vom 12. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass die deutliche Schwäche der Körpermuskulatur mit niedriger Belastbarkeit aus den Funktionsstörungen der HWS und BWS resultierten. Die Dekonditionierung stelle vorliegend insbesondere keinen Zustand ohne Krankheitswert dar, der seine Erklärung im Wesentlichen in einem - sich an einem von der fachmedizinischen Einschätzung abweichenden subjektiven Krankheitskonzept der Versicherten orientierenden - Schon- und Vermeidungsverhalten finde. Des Weitern bedürfe die Behebung der Dekonditionierung laut ärztlicher Aussage einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) und liege nicht im alleinigen Einflussbereich der Beschwerdegegnerin. Diese Verhältnisse hätten der orthopädische MEDAS-Gutachter und der RAD übersehen, wenn sie der Dekonditionierung die invalidenversicherungsrechtliche
Bedeutsamkeit vollständig absprächen. In Anbetracht der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen, namentlich des Spitals C.________ vom 9. Oktober und 20. November 2013, der Klinik D.________ vom 13. November 2013sowie des RAD vom 17./20. Dezember 2013, sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte seit Austritt aus der Klinik D.________ vom 9. November 2013 in Berücksichtigung auch der durch die Dekonditionierung bedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % einsatzfähig sei. Für die Zeit bis zum Austritt vom 9. November 2013 sei sodann namentlich gemäss Bericht der Klinik B.________ vom 3. Juni 2013 als erstellt anzusehen, dass auf Grund des chronischen Schmerzsyndroms und der hohen Morphinabgaben keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe.

5.
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ab 9. November 2013.

5.1. In ihrer polydisziplinären Expertise vom 11. Dezember 2012 hatten die MEDAS-Gutachter eine deutliche körperliche Dekonditionierung konstatiert, welche einer "Therapie orthopädisch, medizin-theoretisch zugänglich" sei. Aus psychiatrischer Sicht wurde der Versicherten ferner das Erlernen eines Entspannungsverfahrens empfohlen, das sich prognostisch auf die Schmerzwahrnehmung und somit auf das Beschwerdebild und die Arbeitsfähigkeit auswirke. Der RAD führte in seiner Stellungnahme vom 25. März 2013 aus, die somatischen Gutachter hätten infolge der deutlichen körperlichen Dekonditionierung zur Durchführung einer MTT geraten. Am 17./20. Dezember 2013 hielt der RAD ferner fest, die Versicherte habe zwischenzeitlich von den Rehabilitationsmassnahmen (Rekonditionierung) merklich profitieren können und es werde ihr empfohlen, diese Vorkehren ambulant weiterzuführen. Im Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik D.________ vom 9. November 2013 sei die Arbeitsfähigkeit bei noch anhaltendem Rehabilitationspotenzial leidensadaptiert auf 50 % geschätzt worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei bei konsequenter Weiterverfolgung der ambulanten Therapiemassnahmen diese Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigerbar. Die Gutachter hätten bei der
Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens die IV-fremden Faktoren (Dekonditionierung) ausblenden müssen, was mit einer gutachtlich leidensangepasst auf 100 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit denn auch geschehen sei.

5.2. Die tatsächliche Umsetzbarkeit des nach medizinisch-theoretischer Einschätzung an sich bestehenden funktionellen Leistungsvermögens bedingt nach zitierter ärztlicher Feststellung unstreitig bestimmte Therapiemassnahmen. In einem derartigen Fall ist danach zu fragen, ob die notwendigen Schritte der versicherten Person allein überantwortet werden können. Bejahendenfalls ist die von der Beschwerdeführerin vertretene Sichtweise ohne weiteres statthaft. Wenn die versicherte Person das prinzipiell vorhandene erwerbliche Potential jedoch aus Gründen, die mit dem Gesundheitsschaden zusammenhängen, auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht in eigener Verantwortung realisieren kann, muss geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit noch der Durchführung von - der Invalidenversicherung obliegenden - Eingliederungsmassnahmen bedarf. Dabei sollen, etwa im Rahmen eines Arbeitstrainings, den Folgen des Gesundheitsschadens zugehörige, nicht aus eigenem Antrieb überwindbare Defizite in erwerbsrelevanten Fertigkeiten ausgeglichen oder etwa das krankheitsbedingt verlorene Vertrauen in die physische Belastbarkeit (im Umfang der objektiven Leistungsfähigkeit) wieder aufgebaut werden (vgl. Urteile [des
Eidg. Versicherungsgerichts] I 601/05 vom 11. August 2006 E. 2.3.2 und I 2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2).

5.2.1. Laut ärztlicher Empfehlung ist die Beschwerdegegnerin in erster Linie gehalten, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern (Rekonditionierung). Während ihrer Hospitalisationen im Spital C.________ (vom 10. September bis 3. Oktober 2013) und in der Klinik D.________ (vom 7. Oktober bis 9. November 2013) absolvierte sie zum Aufbau der Muskel- und Nackenmuskulatur sowie zur Verstärkung der HWS-Beweglichkeit demgemäss eine multimodale Schmerztherapie und physiotherapeutische Behandlungen (vgl. Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 9. Oktober 2013). Dadurch konnte eine wesentliche Verbesserung der Kraft der Extremitätenmuskulatur und der allgemeinen Belastbarkeit bewirkt werden. Zur weiteren Kräftigung und Stabilisierung wurden der Versicherten nach dem Austritt aus der Klinik D.________ insbesondere ein regelmässiges Heimprogramm, zweimal wöchentlich ambulant durchzuführende Physiotherapiesitzungen und die Weiterführung einer physiotherapeutisch geleiteten MTT nahe gelegt (Berichte der Klinik D.________ vom 9. und 13. November 2013; Stellungnahme des RAD vom 17./20. Dezember 2013).

5.2.2. Die Beschwerdegegnerin bedarf nach dem Gesagten primär einer medizinischen Therapie, deren erfolgreiche Durchführung wiederum Voraussetzung für allfällige berufliche Massnahmen bildet. So hielten die Ärzte der Klinik D.________ in ihrem Bericht vom 13. November 2013 denn auch ausdrücklich fest, es werde im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts ein rascher Kraft- und Konditionsaufbau bezweckt mit anschliessender IV-Wiedereingliederung. Ferner war im Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 9. Oktober 2013 ebenfalls vermerkt worden, der vordergründige Wunsch der Versicherten bestehe darin, eine IV-Wiedereingliederung (im Sinne einer Umschulung zur Ernährungsberaterin) machen zu können. Die indizierten Therapien sind hier, anders als etwa im zuvor genannten Urteil I 2/06 vom 23. Mai 2006, nicht spezifisch und unmittelbar auf die Eingliederung in das Erwerbsleben gerichtet, sondern entsprechen einer Behandlung des Leidens an sich, vor allem der allgemeinen Kräftigung und Stärkung der Muskulatur. Massnahmen dieser Art gehen gemäss Art. 12
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
IVG indessen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, obgleich die Behandlung des Leidens an sich gewöhnlich auch einen günstigen Effekt auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausübt.
Entsprechen die aus medizinischer Sicht notwendigen "Überbrückungsmassnahmen" somit nicht Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Art. 8 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
. IVG, sondern einer - in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung fallenden - Heilbehandlung, so durfte die Verwaltung im Zusammenhang mit dem anrechenbaren Invalideneinkommen von der Fiktion einer zumutbaren Verwertung der - vorerst noch - rein medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgehen (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in Verbindung mit Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; in diesem Sinne auch Urteil I 601/05 vom 11. August 2006 E. 2.3.3).

Indem das kantonale Gericht für die Zeit ab 9. November 2013 von einem im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext lediglich zu 50 % verwertbaren Leistungsvermögen der Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, hat es demnach Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verletzt.

6.

6.1. Für den vorangehenden Zeitraum (von Ende Juni 2011) bis 9. November 2013 hat die Vorinstanz eine Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit dem Argument des chronischen Schmerzsyndroms und der an die Beschwerdegegnerin deshalb abgegebenen hohen Mengen an Morphin verneint (vgl. E. 4.2 am Ende hievor).

6.2. Aus dem MEDAS-Gutachten vom 11. Dezember 2012 geht hervor, dass die Versicherte neben anderen Medikamenten täglich eine Tablette des opioidhaltigen Schmerzmittels Targin einnimmt. Dennoch vermochten die Ärzte anlässlich ihrer Untersuchungen keine kognitiven Einschränkungen bei der Beschwerdegegnerin festzustellen. So fanden sich im Rahmen der psychiatrischen Abklärungen keine Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit oder der Konzentration. Auch konnten formale oder inhaltliche Denkstörungen ausgeschlossen werden. Auf Grund der unauffälligen psychiatrischen Befundlage wurde eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der Folge verneint. Die in körperlicher Hinsicht vorgenommenen Teilbegutachtungen ergaben sodann ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Einnahme des genannten Medikaments die Versicherte in ihren Funktionen zusätzlich eingeschränkt hätte. Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise wurde der Umstand der "hohen Morphingaben" im Rahmen der MEDAS-Begutachtung somit durchaus gewürdigt, ihm indessen mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Explorandin keine vermindernde Wirkung beigemessen. Einzig im Sprechstundenbericht der Klinik B.________ vom 3. Juni 2013, auf welchen im angefochtenen
Entscheid Bezug genommen wird, war erwähnt worden, dass die Beschwerdegegnerin seit Jahren unter einem mittels Morphinen behandelten chronischen Schmerzsyndrom leide und die Erwerbsfähigkeit deshalb nicht mehr gegeben sei. Diese Einschätzung hatte jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer ergänzenden neurologischen Untersuchung gestanden, die am 18. Juni 2013 in der Klinik B.________ durchgeführt wurde. Im gleichentags verfassten Bericht schlossen die Ärzte eine neurologisch generierte Symptomatik explizit aus und hielten fest, aus fachneurologischer Optik könne bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts beigetragen werden, was über die orthopädische oder rheumatologische Beurteilung hinausgehe. Während der Hospitalisation im Spital C.________ vom 10. September bis 3. Oktober 2013 gelang es schliesslich, die Opiate schrittweise zu reduzieren und zuletzt gänzlich abzusetzen (vgl. Bericht vom 9. Oktober 2013). Allein auf der Basis der entsprechenden ärztlichen Angaben lassen sich mithin keine überzeugenden Rückschlüsse auf eine als Folge des chronischen Schmerzsyndroms und des damit in Zusammenhang stehenden hohen Gebrauchs an Schmerzmitteln aufgetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit ziehen.

Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sich die Expertise der MEDAS auch in diesem Kontext als schlüssige und sämtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte genügende Entscheidgrundlage erweist. Gestützt auf deren Schlussfolgerungen und die diese bestätigenden Stellungnahmen des RAD vom 25. März und 17./20. Dezember 2013 sowie 4. August 2014 kann der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Ende Juni 2011 eine im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden. Soweit das kantonale Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, kann darauf infolge offensichtlich unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts nicht abgestellt werden.

7.
Hinsichtlich der Eckdaten des Einkommensvergleichs wird auf die entsprechenden - letztinstanzlich unbestritten gebliebenen - Abschnitte der kantonalgerichtlichen Begründung verwiesen. In Anbetracht eines ab Ende Juni 2011 ausgewiesenen Invaliditätsgrads von höchstens 10 % steht der Beschwerdegegnerin daher in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV ab 1. Oktober 2011 keine Invalidenrente mehr zu. Es bleibt bei der mit Verfügung der Beschwerdeführerin vom 16. April 2014 zugesprochenen ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. September 2011.

8.
Bezüglich der beruflichen Massnahmen ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten, weil die Beschwerdeführerin dessen Dispositiv-Ziff. 2 nur im Rentenpunkt an das Bundesgericht weitergezogen hat. Im Hinblick auf die auf entsprechende Neuanmeldung der Beschwerdegegnerin im Mai/Juni 2014 hin ergangene Nichteintretensverfügung der Beschwerdeführerin vom 25. September 2014 bleibt es, da ebenfalls unangefochten geblieben, bei der vorinstanzlich entschiedenen Aufhebung (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids; Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG ).

9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (Urteil 9C 454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5.2, in: AJP 2014 S. 253).

10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2, 4 und 6 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2015 werden mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. April 2010 bis 30. September 2011 eine ganze Invalidenrente zusteht. Die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 16. April 2014 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_432/2015
Date : 23. September 2015
Published : 11. Oktober 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)


Legislation register
ATSG: 7  8  16
BGG: 42  65  66  95  105  106  107
IVG: 8  12  28  29
IVV: 88a
BGE-register
125-V-256 • 125-V-351 • 130-III-136 • 132-II-257 • 132-V-93 • 133-II-249 • 134-V-231
Weitere Urteile ab 2000
9C_432/2015 • 9C_454/2013 • I_2/06 • I_601/05
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2014 S.253