[AZA 7]
P 2/01 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 30. März 2001
in Sachen
T.________, 1922, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________,
gegen
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegner,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- Mit Verfügung vom 20. Juli 2000 verneinte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau die Bezugsberechtigung der 1922 geborenen T.________ für Ergänzungsleistungen zur Altersrente rückwirkend ab 1. Juni 2000, weil das anrechenbare Einkommen die vom Gesetz anerkannten Ausgaben übersteigen würde. Von den von T.________ als Ausgabe gemeldeten Mietzinskosten in der Höhe von Fr. 8100.- jährlich akzeptierte das kantonale Amt dabei Fr. 5628.-. Dies weil die Versicherte gemeinschaftlich mit vier weiteren Personen, wovon eine der Hauseigentümer sei, in einem Haus wohne, und somit lediglich anteilsmässig der steuerliche Eigenmietwert der Liegenschaft (Fr. 26'460.-) zuzüglich der Nebenkostenpauschale (Fr. 1680.-) berücksichtigt werden könne.
B.- Mit Beschwerde liess T.________ das ausschliessliche Bewohnen einer Einliegerwohnung im fraglichen Haus geltend machen, für welche sie einen Jahresnettomietzins in der Höhe von Fr. 8100.- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 980.- im Jahr bezahle. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2000 hob die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Verfügung vom 20. Juli 2000 auf und wies die Angelegenheit an die Verwaltung zurück, damit diese die Behauptungen der Versicherten überprüfe und anschliessend im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen seien ein Jahresnettomietzins in der Höhe von Fr. 8100.- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 980.- im Jahr zu berücksichtigen.
Während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt, schliesst das kantonale Amt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die bei der Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen als Abzug zugelassenen Mietzinskosten, inkl. Nebenkosten, zutreffend dargelegt (Art. 3b Abs. 1 lit. b
, Art. 5 Abs. 1 lit. b
ELG, § 4 kantonales Gesetz über die EL zur AHV, Art. 12
, 16a
und 16c
ELV). Darauf ist zu verweisen. Anzufügen ist, dass mit der in Art. 16c
ELV vorgesehenen Lösung die indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, durch solche Leistungen verhindert werden soll (noch nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 3. Januar 2001, P 56/98).
2.- Weiter ist den Erwägungen der kantonalen Rekurskommission insoweit zu folgen, als dass Art. 16c
ELV in Fällen, wo die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist, praxisgemäss analog Anwendung finden kann. Dabei ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl.
Art. 12
ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistung massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- bzw. Hausgemeinschaft Beteiligten anteilsmässig festzusetzen.
Dergestalt ist indessen nur vorzugehen, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist. Sobald zwischen dem EL-Bezüger und dem Hauseigentümer ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft besteht und der vertraglich vereinbarte Mietzins auch tatsächlich geleistet wird, so ist dieser massgebend, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint.
Auf diese Weise werden in geeigneter Form Missbräuche in dem Sinne verhindert, dass der Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich erhöht wird, ohne dass dabei das Vorliegen eines Mietvertrages unbeachtet bliebe (nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 9. Juni 1994 [P 52/93], letztmals bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil A. vom 29. Dezember 2000 [P 7/00]; vgl. auch Pra 1996 S. 972 Erw. 3). Es ist somit im Widerspruch zur kantonalen Rekurskommission nicht allein entscheidend, ob die Beschwerdeführerin im Haus ihres Sohnes eine eigenständige Wohnung besitzt, für die sie auch tatsächlich ein Entgelt leistet, damit der Bruttomietzins (Art. 3b Abs. 1 lit. b
ELG) bei der EL-Berechnung Berücksichtigung finden kann. Dies ist auch unter den soeben aufgezeigten Voraussetzungen möglich.
Nur wenn keine dieser beiden Fallkonstellationen vorliegt, darf das kantonale Amt zur Bemessung des anrechenbaren Mietzinses, wie in der angefochtenen Verfügung getan, den steuerlichen Eigenmietwert des Hauses zuzüglich der Nebenkostenpauschale durch die Anzahl der Bewohner teilen.
3.- Da die Parteivorbringen zusammen mit den Akten keinen Sachentscheid zulassen, erweist sich die Rückweisung der Vorinstanz im Ergebnis als rechtens. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Allerdings wird die EL-Stelle nicht nur prüfen, ob die Beschwerdeführerin in einer eigenständigen Wohnung lebt und ob sie dafür auch tatsächlich einen Mietzins bezahlt.
Falls die Abklärungen ergeben, dass die Versicherte das Einfamilienhaus gemeinsam mit den ebenfalls in diesem Haus lebenden Familienangehörigen benutzt, ist darüber hinaus zu fragen, ob sie für das Mitbenutzungsrecht ein Entgelt leistet, das sich auf einen Mietvertrag abstützt und ob dieser Betrag nicht offensichtlich als übersetzt bezeichnet werden muss. Erst danach wird sie den gewonnenen Erkenntnissen entsprechend über den Leistungsanspruch neu verfügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
P 2/01 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 30. März 2001
in Sachen
T.________, 1922, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________,
gegen
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegner,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- Mit Verfügung vom 20. Juli 2000 verneinte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau die Bezugsberechtigung der 1922 geborenen T.________ für Ergänzungsleistungen zur Altersrente rückwirkend ab 1. Juni 2000, weil das anrechenbare Einkommen die vom Gesetz anerkannten Ausgaben übersteigen würde. Von den von T.________ als Ausgabe gemeldeten Mietzinskosten in der Höhe von Fr. 8100.- jährlich akzeptierte das kantonale Amt dabei Fr. 5628.-. Dies weil die Versicherte gemeinschaftlich mit vier weiteren Personen, wovon eine der Hauseigentümer sei, in einem Haus wohne, und somit lediglich anteilsmässig der steuerliche Eigenmietwert der Liegenschaft (Fr. 26'460.-) zuzüglich der Nebenkostenpauschale (Fr. 1680.-) berücksichtigt werden könne.
B.- Mit Beschwerde liess T.________ das ausschliessliche Bewohnen einer Einliegerwohnung im fraglichen Haus geltend machen, für welche sie einen Jahresnettomietzins in der Höhe von Fr. 8100.- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 980.- im Jahr bezahle. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2000 hob die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Verfügung vom 20. Juli 2000 auf und wies die Angelegenheit an die Verwaltung zurück, damit diese die Behauptungen der Versicherten überprüfe und anschliessend im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen seien ein Jahresnettomietzins in der Höhe von Fr. 8100.- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 980.- im Jahr zu berücksichtigen.
Während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt, schliesst das kantonale Amt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die bei der Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen als Abzug zugelassenen Mietzinskosten, inkl. Nebenkosten, zutreffend dargelegt (Art. 3b Abs. 1 lit. b
, Art. 5 Abs. 1 lit. b
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). [1] | ||||||
| Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre. | ||||||
| Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist: | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [2] über die Invalidenversicherung erfüllen würden; | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [4] noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte; | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde; | ||||||
| zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde. [7] | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen. [8] | ||||||
| Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen. [9] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] SR 831.10 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 12 [1] Mietwert und Einkommen aus Untermiete |
||||||
| Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. | ||||||
| Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119). | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
||||||
| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16c [1] Mietzinsaufteilung |
||||||
| Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. | ||||||
| Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16c [1] Mietzinsaufteilung |
||||||
| Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. | ||||||
| Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). | ||||||
2.- Weiter ist den Erwägungen der kantonalen Rekurskommission insoweit zu folgen, als dass Art. 16c
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16c [1] Mietzinsaufteilung |
||||||
| Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. | ||||||
| Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). | ||||||
Art. 12
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 12 [1] Mietwert und Einkommen aus Untermiete |
||||||
| Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. | ||||||
| Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119). | ||||||
Dergestalt ist indessen nur vorzugehen, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist. Sobald zwischen dem EL-Bezüger und dem Hauseigentümer ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft besteht und der vertraglich vereinbarte Mietzins auch tatsächlich geleistet wird, so ist dieser massgebend, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint.
Auf diese Weise werden in geeigneter Form Missbräuche in dem Sinne verhindert, dass der Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich erhöht wird, ohne dass dabei das Vorliegen eines Mietvertrages unbeachtet bliebe (nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 9. Juni 1994 [P 52/93], letztmals bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil A. vom 29. Dezember 2000 [P 7/00]; vgl. auch Pra 1996 S. 972 Erw. 3). Es ist somit im Widerspruch zur kantonalen Rekurskommission nicht allein entscheidend, ob die Beschwerdeführerin im Haus ihres Sohnes eine eigenständige Wohnung besitzt, für die sie auch tatsächlich ein Entgelt leistet, damit der Bruttomietzins (Art. 3b Abs. 1 lit. b
ELG) bei der EL-Berechnung Berücksichtigung finden kann. Dies ist auch unter den soeben aufgezeigten Voraussetzungen möglich. Nur wenn keine dieser beiden Fallkonstellationen vorliegt, darf das kantonale Amt zur Bemessung des anrechenbaren Mietzinses, wie in der angefochtenen Verfügung getan, den steuerlichen Eigenmietwert des Hauses zuzüglich der Nebenkostenpauschale durch die Anzahl der Bewohner teilen.
3.- Da die Parteivorbringen zusammen mit den Akten keinen Sachentscheid zulassen, erweist sich die Rückweisung der Vorinstanz im Ergebnis als rechtens. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Allerdings wird die EL-Stelle nicht nur prüfen, ob die Beschwerdeführerin in einer eigenständigen Wohnung lebt und ob sie dafür auch tatsächlich einen Mietzins bezahlt.
Falls die Abklärungen ergeben, dass die Versicherte das Einfamilienhaus gemeinsam mit den ebenfalls in diesem Haus lebenden Familienangehörigen benutzt, ist darüber hinaus zu fragen, ob sie für das Mitbenutzungsrecht ein Entgelt leistet, das sich auf einen Mietvertrag abstützt und ob dieser Betrag nicht offensichtlich als übersetzt bezeichnet werden muss. Erst danach wird sie den gewonnenen Erkenntnissen entsprechend über den Leistungsanspruch neu verfügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
ELG 3 b
ELG 5
ELV 12
ELV 16 a
ELV 16 c
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). [1] | ||||||
| Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre. | ||||||
| Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist: | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [2] über die Invalidenversicherung erfüllen würden; | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [4] noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte; | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde; | ||||||
| zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde. [7] | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen. [8] | ||||||
| Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen. [9] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] SR 831.10 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 12 [1] Mietwert und Einkommen aus Untermiete |
||||||
| Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. | ||||||
| Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119). | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
||||||
| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16c [1] Mietzinsaufteilung |
||||||
| Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. | ||||||
| Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). | ||||||