Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 323/2010
Urteil vom 23. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hrovat, Haus zum Anker,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung, Strafaufschub,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 25. März 2009 des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Von der Anklage des Raubes, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung in einem weiteren Punkt sprach es ihn frei. Es versetzte X.________ in den Vollzug der mit Strafbefehlen vom 22. November 2004 und 9. März 2005 ausgefällten Freiheitsstrafe zurück und verurteilte ihn unter Berücksichtigung des Strafrests von 29 Tagen zu einer Gesamtstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Vom Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe sah es ab. Ferner ordnete das Bezirksgericht eine ambulante Behandlung (Suchtbehandlung Alkohol) an und verpflichtete X.________ gemäss seiner Anerkennung zur Leistung von Schadenersatz. Die weiteren Schadenersatzbegehren verwies es auf den Zivilweg. Mit Beschluss vom selben Datum verlängerte das Bezirksgericht die mit Urteil vom 7. November 2006 angesetzte Probezeit für eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten um weitere 18 Monate.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 12. Januar 2010 auf dessen Berufung hin zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten, unter Einbezug des Strafrests von 29 Tagen infolge Rückversetzung in den Strafvollzug und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe setzte es auf 20 Tage fest. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung zurück. In Bezug auf die Schuld- und Freisprüche, die Rückversetzung in den Strafvollzug, die Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Zivilansprüche sowie den Beschluss betreffend die Verlängerung der Probezeit stellte das Obergericht fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen war.
B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, er sei zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 50.--, eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten zu verurteilen, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben sei. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Strafe und zur Prüfung der Frage des Strafaufschubes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe eine deutlich zu hohe Strafe ausgesprochen und auf eine falsche Strafart erkannt. Im Einzelnen bringt er vor, die Vorinstanz habe sich für die Bemessung der Einsatzstrafe für den Diebstahl als schwerstes Delikt von nicht massgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen. Insbesondere sei ein Strafmass von 6 Monaten für den Diebstahl einer Brieftasche mit einem Schaden von Fr. 31.-- nicht nachvollziehbar. Die objektive Tatschwere bewege sich im Rahmen einer Bagatelle. Im Grunde liege ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung. |
berücksichtige die Vorinstanz die kurze Strecke und die relativ bescheidene Alkoholkonzentration nicht ausreichend. Eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten sei den konkreten Tatumständen und dem Verschulden nicht angemessen. In jedem Fall überschritten die festgesetzten Strafen die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um eine Mehrfaches. Es müsse eine Strafe von deutlich unter 12 Monaten ausgesprochen werden, so dass eine Geldstrafe möglich sei (Beschwerde S. 4 ff.).
1.2 Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung vom Diebstahl als schwerste vom Beschwerdeführer verübte Straftat aus. Es liege ein erhebliches Verschulden vor. Erschwerend wirke sich das unverfrorene Nachtatverhalten aus. In Bezug auf die Sachbeschädigungen stuft die Vorinstanz das Verschulden als erheblich ein. Dabei hebt sie namentlich die hohe Gewaltbereitschaft hervor. Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,99 Promille sei der Beschwerdeführer zwar nur eine kurze Strecke gefahren, dies jedoch nur, weil er von der Polizei angehalten worden sei. Ausserdem habe er sein Fahrzeug zu einer Zeit gelenkt, in welcher erfahrungsgemäss viele Passanten unterwegs gewesen seien. Sein Verschulden wiege in diesem Punkt jedenfalls nicht mehr leicht.
Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die mehrfache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit wirkten sich innerhalb des Strafrahmens erheblich straferhöhend aus. Spürbar straferhöhend fielen die teilweise einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während der laufenden Probezeit, der Strafuntersuchung und nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ins Gewicht. In leichtem Masse strafmindernd berücksichtigt die Vorinstanz demgegenüber das teilweise Geständnis und die alkoholbedingte Enthemmung bei den Blutalkoholkonzentrationen von 1,61-1,77 Promille anlässlich der Begehung der Sachbeschädigungen und der vorangegangenen Tätlichkeit. Ausgehend von einer Freiheitsstrafe von rund 6 Monaten für den Diebstahl, einer Strafschärfung für die mehrfache Sachbeschädigung um mindestens 6 Monate und für das Fahren in fahrunfähigem Zustand um rund 4 Monate ergebe dies unter Berücksichtigung des Strafrests von 29 Tagen eine angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Busse für die Tätlichkeiten setzte sie auf Fr. 2'000.-- fest (angefochtenes Urteil S. 6 ff.).
2.
2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
Gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Muss das Gericht einerseits für ein Vergehen eine Freiheits- oder Geldstrafe, andererseits für eine Übertretung eine Busse aussprechen, ist Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
2.3 Begeht der bedingt aus dem Strafvollzug Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |
|
1 | Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |
2 | Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93-95). |
3 | Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar. |
4 | Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. |
5 | Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen. |
6 | Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1-4 anwendbar. |
7 | Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |
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1 | Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |
2 | Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93-95). |
3 | Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar. |
4 | Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. |
5 | Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen. |
6 | Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1-4 anwendbar. |
7 | Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |
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1 | Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |
2 | Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93-95). |
3 | Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar. |
4 | Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. |
5 | Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen. |
6 | Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1-4 anwendbar. |
7 | Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
3.
3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz bildet der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...197 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
den Diebstahlsvorsatz erst nach dem Angriff gefasst, so dass seine Gewaltanwendung anfänglich nicht auf eine unrechtmässige Wegnahme und Bereicherung gerichtet gewesen sei (erstinstanzliches Urteil S. 18).
Die Vorinstanz setzt für diese Straftat eine Einsatzstrafe von 6 Monaten fest. In Bezug auf die Würdigung des Verschuldens im Zusammenhang mit dem Diebstahl und den Tätlichkeiten zum Nachteil von A.________ verweist sie auf die Erwägungen der ersten Instanz. Diese stuft das Verschulden des Beschwerdeführers als beträchtlich ein. Er habe gegen ein betrunkenes Opfer in sehr aggressiver Weise rohe Gewalt angewendet und von jenem auch nicht abgelassen, als es wehrlos am Boden gelegen habe. Dass der Beschwerdeführer sodann die Gunst der Stunde genutzt und dem Geschädigten auch noch das Portemonnaie entwendet habe, lasse eine ziemliche Kaltblütigkeit erkennen, die auch das Verschulden hinsichtlich des Diebstahls nicht mehr als leicht erscheinen lasse (erstinstanzliches Urteil S. 28). Die Vorinstanz führt ergänzend aus, die Tätlichkeiten zum Nachteil von A.________ lägen nahe an der Grenze zur Körperverletzung, so dass von einem erheblichen Verschulden im Rahmen der Tätlichkeiten auszugehen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Geschädigte auch noch das Portemonnaie wegnahm, rücke die Tat in die Nähe eines Raubes. Dieser Tatbestand sei nur deshalb nicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer nicht habe nachgewiesen werden können,
dass er die Tätlichkeiten im Hinblick auf die Begehung eines Diebstahls verübt habe (angefochtenes Urteil S. 8).
Bei der Bemessung der Strafe für die Delikte zum Nachteil von A.________ fällt auf, dass die kantonalen Instanzen das Hauptgewicht auf die Schwere des Verschuldens hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
bbis | an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder |
c | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung. |
Boden lag. Bei dieser Sachlage erscheint die Einsatzstrafe als auffallend hoch, was eine besonders einlässliche Begründung der Strafzumessung erfordert. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht. Dass die ausgesprochene Strafe deutlich über den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich liegt, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 6), bildet für sich allein allerdings noch keinen Grund für die Annahme einer bundesrechtswidrigen Strafzumessung, zumal derartigen Tarifen lediglich Richtlinienfunktion zukommt, und diese dem Richter nur als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden (vgl. Urteil des Kassationshofs 6S.560/1996 vom 9.9.1996 E. 2a sowie 6S.350/2004 vom 3.2.2005 E. 1.2.1; zit. bei HANSPETER KIENER, Den Tarif durchgeben?, ZStrR 125/2007, S. 361).
In Bezug auf die Sachbeschädigungen nimmt die erste Instanz an, die effektiv entstandenen finanziellen Schäden seien noch eher gering. Hingegen wertet sie das hohe Gewaltpotential als erschwerend (erstinstanzliches Urteil S. 28 f.). Die Vorinstanz legt das Hauptgewicht auf die hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Wiederum verweist sie in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Tätlichkeit beging, indem er einem Gast in einer Bar die Faust ins Gesicht geschlagen habe, und dass die Gefahr von Körperverletzungen bestand, da er gezielt Gläser auf unbeteiligte Anwesende geworfen habe. Diese Gesichtspunkte tragen indes für die Bemessung des Verschuldens hinsichtlich der Sachbeschädigung nichts Wesentliches bei. Ausserdem wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein (Beschwerde S. 7), die Vorinstanz habe den Umstand vernachlässigt, dass die Sachbeschädigungen sowohl in der Bar als auch nachfolgend auf der Strasse im Anschluss an eine tätliche Auseinandersetzung erfolgten. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die Delikte unter erheblichem Einfluss von Alkohol verübt hat, welcher in den Worten des psychiatrischen Gutachters "quasi die conditio sine qua non zur Verübung
der ihm vorgeworfenen Delikte darstellte" (Gutachten des Instituts für medizinische Begutachtung vom 8.9.2008, Untersuchungsakten act. 39/7 S. 17). Auch wenn die Alkoholabhängigkeit die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt hat, ist sie bei der Zumessung bzw. der Erhöhung der Strafe zu berücksichtigen. Die lediglich leicht strafmindernde Berücksichtigung der enthemmenden Wirkung der Blutalkoholkonzentration von 1.61 bis 1.77 Promille trägt dem nicht ausreichend Rechnung, da der Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer nach dem Gutachten zu einer deutlich gesteigerten Aggressivität führt. Die Strafschärfung um mindestens 6 Monate erscheint aus diesen Gründen jedenfalls in gleicher Weise als ungewöhnlich streng. Angesichts der knappen Erwägungen ist diese nicht nachvollziehbar. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Strafschärfung um rund 4 Monate für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 0,99 Promille, zumal der Beschwerdeführer nur eine kurze Strecke gefahren ist. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz in diesem Punkt allerdings den getrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers.
3.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Aufgrund dessen können Zahlenangaben ausnahmsweise geboten sein, wenn die Prüfung, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht im Einklang steht, ohne zahlenmässige Angabe der Höhe der jeweiligen Strafen nicht möglich ist (BGE 118 IV 119 E. 2b; 127 IV 101 E. 2c).
Indem die Vorinstanz für jede Einzeltat die - schon für sich allein zu strenge - Einsatzstrafe schärft, diese Einzelstrafen addiert und hernach lediglich leicht reduziert, vernachlässigt sie die erforderliche Gesamtstrafzumessung nach den Regeln von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
3.3 Insgesamt erweist sich die ausgesprochene Strafe sowohl in ihren einzelnen Komponenten als auch in ihrer Gesamtheit als unverhältnismässig streng. Jedenfalls erscheint sie angesichts der knappen Erwägungen zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Die Vorinstanz wird bei ihrer neuen Zumessung gegebenenfalls prüfen müssen, ob (teilweise) eine Geldstrafe in Betracht fällt. Diese geniesst nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit als weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreifende Sanktion Vorrang vor der Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 5.2.3 f.; 134 IV 82 E. 4.1).
Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob bei Aussprechung einer Freiheitsstrafe der Vollzug zugunsten der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Boog