Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 312/2016
Urteil vom 23. Juni 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Wenk,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Münchwilen sprach X.________ am 2. Dezember 2014 des (teilweise versuchten) gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Beschimpfung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 18 Monaten auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Zudem befand es über die beschlagnahmten und einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte sowie über die Schadenersatzforderungen der Privatkläger.
B.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau am 9. Dezember 2015 die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Beschimpfung sowie die Höhe der erstinstanzlichen Strafe, setzte indessen den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate fest.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Ziffern 2 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. Sie sei des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe und macht geltend, diese sei unverhältnismässig hoch ausgefallen. Die Vorinstanz habe mehrere Strafzumessungskriterien nicht oder nur ungenügend beachtet oder in Überschreitung ihres Ermessens falsch gewichtet.
1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 47 - 1 Il giudice commisura la pena alla colpa dell'autore. Tiene conto della vita anteriore e delle condizioni personali dell'autore, nonché dell'effetto che la pena avrà sulla sua vita. |
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1 | Il giudice commisura la pena alla colpa dell'autore. Tiene conto della vita anteriore e delle condizioni personali dell'autore, nonché dell'effetto che la pena avrà sulla sua vita. |
2 | La colpa è determinata secondo il grado di lesione o esposizione a pericolo del bene giuridico offeso, secondo la reprensibilità dell'offesa, i moventi e gli obiettivi perseguiti, nonché, tenuto conto delle circostanze interne ed esterne, secondo la possibilità che l'autore aveva di evitare l'esposizione a pericolo o la lesione. |
1.2.
1.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz berücksichtige die Umstände, ohne welche der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gar nicht erfüllt wäre, bei der Strafzumessung in Verletzung des Doppelverwertungsverbots straferhöhend (Beschwerde S. 7 f.).
1.2.2. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (Urteil 6B 786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 67 E. 2b).
1.2.3. Die Vorinstanz erwägt, aus dem Vorgehen der Beschwerdeführerin würden mehrere Dutzend Geschädigte resultieren. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf rund Fr. 50'000.--. Die Beschwerdeführerin habe von März 2009 bis Februar 2013, mithin innerhalb eines Zeitraumes von rund vier Jahren, zahlreiche Straftaten verübt. Sie habe nicht vorhandene elektronische Geräte im Internet zum Verkauf angeboten. Es sei auch vorgekommen, dass sie am selben Tag gleich auf verschiedenen Internetplattformen aktiv geworden sei und Ware zum Verkauf ausgeschrieben habe. Die erste Instanz habe zu Recht erwogen, dass die Beschwerdeführerin ein hohes Mass an krimineller Energie an den Tag gelegt habe und durch die Errichtung von mehreren Profilen auf einer Vielzahl von Internetplattformen recht raffiniert vorgegangen sei (angefochtenes Urteil S. 21 f.).
1.2.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden mit diesen Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung nicht einfach die Umstände aufgeführt, welche die Tatbestandsmässigkeit des gewerbsmässigen Betrugs begründen. Die Vorinstanz wertet nicht die Gewerbsmässigkeit an sich verschuldenserhöhend, sondern trägt unter Berücksichtigung der Deliktsdauer, des Deliktsbetrages, der Anzahl Geschädigter sowie der Vorgehensweise dem konkreten Ausmass des qualifizierten Tatbestands Rechnung, wozu sie im Rahmen der Verschuldensbewertung auch verpflichtet ist. Die Rüge der Verletzung des Doppelverwertungsverbots erweist sich daher als unbegründet.
1.3.
1.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die ihr vorgeworfenen Sachverhalte von Anfang an zugestanden und sich kooperativ verhalten. Sie habe sich für ihr Verhalten entschuldigt und versucht zu erklären, dass sie zu jener Zeit keine andere Möglichkeit gehabt habe, um das Notwendige für den Alltag zu bezahlen. Diese Umstände seien nicht nur leicht, sondern erheblich strafmindernd zu berücksichtigen (Beschwerde S. 8).
1.3.2. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (Urteil 6B 587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.5 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc und weiteren Hinweisen). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile 6B 786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2; 6B 582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4; je mit Hinweisen).
1.3.3. Die Vorinstanz erwägt, bei der Strafzumessung sei auch eine allfällige Geständnisbereitschaft von Bedeutung. Allerdings sei im Auge zu behalten, dass sämtliche Delikte dokumentiert gewesen seien. Insofern habe die Beschwerdeführerin keine andere Wahl gehabt, als zu kooperieren, weshalb nichts dagegen einzuwenden sei, dass die erste Instanz diesen Faktor nur leicht strafmindernd berücksichtigt habe. Auch den Bekundungen von Reue und Bedauern sei nur geringfügig strafmindernd Rechnung zu tragen. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren bei allen Geschädigten entschuldigt. Doch habe sie sich nach wie vor auf den Standpunkt gestellt, aufgrund der damaligen finanziellen Situation keinen anderen Ausweg gehabt zu haben. Zudem mache sie den Geschädigten den Vorwurf, leichtfertig auf ihre Lügen hereingefallen zu sein und für ihren Vermögensschaden selbst verantwortlich zu sein (angefochtenes Urteil S. 26).
1.3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wäre vorliegend ein Abstreiten des Sachverhalts unbehelflich gewesen. Da die Betrugshandlungen aufgrund der Tatausführung durch das Internet dokumentiert waren, befand sich die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihres Geständnisses in einer erdrückenden Beweislage. Zwar anerkennt die Beschwerdeführerin den angeklagten Sachverhalt. Sie bestritt aber noch vor Vorinstanz, sich dadurch des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht zu haben, weshalb es ihr am Unrechtsbewusstsein zu fehlen scheint. Auch in der Beschwerde macht sie geltend, dass die Geschädigten den Betrug mit einem Mindestmass an Vorsichtsmassnahmen hätten verhindern können (Beschwerde S. 7 f.). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen das Geständnis der Beschwerdeführerin und ihre Bekundungen von Reue nur leicht strafmindernd gewichtet, verletzt daher kein Bundesrecht.
1.4.
1.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, als Mutter von drei Kindern in einer schwierigen Beziehung mit einem Mann, von welchem sie sowohl emotional als auch finanziell abhängig gewesen sei, habe sie sich nicht anders zu helfen gewusst, als ihre finanziellen Engpässe durch Verkäufe von nicht vorhandenen Geräten auf dem Internet zu überbrücken. In ihrer schwierigen familiären und finanziellen Situation sei es ihr nicht möglich gewesen, eine andere Lösung zu finden. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen müsse ihre Gesamtsituation strafmildernd berücksichtigt werden (Beschwerde S. 9 ff.).
1.4.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, bei der Wohngemeinde einen Unterstützungsantrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, für zwei ihrer Kinder Alimentenbevorschussung zu beantragen. Zudem hätte sie um Sozialhilfe nachsuchen können. Von einer schweren Bedrängnis gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |
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a | l'autore ha agito: |
a1 | per motivi onorevoli, |
a2 | in stato di grave angustia, |
a3 | sotto l'impressione d'una grave minaccia, |
a4 | ad incitamento di una persona a cui doveva obbedienza o da cui dipendeva; |
b | l'autore è stato seriamente indotto in tentazione dalla condotta della vittima; |
c | l'autore ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione; |
d | l'autore ha dimostrato con fatti sincero pentimento, specialmente se ha risarcito il danno per quanto si potesse ragionevolmente pretendere da lui; |
e | la pena ha manifestamente perso di senso visto il tempo trascorso dal reato e da allora l'autore ha tenuto buona condotta. |
Diese vorinstanzlichen Ausführungen, mit denen sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt, sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass die Beschwerdeführerin durchaus andere Möglichkeiten gehabt hätte, um sich die für den Lebensunterhalt nötigen finanziellen Mittel zu verschaffen. Insbesondere hätte sie sich an die Sozialhilfe wenden müssen, anstatt sich über einen Zeitraum von rund vier Jahren deliktisch zu betätigen. Dass die Vorinstanz der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nur leicht strafmindernd Rechnung trägt und das Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes verneint, verstösst nicht gegen Bundesrecht.
1.5.
1.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, ihrer besonderen Strafempfindlichkeit sei nicht Rechnung getragen worden. Sie sei alleinerziehende Mutter. Ihre Kinder stammten von zwei verschiedenen Vätern. Eine Betreuung durch die Väter wäre nur möglich, wenn die Kinder getrennt würden. Zudem laufe gegen ihren ehemaligen Partner ein Strafverfahren wegen Verdachts auf sexuelle Übergriffe auf ihre Kinder. Die Kinder, die in der Vergangenheit diverse Wohnsitzwechsel gehabt hätten, müssten bei einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe fremdplatziert werden. Diese hätten ausser ihr keine andere beständige Bezugsperson. Auch sei die Erziehungsfähigkeit nicht infrage gestellt. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei somit von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, welche erheblich strafmindernd zu berücksichtigen sei (Beschwerde S. 11 ff.).
1.5.2. Die Vorinstanz hält dazu fest, zwar stelle der Strafvollzug für die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder im Alter von acht, neun und zwölf Jahren eine Belastung dar, weil diese fremdbetreut werden müssten und von der Beschwerdeführerin als Bezugsperson getrennt würden. Dies stelle jedoch eine unvermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion dar, welche sich die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen vor Augen hätte führen müssen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die Grosseltern vorübergehend als Betreuungsperson einspringen könnten. Vor diesem Hintergrund könne offengelassen werden, ob sich für die Kinder eine vorübergehende Trennung sogar stabilisierend auswirken könnte, weil sie nicht mehr dem turbulenten Lebensstil der Beschwerdeführerin (schwierige Partnerschaften, häufige Wohnsitzwechsel) ausgesetzt wären. Es liege keine besondere, sondern höchstens eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Den sich aus der Mutterschaft ergebenden "Komplikationen" im Zusammenhang mit dem Strafvollzug sei nur geringfügig strafmindernd Rechnung zu tragen (angefochtenes Urteil S. 25 f.).
1.5.3. Es ist unbestritten, dass ein Strafvollzug für die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder eine Belastung darstellen wird (vgl. dazu auch Urteil 6B 540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile 6B 748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B 1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Die Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Kindern ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteil 6B 829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass sich die Beschwerdeführerin der Konsequenz der Freiheitsstrafe bereits im Zeitpunkt ihrer Taten hätte bewusst sein müssen. Stattdessen verübte sie trotz
ausgestandener Untersuchungshaft von 29 Tagen, während welcher sie ebenfalls von ihren Kindern getrennt war, weitere Straftaten, die wiederum zu einer Untersuchungshaft führten. Dass sich eine Fremdbetreuung nicht in angemessener Weise gewährleisten liesse, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz aufgrund der familiären Situation der Beschwerdeführerin nur von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit ausgeht und diese dementsprechend nur geringfügig strafmindernd berücksichtigt, verletzt sie das ihr bei der Bewertung der massgeblichen Umstände des Einzelfalles zustehende Ermessen nicht.
1.6.
1.6.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die ausgesprochene Strafe sei unverhältnismässig hoch. Das vorinstanzliche Urteil stehe teilweise in krassem Widerspruch zu vergleichbaren Urteilen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den von der Verteidigung angeführten Urteilen auseinandergesetzt. Durch die ausgefällte Strafe würde sie wesentlich härter bestraft als bereits vorbestrafte Betrüger, bei welchen die Deliktssumme wesentlich höher gewesen sei, oder gleich bestraft wie Betrüger, bei welchen eine Deliktssumme von mehreren Millionen beurteilt worden sei (Beschwerde S. 13 ff.).
1.6.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Vergleichsfälle beruft und damit die mangelnde Plausibilität der vorinstanzlichen Strafe belegen will, ist ihr nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung führen der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachrichter bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1; Urteil 6B 846/2015 vom 31. März 2016 E. 2.2.5). Das Bundesgericht hat lediglich für eine korrekte Anwendung von Bundesrecht besorgt zu sein. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen bildet der Deliktsbetrag nach der Rechtsprechung - genauso wie die
Menge der gehandelten Drogen bei Betäubungsmitteldelikten - ein zwar wichtiger, aber keineswegs vorrangiger Strafzumessungsfaktor (vgl. Urteil 6B 157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann allein gestützt darauf daher nicht auf ein leichteres Verschulden als in den von ihr aufgeführten Fällen mit einem höheren Deliktsbetrag geschlossen werden.
1.7. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren bewegt sich im Rahmen des der Vorinstanz bei der Strafzumessung zustehenden grossen Ermessens. Widersprüchlich erweist sich indessen, wenn die Vorinstanz bei dieser Strafhöhe von einem schweren Verschulden ausgeht (angefochtenes Urteil S. 23). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang zu stehen (Urteil 6B 873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 und Urteil 6B 1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2). Bei einem Strafrahmen, der bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 146 - 1 Chiunque, per procacciare a sé o ad altri un indebito profitto, inganna con astuzia una persona affermando cose false o dissimulando cose vere, oppure ne conferma subdolamente l'errore inducendola in tal modo ad atti pregiudizievoli al patrimonio proprio o altrui, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria. |
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1 | Chiunque, per procacciare a sé o ad altri un indebito profitto, inganna con astuzia una persona affermando cose false o dissimulando cose vere, oppure ne conferma subdolamente l'errore inducendola in tal modo ad atti pregiudizievoli al patrimonio proprio o altrui, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria. |
2 | La pena è una pena detentiva da sei mesi a dieci anni se il colpevole fa mestiere della truffa.206 |
3 | La truffa a danno di un congiunto o di un membro della comunione domestica è punita soltanto a querela di parte. |
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen; Urteil 6B 785/2015 vom 18. November 2015 E. 1.6).
2.
Den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Kostenpunkt (Ziffer 5) begründet die Beschwerdeführerin einzig mit der beantragten Reduktion der Strafe. Da es bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von drei Jahren bleibt, ist darauf nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
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1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 64 Gratuito patrocinio - 1 Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
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1 | Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
2 | Se è necessario per tutelare i diritti di tale parte, il Tribunale federale le designa un avvocato. Questi ha diritto a un'indennità adeguata, versata dalla cassa del Tribunale, in quanto le spese di patrocinio non possano essere coperte dalle spese ripetibili. |
3 | La corte decide sulla domanda di gratuito patrocinio nella composizione di tre giudici. Rimangono salvi i casi trattati in procedura semplificata secondo l'articolo 108. Il gratuito patrocinio può essere concesso dal giudice dell'istruzione se è indubbio che le relative condizioni sono adempiute. |
4 | Se in seguito è in grado di farlo, la parte è tenuta a risarcire la cassa del Tribunale. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 65 Spese giudiziarie - 1 Le spese giudiziarie comprendono la tassa di giustizia, l'emolumento per la copia di atti scritti, le spese per le traduzioni in o da una lingua non ufficiale e le indennità versate a periti e testimoni. |
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1 | Le spese giudiziarie comprendono la tassa di giustizia, l'emolumento per la copia di atti scritti, le spese per le traduzioni in o da una lingua non ufficiale e le indennità versate a periti e testimoni. |
2 | La tassa di giustizia è stabilita in funzione del valore litigioso, dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. |
3 | Di regola, il suo importo è di: |
a | 200 a 5000 franchi nelle controversie senza interesse pecuniario; |
b | 200 a 100 000 franchi nelle altre controversie. |
4 | È di 200 a 1000 franchi, a prescindere dal valore litigioso, nelle controversie: |
a | concernenti prestazioni di assicurazioni sociali; |
b | concernenti discriminazioni fondate sul sesso; |
c | risultanti da un rapporto di lavoro, sempreché il valore litigioso non superi 30 000 franchi; |
d | secondo gli articoli 7 e 8 della legge del 13 dicembre 200223 sui disabili. |
5 | Se motivi particolari lo giustificano, il Tribunale federale può aumentare tali importi, ma al massimo fino al doppio nei casi di cui al capoverso 3 e fino a 10 000 franchi nei casi di cui al capoverso 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld