Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 963/2018

Urteil vom 23. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz;
Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. August 2018 (SU170042-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.
Das Statthalteramt des Bezirks Hinwil wirft X.________ vor, er habe in der Zeit von März 2014 bis März 2017 trotz eines gegen ihn ausgesprochenen Tierhalteverbots und trotz fehlenden Viehhandelspatents insgesamt ca. 40 bis 50 Kühe, Kälber und Stiere bei verschiedenen Landwirten untergebracht. Er habe über die Betreuung, Pflege und Verwendung entschieden und das Rindvieh zu Ausstellungsmärkten gebracht, an Bezirkstierschauen präsentiert sowie auf einer Internetplattform zum Verkauf und zur Vermittlung angeboten. Er habe die Tiere selber zu Schlachtungen gefahren und sie wirtschaftlich genutzt.
Grund für das am 11. April 2007 durch das Veterinäramt des Kantons Zürich ab 1. Mai 2007 auf unbestimmte Zeit verfügte Verbot des Haltens von Klauentieren waren insgesamt 18 dokumentierte Missstände in der Tierhaltung von X.________ in den Jahren 1998 bis 2007. In der Verfügung vom 11. April 2007 wurde X.________ auf die Straffolgen bei Verstoss gegen das Tierhalteverbot (Busse bis Fr. 5'000.--) hingewiesen.

B.
Mit Strafbefehl vom 29. November 2016 bestrafte das Statthalteramt X.________ mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache, worauf das Statthalteramt nach ergänzender Untersuchung am 13. April 2017 einen neuen Strafbefehl erliess. Mit diesem bestrafte das Statthalteramt X.________ wegen Widerhandlung gegen die Tierschutz- und die Tierseuchengesetzgebung mit einer Busse von Fr. 1'200.--.
Gegen den Strafbefehl vom 13. April 2017 erhob X.________ wiederum Einsprache. Das Statthalteramt überwies den Strafbefehl in der Folge als Anklage dem Bezirksgericht Hinwil. Das Bezirksgericht sprach X.________ der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
und h i.V.m. Art. 6 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
1    Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
2    Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
3    Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10
und Art. 13 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 13 Bewilligungs- und Meldepflicht - 1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
1    Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
2    Der Bundesrat kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.
des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) und Art. 103 Abs. 1 lit. c
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung - Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:
a  in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein;
b  im Zoofachhandel: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002121 (BBG) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine Ausbildung nach Artikel 197;
c  in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 TSG123 betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen;
d  bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen;
e  in Betrieben, die ausschliesslich mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen oder Panzerkrebsen handeln: über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.
der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sowie Art. 104 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 104 Bewilligungspflicht - 1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten.
1    Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten.
2    Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV126) als Bewilligung.127
3    Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.
4    Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.
und 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 104 Bewilligungspflicht - 1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten.
1    Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten.
2    Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV126) als Bewilligung.127
3    Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.
4    Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.
TSchV i.V.m. Art. 34
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 34 Viehhandelspatent - 1 Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Ausgenommen sind Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.222
1    Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Ausgenommen sind Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.222
2    Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.
3    Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a  einen Einführungskurs besucht und die Prüfung bestanden hat;
b  über einen Stall verfügt, der in Bezug auf Standort und bauliche Einrichtungen sowie Organisation und Führung den Grundsätzen der Seuchenhygiene genügt.
4    Das Viehhandelspatent kann ausnahmsweise provisorisch erteilt werden, bevor der Gesuchsteller den Einführungskurs absolviert hat.
5    Viehhändler, die ihre Tiere direkt an die Schlachtbetriebe liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.
6    Die Ausstellung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 2022223 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette zu erfassen.224
der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401 TSV) und Art. 20
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
1    Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
2    Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49
3    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.
des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
Dagegen erhob X.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG sowie der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. h
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 13 Bewilligungs- und Meldepflicht - 1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
1    Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
2    Der Bundesrat kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.
TSchG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz stelle nicht vollständig auf seine Angaben ab. So habe er die Tiere bei Landwirten platziert. Diese seien für die Betreuung alleine und dauerhaft zuständig gewesen. Die Vorinstanz habe die weitreichenden Vereinbarungen mit den Landwirten nicht gewürdigt. Er habe die Tiere nur ausnahmsweise zur Schlachtung und den Viehschauen gefahren und dort betreut. Obwohl er als Eigentümer über die Besamung, die Ausstellung, den Verkauf oder die Schlachtung entscheide, fehle es ihm an der für die Tierhaltung notwendigen tatsächlichen Verfügungsgewalt.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei der ersten Instanz zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer die tatsächlichen Umstände gemäss Anklageschrift eingestanden habe und diese erstellt seien (angefochtenes Urteil, E. III. 1.4 S. 8). Laut der ersten Instanz habe er die tatsächliche und dauerhafte Verfügungsgewalt über die Tiere. Er sei in organisatorischer Hinsicht für den Transport der Tiere an die Viehschauen zuständig und übernehme diesen immer wieder mal selber, wobei er zumindest während des Transports auch für die tatsächliche Betreuung der Tiere verantwortlich sei. Es sei davon auszugehen, während den Viehschauen sei trotz vorhandenem Personal ein Mindestmass an Betreuung durch den Beschwerdeführer notwendig. Zudem trete er an den Viehschauen als Ansprechperson für Miet- oder Kaufinteressenten auf. Weiter sei er auf einer Internetseite als Verkäufer seiner Tiere gelistet und aktiv. Die Tiere bildeten seine Existenzgrundlage. Er halte sie deshalb aus wirtschaftlichen Gründen. Ihm obliege die Entscheidungsgewalt (kant. Akten, act. 13, S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz weiter, habe die Tiere klar aus wirtschaftlichen Gründen gehalten. Er habe darüber entschieden, wo und bei wem die Tiere untergebracht worden seien,
ob ein Tier den Aufenthaltsort gewechselt und ob es geschlachtet habe werden müssen. Ausserdem habe er die angefallenen Tierarztrechnungen beglichen. Ihm habe es oblegen, auch bei Unterbringung in fremden Ställen und der Betreuung durch andere Personen, über die Tiere zu bestimmen (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.2.5 S. 11).

1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür oder ob er auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B 1173/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2 mit Hinweis).

1.4. Der Beschwerdeführer setzt sich trotz ausdrücklicher Sachverhaltsrüge mit den Erwägungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht (vgl. E. 1.2 hiervor) und den von ihr lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und was er einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er kommt den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht nach und es kann auf die Beschwerde, soweit sie den Sachverhalt betrifft, nicht eingetreten werden. Zur Darlegung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere betreffend die erhaltene Verfügungs- sowie Entscheidungsgewalt über die Tiere, wären die Vorbringen des Beschwerdeführers soweit ersichtlich auch bei einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanzen ohnehin ungeeignet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 24
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG durch die Vorinstanz geltend. Sie habe den Begriff "Halten" dieser Bestimmung falsch ausgelegt. Er sei zwar Eigentümer, aber nicht Halter der Tiere. Damit habe er dem gegen ihn verfügten Tierhalteverbot nachgelebt. Entscheidend sei die tatsächliche Verfügungsgewalt und nicht die rechtliche Beziehung zu den Tieren. Seine Verurteilung verstosse alsdann gegen das Prinzip "nulla poena sine lege certa".

2.2. Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen der ersten Instanz, laut welcher der Beschwerdeführer ohne Weiteres als Halter der Tiere zu qualifizieren sei (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.2.2 S. 10; kant. Akten, act. 13, S. 4 ff.). Er sei nach der Fremdplatzierung seiner Tiere weiterhin deren Halter gewesen (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.2.5 S. 11). Aus den Ausführungen in der Verfügung des Veterinäramts ergebe sich klar, dass dem Beschwerdeführer jegliche Form des Haltens, also auch die Unterbringung bei Dritten, untersagt worden sei (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.2.6 S. 12). Indem er gegen die an ihn gerichtete Verfügung betreffend Tierhalteverbot verstossen habe, habe der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG erfüllt (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.5 S. 14).

2.3.

2.3.1. Nach Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Das Tierschutzgesetz enthält keine spezifische Umschreibung, wer als Tierhalter zu gelten hat. Der Eigentümer wird vom Tierschutzgesetz nicht explizit genannt. Es unterscheidet lediglich zwischen Betreuer und Tierhalter (Art. 6 Abs. 1 TschG; vgl. auch Art. 31
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 31 Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen - 1 Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 194 verfügen.
1    Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 194 verfügen.
2    Tierhalterinnen und Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. Sie müssen die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen.
3    Verfügt die Person, welche Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, über keine Ausbildung nach Absatz 1, so ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal von einer Person beaufsichtigt wird, die über eine Ausbildung nach Absatz 1 verfügt.
4    In kleineren Tierhaltungen mit höchstens zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Artikel 198 erbringen für die Haltung von:52
a  mehr als drei Schweinen oder mehr als zehn Schafen oder zehn Ziegen, wobei vom Muttertier abhängige Jungtiere nicht mitzuzählen sind;
b  mehr als fünf Equiden, wobei Saugfohlen nicht mitzuzählen sind;
c  Rindern sowie Alpakas oder Lamas;
d  Kaninchen, wenn mehr als 500 Jungtiere pro Jahr produziert werden;
e  Hausgeflügel, wenn mehr als 150 Legehennen gehalten oder 200 Junghennen bzw. 500 Mastpoulets pro Jahr produziert werden.
5    Wer mehr als elf Equiden gewerbsmässig hält, muss eine Ausbildung nach Artikel 197 nachweisen.
TSchV).
Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden (Urteil 6B 660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.2). Tierhalter im Sinne von Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 56 - 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
1    Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
3    ...31
OR ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt bzw. über dieses verfügen kann (BGE 115 II 237 E. 2c S. 245; 104 II 23 E. 2a S. 25), auch wenn er die Beaufsichtigung des Tieres zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut hat (BGE 110 II 136 E. 1 S. 138). Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interesse oder der Nutzen (auch ideeller Art) von entscheidender Bedeutung, um den Tierhalter von der Hilfsperson abzugrenzen (BGE 67 II 119 E. 2 S. 122).
Eine Mehrzahl von Haltern ist denkbar, wenn sämtliche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interesse daran haben (Urteil 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

2.3.2. Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB und Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, deretwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 139 I 72 E. 8.2.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1).

2.4.

2.4.1. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen die tatsächliche Verfügungs- sowie die Entscheidungsgewalt über seine Tiere. Darüber hinaus hatte er an ihnen ein eigenes und dauerhaftes wirtschaftliches Interesse. Ausgehend von diesen willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist keine falsche Anwendung des Tierschutzgesetzes ersichtlich. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer als Tierhalter zu qualifizieren ist. Nichts daran ändert die Unterbringung der Tiere bei anderen Personen, welche ebenso ein wirtschaftliches Interesse hatten. Dies resultiert schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Mehrzahl von Haltern möglich ist. Das Bundesgericht entschied mit Urteil 2C 958/2014 vom 31. März 2015 sodann, der Ort der Unterbringung könne den Mangel der Unfähigkeit oder des fehlenden Willens, den Tieren die nötige Behandlung oder Pflege zukommen zu lassen, nicht vollständig beheben (E. 4.4). Auch der appellatorischen Kritik des Beschwerdeführers folgend bestimmte weiterhin er über seine Tiere. Des Weiteren wird der Eigentümer vom Tierschutzgesetz nicht gesondert behandelt. Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer mittels Platzierung
seiner Tiere bei anderen Landwirten nicht dem gegen ihn ausgesprochenen Tierhalteverbot entziehen und er verstiess somit gegen die Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 11. April 2007. Die Vorinstanz geht deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht von der Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG aus.

2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer weiter und implizit die fehlende Definition eines Tierhalters im Tierschutzgesetz rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Er hätte mit ausreichender Gewissheit erkennen können, dass sein Geschäftsmodell dem gegen ihn verfügten Tierhalteverbot zumindest nicht vollumfänglich Folge leistet. Wie schon die erste Instanz zu Recht erwog, kann vom Beschwerdeführer, der während Jahren immer wieder mit der Tierschutzgesetzgebung in Konflikt stand, verlangt werden, sein Verhalten zu hinterfragen. Von ihm hätte insbesondere erwartet werden können, dass er sich beim kantonalen Veterinäramt über die Zulässigkeit seines Verhaltens informiert (vgl. kant. Akten, act. 13, S. 8). Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Legalität erweist sich als unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt eventualiter vor, er habe sich über den Halterbegriff geirrt. Er sei stets der Überzeugung gewesen, als Eigentümer und wirtschaftlich berechtigte Person nicht gegen das Halteverbot zu verstossen. Dies entspreche einem Sachverhaltsirrtum. Er habe daher ohne Vorsatz gehandelt.

3.2. Die Vorinstanz verweist zum subjektiven Tatbestand auf die Erwägungen der ersten Instanz und erachtet diese ebenfalls als zutreffend. So habe dem Beschwerdeführer als ausgebildeter Landwirt Sinn und Zweck des Tierhalteverbots zumindest im Ansatz bekannt sein müssen, insbesondere deshalb, weil er in der Vergangenheit bereits wiederholt mit der Tierschutzgesetzgebung in Konflikt gekommen sei. Er habe mit seinem Verhalten einen Verstoss gegen das Tierhalteverbot zumindest für möglich halten müssen und dies zumindest in Kauf genommen. Die Vorinstanz erwägt weiter, für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums bleibe kein Raum, da der Beschwerdeführer über das in sachverhaltlicher Hinsicht für den Vorsatz erforderliche Wissen verfügt habe (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.3.2 S. 13). Aufgrund der Verfügung des Veterinäramts habe ihm klar sein müssen, dass ihm sämtliche Halteformen verboten worden seien. Nach den dokumentierten zahlreichen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung habe das Veterinäramt unterbinden wollen, dass der Beschwerdeführer - in welcher Form auch immer - über das Wohl der Tiere entscheide, da er sich als nicht fähig oder willens erwiesen habe, seinen Tieren die nötige Behandlung oder Pflege zukommen zu
lassen. Da er gemäss eigenen Angaben nach wie vor über weitreichende Belange der Tiere entschieden habe, habe ihm klar sein müssen, dass er mit seinem Geschäftsmodell mit Fremdplatzierung gegen Sinn und Geist der Verfügung verstosse, mit welcher das Veterinäramt gerade dies zu verhindern versucht habe (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.4 S. 13).

3.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt demnach, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240). Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243 mit Hinweisen).

3.4. Indem der Beschwerdeführer argumentiert, er habe über einen Tatumstand geirrt, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), ohne Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) darzutun. Auf diese Ausführungen ist deshalb nicht einzugehen. Es ist ohnedem keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer über das in sachverhaltlicher Hinsicht für den Vorsatz erforderliche Wissen verfügte. Angesichts der Tatsache, dass er die tatsächliche Verfügungs- sowie die Entscheidungsgewalt über seine Tiere behielt und sie zumindest teilweise selber transportierte und betreute (vgl. E. 1.2 hiervor), obwohl er seit Jahren immer wieder mit der Tierschutzgesetzgebung in Konflikt stand und ihm mit Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 11. April 2007 das Halten von Klauentieren auf unbefristete Zeit verboten war, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese vorinstanzliche Schlussfolgerung geradezu unhaltbar sein soll.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beantragt auch einen Freispruch vom Vorwurf des vorschriftswidrigen Handelns mit Tieren im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 13 Bewilligungs- und Meldepflicht - 1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
1    Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
2    Der Bundesrat kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.
TSchG. Er bringt sinngemäss vor, er sei als Landwirt im Sinne von Art. 20 Abs. 2
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
1    Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
2    Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49
3    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.
Satz 3 TSG zu qualifizieren. Er besitze seit mehr als zehn Jahren 40 bis 50 Tiere und reguliere den Bestand. Seine Tätigkeit falle deshalb nicht unter den Begriff des Viehhandels, sondern stelle einen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ordentlicherweise verbundenen und erlaubten Wechsel des Viehbestandes dar.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, mit dem Verkauf und Anpreisen der Tiere an Viehschauen sowie im Internet habe der Beschwerdeführer zweifellos Viehhandel betrieben. Gewerbsmässigkeit sei aufgrund der Häufigkeit der Verkaufsbemühungen und der Tatsache, dass sie die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bilde, ohne Weiteres gegeben. Der Beschwerdeführer halte sein Vieh lediglich indirekt und verbotenerweise. Er wohne in einer Mietwohnung und führe keinen eigentlichen Betrieb, da er seine Tiere bei Landwirten untergestellt habe. Er habe seit zehn Jahren keine eigenen Stallungen mehr und bewirtschafte zudem kein Land. Seine Tätigkeit umfasse insbesondere die Verteilung der Tiere auf die verschiedenen Landwirte, den Kauf bzw. Verkauf von Tieren und die Entscheidung über die Schlachtung seines Viehs. Er sei folglich nicht als Landwirt zu qualifizieren und führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb der Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
1    Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
2    Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49
3    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.
TSG nicht zur Anwendung gelange (angefochtenes Urteil, E. III. 2.2.2 S. 14 f.). Die Ansicht des Beschwerdeführers hätte zur Konsequenz, dass jede Person, die Kühe zeitweise besitzt und mit diesen Handel zum Zwecke der Erzielung eines Erwerbseinkommens betreibt, als Landwirt zu qualifizieren wäre,
womit der Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
1    Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
2    Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49
3    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.
TSG (bewilligungsfreie Bestandesregulierung) praktisch immer zur Anwendung käme. Der Ausnahmetatbestand verkäme so zur Regel und es wären kaum mehr Konstellationen von bewilligungspflichtigem Handel denkbar. Damit würde Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht, die Sicherung der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Handel, unterlaufen (angefochtenes Urteil, E. III. 2.2.3 S. 15).

4.3. Laut Art. 28 Abs. 1 lit. h
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt. Für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren bedarf es einer Bewilligung (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 13 Bewilligungs- und Meldepflicht - 1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
1    Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
2    Der Bundesrat kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.
TSchG). Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent (Art. 34
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 34 Viehhandelspatent - 1 Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Ausgenommen sind Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.222
1    Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Ausgenommen sind Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.222
2    Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.
3    Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a  einen Einführungskurs besucht und die Prüfung bestanden hat;
b  über einen Stall verfügt, der in Bezug auf Standort und bauliche Einrichtungen sowie Organisation und Führung den Grundsätzen der Seuchenhygiene genügt.
4    Das Viehhandelspatent kann ausnahmsweise provisorisch erteilt werden, bevor der Gesuchsteller den Einführungskurs absolviert hat.
5    Viehhändler, die ihre Tiere direkt an die Schlachtbetriebe liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.
6    Die Ausstellung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 2022223 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette zu erfassen.224
TSV). Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung (Art. 104 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 104 Bewilligungspflicht - 1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten.
1    Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten.
2    Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV126) als Bewilligung.127
3    Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.
4    Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.
TSchV).
Viehhandel ist gemäss Art. 20 Abs. 2
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
1    Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
2    Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49
3    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.
TSG der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels (Art. 20 Abs. 2
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
1    Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
2    Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49
3    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.
Satz 3 TSG).

4.4. Der Beschwerdeführer handelte zum Zweck des Verkaufs seiner Tiere an Viehschauen und über das Internet. Ihm stehen nach seiner Darstellung die neugeborenen Kälber und der Erlös des Verkaufs der Tiere zu. Auf diese Weise bestritt er seinen Lebensunterhalt. Dabei kam es offensichtlich nicht zu einem blossen Wechsel seines Viehbestandes als Folge eines land- oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Mästerei, sondern es stand klar ein eigentlicher Viehhandel im Vordergrund. Unter diesen Umständen braucht die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz fehlender eigener Bewirtschaftung von Land und fehlenden eigenen Stallungen einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Art. 20 Abs. 2
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
1    Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
2    Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49
3    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.
TSG führen konnte, was für den Ausnahmetatbestand dieser Bestimmung zusätzliche Voraussetzung wäre, nicht beantwortet zu werden. Damit erweist sich auch der Schuldspruch wegen Viehhandels ohne Bewilligung als bundesrechtskonform.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_963/2018
Date : 23. August 2019
Published : 10. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz; Willkür


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 9
EMRK: 7
OR: 56
StGB: 1  13
StPO: 398
TSG: 20
TSV: 34
TSchG: 6  13  24  28
TSchV: 31  103  104
BGE-register
104-II-23 • 110-II-136 • 115-II-237 • 129-IV-238 • 138-IV-13 • 139-I-72 • 141-III-564 • 141-IV-279 • 143-I-310 • 143-IV-241 • 67-II-119
Weitere Urteile ab 2000
2C_958/2014 • 6B_1173/2018 • 6B_660/2010 • 6B_963/2018
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