Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
I 157/06

Urteil vom 23. Mai 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
G.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Bruchstrasse 69, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 5. Januar 2006)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. September 1999 lehnte die IV-Stelle Luzern ein zweites Gesuch des 1958 geborenen G.________ um eine Rente der Invalidenversicherung ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. Juni 2000 ab.

Anfang Juli 2002 meldete sich G.________ zum dritten Mal bei der Invalidenversicherung u.a. zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle Luzern holte bei der Schmerzklinik des Zentrums X.________, wo der Versicherte vom 24. Januar bis 19. Juni 2002 ambulant behandelt worden war, einen Arztbericht vom 9. August 2002 ein. Im Weitern liess sie G.________ von Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 24. Juni 2003). Mit Verfügung vom 29. August 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 fest.
B.
Mit Entscheid vom 5. Januar 2006 wies die Abgaberechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern die Beschwerde des G.________, soweit es darauf eintrat, ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht, eventuell an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventuell seien Wiedereingliederungsmassnahmen zu verfügen und anzuordnen, allenfalls eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Im Weitern wird um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren, worüber vorab zu entscheiden sei, und auch für das kantonale Verfahren ersucht.

Kantonales Gericht und IV-Stelle beantragen je die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Begehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde um Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art ist unzulässig. Fragen der beruflichen Eingliederung sind nicht Prozessthema. Es fehlt diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 414 Erw. 1a).
1.2 Im Weitern sehen weder das Gesetz (OG) noch die Praxis vor, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vorab zu entscheiden ist. Insbesondere, wenn wie hier das Verfahren kostenlos ist (Art. 134 OG) und die Recht suchende Person bereits durch einen Rechtsanwalt Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat erheben lassen, wird darüber grundsätzlich im Endentscheid befunden. Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
1.3 Unbegründet ist schliesslich die Rüge, die vorinstanzliche Vernehmlassung der IV-Stelle sei dem Rechtsvertreter des Versicherten erst auf mehrmaliges Nachfragen hin und über ein Jahr nach deren Einreichung zugestellt worden. Es wird nicht geltend gemacht und auch nicht dargelegt, dass und inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch Rechtsnachteile erwachsen sind oder wären. Der Vorwurf einer unzulässigen Verfahrensverzögerung wäre im Übrigen ohnehin verspätet.
2.
Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit seinem Entscheid vom 30. Juni 2000 bis zum Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 sei nicht nachgewiesen. Sinngemäss bestehe somit, wie damals rechtskräftig entschieden, kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, auf Grund der Akten könne die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2000 nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere könne ein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG und Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, allenfalls eine somatoforme Schmerzstörung nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden. Das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten vom 24. Juni 2003, welches diese Frage verneine, sei nicht schlüssig. Darauf könne entgegen der Vorinstanz auch aus formellen Gründen nicht abgestellt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei bei der Untersuchung anwesend gewesen. Dies habe den Versicherten in der gesamten persönlichen Situation in der freien Äusserung gehindert. Er habe beispielsweise nicht darlegen können, dass er auf Grund seiner schlimmen Schmerzen sehr verzweifelt sei, seine Freude am Leben verloren und entsprechende Ängste habe. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Januar 2004 [I 664+682/01]) dürfe der Ehegatte bei der psychiatrischen Untersuchung nicht anwesend sein. Die Expertise vom 24. Juni 2003 sei im Übrigen tendenziös und
bestimmte Formulierungen zeugten vom Vorurteil des Gutachters, der Versicherte sei ein Simulant.
3.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Anwesenheit seiner Ehefrau bei der Untersuchung durch Dr. med. T.________ nicht unproblematisch war. Bei Anwesenheit des Ehegatten oder sonstiger nahestehender Drittpersonen besteht immer die Gefahr einer allenfalls unbewussten Beeinflussung, weshalb eine psychiatrische Abklärung grundsätzlich ohne Anwesenheit solcher Personen zu erfolgen hat (Urteil N. vom 16. Januar 2004 [I 664+682/01] Erw. 6.1.2; vgl. auch Urteil K. vom 3. März 2005 [I 554/04] Erw. 2.2.1 und 2.2.2). Dies bedeutet indessen nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz nicht, dass eine psychiatrische Begutachtung in jedem Fall zwingend allein mit der abzuklärenden Person stattfinden muss, um als taugliche und aussagekräftige Beweisgrundlage zu dienen. Dieser Schluss ergibt sich insbesondere nicht aus dem erwähnten Urteil N. vom 16. Januar 2004. Diesem Entscheid kommt im Übrigen auch deshalb keine präjudizielle Bedeutung zu, weil im hier zu beurteilenden Fall eine Drittperson als Dolmetscher fungierte. Die Ehefrau hatte somit keine Übersetzungshilfe zu leisten. Es finden sich in den gutachterlichen Ausführungen des Dr. med. T.________ keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer habe sich durch die
Anwesenheit seiner Ehefrau gehemmt gefühlt. Es ist davon auszugehen, dass einem psychiatrisch geschulten Arzt diesbezügliche Anzeichen nicht entgangen wären und er solche im Bericht auch festgehalten hätte. Auf das Gutachten vom 24. Juni 2003 kann somit abgestellt werden, wenn die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sind, seine Beschreibung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2004 S. 147 Erw. 4.2.1 in fine [Urteil J. vom 30. Dezember 2003, I 245/00]). Das kantonale Gericht hat dies zu Recht bejaht. An dieser Beurteilung vermögen die inhaltlichen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Expertise nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass die Ärzte der Schmerzklinik des Zentrums X.________ eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F45.4 diagnostizierten. Im Bericht vom 9. August 2002 legten sie indessen nicht dar, worin die für die Stellung dieser Diagnose wesentlichen psychosozialen Probleme und emotionalen Konflikte (vgl. BGE 130 V 400 Erw. 6.1) bestehen. Schon deshalb entbehrt nach Dr. med. T.________ diese Diagnose jeglicher Grundlage. Es kommt dazu, dass es nach dem auch insoweit schlüssigen Gutachten vom 24. Juni 2003
an einer psychiatrisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer im Sinne eines selbständigen, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelösten Leidens fehlt. Dies spricht im Verbund mit den aktenmässig nicht ausgewiesenen psychosozialen Problemen und emotionalen Konflikten ebenfalls gegen eine (ausnahmsweise invalidisierende) somatoforme Schmerzstörung (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 354 unten).

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
4.
Nach dem Gesagten ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Beschwerde als aussichtslos bezeichnete und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit dieser Begründung abwies (Art. 61 Abs. 1 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; Urteil N. vom 17. März 2003 [I 692/02] Erw. 4). Nicht anders zu entscheiden ist für das letztinstanzliche Verfahren (Art. 152
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_157/06
Date : 23. Mai 2006
Published : 10. Juni 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 8  61
IVG: 4
OG: 134  152
BGE-register
125-V-351 • 125-V-413 • 130-V-352 • 130-V-396 • 131-V-49
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2004 S.147