Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 737/2020

Urteil vom 23. Juli 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2020 (VBE.2020.195).

Sachverhalt:

A.
Der 1980 geborene A.________ ist gelernter Steinbildhauer und Steinmetz. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei Bildhauer B.________ war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Juli 2018 stürzte er von einer Leiter und zog sich Verletzungen an der Wirbelsäule (Deckplatten-Impressionsfraktur BWK11 und LWK 1) zu. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 teilte sie A.________ mit, diese Leistungen per 31. Dezember 2019 einzustellen und nunmehr die Ansprüche auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. März 2020, sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu, während sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.

B.
Die gegen die Verweigerung der Rente erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Oktober 2020 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids sei ihm eine Invalidenrente auszurichten.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Ermittlung des Invaliditätsgrads bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie diejenigen der Bemessung des Invalideneinkommens nach den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) (BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil 8C 111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist Folgendes: Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich bei der Bemessung des Invalideneinkommens das Abstellen auf den Totalwert im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, anderenfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert entscheidend (Urteile 8C 5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2; 8C 732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1; 8C 457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3).

3.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneinte. In Frage gestellt und daher einer näheren Prüfung zu unterziehen ist allein die Höhe des bei der Invaliditätsbemessung dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 74'697.35 gegenüberzustellenden hypothetischen Verdienstes als Invalider im Jahre 2019 (E. 1.1 hievor).

4.
Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3).

5.

5.1. Das kantonale Gericht stellte auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) der Tabelle TA1, privater Sektor, der LSE 2016 ab. Den dort für Männer in der Zeile "Total" ausgewiesenen Monatsverdienst von Fr. 5646.- passte es unter Berücksichtigung des zusätzlichen Pausenbedarfs von 2,5 Stunden pro Woche der Lohnentwicklung bis in das Vergleichsjahr 2019 an, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 67'608.82 führte. Das Kompetenzniveau 2 sei anwendbar, da das von Dr. med. C.________, Kreisärztin, definierte Anforderungsprofil mannigfaltige Beschäftigungen erlaube. Dieses umfasse auch mittelschwere Tätigkeiten. Ausserdem zeige sowohl die vom Beschwerdeführer absolvierte Berufsausbildung als Steinmetz als auch die 1998/1999 abgeschlossene einjährige Ausbildung als Krankenpflege-Helfer, dass sich der Beschwerdeführer in verschiedene Arbeitsgebiete einzuarbeiten vermöge. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nur noch die im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) angesiedelten einfachsten Hilfsarbeiten verrichten könne.

5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss Kompetenzniveau 2 abgestellt hat. Die von der Rechtsprechung geforderten besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, welche die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden (vgl. E. 2 in fine hievor), sind nicht ausgewiesen. Zwar ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das von Dr. med. C.________ definierte Anforderungsprofil, welches auch mittelschwere Tätigkeiten umfasst, mannigfaltige Beschäftigungen erlaubt. Sollte jedoch damit gemeint sein, es sei bereits eine zur Anwendung des Kompetenzniveaus 2 führende besondere Fertigkeit, wenn eine versicherte Person noch mittelschwere Tätigkeiten auszuführen vermag, kann dem nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer beispielsweise über Führungserfahrung verfügt oder erfolgreich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hätte, was für die Anwendung von Kompetenzniveau 2 sprechen würde (dazu vgl. Urteil 8C 732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.2), ist nicht erstellt. Ebenso wenig kann allein angesichts des Umstands, dass er in Deutschland vor Jahren einmal eine einjährige Ausbildung als Krankenpflege-Helfer absolviert hat, von einer über jene
als Steinbildhauer und Steinmetz hinausgehenden vielfältigen beruflichen Erfahrung gesprochen werden, die zu einem höheren Verdienst als dem Kompetenzniveau 1 entsprechend führt. Zumindest ist damit nicht hinreichend belegt, dass er sich deswegen gewinnbringend in verschiedene Arbeitsgebiete einzuarbeiten vermag (dazu vgl. Urteil 8C 5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2).

5.3. Nach dem Gesagten ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen.
Der in der LSE 2016 in TA1 unter Totalwert für im Kompetenzniveau 1 tätige Männer ausgewiesene Monatsverdienst beträgt Fr. 5340.-. Angepasst an die noch mögliche Wochenarbeitszeit von 39,2 Stunden und an die Lohnentwicklung bis 2019 ergibt dies ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 63'935.13 ([12 x Fr. 5340.-] : 40 x 39.2 x 1.004 [2017] x 1.005 [2018] x 1.009 [2019] [T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Totalwert]).

5.4. Die Gegenüberstellung (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) des unbestritten geblieben Valideneinkommens und des errechneten Invalideneinkommens führt zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 14 % ([Fr. 74'697.35 - Fr. 63'935.13] : Fr. 74'697.35 x 100). Damit hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 19
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG ab dem 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrads von 14 %. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.
Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2020 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 27. März 2020 werden dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 % hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_737/2020
Date : 23. Juli 2021
Published : 10. August 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalideneinkommen)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
UVG: 19
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132-V-393 • 143-V-295 • 145-V-57
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8C_111/2021 • 8C_457/2017 • 8C_5/2020 • 8C_732/2018 • 8C_737/2020
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