Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 882/2014

{T 0/2}

Urteil vom 23. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene A.________ war seit 1. Juni 2008 im Wohnheim B.________ als Lingerie-Mitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. April 2010 war sie als Lenkerin ihres Personenwagens in einen Unfall verwickelt, bei dem sie ein Polytrauma mit einer Halswirbelsäulenkörperfraktur mit Fraktur des Corpus C5, des Processus articularis C5 rechts, des Arcus vertebrae C5 links, Zerreissung des ventralen Längsbandes und der Bandscheibe C5/6 und Subluxationsstellung C5/6, eine dislozierte Schlüsselbeinfraktur rechts, eine nicht dislozierte Schulterblattfraktur rechts, eine Schädelkontusion mit leichter traumatischer Hirnverletzung mit frontoparietaler Schnittverletzung sowie eine beidseitige Lungenkontusion erlitt. Nachdem konservative und operative Behandlungsmassnahmen durchgeführt worden waren, zog die AXA u.a. ein zuhanden der Invalidenversicherung erstelltes interdisziplinäres Gutachten des Zentrums C.________ vom 9. Mai 2011 samt Ergänzung vom 19. August 2011 bei und holte Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 19. April und 12.
Dezember 2011 ein. Gestützt darauf stellte der Unfallversicherer seine bisher erbrachten Taggeldleistungen per 31. Dezember 2011 und die Heilungskosten auf 1. Mai 2012 ein; einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte er, sprach A.________ indessen eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 23. März 2012). Daran wurde auf Einsprache hin, nachdem der beratende Arzt Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH Chirurgie, am 28. August 2012 Stellung genommen hatte, mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 festgehalten.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut und änderte den angefochtenen Einspracheentscheid mit der Feststellung ab, dass A.________ ab dem 1. Januar 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 18 % zustehe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 31. Oktober 2014). Es stellte dabei auch auf eine nachträglich zugegangene, für die Invalidenversicherung ausgefertigte Expertise der Dres. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.________, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 12. August 2013 ab.

C.
Die AXA lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Zu keinen Einwänden Anlass gegeben haben letztinstanzlich die Feststellungen im kantonalen Entscheid, wonach der Fallabschluss in Bezug auf die Taggeldleistungen zu Recht auf Ende Dezember 2011 bzw. derjenige betreffend die Heilungskosten auf Ende April 2012 erfolgt sei. Auch nicht bestritten wird sodann die entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochene und bestätigte Integritätsentschädigung. Unbeanstandet geblieben - und deshalb für das Bundesgericht grundsätzlich ebenfalls verbindlich (E. 1.1 hievor) - ist schliesslich die durch die Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Nach dieser sind der Beschwerdeführerin leidensangepasste Beschäftigungen ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne einhändiges Tragen und Heben rechts von repetitiven Lasten über fünf Kilogramm respektive von Einzellasten über zehn Kilogramm vollumfänglich zumutbar. Anhaltspunkte für eine unrichtige Würdigung der diesbezüglich einschlägigen, im angefochtenen Entscheid detailliert aufgeführten medizinischen Akten, namentlich der Gutachten des Zentrums C.________ vom 9. Mai 2011 (samt Ergänzung vom 19. August 2011) sowie der Dres. med. F.________ und G.________ vom 12. August 2013, der Berichte des Dr. med.
D.________ vom 19. April und 12. Dezember 2011und der Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 28. August 2012, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lassen diese entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, dass die unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vollständig ausgeheilt waren und daher nicht länger eine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand.

3.
Zu prüfen ist mithin einzig die Rechtmässigkeit der vom kantonalen Gericht auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % zugesprochenen Invalidenrente. Gerügt wird dabei die Bemessung der dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Referenzeinkommen (Einkommen, das die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]). Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG in Verbindung mit Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
und 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.2 am Ende S. 223 f.; 128 V 174; Urteil 8C 322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1 ), worauf verwiesen wird.

4.

4.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 110/92 vom 2. April 1993 E. 3b mit Hinweisen, in: RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

4.2. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zur Bestimmung des Validenverdienstes zu Recht - und von keiner Seite in Frage gestellt - auf den durch die Beschwerdegegnerin zuletzt im Wohnheim B.________ als Lingerie-Mitarbeiterin erzielten Stundenlohn abgestellt. Die Beschwerdeführerin macht jedoch richtigerweise geltend, dass sich der betreffende Stundenansatz gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 31. August 2010 rechnerisch korrekt gesamthaft auf Fr. 28.35 (und nicht, wie im angefochtenen Entscheid veranschlagt, Fr. 28.40) beläuft und sich wie folgt zusammensetzt: Grundlohn/Stunde: Fr. 23.25, Ferienentschädigung: Fr. 1.94, Feiertagsentschädigung: Fr. 0.98, 13. Monatslohn/Gratifikation: Fr. 2.18. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nicht entscheidend ist, ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durchgeführt wird. Bei allen drei Vorgehensweisen ist indessen dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagsentschädigung Rechnung zu tragen (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 585/03 vom 8. März 2004 E. 3.1.2 und U 103/97 vom 28. Mai 1998 E. 2b, in: RKUV 1998 Nr. U 314 S. 572). Sind im Lohn Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und
Feiertage von der vereinbarten Jahresarbeitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (Urteil 8C 749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Der bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden errechnete Wochenlohn von Fr. 1'190.70 (Fr. 28.35 x 42 Stunden) ist daher, da er bereits Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie den Anteil 13. Monatslohn umfasst, mit 48 und nicht 52 Wochen zu multiplizieren. Daraus ergibt sich mit der Beschwerdeführerin ein Jahresverdienst von Fr. 57'153.60. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung ebenfalls jedoch zu Recht darauf hin, dass sie während ihrer Anstellung im Wohnheim B.________ zusätzlich regelmässig Zulagen für Wochenenddienste erhalten hat (vgl. Lohnblätter des Arbeitgebers für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. August 2010). Diese haben sich im Zeitraum von Dezember 2008 bis Februar 2010 auf Fr. 710.55 belaufen, woraus ein diesbezügliches Jahresgehalt von Fr. 568.45 resultiert. Der entsprechende Betrag stimmt seinerseits - in Berücksichtigung der massgeblichen Nominallohnentwicklung - mit den Auskünften des Arbeitgebers vom 9. März 2012 überein, wonach der Versicherten im Jahr 2011 Zulagen für Sonn- und
Feiertagszulagen in der Höhe von Fr. 580.42 ausgerichtet worden wären. Das Valideneinkommen für das Vergleichsjahr 2012 beträgt auf dieser Grundlage teuerungsbereinigt (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 5.2 am Ende) Fr. 58'321.45 ([Fr. 57'163.60 + Fr. 580.42] : 100 x 101]). Da das Valideneinkommen, wie hievor dargelegt, so konkret wie möglich zu ermitteln ist, hat das kantonale Gericht den zuletzt von der Beschwerdegegnerin erzielten Verdienst korrekterweise gestützt auf den Nominallohnindex Frauen im Berufssektor Gesundheits- und Sozialwesen angepasst (vgl. etwa Urteil 8C 298/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 5.2.3, nicht publ. in: BGE 140 V 41, aber in: SVR 2014 UV Nr. 10 S. 32).

5.

5.1. Dem Invalideneinkommen wurde vorinstanzlich auf der Basis von tabellarischen Ansätzen ein hypothetischer Jahreslohn für 2012 von Fr. 53'782.55 zugrunde gelegt (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010, Tabelle TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4, durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden, teuerungsbereinigt). Bemängelt wird durch die Beschwerdeführerin einzig die Herabsetzung des derart ermittelten Einkommens um einen sogenannten leidensbedingten Abzug von 5 % auf Fr. 51'093.40.

5.2.

5.2.1. Mit einem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. dazu Urteile 9C 17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen und 9C 708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87), Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten vermag (BGE 126 V 75 E. 5b/aa am Ende S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteile 8C 312/2011 vom 8. September 2011 E. 4.1 und 8C 361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2.2. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C 652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 am Ende, nicht publiziert in: BGE 135 V 297). Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs vom Tabellenlohn dagegen ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C 361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.2).

5.3. Das kantonale Gericht begründet die - nach dem vorstehend Ausgeführten letztinstanzlich uneingeschränkt überprüfbare - Vornahme eines 5 %igen Abzugs einzig mit der unfallversicherungsrechtlich zu berücksichtigenden gesundheitlichen Einschränkung an der rechten oberen Extremität der Beschwerdegegnerin. Von den übrigen persönlichen und beruflichen Merkmalen seien demgegenüber, so die Vorinstanz im Weiteren, keine zusätzlichen lohnmindernden Auswirkungen zu erwarten.

5.4. Auf Grund der medizinischen Aktenlage steht fest (vgl. E. 2 hievor), dass die Versicherte auch im Rahmen körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten insofern eingeschränkt ist, als Verrichtungen über den Schulterhorizontalen sowie monotone Arbeiten in Zwangshaltungen zu vermeiden sind und sie keine Lasten über fünf Kilogramm heben und tragen darf. Vor diesem Hintergrund ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin im Vergleich zu körperlich unversehrten Mitbewerbern zwar nicht in einem erheblichen Ausmass, aber doch dergestalt benachteiligt ist, dass sie in den auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen verfügbaren Beschäftigungen mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg rechnen muss (vgl. dazu Urteil 8C 64/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.4). Ein 5 % übersteigender Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten, wie ihn die Beschwerdegegnerin geltend macht, rechtfertigt sich indessen angesichts der ihr im Bereich von Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zumutbaren beruflichen Einsatzmöglichkeiten nicht. Ebenso wenig geben alsdann mangelnde Schul- und Berufsbildung Anlass zu einer zusätzlichen Verminderung der
tabellarischen Lohnansätze. Es stehen der Versicherten im Gegenteil viele Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie deswegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbildung und Sprachkenntnissen verbunden wären. Der Abzug umfasst demgemäss hier nur die unmittelbar leidensbezogenen arbeitsmarktlichen Nachteile.

Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 58'321.45) und Invalideneinkommen (Fr. 51'093.40) resultiert eine Erwerbsunfähigkeit von 12 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Der Beschwerdegegnerin ist daher ab 1. Januar 2012 eine Invalidenrente auf dieser Basis auszurichten.

6.
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C 922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis).

7.

7.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Verneinung eines Rentenanspruchs in einem Mass unterlegen, welches es rechtfertigt, die Kosten zu knapp zwei Dritteln ihr (Fr. 500.-) und zu rund einem Drittel der Beschwerdegegnerin (Fr. 300.-) zu überbinden.

7.2. Die Beschwerdeführerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ferner eine den Verfahrensausgang berücksichtigende, aufwandgerechte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014 wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 500.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 300.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_882/2014
Date : 23. April 2015
Published : 11. Mai 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen)


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ATSG: 8  16
BGG: 65  66  68  95  97  105  106
UVG: 18
BGE-register
124-V-321 • 126-V-75 • 128-V-174 • 129-V-222 • 130-III-136 • 130-V-121 • 132-V-393 • 134-V-322 • 135-V-297 • 140-V-41
Weitere Urteile ab 2000
8C_298/2013 • 8C_312/2011 • 8C_322/2011 • 8C_361/2011 • 8C_64/2008 • 8C_652/2008 • 8C_749/2013 • 8C_882/2014 • 9C_17/2010 • 9C_708/2009 • 9C_922/2008 • I_585/03 • U_103/97 • U_110/92
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