Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
P 25/06

Urteil vom 23. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
1. M.________, 1949,
2. B.________, 1954,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2006.

Sachverhalt:
A.
Der 1931 in Serbien geborene, seit 1. Juli 1996 eine ausserordentliche sowie seit 1. Januar 1997 eine ordentliche AHV-Rente beziehende V.________ erhielt per 1. Januar 1997 Zusatzleistungen zur AHV (in Form von Ergänzungsleistungen [EL], Beihilfen, Gemeindezuschüssen und Einmalzulagen) zugesprochen. Diese wurden, nachdem er im Mai 1998 geheiratet und seine Ehefrau im Juli 1999 aus Serbien in die Schweiz eingereist war, auf 1. August 1999 neu berechnet. Mit Rückerstattungsentscheiden vom 10. Juli 2002 forderte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) V.________ auf, die infolge mehrheitlichen Aufenthaltes im Ausland und dadurch bedingtem fehlendem Lebensmittelpunkt in der Schweiz vom 1. März 1998 bis 31. (recte: 28.) Februar 2002 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 58'319.- (März 1998 bis Juli 1999: Fr. 16'980.- [Fr. 11'110.- EL, Fr. 3232.- Beihilfen, Fr. 2638.- Gemeindezuschüsse]; August bis Dezember 1999: Fr. 9950.- [Fr. 7235.- EL, Fr. 1515.- Beihilfen, Fr. 1200.- Gemeindezuschüsse]; Januar 2000 bis Februar 2002: Fr. 31'389.- [Fr. 21'886.- EL, Fr. 7777.- Beihilfen, Fr. 526.- Gemeindezuschüsse, Fr. 1200.- Einmalzulagen) zurückzuzahlen. Nachdem der Leistungsansprecher am 16. Juli
2002 an einer Krebserkrankung gestorben war, hob das AZL die Entscheide vom 10. Juli 2002 auf und verpflichtete die gesetzlichen Erbinnen, die beiden Töchter (M.________, geb. 1949, und B.________, geb. 1954) sowie die Witwe des Verstorbenen (R.________, geb. 1952) zur Rückzahlung der ausstehenden Summe unter solidarischer Haftbarkeit (Rückerstattungsentscheid vom 1. November 2002). Die dagegen von den beiden Töchtern erhobene Einsprache hiess der Bezirksrat Zürich teilweise gut und änderte die Verfügung vom 1. November 2002 dahingehend ab, dass der geschuldete Betrag um Fr. 16'980.- auf Fr. 41'339.- gekürzt wurde, da der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vom 1. März 1998 bis 31. Juli 1999 ausbezahlten Leistungen verwirkt sei (Beschluss vom 11. November 2004).
B.
Die hiegegen von den Töchtern eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. März 2006 ab.
C.
M.________ und B.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien sie von der Rückerstattung der Zusatzleistungen zur AHV-Rente ihres verstorbenen Vaters zu befreien.

Während das AZL auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich der Bezirksrat Zürich eines ausdrücklichen Antrags. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 17. März 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (Art. 128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
in Verbindung mit Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG und Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG; BGE 122 V 221 E. 1 [mit Hinweis] S. 222).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das AZL (nachfolgend: Beschwerdegegner) zu Recht vom verstorbenen V.________ bzw. von dessen Töchtern die im Zeitraum von August 1999 bis Februar 2002 erbrachten (bundesrechtlichen) EL in Höhe von insgesamt Fr. 29'121.- zurückfordert. Auf Grund der Aktenlage infolge Verwirkung richtigerweise nicht mehr im Streite steht demgegenüber die Rückerstattung der von März 1998 bis Juli 1999 entrichteten Leistungen.
3.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf EL von Schweizer Bürgern (Art. 2 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG) und von Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG), welche eine Rente der AHV beziehen (Art. 2a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG), sowie den Begriff des Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
und Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB; BGE 127 V 237 E. 1 S. 239, 99 V 106 E. 2 S. 108, 85 II 318 E. 3 S. 321; vgl. auch Urteil des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3a mit Hinweisen) und denjenigen des gewöhnlichen Aufenthaltes (BGE 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 V 180 E. 4 S. 182 f.; ZAK 1992 S. 38 f. E. 2a; Urteil des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3b mit Hinweisen [u.a. auf das nicht publizierte Urteil des EVG P 50/99 vom 20. Dezember 1999, E. 1a]) zutreffend dargelegt. Beizupflichten ist der Vorinstanz ferner auch darin, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur Anwendung gelangen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 [mit Hinweisen] S. 447); dies ist vorliegend vor dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Ergänzungsleistungsbereich geändert worden sind (vgl. für den hier
zu beurteilenden Kontext insbesondere Art. 2 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
und 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG [je in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung] in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 [Wohnsitz; in Verbindung mit Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
-26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB] und 2 [gewöhnlicher Aufenthalt] ATSG), geschehen, da die Rückforderung von EL für die Dauer vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002 streitig ist. Daran ändert nichts, dass der Bezirksrat Zürich auf Einsprache hin erst mit Beschluss vom 11. November 2004 entschieden hat. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener EL (Art. 27 Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 27 Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen - 1 Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
1    Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
2    Macht die Rückerstattung den Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften nötig, so erstreckt sich diese Frist auf ein Jahr, höchstens jedoch auf 30 Tage nach der Eigentumsübertragung.
ELV in Verbindung mit Art. 47
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
AHVG [in den bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. auch Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 und Abs. 2 ATSG [in Verbindung mit Art. 2
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen - 1 Rückerstattungspflichtig sind:
1    Rückerstattungspflichtig sind:
a  der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben;
b  Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden;
c  Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.
2    Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten.
3    Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer.
und 3
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 3 Rückforderungsverfügung - 1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
1    Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
2    Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.
3    Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
ATSV]), wobei der Frage, ob im Zusammenhang mit der Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG anzuwenden ist, wenn der Einspracheentscheid nach dem Inkrafttreten des ATSG erlassen wurde, die Rückerstattung aber vor dem 1. Januar 2003 gewährte Leistungen betrifft, insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, als die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen sind (BGE 130 V
318
E. 5 S. 318 ff.). Im angefochtenen Entscheid wurde schliesslich richtig erkannt, dass, sofern die nachträglich bekannt gewordenen Aufenthalte des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerinnen in Serbien zu einem Wegfall der Leistungspflicht führten, ein Grund für eine rückwirkende Anpassung der bzw. ein Zurückkommen (im Sinne einer prozessualen Revision) auf die leistungszusprechenden Verfügungen und für eine entsprechende Rückforderung vorliegt (vgl. Urteil des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 1b mit diversen Hinweisen).
4.
Für die EL-Anspruchsberechtigung von Ausländern ist gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG u.a. erforderlich, dass Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz besteht. Während die Voraussetzung des Wohnsitzes (Absicht des dauernden Verbleibs, Mittelpunkt der Lebensinteressen; vgl. dazu die in E. 3.2 hievor erwähnten Urteile) vorliegend unter den Verfahrensbeteiligten nach Lage der Akten zu Recht unbestritten und als erfüllt anzusehen ist (vgl. auch E. 5 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, S. 10 unten), ist im Folgenden zu beurteilen, ob auch diejenige des gewöhnlichen Aufenthaltes im vorliegend massgeblichen Zeitraum bejaht werden kann.
4.1 Für den gewöhnlichen Aufenthalt sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten; zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 E. 7b S. 117 f., 112 V 164 E. 1 S. 165 f.; ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 89 E. 3a, Nr. 33 S. 186 E. 3a/aa, je mit Hinweisen; Urteil des EVG C 119/99 vom 9. Mai 2000, E. 1a, publ. in: SVR 2001 ALV Nr. 3 S. 5). Diese in objektivem Sinne zu verstehende Aufenthaltsvoraussetzung wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Begibt sich jedoch die betroffene Person nur vorübergehend ins Ausland ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen, beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der
Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (zu den ausserordentlichen Renten: BGE 111 V 180 E. 4 S. 182 f.; ZAK 1992 S. 38 f. E. 2a; zu den Ergänzungsleistungen: Urteil des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3b mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des EVG P 50/99 vom 20. Dezember 1999, E. 1a). Die in Rz. 2009-2011 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleitungen zur AHV und IV (WEL) enthaltene, nach dem Grund des Auslandaufenthaltes abgestufte Leistungsbefristung ist für das Gericht nicht verbindlich (BGE 126 V 64 E. 4b S. 68, 421 E. 5a S. 427; zum Ganzen: Urteil des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3b mit Hinweisen; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2006, Rz. 51 sowie insb. FN 188).
4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der in X.________, Serbien, geborene V.________ ab 1980 in Z.________ wohnte und am 1. Juni 1993 nach Y.________ zog, wo er bei seiner Tochter M.________ und deren Ehemann zur Untermiete in deren Zweieinhalbzimmer-Wohnung lebte. Bereits Eigentümer eines Häuschens in X.________ kaufte er im März 1998 - zwei Monate vor seiner Heirat - im selben Ort eine Eigentumswohnung, welche er kurz vor seinem Tod Ende April 2002 wieder veräusserte. Ebenfalls erwiesen ist, dass seine Ehefrau im Juli 1999 in die Schweiz einreiste. Das kantonale Gericht hat im Übrigen unter Bezugnahme auf die Stempel im Reisepass, die aktenkundigen Kontakte zum Beschwerdegegner, die Angaben von Ärzten und Spitälern sowie die Daten, an denen V.________ bzw. dessen Ehefrau die Zusatzleistungen persönlich in Empfang genommen haben, einlässlich dargelegt (vgl. auch die Angaben im Schreiben der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Sozialamt, an das AZL vom 3. März 2004, S. 2), in welchen Zeiträumen während der hier massgeblichen Beurteilungszeitspanne (von August 1999 bis Februar 2002) Auslandaufenthalte stattgefunden haben (1999: sieben Monate, 2000: neun Monate, 2001: mindestens fünf Monate). Darauf
kann vollumfänglich verwiesen werden. Vom 28. Juni bis 4. Juli sowie vom 7. Juli bis zu seinem Tod am 16. Juli 2002 war V.________ im Spital A.________, hospitalisiert.
4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen letztinstanzlich erneut vorbringen lassen, allein gestützt auf die Einträge im Pass könne nicht auf mehrmonatige Auslandaufenthalte geschlossen werden, ist ihnen insoweit zuzustimmen, als Grenzüberschreitungen, jedenfalls in diesen Gebieten, heutzutage wohl zumeist ohne Bestätigung (in Form eines Stempels) durch die Grenzposten erfolgen. Es erscheint deshalb durchaus möglich, dass V.________ in die Schweiz zurückgereist ist, ohne dass seine Reisepapiere einen entsprechenden Vermerk enthalten. Bereits auf Grund der darin vorhandenen Daten kann indessen auf eine rege Reisetätigkeit geschlossen werden, welcher sich, wie sich den übrigen Unterlagen (bezüglich Kontakten zu den schweizerischen Behörden, persönlicher Entgegennahme der Leistungen etc.) entnehmen lässt, jeweils längere Aufenthalte in seinem Geburtsland anschlossen. Namentlich wäre eine regelmässige Entgegennahme der EL durch die Tochter bzw. deren Ehemann bei mehrheitlicher Anwesenheit in der Schweiz wohl nicht erforderlich gewesen. Was den Einwand der Beschwerdeführerinnen anbelangt, ihr Vater habe sich primär zu ärztlichen Behandlungszwecken nach Serbien begeben, erklärte dies allenfalls teilweise die Abwesenheiten ab dem Jahr 2000,
erkrankte er gemäss Angabe in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde doch erst zu diesem Zeitpunkt an einem schweren Krebsleiden. Ausgewiesen ist die - wenn auch unregelmässige - Durchführung ambulanter medizinischer Untersuchungen in Serbien für den Zeitraum von Februar bis Juni 2001 (4., 8., 14. und 22. Februar, 7. und 29. März, 18. April, 23. Mai sowie 19. und 27. Juni 2000) und - zuletzt stationär - von Februar bis Mitte Juni 2001 (20. Februar, 25. April und in der Zeit vom 30. Mai bis 13. Juni 2001). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der übrigen Hinweise zum Aufenthaltsort des Verstorbenen erscheinen die Angaben der Ehefrau R.________ gegenüber einem Mitarbeiter des Beschwerdegegners vom 3. April 2002, wonach sie und ihr Mann in den Jahren 1999 bis 2001 jeweils lediglich von Juli bis September (2001 krankheitsbedingt teilweise auch noch November/Dezember) in Y.________ gelebt hätten, zwar nicht gänzlich widerspruchsfrei (5. Februar 1999: Abmeldung beim AZL; 27. April 1999: Anmeldung beim AZL; 1. November und 2./5. Dezember 1999, 10. April und 11. Dezember 2000, 29. Oktober 2001: Zusatzleistungen persönlich in Empfang genommen). Sie stellen aber dennoch ein weiteres Indiz dafür dar, dass V.________ sich in der hier zu
beurteilenden Zeitdauer grossmehrheitlich in Serbien aufgehalten hat. Für diesen Schluss sprechen schliesslich auch die Wohnverhältnisse: Während der Verstorbene in X.________ über ein kleines Häuschen sowie eine 1998 erworbene Eigentumswohnung verfügte, waren er und seine Frau in Y.________ zur Untermiete in der Zweieinhalbzimmer-Wohnung seiner Tochter und deren Ehemannes einquartiert.
4.2.2 Mit dem kantonalen Gericht ist somit davon auszugehen, dass der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum im Ausland hatte. Zwingende Gründe für ein längerdauerndes Verbleiben in Serbien im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hievor) sind nicht erkennbar, bestehen doch namentlich auch keine Anhaltspunkte für eine Transportunfähigkeit oder notfallmässige Verlängerung des Auslandaufenthaltes aus medizinischen Gründen oder für eine ärztliche Behandlung, die nur in Serbien und nicht auch in der Schweiz hätte durchgeführt werden können. Anzufügen bleibt, dass das Erfordernis des gewöhnlichen schweizerischen Aufenthaltes im Rahmen der hierfür massgeblichen gesamthaften Betrachtung der konkreten Umstände nicht nur bei einem einmaligen längeren, durch die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Gründe nicht zu rechtfertigenden Auslandaufenthalt zu verneinen ist, sondern auch für den Fall, dass - bei Vorliegen zusätzlicher objektiver Faktoren, welche auf eine mehrheitliche Lebensführung ausserhalb der Schweiz hindeuten - mehrmals hintereinander mit einer gewissen Regelmässigkeit zeitlich kürzere Aufenthalte im Ausland erfolgen.

Die Voraussetzungen für eine EL-Berechtigung sind dem verstorbenen V.________ demnach abzusprechen, weshalb die Leistungen zu Unrecht ausbezahlt worden und zurückzuerstatten sind (vgl. zur Rückforderung: E. 3.2 in fine hievor).
5.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückforderung der Leistungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen statthaft ist.
5.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
1    Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
2    Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.
in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 90 - 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
1    Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
2    Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist.
IPRG sind für das Nachlassverfahren die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Zuständigkeitsbegründend ist der letzte Wohnsitz des Erblassers - ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit - in der Schweiz. Da, wie bereits in E. 4 hievor dargelegt, davon auszugehen ist, dass der verstorbene Vater der Beschwerdeführerinnen seinen Wohnsitz bis zu seinem Tod in der Schweiz aufrechterhalten bzw. jedenfalls keinen neuen Wohnsitz im Ausland begründet hat (Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB), und dessen Nachlass laut Bestätigung des Bezirksgerichts C.________ vom 22. Oktober 2002 auch nicht durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem serbischen Erbrecht unterstellt wurde (vgl. Art. 90 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 90 - 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
1    Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
2    Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist.
Satz 1 IPRG), sind die hiesigen Amtsstellen, namentlich das Bezirksgericht C.________, Einzelrichteramt in Erbschaftssachen, zuständig für das Nachlassverfahren, d.h. für die gesamte Abwicklung der Erbschaft (vgl. § 215 lit. c des zürcherischen Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 [Zivilprozessordnung; LS 271]). Selbst wenn Serbien sich im Übrigen gemäss Art. 86 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
1    Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
2    Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.
IPRG die ausschliessliche erbrechtliche Zuständigkeit bezüglich der auf seinem
Gebiete gelegenen Grundstücke vorbehalten hätte, was indessen nicht abschliessend zu prüfen ist (vgl. E. 5.2.2 hiernach), beträfe dies lediglich noch das Häuschen in X.________, wohingegen die Eigentumswohnung bereits im April 2002 verkauft worden war.
5.2
5.2.1 Nach Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Abs. 1). Die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Abs. 2 2. Teilsatz), für welche sie solidarisch haften (Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB). Gemäss Art. 566 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
ZGB haben die gesetzlichen und eingesetzten Erben die Befugnis, die ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen, wobei die Frist zur Ausschlagung, welche regelmässig mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist, drei Monate beträgt (Art. 567 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 567 - 1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
1    Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2    Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 567 - 1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
1    Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2    Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
ZGB). Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 570 - 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
1    Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2    Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3    Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
ZGB). Wünscht der Erbe die Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 580 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
. ZGB, hat er dies binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde anzubringen (Art. 580 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
ZGB).
5.2.2 Laut Auskunft des - sowohl für die Ausschlagung wie auch das Begehren um Errichtung eines öffentlichen Inventars zuständigen - Einzelrichteramtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts C.________ vom 22. Oktober 2002 wurde bezüglich des fraglichen Nachlasses seitens der Erben in keiner Weise gehandelt, weshalb die Erbschaft als vorbehaltlos erworben zu gelten hat (Art. 571 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 571 - 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
1    Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2    Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
ZGB). Eine Zahlungsunfähigkeit des Erblassers, welcher über Grundeigentum in Serbien bzw., was die im April 2002 veräusserte Eigentumswohnung anbelangt, über Verkaufserlös verfügte, war im Zeitpunkt seines Todes Mitte Juli 2002 weder amtlich festgestellt noch offenkundig gewesen, sodass die Ausschlagung durch die Erben auch nicht vermutet wurde (Art. 566 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
ZGB). Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen am 31. Juli 2003 - und damit über ein Jahr nach dem Tod des V.________ - beim Gemeindegericht in X._________ auf die Erbschaft verzichtet haben, womit gemäss Beschluss der serbischen Behörden vom 2. September 2003 R._______ zur Alleinerbin wurde, ist, wie die Vorinstanz einlässlich erwogen hat, keine entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen, da diese Erklärung weder am vorgeschriebenen Ort noch innerhalb der dafür vorgesehenen Frist
erfolgte bzw. - sofern Liegenschaften dem serbischen Erbrecht unterstehen (vgl. E. 5.1 in fine hievor) - sich einzig auf das Häuschen in X.________ beziehen konnte, nicht aber auf die fraglichen, Teil des schweizerischen Nachlasses bildenden EL-Rückerstattungsschulden. Die Beschwerdeführerinnen haben ihren Lebensmittelpunkt zudem seit Jahren in der Schweiz und waren im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters erwiesenermassen durch die Beratungsstelle für Ausländer vertreten (vgl. u.a. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Februar 2003 zur Einsprache, S. 2), weshalb mangelnde Rechtskenntnis, soweit überhaupt relevant (BGE 124 V 215 E. 2b/aa [mit Hinweisen] S. 220), die nicht vorgenommene Ausschlagung der Erbschaft in der Schweiz ebenfalls nicht zu entschuldigen vermöchte, zumal die Beschwerdeführerinnen seitens ihres Vertreters sogar ausdrücklich aufgefordert worden waren, auf den hiesigen Nachlass ihres Vaters zu verzichten (Protokoll vom 16. Oktober 2003, Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 26. August 2004 zur Einsprache, S. 7). Im Schreiben vom 11. September 2002 sowie anlässlich der Einspracheerhebung vom 11. Dezember 2002 hatte der Vertreter ausgeführt, die beiden Töchter wollten die Erbschaft nicht annehmen, ohne dass
jedoch in der Folge in der Schweiz das formelle Ausschlagungsverfahren eingeleitet worden war.

Die Beschwerdeführerinnen sind somit Erbinnen des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters und haften damit solidarisch für die - in masslicher Hinsicht unbestrittene - Rückerstattungsschuld des Erblassers. Die Erlassfrage gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
und 5
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 5 Grosse Härte - 1 Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 20068 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1    Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 20068 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2    Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet:
a  bei zu Hause lebenden Personen: als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG;
b  bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 4800 Franken pro Jahr als Betrag für persönliche Auslagen;
c  bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen.
3    Der Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen beträgt ein Fünfzehntel; bei in Heimen oder Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und
4    Als zusätzliche Ausgabe werden angerechnet:
a  bei Alleinstehenden: 8000 Franken;
b  bei Ehepaaren: 12 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: 4000 Franken pro Kind.
ATSV ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 23. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : P_25/06
Date : 23. August 2007
Published : 10. September 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ergänzungsleistungen
Subject : Ergänzungsleistung zur AHV/IV


Legislation register
AHVG: 47
ATSG: 25
ATSV: 2  3  4  5
BGG: 132
ELG: 2  2a
ELV: 27
IPRG: 86  90
OG: 97  128
VwVG: 5
ZGB: 23  24  26  560  566  567  570  571  580  603
BGE-register
111-V-180 • 112-V-164 • 119-V-98 • 122-V-221 • 124-V-215 • 126-V-64 • 127-V-237 • 130-V-318 • 130-V-445 • 132-V-393 • 85-II-318 • 99-V-106
Weitere Urteile ab 2000
C_119/99 • P_23/00 • P_25/06 • P_50/99
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AS
AS 2006/1243 • AS 2006/1205