Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 458/2020

Urteil vom 23. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf und Koch,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (Art. 62d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
1    Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 3. März 2020 (VB.2019.00845).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Hinwil stellte am 21. September 2017 fest, A.________ habe im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB folgende Tatbestände erfüllt:

- Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB);
- Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 7
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 7 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten - 1 Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:
1    Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:
a  wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht;
b  um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.
2    Die Kantone können Personen nach Absatz 1, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, ausnahmsweise den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen bewilligen.
WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WaffenVO);
- mehrfache Übertretung von Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG.
Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) habe er nicht erfüllt.

Das Bezirksgericht ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an.

Die beschlagnahmten Gegenstände, namentlich das Schrotgewehr, die Munition und das Schwert wurden eingezogen.

B.
A.________ trat am 12. Oktober 2017 in der Klinik B.________ die Massnahme an.

Das Amt für Justizvollzug verweigerte bei der jährlichen Prüfung nach Art. 62d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
1    Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
StGB am 26. September 2019 die bedingte Entlassung.

Die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) wies den Rekurs von A.________ am 26. November 2019 ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies seine dagegen erhobene Beschwerde am 3. März 2020 ab.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei unverzüglich aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, es sei seine Anhörung sowie jene der zuständigen Therapiepersonen vor Schranken vorzunehmen, es sei ein Gutachten über ihn und den Therapieverlauf in Auftrag zu geben.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle zur Frage, ob er bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen sei, zu Unrecht auf ein Gutachten vom 6. April 2017 ab, das den Behandlungsverlauf ausser Acht lasse, sowie auf Therapieberichte, statt auf eine aktuelle, unabhängige ärztliche Expertise. Er sei ein relativ junger Mensch und die intramurale Zeit habe spezialpräventiv wertvolle Veränderungen bewirkt. Die Vorinstanz setze sich mit der Frage eines neuen Gutachtens höchst oberflächlich auseinander. Sie verweise auf den Entscheid der "Gegenseite" im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und verletze ihre Begründungspflicht. Er habe betreffend die Therapieberichte keine Ergänzungsfragen stellen können. Ausserdem masse sich die Vorinstanz Fachkenntnisse an, indem sie annehme, es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse aus einer Neubegutachtung gewonnen werden könnten. Die Massnahme verlaufe gut. Die Grundlagen hätten sich verändert. Bei Schizophrenie könnten medikamentöse Behandlungen innert Kürze wirken, was gutachterlich zu prüfen sei.

1.2. Die Vorinstanz stellt mit der Justizdirektion auf das Gutachten vom 6. April 2017 ab, in welchem der Gutachter ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain, Cannabis und Alkohol sowie eine exazerbierte psychotische Erkrankung diagnostiziert hatte. Weiter stützt sie sich auf den Therapieverlaufsbericht vom 26. August 2019, die Protokolle der Vollzugskoordinationssitzung vom 11. September 2019 und die Anhörung des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Anwalts vom 13. September 2019. Nach der Vorinstanz gibt die Verfügung der Justizdirektion diese Unterlagen zutreffend wieder, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

Die Vorinstanz nimmt an, angesichts der schweren psychotischen Störung und des erheblichen Rückfallrisikos mit der Gefährdung von Leib und Leben erweise sich die Massnahme weiterhin als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer diese erst vor rund zwei Jahren angetreten habe und positive Änderungen nicht innerhalb kürzerer Zeit zu erreichen seien. Der Therapieverlaufsbericht belege, dass die Einschätzung des Gutachters betreffend die Gefährlichkeit weiterhin zutreffe und die Legalprognose noch nicht massgeblich verbessert erscheine. Für eine Neubegutachtung bestehe kein Anlass. Weshalb die durch den Therapieverlaufsbericht bestätigte gutachterliche Einschätzung des Krankheitsbildes nicht zutreffen solle, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Anhaltspunkte, wonach die bislang offenbar erfolgreich verlaufende Therapie die Legalprognose bereits derart verbessert hätte, dass sich eine bedingte Entlassung rechtfertigen würde, seien weder ersichtlich noch dargetan. Auf ein Gutachten sei erst dann nicht mehr abzustellen, wenn keine Gewähr für dessen Aktualität mehr bestehe (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Für eine massgebliche Änderung der Verhältnisse lägen jedoch gerade keine Indizien vor. "Insbesondere [sei] auch weder ersichtlich noch
nachvollziehbar dargetan, welche zusätzlichen, nicht im Therapieverlaufsbericht enthaltenen Erkenntnisse über die bisherigen Fortschritte des Beschwerdeführers aus einer Neubegutachtung gewonnen werden könnten" (Urteil S. 6).

1.3. Der Täter ist bedingt aus der Massnahme zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Andererseits erfordert die Verlängerung, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, dass der Täter mithin überhaupt behandlungsfähig ist. Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (Urteil 6B 643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 62d Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
1    Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
StGB prüft die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB aufzuheben. Dieser Grundsatz ist weit auszulegen. Er kommt nicht nur zur Anwendung, wenn die Anordnungsvoraussetzungen einer Massnahme nachträglich entfallen und damit nicht mehr bestehen, sondern auch dann, wenn sie von Anfang an gar nie vorgelegen haben (Urteile 6B 115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2; 6B 1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.2; betr. "zuständige Behörde" vgl. BGE 145 IV 167).

1.4.

1.4.1. Die Würdigung des Gutachtens und des Verlaufsberichts unter dem Gesichtspunkt der Aktualität des Gutachtens ist Aufgabe des Sachgerichts. Darin liegt keine Anmassung von Fachkenntnissen. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie die Erkenntnisse der "Gegenseite im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren" (oben E. 1.1), dass heisst die willkürfrei festgestellten Erkenntnisse der "zuständigen Vollzugsbehörde", ihrer Beurteilung gesetzmässig (Art. 62d Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
1    Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
StGB) zugrunde legt.

1.4.2. Der Beschwerdeführer rügt keine willkürliche Würdigung (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Er wendet lediglich ein, es handle sich bei ihm "um einen relativ jungen Menschen, bei welchem der Veränderungsprozess durch die intramurale Zeit seine Wirkung nicht verfehlt habe". Mit Jahrgang 1991 ist er heute nicht mehr im Alter der Adoleszenzentwicklung (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 S. 55). Dass die Therapie bislang erfolgversprechend verläuft, stellt die Vorinstanz fest. Es wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert, inwiefern sich die tatsächlichen Grundlagen verändert hätten.

1.4.3. Wie er vorbringt (oben E. 1.1), sind Schizophrenien (gegebenenfalls) medikamentös zu stabilisieren. Der Begriff wird auch synonym für die Psychose verwendet. Bei der Psychose handelt es sich definitionsgemäss um eine schwere, komplexe psychische Störung unterschiedlichster Ursache mit gestörtem Selbst- und Realitätsbezug, die Einsicht und Teilhabe am Leben erheblich beeinträchtigen (Pschyrembel Online). Vorliegend ist eine eigenständige psychotische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert worden (Gutachten S. 38 f.). Damit stellt sich die konkrete Situation wesentlich problematischer dar. Es erscheint unrealistisch, dass eine Remission "innert Kürze" (oben E. 1.1) möglich wäre. Konkret gesprochen, prägt sich der langjährige multiple Stoffmissbrauch in einem Abhängigkeitssyndrom aus, ist somit chronifiziert, und kombiniert sich dieses Krankheitsbild mit einer exazerbierten psychotischen Erkrankung (chronische paranoid-halluzinatorische Psychose, ICD-10: F20.0). Diese Störung hat sich bereits tatbestandsmässig manifestiert. Äussert sich diese Störung beim anzunehmenden hohen Rückfallrisiko in der Gefährdung von Leib und Leben (Urteil S. 5), ist angesichts der zu berücksichtigenden (vom Beschwerdeführer
bestrittenen) Gewalttätigkeit und Waffenaffinität (vgl. Verfügung der Justizdirektion S. 3) von einer ernst zu nehmenden ungünstigen Legalprognose auszugehen. Nach dem Gutachten ist es im Hinblick auf die Ursachen gewalttätigen Handelns von psychotisch Kranken unstrittig, dass ein komorbider Stoffmissbrauch das Risiko für gefährliches delinquentes Verhalten erhöht. Vom Beschwerdeführer gehe ein hohes Risiko für zukünftige Gewalttätigkeit im Sinne der Anlassdelikte aus (Gutachten S. 40, 41). Eine psychopharmakologische Behandlung scheine durchaus erfolgreich zu sein; problematisch erscheine eher seine instabile Kooperationsbereitschaft bzw. -fähigkeit. Es sei nicht zu erwarten, dass positive Veränderungen innerhalb kürzerer Zeit erreicht werden können (Gutachten S. 41 f.).

1.4.4. Der Beschwerdeführer hatte mit 13 Jahren angefangen, Drogen zu konsumieren; feststellbar ist eine jugendtypisch wirkende Delinquenz (Gutachten S. 21, 36). Schon 2013 zeigten sich psychotische Symptome einer chronifizierten psychischen Störung. Er bestritt, tatsachenwidrig, gegen Eltern tätlich geworden zu sein (Gutachten S. 25, 37). Weiter hielt er sich wiederholt in psychiatrischen Institutionen auf. Zum Tatzeitpunkt bestand ein Intoxikationszustand von Kokain und Cannabis, beeinflusst durch die missbräuchliche Einnahme von Testosteron; psychotrope Substanzen und psychotische Verfassung hatten eine massiv alterierte Einsichtsfähigkeit bewirkt. Die Situation sei wahrscheinlich als Eskalation bisheriger Auffälligkeiten im Sinne eines Fortschreitens und einer Zunahme von Gefährlichkeit zu verstehen (Verfügung der Justizdirektion S. 4). Nach dem Gutachten wurden die Werte der Psychopathy-Diagnose aber nicht erreicht (Gutachten S. 30).

1.4.5. Der Verfügung der Justizdirektion, auf welche die Vorinstanz verweist, lässt sich weiter entnehmen: Der Therapiebericht vom 26. August 2019 der Klinik bestätige die gutachterlichen deliktsrelevanten Diagnosen einer chronisch-paranoid-halluzinatorischen Psychose sowie der Abhängigkeitserkrankungen. Da auch krankheitsbedingt keine intensive delitktzentrierte Behandlung habe stattfinden können, seien die Risikofaktoren unbearbeitet geblieben und werde das Rückfallrisiko als hoch eingestuft. Die Widerstände beim Beschwerdeführer seien gross und die Gefahr einer psychotischen Dekomposition ebenso. Er bringe aber gute Voraussetzungen für die weitere Behandlung mit. An der Vollzugskoordinationssitzung vom 11. September 2019 sei mit ihm die Planung des weiteren Massnahmenvollzugs besprochen worden. Anlässlich der Anhörung in Anwesenheit seines Anwalts vom 13. September 2019 habe er erklärt, dass er die Delikte durchaus therapieren/bearbeiten wolle. Er wolle in den offenen Vollzug wechseln, eventualiter bedingt entlassen werden; zudem beantrage er ein neues Gutachten.

Die Justizdirektion schloss, eine bedingte Entlassung komme nicht in Frage, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich bei sofortiger (bedingter) Entlassung bewähren könnte. Er müsse sich erst realistischere Zukunftsvorstellungen erarbeiten. Weitere Belastungserprobungen (Arbeitstherapie) seien als Vorbereitung auf die Ausgangsstufe 8 bereits vorgesehen, was aber auch substanzielle Fortschritte betreffend Coping-Strategien voraussetze.

1.4.6. Der Beschwerdeführer wurde in Gegenwart seines Anwalts angehört. Der gutachterliche Befund und die Einschätzung der Fachleute der spezialisierten Klinik für Forensische Psychiatrie sowie die Beurteilung durch die zuständigen Vollzugsbehörden lassen sich nicht schlicht von der Hand weisen. Die Befundtatsachen und die aktuelle Therapiesituation ergeben sich aus den massgebenden Beurteilungsgrundlagen zweifelsfrei. Seinen juristisch relevanten Standpunkt konnte sein Rechtsvertreter im kantonalen wie im bundesgerichtlichen Verfahren darlegen. Eine Gehörsrechtsverletzung ist damit nicht gegeben.

1.4.7. Hinsichtlich der Aktualität eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist nicht primär auf das Alter abzustellen; massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254). Die Vorinstanz legt die auch aktuell massgebenden forensisch-psychiatrischen Befundtatsachen zugrunde und beurteilt die Massnahmensituation zudem gestützt auf die ebenfalls massgebenen Feststellungen der zuständigen Fachleute. Sie geht auf dieser Grundlage und angesichts der Relativität der Aktualität eines Gutachtens (Urteil 6B 720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.4) zutreffend von der hinreichenden Aktualität des Anlassgutachtens aus. Für eine rechtserhebliche tatsächliche Änderung der Verhältnisse liegen keine Indizien vor. Zurzeit lässt sich erst eine Aussicht auf einen späteren möglichen Erfolg der Behandlung feststellen. Die Vorinstanz erkennt zu Recht keinen Anlass für eine Neubegutachtung und durfte ebenso auf eine weitere Anhörung verzichten (Urteil S. 6).

1.5. Angesichts der ungünstigen Legalprognose (der hohen gewaltförmigen Rückfallgefahr), der bislang nicht erfolgten deliktzentrierten Therapiearbeit, der schweren kausalen psychischen Störung und des kriminogenen komorbiden Abängigkeitssyndroms (oben E. 1.4.3), des krankheitsbedingt unrealistischen Selbst- und Realitätsbezugs und der fehlenden Coping-Kompetenzen lässt sich eine bedingte Entlassung zurzeit nicht realisieren. Die Verhältnismässigkeit der Fortführung der Massnahme ist weiterhin gegeben, soweit der Beschwerdeführer diesen Punkt überhaupt beanstandet. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.

1.6. Abgesehen davon, dass das Bundesgericht keine eigenen Beweise abnimmt, sondern das Verfahren auf den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f. mit Hinweisen), erübrigen sich die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers (Antrag auf Einholung eines Gutachtens und auf Anhörung des Beschwerdeführers und der Therapeuten) mit dem Entscheid in der Sache.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_458/2020
Date : 23. Juni 2020
Published : 11. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (Art. 62d StGB)


Legislation register
BGG: 42  66  97  105  106
BV: 9
BetmG: 19a
StGB: 19  56  59  62  62d  129  181
WG: 4  7  33
BGE-register
133-IV-293 • 134-IV-246 • 145-IV-167 • 146-IV-49
Weitere Urteile ab 2000
6B_115/2020 • 6B_1163/2018 • 6B_458/2020 • 6B_643/2018 • 6B_720/2019
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