[AZA 7]
C 236/00 Vr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz

Urteil vom 23. Mai 2002

in Sachen

1. M.________, 1961,
2. Firma X.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, Steinackerstrasse 7, 5200 Brugg,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner,

und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- Mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 lehnte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) das Gesuch des 1961 geborenen M.________ vom 28. Juli 1999 um Gewährung von Ausbildungszuschüssen für den Lehrgang zum Hörgeräte-Akustiker mit eidgenössischem Fachausweis mit praktischem Ausbildungsplatz in der Firma X.________ ab.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 6. Juli 2000).

C.- M.________ und die Firma X.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache zur Festlegung der Ausbildungszuschüsse an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) zurückzuweisen.
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D.- Im Rahmen des Instruktionsverfahrens ist das AWA aufgefordert worden, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mitzuteilen, ob und in welcher Form der Kanton Solothurn eine Übertragung der Verfügungskompetenz bezüglich Genehmigung oder Ablehnung von Ausbildungszuschüssen von der kantonalen Amtsstelle an die RAV vorgenommen hat.
Auf das in der Folge eingegangene Schreiben des AWA vom 8. April 2002 hin hat das seco den Antrag gestellt, die Verfügung vom 5. Oktober 1999 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die kantonale Amtsstelle zu überweisen.
Das kantonale Gericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet und ein an das AWA gerichtetes Schreiben vom 26. Juni 2000 bezüglich der Verfügungsbefugnis der RAV zu den Akten gereicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Arbeitslose Versicherte haben Anspruch auf Ausbildungszuschüsse, wenn sie die in Art. 66a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 66a - 1 Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:
1    Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:
a  ...234
b  mindestens 30 Jahre alt sind; und
c  über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.
2    In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbildungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz 1 bewilligen.236
3    Keine Ausbildungszuschüsse erhalten Versicherte, die:
a  über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen; oder
b  eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bestanden haben.237
4    Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht.238
und 66b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 66b
AVIG umschriebenen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Nach Art. 67
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 67
AVIG ist die kantonale Amtsstelle unter anderem zuständig, über Gesuche um Ausbildungszuschüsse zu verfügen. Gemäss Art. 85b Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 85b Regionale Arbeitsvermittlungszentren - 1 Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.325
1    Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.325
2    Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.
3    Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.
4    Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.326
AVIG können die Kantone den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Aufgaben der kantonalen Amtsstellen und der Gemeindearbeitsämter übertragen. Die den RAV übertragenen Aufgaben und Kompetenzen melden die Kantone der Ausgleichsstelle (Art. 85b Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 85b Regionale Arbeitsvermittlungszentren - 1 Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.325
1    Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.325
2    Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.
3    Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.
4    Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.326
AVIG). Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund zur Genehmigung vor (Art. 113 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 113 - 1 Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund462 zur Genehmigung vor.
1    Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund462 zur Genehmigung vor.
2    Die Kantone:
a  führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen;
b  bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen;
c  richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b ein;
d  setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85c465 ein;
e  erlassen die Verfahrensvorschriften;
f  sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen;
g  bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19469 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
3    ...470
zweiter Satz AVIG), wobei sie insbesondere die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen bezeichnen (Art. 113 Abs. 2 lit. b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 113 - 1 Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund462 zur Genehmigung vor.
1    Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund462 zur Genehmigung vor.
2    Die Kantone:
a  führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen;
b  bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen;
c  richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b ein;
d  setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85c465 ein;
e  erlassen die Verfahrensvorschriften;
f  sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen;
g  bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19469 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
3    ...470
AVIG) und die Verfahrensvorschriften erlassen (Art. 113 Abs. 2 lit. e
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 113 - 1 Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund462 zur Genehmigung vor.
1    Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund462 zur Genehmigung vor.
2    Die Kantone:
a  führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen;
b  bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen;
c  richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b ein;
d  setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85c465 ein;
e  erlassen die Verfahrensvorschriften;
f  sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen;
g  bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19469 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
3    ...470
AVIG).

2.- a) Vorliegend hat das RAV die ablehnende Verfügung über Ausbildungszuschüsse vom 5. Oktober 1999 erlassen. Der Kanton Solothurn hat indessen weder in seinem Gesetz vom 4. Dezember 1983 über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfürsorge (EGAVIG; BGS 834. 11) noch in der dazugehörigen Verordnung vom 10. Juli 1984 (VOALV; BGS 834. 12) eine entsprechende Delegation an die RAV vorgenommen (zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts durch das Eidgenössische Versicherungsgericht: BGE 126 V 149 Erw. 2b).
Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. April 2002 hat das AWA angegeben, der Kanton Solothurn habe RAV eingeführt, als das AVIG diese noch gar nicht vorgesehen habe, und sei insofern ein Pilotkanton gewesen. Nach § 1 VOALV obliege der Vollzug des AVIG dem Regierungsrat, dem kantonalen Arbeitsamt, den regionalen Arbeitsämtern und den Gemeindearbeitsämtern. In § 6 lit. h und m VOALV sei vorgesehen, dass das kantonale Arbeitsamt Stellung zu Gesuchen um Beiträge an Präventivmassnahmen nehme und die erforderliche Zustimmung für Einarbeitungszuschüsse gebe. Seit der Einführung der RAV im Kanton hätten diese Aufgaben der kantonalen Amtsstelle wahrgenommen, ohne dass das EGAVIG oder die VOALV abgeändert worden seien. Dieser Zustand habe auch im Jahr 1999 angedauert.

Mit Blick auf diese Rechtslage hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt, dem RAV komme im zu beurteilenden Fall keine Verfügungskompetenz zu. Indem es allerdings mit der Begründung, das Verfahren nicht ungebührlich verzögern zu wollen, die ablehnende Verfügung des RAV vom 5. Oktober 1999 dennoch einer materiellen Prüfung unterzog, hat es den formellen Gesichtspunkten nicht die gebührende Beachtung geschenkt. Daran ändert nichts, dass es dem AWA mit Schreiben vom 26. Juni 2000 - unter Hinweis auf das Fehlen kantonaler Rechtsgrundlagen, die den RAV Verfügungskompetenz einräumen würden - ankündigte, es würde auf Beschwerden gegen bis Ende Juni 2000 erlassene Verfügungen der RAV kulanterweise noch eintreten, bei später ergangenen Verwaltungsakten der RAV jedoch deren Nichtigkeit feststellen.
Denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist als Rechtsgrundlage für eine Kompetenzdelegation von der kantonalen Amtsstelle an die RAV stets ein formeller, den Publikationsvorschriften des jeweiligen Kantons unterliegender Erlass erforderlich. Bloss verwaltungsintern vorgenommene Zuständigkeitsübertragungen, wie sie im Kanton Solothurn in der faktischen Aufgabenteilung zwischen RAV und kantonaler Amtsstelle zum Ausdruck kommen, genügen nicht (gleicher Meinung offenbar auch Gerhards, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1996, S. 180 Fn 2).

b) Liegt nach dem Gesagten keine rechtsgenügliche Kompetenzübertragung vor, hat eine weder sachlich noch funktionell zuständige Behörde die Verfügung vom 5. Oktober 1999 erlassen. Praxisgemäss bildet die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme - was hier nicht der Fall ist - auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 127 II 47, 119 V 314 Erw. 3b, 114 V 327 Erw. 4b; vgl. auch Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
6. Aufl. , Basel/Frankfurt a.M. 1986, Bd. I, Nr. 40 B V a1 S. 242, sowie Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 40 S. 120). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 127 II 48 mit Hinweisen). Auf Grund dieses Rechtsmangels sind der vorinstanzliche Gerichtsentscheid vom 6. Juli 2000 aufzuheben und die Verfügung über Ausbildungszuschüsse vom 5. Oktober 1999 als nichtig zu erklären.

3.- Im Übrigen sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall kein Ausbildungsvertrag im Sinne von Art. 66b Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 66b
AVIG vorliegt, welcher zu Ausbildungszuschüssen berechtigen würde. Indem Art. 90a Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 90a Ausbildungszuschüsse - (Art. 66a und 66c AVIG)229
1    Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
2    Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978230 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht.231
3    Die Entlöhnung bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der beruflichen Grundbildung.232
4    Der Höchstbetrag nach Artikel 66c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.
5    Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.233
6    ...234
7    Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
8    Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.
AVIV vorsieht, dass der Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412. 10) als Lehrvertrag auszugestalten ist, werden die Zuschüsse auf eidgenössisch anerkannte Ausbildungen eingeschränkt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 227 Rz 615). Bei der Ausbildung zum Hörgeräte-Akustiker handelt es sich nicht um eine anerkannte Grundausbildung, welche nach der gesetzgeberischen Zielsetzung mit Zuschüssen gefördert werden könnte, sondern um eine höhere Fachausbildung, die eine abgeschlossene Berufslehre, eine Matura oder einen gleichwertigen Ausweis voraussetzt.

4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 90a Ausbildungszuschüsse - (Art. 66a und 66c AVIG)229
1    Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
2    Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978230 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht.231
3    Die Entlöhnung bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der beruflichen Grundbildung.232
4    Der Höchstbetrag nach Artikel 66c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.
5    Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.233
6    ...234
7    Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
8    Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.
OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 90a Ausbildungszuschüsse - (Art. 66a und 66c AVIG)229
1    Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
2    Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978230 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht.231
3    Die Entlöhnung bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der beruflichen Grundbildung.232
4    Der Höchstbetrag nach Artikel 66c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.
5    Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.233
6    ...234
7    Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
8    Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.
in Verbindung mit Art. 135
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 90a Ausbildungszuschüsse - (Art. 66a und 66c AVIG)229
1    Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
2    Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978230 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht.231
3    Die Entlöhnung bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der beruflichen Grundbildung.232
4    Der Höchstbetrag nach Artikel 66c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.
5    Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.233
6    ...234
7    Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
8    Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.
OG).
Angesichts des Ausganges des vorinstanzlichen Verfahrens hat das kantonale Gericht keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl.
Art. 103
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 90a Ausbildungszuschüsse - (Art. 66a und 66c AVIG)229
1    Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
2    Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978230 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht.231
3    Die Entlöhnung bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der beruflichen Grundbildung.232
4    Der Höchstbetrag nach Artikel 66c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.
5    Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.233
6    ...234
7    Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
8    Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.
AVIG), ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen Entscheid über eine Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen ist es den letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführern unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 6. Juli
2000 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Verfügung
des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
vom 5. Oktober 1999 nichtig ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts- der II. Kammer: schreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C_236/00
Date : 23. Mai 2002
Published : 10. Juni 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : -


Legislation register
AVIG: 66a  66b  67  85b  103  113
AVIV: 90a
OG: 134  135  159
BGE-register
114-V-319 • 119-V-309 • 126-V-143 • 127-II-32
Weitere Urteile ab 2000
C_236/00
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
appellee • application of the law • apprenticeship • apprenticeship contract • authority to decide • authorization • cantonal council • cantonal office • decision • decree • dismissal • end • equivalence • evaluation • ex officio • federal insurance court • federal insurance court • federal law on vocational training • hamlet • legal certainty • legal demand • litigation costs • local labor exchange office • lower instance • meadow • mountain • nullity • obligation • position • social security • state secretariat for economic affairs • statement of reasons for the adjudication • task sharing • transfer of competence • unemployment insurance fund • value added tax