Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2012.15
Beschluss vom 23. Mai 2012 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau,
Gesuchsteller
gegen
Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
Sachverhalt:
A. Sowohl die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen als auch diejenigen des Kantons Graubünden führen gegen A. Strafuntersuchungen. A. werden gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie weitere, für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht interessierende Delikte vorgeworfen. Konkret zur Last gelegt werden A. nebst einer Auslandtat zehn vollendete und ein versuchter Einbruchdiebstahl (allesamt begangen zwischen dem 7. und 13. Dezember 2011). Die zehn vollendeten Einbruchdiebstähle erfolgten in den Kantonen Graubünden (zwei), Thurgau (zwei) und St. Gallen (sechs). Ebenfalls im Kanton St. Gallen ereignete sich der versuchte Einbruchdiebstahl. Die erste Verfolgungshandlung wurde im Kanton Graubünden vorgenommen (Eingang der Strafanzeige betreffend den Einbruchdiebstahl in U. [Kanton Graubünden] am 7. Dezember 2011 um 10:32 Uhr).
B. Mit Schreiben vom 5. April 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Graubünden an das Untersuchungsamt Gossau und ersuchte dieses unter Hinweis auf die bei diesem hängige Untersuchung gegen A. um Übernahme der Verfahren betreffend der beiden im Kanton Graubünden verübten Einbruchdiebstähle (ST.2011.37399, Dossier G, act. 1). Nachdem das Untersuchungsamt Gossau bei der Staatsanwaltschaft Thurgau die die beiden im Kanton Thurgau verübten Einbruchdiebstähle betreffenden Akten einholte, ersuchte dieses am 19. April 2012 die Staatsanwaltschaft Graubünden seinerseits um Übernahme aller gegen A. geführten Strafverfahren (ST.2011.37399, Dossier G, act. 4). Die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte dieses Ersuchen am 23. April 2012 ab und erneuerte gleichzeitig ihr Übernahmeersuchen vom 5. April 2012 (ST.2011.37399, Dossier G, act. 5).
C. Hierauf gelangte das Untersuchungsamt Gossau mit Gesuch vom 25. April 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung des inhaftierten Beschuldigten A. vorzunehmen (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 4. Mai 2012 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden, das Gesuch sei abzuweisen und die Behörden des Kantons St. Gallen seien zur Fortführung des Verfahrens zu verpflichten (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde dem Untersuchungsamt Gossau am 8. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
1.2 Das Untersuchungsamt Gossau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [sGS 962.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Graubünden zu (Art. 12 Abs. 1 lit. f des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 [EGzStPO/GR; BR 350.100]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Der gesetzliche Gerichtsstand an sich ist zwischen den Parteien nicht umstritten (act. 3, S. 1, Ziff. 1; siehe auch ST.2011.37399, Dossier G, act. 5). Dieser liegt angesichts der Gleichartigkeit der in Frage stehenden Delikte gestützt auf Art. 34 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
3.
3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
3.2 Der Gesuchsgegner begründet seinen Standpunkt damit, dass im Kanton St. Gallen sieben und im Kanton Graubünden lediglich zwei der gerichtsstandsrelevanten Delikte verübt worden seien, womit bei der Anwendung der Zweidrittelsregel der Kanton St. Gallen zuständig wäre. Zudem seien im Kanton St. Gallen bereits monatelang polizeiliche Ermittlungen, verbunden mit der Inhaftierung der beschuldigten Person, geführt worden, weshalb es aus Gründen der Prozessökonomie zu begrüssen wäre, wenn der Gesuchsteller das Verfahren zu Ende führen würde (act. 3, S. 1 f., Ziff. 2 und 3).
3.3 Vorliegend fehlt es bei insgesamt elf – für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevanten – Einbruchdiebstählen bereits an einer grösseren Zahl von Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten, weshalb sich unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Schwergewichts ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht aufdrängt (siehe hierzu oben stehende E. 3.1 in fine; der vom Gesuchsgegner angeführte Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts AK 15.8.1985 SG/AR [vgl. den Nachweis in Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 464] muss angesichts der neueren Rechtsprechung als überholt bezeichnet werden). Unklar bleibt, ob der Gesuchsgegner mit dem Hinweis auf die bisher abgelaufene Untersuchungsdauer bzw. auf die Inhaftierung des Beschuldigten eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller zu begründen versucht. Für die Annahme einer solchen bestehen in den Akten jedenfalls keine Anhaltspunkte. Im alleinigen Umstand, dass der Gesuchsteller die Ermittlungen soweit vorantrieb, um über alle für die Diskussion über den Gerichtsstand zur Weiterführung der Untersuchung notwendigen Grundlagen zu verfügen, kann keine konkludente Anerkennung erblickt werden (siehe in diesem Sinne auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 5.3 m.w.H.). Die Inhaftierung des Beschuldigten durch die Strafverfolgungsbehörden ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Die Tatsache, dass die Ermittlungen bis anhin fast ausschliesslich im Kanton St. Gallen geführt wurden und schon ziemlich weit fortgeschritten sind (vgl. ST.2011.37399, Dossier G, act. 4), steht der Übertragung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbehörde nicht "bestraft" werden, wenn sie die Ermittlungen mit der notwendigen Beschleunigung vorantreibt (TPF 2009 189 E. 3.4 mit Hinweis). Angesichts der relativen Einfachheit des Falles wird zudem die Übertragung des Verfahrens keine besonderen Umtriebe verursachen, so dass dadurch keine groben Verfahrensverzögerungen zu befürchten sind (vgl. dazu BGE 129 IV 202 E. 2 S. 204). Triftige Gründe, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden, liegen in diesen Umständen somit keine.
4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 24. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau Staatsanwaltschaft Graubünden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.