Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 2/02
Urteil vom 23. September 2003
II. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
E.________, 1937, Beschwerdeführerin, vertreten durch Urs Schönenberg, Eigasse 18, 4622 Egerkingen,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 20. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A.
Nach einem mehrjährigen Auslandaufenthalt meldete sich die 1939 geborene E.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn im März 2001 zum EL-Leistungsbezug an. Die Kasse prüfte die Anspruchsvoraussetzungen und sprach E.________ mit Verfügung vom 6. September 2001 ab 1. April 2001 Ergänzungsleistungen zur Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 291.- zu. Die Nachzahlung verrechnete die Kasse mit ausstehenden Rückforderungen.
B.
Dagegen erhob E.________ Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Dezember 2001 abwies.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 6. September 2001 sei bei der EL-Berechnung der hälftige Mietzins der gemeinsam mit ihrem Lebenspartner bewohnten Wohnung mit zu berücksichtigen.
Während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Während die Verrechnung der Nachzahlungsbeträge mit der ausstehenden Rückforderung nicht bestritten ist, sind sich die Parteien über die Anrechnung des geltend gemachten hälftigen Mietzinses uneinig.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die bei der Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen als Abzug zugelassenen Mietzinskosten, inkl. Nebenkosten, zutreffend dargelegt. Danach ist gemäss Art. 16c
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 16c Mietzinsaufteilung - 1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
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1 | Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
2 | Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. |
2.2 Die Rechtsprechung hat Art. 16c
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 16c Mietzinsaufteilung - 1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
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1 | Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
2 | Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. |
2.2.1 Dabei ist dann, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist, vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 12 Mietwert und Einkommen aus Untermiete - 1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. |
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1 | Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. |
2 | Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 16c Mietzinsaufteilung - 1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
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1 | Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
2 | Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. |
2.2.2 Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins als massgebend, sofern er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist wie in Erw. 2.2.1 hiervor geschildert vorzugehen (Urteil T. vom 30. März 2001, P 2/01, Erw. 3a mit Hinweisen).
3.
Gemäss der von der Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde X.________ in Auftrag gebenen Abklärung vom 16. August 2001 bezog die EL-Ansprecherin am 1. April 2001 gemeinsam mit ihrem Lebenspartner von Frankreich herkommend ein Mietobjekt und wohnte darin auch tatsächlich, womit Art. 16c
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 16c Mietzinsaufteilung - 1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
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1 | Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
2 | Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. |
4.
Die Vorinstanz sah richtigerweise keine Gründe, um vom Grundsatz der anteilsmässigen Aufteilung des Mietzinses gemäss Art. 16c Abs. 2
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 16c Mietzinsaufteilung - 1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
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1 | Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
2 | Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. |
4.1 Die Vorinstanz übersieht, dass selbst in jenen Fällen, in denen die EL-Ansprecherin den Mietzins nicht mitträgt - etwa weil ein Dritter ihren Anteil übernimmt -, bei der EL-Berechnung ein anteilsmässiger Mietzins gemäss Art. 16c Abs. 2
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 16c Mietzinsaufteilung - 1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
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1 | Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
2 | Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 16c Mietzinsaufteilung - 1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
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1 | Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. |
2 | Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. |
Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (vgl. ZAK 1977 S. 545 Erw. 2 in fine). Anderenfalls würden der EL-Ansprecherin Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten. Dies im Unterschied zu jenen Fällen, in denen ein Dritter in fürsorgerischer Weise für die Auslagen effektiv aufgekommen ist.
4.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, ist der im Aussenverhältnis geschuldete Mietzins einzig für den ersten Monat beglichen worden. Der Eigentümer hat denn auch u.a. aus diesem Grund das Mietverhältnis bereits wieder per 31. Juli 2001 gekündigt und am 21. August 2001 beim zuständigen Zivilgericht ein Ausweisungsbegehren eingereicht. Wie das beide Punkte betreffende Verfahren ausgegangen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Nach Aussagen der Beschwerdeführerin ist der Rechtsstreit mit dem Vermieter zwischenzeitig durch einen Vergleich beendigt worden. Diese Behauptung ist indessen bisher nicht näher belegt. Auch ist unklar, ob der darin vereinbarte Betrag nunmehr nachbezahlt und die laufenden Mietkosten beglichen worden sind. Dies wird die Beschwerdeführerin gegenüber der Verwaltung auf Aufforderung hin noch zu belegen haben. Ist alsdann die Bezahlung des (Gesamt-)Mietzinses ausgewiesen, ist bei der EL-Berechnung während der Mietdauer die Hälfte davon als Mietkosten zu berücksichtigen, solange die EL-Ansprecherin auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen wie etwa den gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 2 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
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1 | Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
2 | Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. |
5.
Andere Gründe, die gegen die tatsächliche oder rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Entscheids sprächen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so dass sich Weiterungen erübrigen (BGE 110 V 53).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2001 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 6. September 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Höhe der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2001 neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: