Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 85/2021
Urteil vom 23. Juli 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker,
Beschwerdeführerin,
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Rückfall),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2020 (UV 2019/29).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1971 geborene A.________ war seit Mai 2012 für Dr. B.________, SCG/ECU, Chiropraktik, als Büroangestellte tätig und dadurch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. März 2016 war sie beim Skifahren mit einem anderen Skifahrer kollidiert und gestürzt. Dabei hatte sie sich gemäss Unfallmeldung des Dr. B.________ vom 1. April 2016 eine Handgelenksdistorsion links zugezogen. Die Vaudoise hatte die Heilbehandlungskosten übernommen, während Taggelder mangels einer Arbeitsunfähigkeit nicht ausgerichtet worden waren.
A.b. Nachdem A.________ auf Ende 2017 einen Stellenwechsel zur Rettungssanitäterin bei der Rettungsdienst K.________ AG vollzogen hatte, meldete sie am 21. Mai 2018 bei der Vaudoise einen Rückfall an und wies darauf hin, dass unter Belastung immer wieder Beschwerden auftreten würden. Nach Einholung der medizinischen Berichte und einer Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt Chirurgie FMH, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, vom 10. Oktober 2018 verneinte die Vaudoise eine erneute Leistungspflicht, da die aktuellen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 19. März 2016 zurückzuführen seien (Verfügung vom 17. Oktober 2018). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 6. März 2019).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 7. Dezember 2020).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids sei die Vaudoise zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. März 2016 Leistungen ("Sachleistungen und insbesondere auch Taggeld") zu erbringen.
Die Vaudoise schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichten.
A.________ lässt zur Stellungnahme der Vaudoise eine weitere Eingabe einreichen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Bezüglich des letztinstanzlich neu aufgelegten Feuerwehr-Dienstbüchleins (Austritt aus der Feuerwehr: 31. Dezember 2015) wird nicht dargelegt, weshalb erst der angefochtene Gerichtsentscheid zur Beibringung dieses Dokuments Anlass gegeben haben sollte. Die mit der Beschwerde eingereichte Konsultationsliste des Dr. med. D.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 29. Dezember 2020 und die Kurzbesprechung der bildgebenden Befunde durch Prof. Dr. med. E.________, Stellvertretender Chefarzt Handchirurgie, Universitätsklinik F.________, vom 20. Januar 2021 stammen aus der Zeit nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid und können darum als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden.
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Einspracheentscheid vom 6. März 2019 schützte. Umstritten ist dabei der Anspruch auf erneute Leistungen der Vaudoise aufgrund des im Mai 2018 geltend gemachten Rückfalls.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum zeitlich massgebenden Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) und zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen), insbesondere auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. |
3.2. Zu betonen ist, dass der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. |
3.3. Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten gleichzusetzen. Deren Berichten und Gutachten kommt nach der Rechtsprechung, wie die Vorinstanz korrekt darlegte, Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
4.
Das kantonale Gericht stellte nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten fest, dass namentlich gestützt auf die zuverlässigen Angaben des Dr. med. C.________ vom 10. Oktober 2018 eine Ulnastyloidfraktur nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Zwischen der radiologisch bestätigten Läsion der Unterfläche des TFCC (triangulärer fibrokartilaginärer Komplex) und dem Unfall vom 19. März 2016 bestehe sodann nur ein möglicher Zusammenhang und zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Veränderungen im Bereich des linken Handgelenks (Ulnadysplasie und Ulnaminusvariante) unfallfremd seien. Bei dieser Gesamtsituation mit unfallfremder Arthrose und unfallfremder Malformation der distalen Ulna wäre es unverständlich, die TFCC-Läsion unabhängig davon als singulären, traumatisch bedingten Gesundheitsschaden zu betrachten. Zumindest wäre eine solche Einstufung nicht wahrscheinlicher als die Annahme einer durch Degeneration bestimmten Entwicklung. Eine traumatisch bedingte TFCC-Läsion lasse sich also ebenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejahen. Schliesslich würden bis zu den ärztlichen Behandlungen im März und Mai 2018 keine Brückensymptome vorliegen, die das
Geschehen über die leistungsfreie Zeit hinweg als Einheit kennzeichnen könnten. Da es sich bei den am 21. Mai 2018 gemeldeten Handgelenksbeschwerden nicht um eine natürlich-kausale Folge des Unfallereignisses handle, sei (im Rahmen des Rückfalls) ein Anspruch auf Leistungen zu verneinen.
5.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung, wonach zwischen 2016 und 2018 ein behandlungsfreies Intervall bestanden habe, sei aktenwidrig. Allerdings lässt sich bereits ihre Behauptung, Dr. B.________ habe sie im Jahr 2016 über eine längere Zeit wiederholt behandelt, anhand der Unterlagen nicht bestätigen, während sie für das Jahr 2017 gar keine Behandlungen nachweisen kann. Aus dem Bericht des Dr. B.________ vom 25. Oktober 2018 geht lediglich hervor, dass er die Beschwerdeführerin nach radiologischem Ausschluss einer Fraktur "weiter chiropraktisch und physiotherapeutisch betreut" bzw. "regelmässig behandelt" und eine Verbesserung des Zustandes erreicht habe. Abschliessend weist der Chiropraktor und ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin darauf hin, dass im Jahr 2016 nur einzelne medizinische Behandlungen stattgefunden und "zwischen 2016 und 2017" sowie "zwischen 2017 und 2018" behandlungsfreie Intervalle bestanden hätten. Damit übereinstimmend hatte auch die Beschwerdeführerin selber gegenüber der Unfallversicherung auf die Frage, ob sie zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 17. Mai 2018 in ärztlicher Behandlung gewesen sei, angegeben, dies sei ab 5. März 2018 bei Dr. B.________ und ab 16.
Mai 2018 bei Dr. med. G.________, FMH Handchirurgie, der Fall gewesen. Hinweise auf Behandlungstermine oder ein relevantes Handgelenksleiden zwischen 1. Januar 2017 und Anfang März 2018 liegen nicht vor.
5.1.2. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von einem längeren beschwerdefreien Intervall ausgehen. Deshalb obliegt es der Leistungsansprecherin, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, kann eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers entstehen (vgl. E. 3.2 hiervor).
5.1.2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich letztinstanzlich zu diesem Zweck wiederholt auf den ergänzenden Bericht des Prof. Dr. med. E.________ (richtig: Dr. med. H.________, Assistenzarzt Handchirurgie, Universitätsklinik F.________) vom 6. Oktober 2020. Darin werde überzeugend erklärt, dass das im Jahr 2016 erfahrene Trauma die TFCC-Läsion bedingt und ein vermehrtes Spiel mit Instabilität und Abnutzung des DRUG (distales radioulnares Gelenk, d.h. unteres Speichen-Ellen-Gelenk) hervorgerufen habe. Dadurch sei vorzeitig eine DRUG-Arthrose entstanden, die als posttraumatisch zu beurteilen sei. Ohne das Unfallereignis wären die Veränderungen im Bereich des Ulnaköpfchens aller Wahrscheinlichkeit nach nicht aufgetreten. Gemäss Universitätsklinik F.________ sei für die unfallbedingte Entwicklung einer DRUG-Arthrose eine Fraktur nicht vorausgesetzt, vielmehr genüge die TFCC-Läsion als Ursache.
5.1.2.2. Mit ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass die von Dr. med. H.________ beschriebene Entwicklung nur eine Möglichkeit unter anderen darstellt. Genauso möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlicher, ist die Einschätzung des Dr. med. C.________, wonach die unfallfremden Veränderungen des linken Handgelenks in Form einer Ulnadysplasie und einer Ulnaminusvariante für die Entwicklung der Arthrose und die damit zusammenhängenden erneuten Beschwerden verantwortlich gewesen seien. Diese These wird, wie das kantonale Gericht zutreffend feststellt, noch zusätzlich unterstützt durch die Tatsache, dass im weiteren Verlauf eine Ulnastyloidfraktur ausgeschlossen werden konnte und eine unfallbedingte TFCC-Läsion zwar möglich erscheint, allerdings nicht in Form einer bedeutsamen Verletzung. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich mit der von Dr. B.________ gestellten Diagnose (Handgelenks-) "Distorsion" (Verstauchung) in der Unfallmeldung vom 1. April 2016 oder mit dem späteren Befund einer (TFCC-) "Läsion" (Verletzung, Schädigung) nicht bereits eine gravierende Verletzung begründen. Vielmehr durfte die Vorinstanz namentlich auch aufgrund der Tatsache, dass nach dem Unfall vom 19. März 2016 trotz
- feinmotorisch - handgelenksbelastender Bürotätigkeit in der Praxis des Dr. B.________ keine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten war, durchaus auf eine leichtere Verletzung schliessen, ohne dass ihr vorzuwerfen wäre, sie hätte sich dabei unqualifizierterweise auf eigene medizinische Recherchen abgestützt und damit das rechtliche Gehör verletzt.
5.1.2.3. Konkret bemängelt die Beschwerdeführerin als "eigene medizinische Abklärung" des kantonalen Gerichts insbesondere den Hinweis im angefochtenen Entscheid, laut medizinischer Literatur könne grundsätzlich eine gestörte Kongruenz von Radiokarpal- und Radioulnargelenk unter anderem zu sekundären degenerativen Veränderungen und Beschwerden führen. Dieser mit medizinischen Fundstellen untermauerten Aussage kommt jedoch im Gesamtkontext keine eigenständige Bedeutung zu. Sie dient lediglich der Untermauerung des vorinstanzlichen, auf die konkreten ärztlichen Angaben abgestützten Schlusses, wonach eine durch die Unfallfolgen (mit-) ausgelöste Arthrose im linken Handgelenk hier nur möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich sei. Deshalb lässt sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht den Nachweis der überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität bezüglich der im Rahmen des Rückfalls gemeldeten Beschwerden als nicht erbracht qualifizierte.
5.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei lediglich zum Röntgen und nicht für eine Zweitmeinung/Untersuchung zu Dr. med. D.________, geschickt worden. Dieser habe sie im Zusammenhang mit dem Unfall nie untersucht, er habe lediglich dem blinden Chiropraktor Dr. B.________ mündlich über das Röntgenbild berichtet. Die Röntgenbilder würden durch Röntgenassistenten erstellt und Dr. med. D.________ sei im konkreten Fall scheinbar im Türrahmen gestanden und habe kurz von weitem auf die Röntgenbilder geschaut. Dennoch hätten sein Bericht vom 22. September 2018 (einen Bericht vom 22. März 2016 - Datum der Röntgenaufnahmen in der Praxis des Dr. med. D.________ - gebe es nicht), insbesondere die Angabe, es hätten am 22. März 2016 eine Handgelenkskontusion links ohne Schwellung und mit guter Beweglichkeit vorgelegen, und die sich fälschlicherweise darauf abstützende Einschätzung des Dr. med. C.________ Grundlage der Beurteilung durch Versicherung und Vorinstanz gebildet.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stellte allerdings Dr. med. C.________ keineswegs nur auf die Stellungnahme des Dr. med. D.________ ab. Es standen ihm vielmehr alle damaligen medizinischen Unterlagen zur Verfügung, so insbesondere die Berichte des Dr. med. I.________, Radiologie FMH, Diagnose Zentrum K.________, zur MRI (Magnetresonanztomographie) des Handgelenks links vom 1. Mai 2018, des Dr. med. G.________ vom 16. Mai und 1. Juni 2018 und des Prof. Dr. med. E.________ vom 17. August und 13. September 2018. Die Vaudoise weist zudem letztinstanzlich zutreffend darauf hin, dass es auch unter Ausserachtlassung des Schreibens des Dr. med. D.________ vom 22. September 2018 keine echtzeitlichen medizinischen Indizien gibt, die auf eine schwere Handgelenksverletzung hinweisen würden. Die fehlende Schwere der unfallbedingten Störung im März 2016 war für Dr. med. C.________ - neben der Tatsache, dass (auch) unfallfremde Veränderungen am linken Handgelenk und nach dem Ereignis ein langes behandlungsfreies Intervall bestanden - offensichtlich ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Verneinung der Kausalität. Selbst wenn folglich die Behauptung der Beschwerdeführerin zuträfe, dass Dr. med. D.________ sie im März 2016 nicht
untersucht, sondern lediglich die Röntgenbilder angeschaut und mit Dr. B.________ besprochen hatte, würde dies gleichwohl keine Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. C.________ rechtfertigen. Der Einwand, die Vorinstanz hätte nicht auf die vertrauensärztliche Beurteilung abstellen dürfen, ist deshalb nicht begründet.
5.3. Schliesslich zielt auch der Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juli 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz