Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 892/2014

{T 0/2}

Urteil vom 23. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene A.________ war als Inhaber und Geschäftsführer eines Fachgeschäfts für Elektroapparate, Unterhaltungselektronik, Uhren und Geschenkartikel tätig. Am 30. November 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine Operation bei zervikaler Diskushernie vom November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 30. März 2006 einen Anspruch auf Invalidenrente. Nach erfolgter Einsprache führte die IV-Stelle weitere Abklärungen durch. Am 17. Mai 2005 wurde A.________ nochmals an der Wirbelsäule operiert. Am 21. Dezember 2006 wurde er bei einer Vollbremsung im Bus verletzt. Die IV-Behörde holte unter anderem bei Dr. med. B.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das Gutachten vom 27. November 2008 und bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik D.________, das Gutachten vom 22. Oktober 2009 ein. Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2010 stellte sie die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juni 2008 in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand beurteilte die IV-Stelle die Situation neu und kam zum Schluss, dass weder
somatisch noch psychisch ein die Arbeitsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass einschränkender Gesundheitsschaden vorliege (Vorbescheid vom 6. Januar 2011). A.________ reichte den Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2011 ein, worauf die IV-Stelle ihn beim Institut F.________ interdisziplinär untersuchen und begutachten liess (Expertise vom 21. August 2012). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 21. Februar 2013 einen Rentenanspruch.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen.
Sozialversicherungsgericht, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die auf Grund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit betrifft eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (in BGE 135 V 254 nicht publ. E. 4.1, vgl. jedoch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]; Urteil 8C 648/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.3). Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der genannten Tatfragen kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Somit steht dem vorinstanzlichen Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Unter dem Titel der
offensichtlichen Unrichtigkeit greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz diesen Ermessensspielraum verlässt, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder willkürlich ausser Acht lässt (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C 140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.2).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist Folgendes: Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232; 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351).

3.
Die Vorinstanz hat folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt sie an: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, arterielle Hypertonie und leichtgradige kognitive Defizite. Seit den beiden Diskushernienoperationen seien Beweglichkeit und Belastbarkeit im HWS-Schultergürtelbereich vermindert. Die verbliebene Pathologie an der Halswirbelsäule verursache Beschwerden, welche vermehrte Arbeitspausen notwendig machten. Für eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne andauernde Überkopfarbeiten, sei der Versicherte zu 80 Prozent arbeits- und leistungsfähig, während körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Diese Einschätzung gelte seit April 2007. In der Zeit davor habe das Rückenleiden nach den beiden medizinischen Eingriffen an der Wirbelsäule von November 2003 (Dekompression mit Spondylodese C5-C7) und von Mai 2006 (Implantatentfernung C5-C7) während jeweils rund drei bis vier Monaten zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt. Nach dem Unfall vom Dezember 2006 sei ab April 2007 von einer somatisch bedingten
Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent auszugehen. Dem psychischen Leiden könne keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Wirkung beigemessen werden. Das kantonale Gericht stützte sich dabei auf das polydisziplinäre (allgemein-internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch) Gutachten vom 21. August 2012. Dieses qualifiziert es
als umfassend und misst ihm volle Beweiskraft bei.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einem unvollständig und damit offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt, weil das Gutachten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab März 2004 bis Mai 2006 und ab September bis Dezember 2006 enthalte. Es äussere sich insbesondere nicht dazu, welche Auswirkungen die im Sommer 2005 festgestellte Pseudoarthrose C6/7 und die den Bandscheibenraum C3/4 überbrückende Platte auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Der Expertise komme daher für die Beurteilung dieser Zeitperioden kein Beweiswert zu. Gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte sei von einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent auszugehen.
Die vom kantonalen Gericht angenommene Arbeitsunfähigkeit ist weder als rechtswidrig noch als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu beanstanden. Da die Gutachter des Instituts F.________ die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor April 2007 retrospektiv nur schwer festlegen konnten, stellte die Vorinstanz diesbezüglich auf die Berichte der damals mit dem Versicherten befassten Ärzte ab. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, attestierte nach der ersten Operation vom November 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit während drei Monaten und anschliessend eine solche von 50 Prozent. Anlässlich der Kontrolle vom 26. November 2004 konnte er keine Arbeitsunfähigkeit mehr feststellen (Bericht vom 18. Januar 2005). Prof. Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 29. August 2005 fest, der Versicherte sei arbeitsfähig, jedoch nicht beschwerdefrei. Nach dem chirurgischen Eingriff vom 17. Mai 2005 gaben die Ärzte der Klinik I.________ eine für die Dauer des Klinikaufenthalts vom 23. Mai bis 16. Juni 2006 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent an (Bericht vom 27. September 2006). PD Dr. med. J.________, Wirbelsäulenchirurgie der Klinik K.________, teilte der IV-Stelle am 19. Januar 2007 mit, die Operation vom
Mai 2006 habe die bestehende Arbeitsfähigkeit nicht geändert. Vor diesem Hintergrund kann von Willkür keine Rede sein, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit anderer (behandelnder) Ärzte vermöchten zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

4.2. Weiter spricht der Beschwerdeführer dem rheumatologischen Teilgutachten des Instituts F.________ hinsichtlich der Beurteilung der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule den Beweiswert ab, weil sie auf einer unvollständigen Abklärung der Beschwerdeursache beruhe. Er verweist dabei auf den Bericht des Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 12. Dezember 2013, welcher auf eine aktivierte Spondylarthrose L4/5 zurückzuführende Beschwerden beschreibe. Da offen sei, welche Auswirkungen dieser Gesundheitsschaden auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei ein weiteres Gutachten erforderlich.
Die Vorinstanz hat festgehalten, der Bericht des Dr. med. L.________ vermöge nichts an der Massgeblichkeit des Gutachtens zu ändern. Dieser beschreibe ein positives diagnostisches Feedback und enthalte keine Hinweise auf eine Verschlechterung der LWS-Problematik seit der Begutachtung. Sie stellte daher darauf ab, dass die Untersuchung des rheumatologischen Gutachters keine relevante Pathologie an der LWS nachweisen und die hohe subjektive Schmerzintensität nicht nachvollziehen konnte. Dass diese Feststellung offensichtlich unzutreffend wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Es gelingt ihm auch nicht darzutun, dass das Gutachten, auf das sich die Vorinstanz gestützt hat, als ungenügend betrachtet werden müsste. Vor diesem Hintergrund liegt nicht Willkür vor, wenn die Vorinstanz von einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von insgesamt 20 Prozent ausgeht. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verkannt, dass die Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. M.________ auf offenkundig falschen Annahmen beruhe. Er beruft sich dabei auf die auf einem längeren Beobachtungszeitraum beruhende Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________. Dieser diagnostizierte laut Bericht vom 10. März 2011: Schizotype Persönlichkeitsstörung oder schizotype Störung; paranoide Schizophrenie in den Jahren 1988 bis 1990; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischen Symptomen. Zudem beschreibt er eine Gemütsstarre, weltfremde Ideen und Ansprüche, Rückzug, Isolation, paranoid-wahnhaftes Erleben, Argwohn und seltsame Beziehungsideen und attestiert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent für angepasste Tätigkeiten.
Dass die Begutachtung wesensgemäss nicht auf einer einen längeren Zeitraum abdeckenden Begleitung des Exploranden beruht, spricht nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert. Auch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 9C 24/2008 vom 27. Mai 2008). Die Vorinstanz hat in willkürfreier Würdigung der medizinischen Unterlagen aufgezeigt, weshalb die abweichende Auffassung von Dr. med. E.________ nicht vermag, Zweifel am Gutachten zu erwecken. Der psychiatrische Gutachter des Instituts F.________ setzt sich eingehend mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Arztes auseinander und legt plausibel dar, weshalb beim
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Diagnose einer schizotypen Störung oder einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sind. Wenn das kantonale Gericht vor diesem Hintergrund auf die Beurteilung des Instituts F.________ abstellte und von einer somatoformen Schmerzstörung ausging, liegt darin keine Willkür. Der Gutachter hat zudem nachvollziehbar begründet, dass keine Komorbidität im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt. Bis auf den mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent für leichte Tätigkeiten zu berücksichtigenden chronischen Verlauf der Schmerzsyndrome sind gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen beim Beschwerdeführer auch die weiteren, neben der Komorbidität zu prüfenden Kriterien nicht erfüllt (vgl. dazu BGE 139 V 547; 131 V 49; 130 V 352).

4.4. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig ist, somit als bundesrechtskonform.

5.
Streitig ist weiter der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich.

5.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen).

5.2. Die Vorinstanz hat erkannt, dass für die Aufgabe des eigenen Geschäfts des Beschwerdeführers nicht in erster Linie gesundheitliche Gründe verantwortlich waren. Aufgrund der ihm zukommenden Schadenminderungspflicht hätte dieser daher eine neue, körperlich leichte Tätigkeit suchen müssen. Weiter hält sie fest, es könne nicht auf das effektiv erzielte Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto abgestellt werden, da dieses sehr heterogen sei und die Tätigkeit in einem Familienbetrieb ausgeübt worden sei, so dass Soziallohn nicht auszuschliessen sei. Davon ausgehend hat sie das Valideneinkommen unter Heranziehung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) auf jährlich Fr. 83'628.- festgesetzt und durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) in Form des Prozentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 20 Prozent ermittelt.

5.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Valideneinkommen offensichtlich unrichtig ermittelt und damit Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG verletzt, indem sie vom gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1996 bis 2001 von durchschnittlich Fr. 148'850.- abgewichen und das ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen wesentlich tiefer festgesetzt habe. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bundesrechtswidrig sei und er hypothetisch als Gesunder den familieneigenen Laden - insbesondere nach dem Ausscheiden des Vaters aus dem Geschäft im Jahre 2005 - gewinnbringend hätte weiterführen und ein Einkommen in der geltend gemachten Höhe hätte erzielen können. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die tatsächliche Realisierung einer solchen Entwicklung lässt es sich daher nicht rechtfertigen, das Durchschnittseinkommen aus dem Familienbetrieb der Jahre 1996 bis 2001 als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens zu nehmen. Vielmehr dürfte das von der Vorinstanz herangezogene Einkommen als Arbeitnehmer in einer angepassten Tätigkeit von Fr. 83'628.- den realen erwerblichen
Möglichkeiten auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eher gerecht werden. Inwiefern die Aufnahme einer körperlich leichten Tätigkeit als Unselbstständigerwerbender nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet dargelegt. Geht der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit nach und fehlen die zur Bezifferung der Erwerbseinkommen erforderlichen Zahlen, so kann der Invaliditätsgrad anhand der medizinischen Fakten und aufgrund der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode im Rahmen eines bloss schätzungsweisen Vergleichs der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen bestimmt werden (vgl. dazu in BGE 138 V 339 nicht publizierte E. 3 des Urteils 9C 302/2012, publiziert in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; Urteile 8C 501/2011 vom 1. März 2012 E. 4.4; 8C 327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.2.2; 9C 882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.1).
Da der Beschwerde des Versicherten keine Gründe zu entnehmen sind, welche für die Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung sprechen, wonach kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen sei, ist die Beschwerde abzuweisen.

6.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_892/2014
Date : 23. April 2015
Published : 11. Mai 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 6  7  8  16  43  44  61
BGG: 66  95  97  105  106
IVG: 4  28  28a
BGE-register
114-V-310 • 125-V-351 • 130-V-343 • 130-V-352 • 131-V-49 • 132-V-393 • 134-V-231 • 134-V-322 • 135-V-254 • 135-V-465 • 135-V-58 • 137-I-1 • 137-V-210 • 138-V-339 • 139-V-547
Weitere Urteile ab 2000
8C_327/2011 • 8C_501/2011 • 8C_648/2011 • 8C_892/2014 • 9C_140/2014 • 9C_204/2009 • 9C_24/2008 • 9C_302/2012 • 9C_882/2010
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