Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 282/2011

Urteil vom 23. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde B.________ und deren Kirchgemeinde,
vertreten durch die Steuerverwaltung B.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt C.________, Dienststelle D.________.

Gegenstand
Lohnpfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 31. März 2011.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Vater dreier minderjähriger Kinder aus zwei Partnerschaften. Die zwei Kinder E.________ und F.________ sind der inzwischen geschiedenen Ehe mit G.________ entsprossen. Zusammen mit seiner heutigen Lebenspartnerin H.________ hat A.________ die gemeinsame Tochter K.________.
Ende 2010 verfügte das Betreibungsamt C.________, Dienststelle D.________, gegen A.________ in der Pfändungsgruppe Nr. xxxx eine Lohnpfändung (Pfändungsprotokoll vom 30. November 2010; Existenzminimumsberechnung und Verfügung sowie Anzeige der Lohnpfändung vom 15. Dezember 2010).

B.
Am 27. Dezember 2010 gelangte A.________ an das Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde und beantragte die Aufhebung der Lohnpfändungsanzeige sowie der Existenzminimumsberechnung vom 15. Dezember 2010. In seiner Vernehmlassung an das Obergericht teilte das Betreibungsamt mit, es habe am 13. Januar 2011 nach Vorlage von Zahlungsbelegen für die Krankenkassenprämien die Einkommenspfändung revidiert und zugleich einen höheren Mietzins angerechnet. A.________ führte darauf am 9. Februar 2011 aus, falls die neue Existenzminimumsberechnung als neue Verfügung zu betrachten sei, so gelte dieses Schreiben als neue Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung. Mit Entscheid vom 31. März 2011 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt C.________ an, die pfändbare Quote im Sinne der Erwägungen und unter Berücksichtigung der aktuellsten Belege neu zu bestimmen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (Ziff. 1 des Dispositivs). Das Obergericht führte namentlich aus, dass der pfändbare Betrag bei einem Konkubinatspaar mit gemeinsamem Kind im Wesentlichen gleich wie bei einem Ehepaar zu ermitteln sei.
Gegenstandslos sei die Beschwerde insofern, als das Betreibungsamt die Lohnpfändung bereits revidiert habe, und nicht einzutreten sei auf Vorbringen, die mittels Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen seien. In diesem Sinne hat das Obergericht angeordnet, die Eingaben von A.________ als Revisionsbegehren dem Betreibungsamt weiterzuleiten.

C.
Am 13. April 2011 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids, soweit sie der nachfolgenden Begründung widerspreche. Die pfändbare Einkommensquote sei im Sinne der nachfolgenden Begründung neu zu berechnen. Die Lohnpfändungsanzeige vom 15. Dezember 2010 und die vom selben Tag stammende Existenzminimumsberechnung seien aufzuheben. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Nachdem das Obergericht ausdrücklich auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet hat und sich die Steuerverwaltung B.________ als Vertreterin der Gläubiger sowie das Betreibungsamt C.________ nicht haben vernehmen lassen, ist der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2011 insofern aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, als dem Betreibungsamt einstweilen untersagt wurde, die gepfändeten Geldbeträge an die Gläubiger zu verteilen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können. Anders verhält es sich einzig dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143 mit Hinweisen).

1.2 Das Obergericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an das Betreibungsamt C.________ zurückgewiesen, damit dieses im Sinne der Erwägungen und unter Berücksichtigung der aktuellsten Belege die pfändbare Quote neu berechne. Das Betreibungsamt hat somit nicht bloss das vom Obergericht Angeordnete umzusetzen, sondern selber Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und die allenfalls dereinst vorgelegten Belege in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigen. Dem Betreibungsamt verbleibt damit Entscheidungsspielraum. Daran ändert nichts, dass das Obergericht bereits gewisse Rechtsfragen für das Betreibungsamt verbindlich beantwortet hat (Urteil 2C 258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14; Urteil 5A 704/2010 vom 5. November 2010 E. 1.2). Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer einzig aufgegriffene Frage, ob bei einer Lohnpfändung eines Schuldners, der zusammen mit seiner Lebenspartnerin und einem gemeinsamen Kind im Konkubinat lebt, der Beitrag, welcher zulasten der Lebenspartnerin an die Kosten des gemeinsamen Haushalts berücksichtigt wird, deren Hälfte übersteigen dürfe. Eine sofortige Beurteilung dieser Frage würde dem Ziel entgegenlaufen, dass jede Rechtssache
möglichst nur einmal vor das Bundesgericht getragen werden soll (BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191 mit Hinweis). Zudem ist denkbar, dass wegen der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen neue Rechtsfragen auftreten oder die vom Obergericht bereits beantwortete Frage für das Verfahren gar nicht mehr erheblich ist. Das Bundesgericht soll aber nicht Gefahr laufen, Rechtsfragen zu beantworten, die sich im weiteren Verfahrensverlauf als theoretisch herausstellen. Nicht umstritten sind vor Bundesgericht im Übrigen die teilweise Gegenstandsloserklärung und das Nichteintreten mit Weiterleitung der Akten an das Betreibungsamt. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, wie diese Entscheidteile zu qualifizieren wären. Der angefochtene Entscheid ist somit ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG angefochten werden kann.

1.3 Nachdem kein Anwendungsfall von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG vorliegt, müsste der Beschwerdeführer dartun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
oder lit. b BGG erfüllt sind, soweit sie nicht offensichtlich vorliegen (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich zu diesem Punkt jedoch nicht. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190 f. mit Hinweisen) bewirken könnte oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

1.4 Folglich vermag offenzubleiben, ob die vage gehaltenen Anträge überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügen (vgl. zum Antragserfordernis im Zusammenhang mit der Bestimmung des Existenzminimums Urteil 5A 413/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein aussichtslos gewesen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_282/2011
Date : 23. Juni 2011
Published : 11. Juli 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Lohnpfändung


Legislation register
BGG: 42  64  66  90  91  92  93
BGE-register
133-III-629 • 134-III-188 • 134-III-426 • 135-V-141
Weitere Urteile ab 2000
2C_258/2008 • 5A_282/2011 • 5A_413/2010 • 5A_704/2010
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