Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 492/2021

Urteil vom 23. August 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. August 2021 (VSBES.2020.26).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der am 16. März 1957 geborene A.________ meldete sich im Januar 2010 wegen Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Solothurn verneinte einen Leistungsanspruch gestützt auf ein neurologisches Gutachten vom 20. Dezember 2010, das Prof. Dr. med. B.________ im Auftrag der zuständigen Krankenpflegeversicherung erstattet hatte (Verfügung vom 28. November 2011). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurück.

A.b. Nachdem das Bundesgericht auf Beschwerde des A.________ hin den erneuten Einsatz des Prof. Dr. med. B.________ im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung als zulässig qualifiziert hatte (Urteil 9C 700/2014 vom 21. August 2015), wurde das von der IV-Stelle bei der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich (nachfolgend: PMEDA), veranlasste Gutachten am 30. März 2016 erstattet. Gegen die in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens erhob A.________ Einsprache und reichte verschiedene medizinische Berichte ein. In Anbetracht dessen veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS Servizio Accertamento Medico (nachfolgend: SAM), Bellinzona, eine zweite polydisziplinäre Expertise vom 13. August 2018. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenleistungen, da das zuletzt eingeholte Gutachten lediglich eine andere Beurteilung des bereits bekannten medizinischen Sachverhalts beinhalte und daher nach wie vor keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn holte bei Dr. med. C.________ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten vom 19. März 2021 ein. In der Folge sprach es A.________ in Gutheissung seiner Beschwerde mit Urteil vom 3. August 2021 ab 1. Januar 2012 eine halbe sowie ab 1. März 2021 eine ganze Invalidenrente zu. Die für die Begutachtung in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 5500.- überband es der IV-Stelle.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei in Bestätigung ihrer Verfügung vom 17. (recte: 16.) Dezember 2019 vollumfänglich aufzuheben. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf eingetreten werde; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), den Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie betreffend die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) - insbesondere was vom Gericht in Auftrag gegebene Expertisen anbelangt (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4) - zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden anhand der sog. Standardindikatoren (BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418). Darauf wird verwiesen.

3.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (statt vieler: Urteil 8C 153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3). Rechtsfrage ist ferner, ob die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit erwerblich noch verwerten kann (vgl. Urteil 9C 183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 2.2 mit Hinweis).

4.
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner gemäss SAM-Gutachten vom 13. August 2018 somatisch gesehen sowohl in der angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die vorinstanzliche Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens (inklusive der Kostenverlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin) sowie die gestützt darauf im angefochtenen Urteil erfolgte Rentenzusprache aus Sicht des Bundesrechts stand hält.

4.1. Die Vorinstanz hat den psychiatrischen Administrativgutachten der PMEDA und der SAM keinen Beweiswert zuerkannt und stattdessen auf die Gerichtsexpertise des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 19. März 2021 abgestellt, wonach dem Beschwerdegegner ab Januar 2011 ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar ist, wobei bezogen darauf eine 10%ige Leistungseinschränkung besteht. Sie ist weiter zum Schluss gelangt, im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) könnten die Vergleichseinkommen anhand desselben Tabellenlohnes der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt werden. Nach Verneinung eines Abzugs vom Invalidenlohn (BGE 126 V 75) hat das kantonale Gericht einen der Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Invaliditätsgrad von 55 % ermittelt. Folglich hat es ab bestandenem Wartejahr am 1. Januar 2012 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bejaht. Gleichwohl hat die Vorinstanz erwogen, die von Dr. med. C.________ attestierte Arbeitsfähigkeit sei auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht (mehr) verwertbar. Daher stehe dem Beschwerdegegner ab Zeitpunkt des Gutachtens vom 19. März 2021 respektive ab 1. März 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) eine ganze
Invalidenrente zu.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
lit. c ATSG) sowie der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beauftragung eines Gerichtsgutachters hätte mit Blick auf die beiden beweiskräftigen psychiatrischen Administrativgutachten der Dres. med. D.________ (PMEDA) und E.________ (SAM) unterbleiben müssen. Demzufolge könnten ihr auch die Kosten für das in diesem Sinne überflüssige psychiatrische Gerichtsgutachten vom 19. März 2021 nicht auferlegt werden.

5.

5.1. Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht moniert, im angefochtenen Urteil sei mit keinem Wort begründet worden, weshalb nicht bereits auf die Einschätzung des psychiatrischen PMEDA-Experten Dr. med. D.________ hätte abgestellt werden können, ist dem zu entgegnen, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung 7 sehr wohl dargelegt hat, weshalb ihrer Auffassung nach Anlass für weitere Abklärungen bestand. So habe aufgrund der nach dem PMEDA-Gutachten vom 30. März 2016 verfassten medizinischen Berichte eine gesundheitliche Veränderung nicht ausgeschlossen werden können. Dr. med. F.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei in seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 dementsprechend zum Schluss gelangt, aufgrund des Verlaufs innerhalb des letzten Jahres sei eine Verschlechterung durchaus möglich, wobei inzwischen die psychiatrische Problematik ganz deutlich im Vordergrund stehe. Dies habe er am 25. August 2017 bekräftigt, indem er die Durchführung einer psychiatrischen Nach- bzw. Verlaufsbegutachtung explizit als indiziert erachtet habe. Anhand dieser Begründung war die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage, das kantonale Urteil sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Von einer Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) kann keine Rede sein.

5.2. Auch in materieller Hinsicht verbietet sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ein Abstellen auf die psychiatrische PMEDA-Begutachtung des Dr. med. D.________, wonach keine invalidisierende (depressive) Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (Gutachten vom 30. März 2016, S. 51). Denn dort wird auf den seit dem Jahr 2011 von regelmässigen stationären Behandlungen geprägten Verlauf nicht hinreichend Bezug genommen, wie er von den Psychiatrischen Diensten G.________ im Bericht vom 25. Juli 2017 detailliert erfasst und vom kantonalen Gericht zu Recht miteinbezogen wurde (vgl. vorinstanzliche Erwägung 6.9). Insbesondere setzte sich Dr. med. D.________ nicht damit auseinander, dass beim Beschwerdegegner aus fachärztlicher Sicht mehrfach eine (rezidivierende) depressive Störung mit teilweise latenter Suizidalität diagnostiziert wurde (so schon: Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste G.________ vom 25. September 2012). Damit greift die von der Beschwerdeführerin vertretene Sichtweise, beim Beschwerdegegner sei allein "die Zusprechung von Versicherungsleistungen als Lösung psychosozialer Schwierigkeiten" im Vordergrund gestanden, offenkundig zu kurz. Diesen Mangel erkannte im Übrigen auch der
Gerichtsgutachter Dr. med. C.________, indem er festhielt, die Ausführungen des psychiatrischen PMEDA-Sachverständigen seien unvollständig, da der Verlauf offensichtlich nicht genügend berücksichtigt und wiedergegeben worden sei. Unter anderem sei ausser Acht gelassen worden, dass Schwankungen im Verlauf durchaus auftreten würden und (allenfalls) zu zeitweisen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit führen könnten (Gerichtsgutachten vom 19. März 2021, S. 9).

5.3. Zu klären bleibt, ob in der konkreten Beweislage in Bezug auf das psychiatrische SAM-Teilgutachten des Dr. med. E.________ vom 16. Juli 2018 ein Mangel vorlag, welcher eine gerichtliche Neubegutachtung zu rechtfertigen vermochte.

5.3.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich verbindlich (vgl. E. 1 hievor) festgestellt, der psychiatrische SAM-Sachverständige habe eine "rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.1) " als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Sodann hat sie erwogen, im Gutachten fehle es an einer Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 181. Auch anhand der in der Expertise enthaltenen Angaben lasse sich eine solche nicht vornehmen. Die psychiatrische SAM-Expertise enthalte lediglich Angaben zu den "Ressourcen" und zur "Konsistenz", was für sich allein nicht genüge. Vor diesem Hintergrund erweise sich das psychiatrische Teilgutachten als nicht beweiskräftig.

5.3.2. In der Tat sind die entsprechenden Angaben des Dr. med. E.________ relativ knapp ausgefallen. Entscheidend ist jedoch, was seitens der Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) in Abrede gestellt wird, dass die psychiatrische SAM-Expertise keine den mit BGE 143 V 409 und 418 eingeführten Grundsätzen genügende Einordnung der diagnostizierten depressiven Störung enthält. Vielmehr übernahm der psychiatrische SAM-Experte die vom Beschwerdegegner im Jahre 2016 im geschützten Rahmen erbrachte Leistungsfähigkeit von drei Stunden täglich (Arbeitsfähigkeit: 30 %; bei angepasster Tätigkeit allenfalls mit Erhöhung der Präsenz auf 40-50 %), ohne dabei eine evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren konkrete Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu treffen. Insbesondere steht die im Gutachten attestierte (tiefe) Arbeitsfähigkeit im offenbaren Widerspruch zur Aussage, es seien vor allem die abschlägigen IV-Entscheide, welche die Zukunftsängste des Versicherten auslösten (vgl. psychiatrisches SAM-Gutachten, S. 17). Mit anderen Worten fehlt es an einer klaren Differenzierung zwischen invalidisierenden Faktoren und reaktiven oder psychosozialen Gesichtspunkten, was aber gerade im Bereich der
depressiven Störungen als Voraussetzung für eine nachvollziehbare Diagnosestellung anzusehen ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Wie die Vorinstanz überdies zutreffend erkannt hat, ist nicht nachzuvollziehen, inwieweit es im Lichte der von Dr. med. E.________ attestierten Arbeitsfähigkeit zu einer länger andauernden Verbesserung des Gesundheitszustands seit dem Jahr 2011 gekommen sein soll. In diesem Zusammenhang lässt das SAM-Gutachten insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Angaben des psychiatrischen PMEDA-Experten Dr. med. D.________ vermissen, welcher - wie erwähnt (vgl. E. 5.2 hievor) - eine depressive Störung explizit verneinte (Diagnose: Dysthymie [ICD-10 F34.1]) und von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit ausging.

5.4. Aufgrund dieser beweisrechtlichen Lücken erweist sich die vorinstanzliche Anordnung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens als bundesrechtskonform. Eine unzulässige Zweitmeinung (second opinion; statt vieler: Urteil 8C 776/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.1) liegt nicht vor. Inwieweit das psychiatrische Gerichtsgutachten des Dr. med. C.________ den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 3.1 hievor) nicht genügen sollte, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde (substanziiert) dargelegt. Folglich hat es mit der vom kantonalen Gericht gestützt darauf willkürfrei (vgl. E. 1 hievor) festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 55 % seit Januar 2011 sein Bewenden.

6.
Was im Weiteren die Frage anbelangt, ob der Beschwerdegegner die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit erwerblich verwerten kann, hat die Vorinstanz den massgeblichen Stichtag korrekt auf den 19. März 2021 (Vorliegen des psychiatrischen Gerichtsgutachtens des Dr. med. C.________) festgelegt (vgl. dazu: BGE 138 V 457 E. 3.3).
Auf dieser Grundlage ist das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der massgeblichen individuellen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass die Resterwerbsfähigkeit des in diesem Zeitpunkt bereits 64-jährigen Beschwerdegegners in Anbetracht seiner gesundheitlichen Einschränkungen, der ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desintegration (letzte Erwerbstätigkeit im Jahre 2009) sowie der fehlenden Sprachkenntnisse und mangelnden Berufsausbildung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) realistischerweise nicht (mehr) nachgefragt wird (vgl. statt vieler: Urteil 8C 143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Dem ist nichts beizufügen. Auch die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil, insbesondere hinsichtlich des am 1. Januar 2012 bestandenen Wartejahrs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), sind unbestritten geblieben und geben keinen Anlass zu näherer Überprüfung. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Rentenzusprache (vgl. Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

7.
Schliesslich ist auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Kosten des Gerichtsgutachtens hätten ihr nicht überbunden werden dürfen, kein Erfolg beschieden. Denn nach dem Gesagten (vgl. E. 5.4 hievor) bestand ein Untersuchungsmangel, welcher zur Einholung des psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 19. März 2021 führte, sodass der in diesem Sinne erforderliche Zusammenhang ohne Weiteres zu bejahen ist (vgl. Art. 45 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
1    Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2    Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
3    Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
4    Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38
ATSG; BGE 143 V 269 E. 3.3; 139 V 496 E. 4.4; Urteil 8C 64/2019 vom 27. November 2019 E. 8.1 mit Hinweisen).

8.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

9.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. August 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_492/2021
Date : 23. August 2022
Published : 10. September 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 7  8  16  43  45  61
BGG: 66  68  95  97  105  107
BV: 29
IVG: 4  28  29
BGE-register
125-V-351 • 126-V-75 • 129-V-354 • 132-V-393 • 134-V-231 • 135-V-465 • 138-V-457 • 139-V-496 • 141-V-175 • 141-V-281 • 142-III-433 • 143-V-269 • 143-V-409 • 144-V-210
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