Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2E 6/2021

Urteil vom 23. März 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Beriger.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Saxer und/oder Dr. Daniela Kühne,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch den Bundesrat, 3003 Bern,
Beklagte,
vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern.

Gegenstand
Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Staatshaftung).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (gemäss aktuellem Handelsregisterauszug: B.________ AG) ist eine seit 2014 im Handelsregister des Kantons Bern eingetragene Gesellschaft, die den Betrieb von Fitnesszentren bezweckt.

A.b. Im Zuge der Corona-Pandemie ordnete der Bundesrat in Art. 6 Abs. 2 lit. d (Änderung vom 16. März 2020; AS 2020 783) der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24; Fassung vom 17. März 2020) erstmals die Zwangsschliessung der Fitnesszentren in der Schweiz an. Diese dauerte bis zum 10. Mai 2020.

A.c. Im Dezember 2020 wurde die erneute Schliessung der Fitnesszentren in Art. 5d Abs. 1 lit. b (Änderung vom 18. Dezember 2020; AS 2020 5813) der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (COVID-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Fassung vom 22. Dezember 2020) angeordnet. Die Fitnesszentren durften am 19. April 2021 wieder öffnen.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 25. März 2021 richtete die A.________ AG ein Begehren um Schadenersatz in der Höhe von Fr. 259'245.-- an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Sie machte im Wesentlichen geltend, die vom Bundesrat im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verordneten Massnahmen seien ursächlich dafür, dass sich ihr Geschäftsergebnis im Jahr 2020 um 48 % verschlechtert habe. Die verordneten zeitweisen Schliessungen von Fitnesszentren seien in verschiedener Hinsicht widerrechtlich erfolgt, weshalb die Schweizerische Eidgenossenschaft den dadurch bei der A.________ AG eingetretenen Schaden zu entschädigen habe. Der Verwaltungsrat der A.________ AG habe zwar die ihm möglichen Massnahmen getroffen (Bezug Covid-19-Kredit, Kurzarbeitsentschädigung, Härtefallhilfe). Diese Vorkehren würden den entstandenen Schaden aber bei Weitem nicht abdecken. Sollten die Voraussetzungen der Staatshaftung als nicht erfüllt angesehen werden, ersucht die A.________ AG um Prüfung einer Billigkeitshaftung gestützt auf Art. 63
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 63 - Die anordnende Behörde kann Personen, die aufgrund behördlicher Massnahmen nach den Artikeln 33-38 sowie 41 Absatz 3 Schäden erleiden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen entschädigen, soweit die Schäden nicht anderweitig gedeckt werden.
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101) oder einer Entschädigung aufgrund eines Sonderopfers.

B.b. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 nahm der Bundesrat zum Schadenersatzbegehren Stellung und beurteilte dieses abschlägig. Der Bundesrat habe die Fitnesszentren - neben anderen nicht lebensnotwendigen Einrichtungen und Betrieben - mit dem Ziel geschlossen, die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen. In Fitnesszentren würden sich Personen aus verschiedenen Haushalten über längere Zeit in Innenräumen aufhalten und bei erhöhter Atmung Sport treiben, weshalb deren Weiterbetrieb aus epidemiologischen Gesichtspunkten nicht zu verantworten gewesen sei. Das Verhalten des Bundesrats sei nicht widerrechtlich gewesen, da es insbesondere an der Verletzung einer Norm fehle, die den Schutz des Vermögens der A.________ AG bezwecke. Die Billigkeitshaftung gestützt auf das EpG und den Sonderopfertatbestand würden nicht offen stehen, da das Staatshaftungsverfahren nach dem VG lediglich Entschädigungspflichten für widerrechtliches, nicht aber für rechtmässiges Handeln des Staates umfasse.

C.

C.a. Mit Staatshaftungsklage vom 11. November 2021 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt, ihr sei Schadenersatz in der Höhe von Fr. 259'245.-- zuzusprechen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Bundesrat habe im Zuge der Corona-Pandemie die Ansteckungsgefahr in Fitnesszentren nicht hinreichend abgeklärt und insbesondere durch die angeordneten Zwangsschliessungen unverhältnismässige Massnahmen ergriffen. Es hätten insbesondere während des zweiten Lockdowns mildere Mittel, wie Abstands- und Hygienevorschriften sowie das Tragen von Schutzmasken zur Verfügung gestanden. Damit habe der Bundesrat gegen Vermögensschutznormen auf Gesetzes- und Verfassungsebene verstossen und die Wirtschaftsfreiheit, das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt. Eine wesentliche Amtspflichtverletzung müsse vorliegend nicht nachgewiesen werden, da sich diese Voraussetzung auf individuell-konkrete Rechtsakte beziehe, die sich später in einem Beschwerdeverfahren als unrichtig erwiesen. Im Übrigen würde eine solche wesentliche Amtspflichtverletzung vorliegen. Die Klägerin habe einen Vermögensschaden erlitten und auch die übrigen Voraussetzungen der Staatshaftung seien erfüllt. Eventualiter wird geltend gemacht, die
Voraussetzungen der Billigkeitshaftung nach Art. 63
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 63 - Die anordnende Behörde kann Personen, die aufgrund behördlicher Massnahmen nach den Artikeln 33-38 sowie 41 Absatz 3 Schäden erleiden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen entschädigen, soweit die Schäden nicht anderweitig gedeckt werden.
EpG sowie diejenigen des Sonderopfertatbestands seien erfüllt.

C.b. Mit Klageantwort vom 2. Februar 2022 beantragt die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen der Staatshaftung seien nicht erfüllt, da die Zwangsschliessungen der Fitnesszentren im Zuge der Corona-Pandemie nicht widerrechtlich gewesen seien. Die angeführten Normen würden nicht dem Schutz des Vermögens der Klägerin dienen und eine Haftungsgrundlage müsse unterhalb der Verfassungsstufe angesiedelt sein. Weiter habe der Bundesrat bei der Zwangsschliessung der Fitnesszentren verhältnismässig gehandelt: den fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden stehe bei den Massnahmen zur Abwehr des Corona-Virus ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Der Bundesrat habe sich jeweils auf die aktuellsten wissenschaftlichen Daten gestützt, die er nach eigenem Ermessen habe auslegen dürfen. Es habe eine Evidenz bestanden, dass die Ansteckungsgefahr in Fitnesszentren erhöht sei, und das Gegenteil sei bisher nicht nachgewiesen worden. Ein Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit, das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot liege nicht vor. Eine wesentliche Amtspflichtverletzung müsse auch im Zusammenhang mit generell-abstrakten Rechtsakten nachgewiesen werden und
liege im Übrigen nicht vor. Die Billigkeitshaftung und der Sonderopfertatbestand würden vorliegend nicht offen stehen.

C.c. Mit Replik vom 18. März 2022 hält die Klägerin an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Sie führt aus, eine wesentliche Amtspflichtverletzung sei vorliegend keine Voraussetzung der Staatshaftung; im Übrigen würde eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorliegen. Der Bundesrat könne nicht nachweisen, dass er sich auf die aktuellsten wissenschaftlichen Daten gestützt oder überhaupt Abklärungen betreffend die Ansteckungsgefahr in Fitnesszentren getroffen habe. Die angerufenen Gesetzes- und Verfassungsnormen würden sehr wohl Vermögensschutzcharakter aufweisen. Die Zwangsschliessungen der Fitnesszentren während der beiden Lockdowns seien nicht verhältnismässig gewesen, da mildere Mittel bestanden hätten.

C.d. Mit Duplik vom 4. Mai 2022 bestreitet die Beklagte die Vorbringen der Klägerin und hält im Übrigen an ihren Ausführungen und Rechtsbegehren fest. Eine wesentliche Amtspflichtverletzung müsse auch bei generell-abstrakten Rechtsnormen vorliegen und es seien keine Vermögensschutznormen angerufen worden. Die von der Klägerin angeführten Studien würden nicht belegen, dass die Ansteckungsgefahr in Fitnesszentren gering gewesen sei. Auch sei nicht erstellt, dass die in den Schutzkonzepten vorgesehenen milderen Massnahmen gleich effektiv gewesen wären wie die Schliessung der Fitnesszentren. Eine gewisse Schematisierung bei der Anordnung der Massnahmen sei mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar.

C.e. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 hält die Klägerin an ihren Ausführungen und Rechtsbegehren fest. Sie betont erneut den Schutznormcharakter der angerufenen Normen. Der Bundesrat sei seiner Pflicht zur wissenschaftlichen Abklärung der Ansteckungsgefahr während der Corona-Pandemie nicht hinreichend nachgekommen.

D.

D.a. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2022 wurden die Parteien dazu aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, ob die Durchführung einer mündlichen Vorbereitungsverhandlung unterbleiben kann.

D.b. Mit Eingaben vom 29. Juni 2022 und vom 4. August 2022 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Vorbereitungsverhandlung.

D.c. Mit Verfügung vom 29. November 2022 wurde den Parteien der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt.

E.
Am 23. März 2023 hat eine mündliche Hauptverhandlung stattgefunden. Die Parteien haben plädiert und an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten. Das Urteilsdispositiv wurde an der Hauptverhandlung sogleich mündlich eröffnet und den Parteien gleichentags schriftlich zugestellt.

Erwägungen:

1.
Mit der vorliegenden Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft macht die Klägerin geltend, die Mitglieder des Bundesrats hätten durch die verordneten Zwangsschliessungen der Fitnesszentren eine widerrechtliche Handlung begangen.

1.1. Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen. Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG hat den gleichen Wortlaut wie Art. 120 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG ist dieses Gesetz auf die amtliche Tätigkeit der Mitglieder des Bundesrats anwendbar. Es ist nicht notwendig, die Mitglieder des Bundesrats, denen ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen wird, namentlich zu bezeichnen; der Bundesrat kann als Kollegialbehörde zur Verantwortung gezogen werden (Urteil 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Soweit die Klägerin den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf eine Billigkeitshaftung, insbesondere nach Art. 63
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 63 - Die anordnende Behörde kann Personen, die aufgrund behördlicher Massnahmen nach den Artikeln 33-38 sowie 41 Absatz 3 Schäden erleiden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen entschädigen, soweit die Schäden nicht anderweitig gedeckt werden.
EpG, bzw. auf ein Sonderopfer bei rechtmässigem Schaden abstützt, ist das Bundesgericht nicht zur erstinstanzlichen Beurteilung zuständig.
Die Klage nach Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG gilt gegenüber den Einheitsbeschwerden als das primäre (prinzipale) Rechtsmittel. Wo der Zulässigkeitsbereich des Klageverfahrens nach Art. 120 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG gegeben ist (und nur dort), besteht kein Raum mehr für das Beschwerdeverfahren (vgl. BERNHARD WALDMANN, Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG). Vom Zuständigkeitsbereich der Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG werden Verantwortlichkeitsansprüche aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen erfasst (WALDMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG). Solche Verantwortlichkeitsansprüche nach dem VG setzen voraus, dass der Schaden widerrechtlich zugefügt wurde (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG; YVES DONZALLAZ, Commentaire LTF, 3. Aufl. 2022, N. 55 f. zu Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG; HANSJÖRG SEILER, Kommentar BGG, 2. Aufl. 2015, N. 24 f. zu Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG). Betreffend Entschädigungen für rechtmässig verursachten Schaden gestützt auf die Billigkeitshaftung nach Art. 63
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 63 - Die anordnende Behörde kann Personen, die aufgrund behördlicher Massnahmen nach den Artikeln 33-38 sowie 41 Absatz 3 Schäden erleiden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen entschädigen, soweit die Schäden nicht anderweitig gedeckt werden.
EpG und den Sonderopfertatbestand ist der Anwendungsbereich des Klageverfahrens gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG und Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG nicht eröffnet und damit die Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz nicht gegeben. Die Kompetenz des
Bundesgerichts als einzige Instanz im Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG ist nicht extensiv auszulegen. Für eine Kompetenzattraktion betreffend allfällige Entschädigungen für rechtmässig verursachten Schaden durch den Bundesrat besteht kein Raum. In diesem Bereich müsste von der zuständigen Bundesbehörde der Erlass einer Verfügung verlangt und diese nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege angefochten werden.
Dementsprechend ist auf die Klage nicht einzutreten, soweit die Klägerin Ansprüche aus Billigkeitshaftung (Art. 63
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 63 - Die anordnende Behörde kann Personen, die aufgrund behördlicher Massnahmen nach den Artikeln 33-38 sowie 41 Absatz 3 Schäden erleiden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen entschädigen, soweit die Schäden nicht anderweitig gedeckt werden.
EpG) und aufgrund eines Sonderopfers geltend macht.

1.3. Das Klageverfahren im Sinne von Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG nach dem BZP (SR 273). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit es selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind.
1    Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind.
2    Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
BZP; Urteil 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 1.2).

1.4. Die Klage wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Art. 23
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 23 - Die Klageschrift hat zu enthalten:
a  den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Parteien;
b  das Rechtsbegehren des Klägers;
c  die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind;
d  die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (Art. 19);
e  die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache, unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f);
f  das nummerierte Verzeichnis der Beilagen;
g  das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
BZP; Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten seit der Stellungnahme des Bundesrats vom 23. Juni 2021 eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG, Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [VO VG; SR 170.321]). Auf die Klage ist daher unter Vorbehalt des unter E. 1.2 Gesagten einzutreten.

2.
Das Bundesgericht entscheidet im Klageverfahren nach Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG als erste und einzige Behörde und verfügt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle (uneingeschränkte) Kognition (BGE 131 I 266 E. 2.3; Urteil 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 1.2, je mit Hinweisen).

3.
Die Klägerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Verbots formeller Rechtsverweigerung (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.1. Sie bringt vor, der Bundesrat habe die Begründungspflicht verletzt, indem er sich in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2021 nur sehr knapp geäussert habe und insbesondere auf diverse, wissenschaftlich unterlegte Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der Zwangsschliessungen der Fitnesszentren nicht eingegangen sei.

3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönliches Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 144 I 11 E. 5.3).

3.3. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Klageverfahren vor Bundesgericht als einziger Instanz, nicht um ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Entscheid einer unteren Instanz zu überprüfen wäre. Auch ist eine Stellungnahme des Bundesrats kein Entscheid, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Schon aus diesem Grund geht das Vorbringen der Klägerin fehl. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG ist der Bundesrat zudem nicht zu einer Stellungnahme zum Schadenersatzbegehren verpflichtet (vgl. demgegenüber den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 VO VG). Eine Gehörsverletzung durch ungenügende Begründung bzw. eine Rechtsverweigerung scheidet auch aus diesem Grund aus.

4.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Staatshaftung des Bundes infolge von Zwangsschliessungen der Fitnesszentren, die zunächst in Art. 6 Abs. 2 lit. d COVID-19-Verordnung 2 (Fassung vom 17. März 2020) und danach in Art. 5d Abs. 1 lit. b COVID-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 22. Dezember 2020) angeordnet wurden. Nicht behandelt werden die geltend gemachten Entschädigungsansprüche für rechtmässig verursachten Schaden (Billigkeitshaftung nach Art. 63
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 63 - Die anordnende Behörde kann Personen, die aufgrund behördlicher Massnahmen nach den Artikeln 33-38 sowie 41 Absatz 3 Schäden erleiden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen entschädigen, soweit die Schäden nicht anderweitig gedeckt werden.
EpG und Sonderopfertatbestand, vgl. vorn E. 1.2).

4.1. Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund nach Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Dieses Gesetz ist auch anwendbar auf die Mitglieder des Bundesrats (Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG).
Der Erlass von Rechtsakten (Verfügungen oder Verordnungen) durch den Bundesrat zählt zu den amtlichen Tätigkeiten, die unter Art. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG fallen können. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Verfügung des Bundesrats, sondern um eine Verordnung. Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG (keine Überprüfung von formell rechtskräftigen Verfügungen, Entscheiden und Urteilen in einem Verantwortlichkeitsverfahren) kommt daher nicht zur Anwendung (vgl. Urteil 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1 mit Hinweisen).

4.2. Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.2; Urteile 2E 3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1; 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1).

5.
Zunächst ist die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit zu prüfen.

5.1. Widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG ist die Schadenzufügung dann, wenn der Staat durch seine Beamten oder Behördenmitglieder gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen. Ein solcher Verstoss kann unter Umständen in der Überschreitung oder im Missbrauch des durch das Gesetz eingeräumten Ermessens liegen (BGE 139 IV 137 E. 4.2; Urteil 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.1). Nach konstanter Rechtsprechung ist bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter die Widerrechtlichkeit gegeben, ohne dass hierzu die Verletzung einer spezifischen Verhaltensnorm erforderlich wäre (sog. "Erfolgsunrecht"). Eine reine Vermögensschädigung ist hingegen nur dann widerrechtlich, wenn eine Norm das betreffende Verhalten verbietet und damit den Schutz des Vermögens des Geschädigten bezweckt (sog. "Verhaltensunrecht"; vgl. BGE 144 I 318 E. 5.5; 139 IV 137 E. 4.2; Urteile 2E 3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.2; 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.1).

5.2. Unter absolut geschützten Rechtsgütern versteht man in diesem Zusammenhang diejenigen Rechte, deren Beachtung für jeden Dritten verbindlich ist: Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeitsrechte, Eigentum und andere dingliche Rechte, Besitz (BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteile 2E 3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.2; 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.2, je mit Hinweisen).

5.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigung um eine reine Vermögensschädigung. Ein absolut geschütztes Rechtsgut im obgenannten Sinne ist nicht betroffen. Widerrechtlichkeit ist daher nur gegeben, wenn eine spezifische Verhaltensnorm verletzt worden ist, die den Schutz des Vermögens der Klägerin bezweckt. Die Klägerin führt verschiedene angebliche Vermögensschutznormen auf Gesetzesstufe ins Feld, und zwar Art. 6
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 6 Besondere Lage - 1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn:
1    Eine besondere Lage liegt vor, wenn:
a  die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht:
a1  eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr,
a2  eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,
a3  schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche;
b  die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:
a  Massnahmen gegenüber einzelnen Personen;
b  Massnahmen gegenüber der Bevölkerung;
c  Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;
d  Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.
3    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes.
, 7
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 7 Ausserordentliche Lage - Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.
, 19
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 19 - 1 Bund und Kantone treffen Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten.
1    Bund und Kantone treffen Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten.
2    Der Bundesrat kann folgende Vorschriften erlassen:
a  Er kann Spitäler, Kliniken und andere Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten, ihre Medizinprodukte zu dekontaminieren, zu desinfizieren und zu sterilisieren.
b  Er kann Betriebe und Veranstalter, die mit ihren Aktivitäten das Risiko der Krankheitsübertragung erhöhen, dazu verpflichten, Präventions- und Informationsmaterial bereitzustellen und bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten.
c  Er kann Institutionen des Bildungs- und Gesundheitswesens verpflichten, Informationen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und Beratungen zu deren Verhütung und Bekämpfung anzubieten.
d  Er kann öffentliche und private Institutionen, die eine besondere Pflicht zum Schutz der Gesundheit von Menschen haben, die in ihrer Obhut sind, zur Durchführung geeigneter Verhütungsmassnahmen verpflichten.
e  Er kann technische Installationen, die übertragbare Krankheiten verbreiten können, einer Registrierungspflicht unterstellen.
, 30
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 30 Grundsatz - 1 Eine Massnahme nach den Artikeln 33-38 darf nur angeordnet werden, wenn:
1    Eine Massnahme nach den Artikeln 33-38 darf nur angeordnet werden, wenn:
a  weniger einschneidende Massnahmen, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; und
b  die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden.
2    Die Massnahme muss erforderlich und zumutbar sein.
und 40 Abs. 3
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 40 - 1 Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander.
1    Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander.
2    Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Veranstaltungen verbieten oder einschränken;
b  Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen;
c  das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken.
3    Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen.
EpG, Art. 1 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie Art. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit - 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
1    Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2    Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3    Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
, 10
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 10 Information - 1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.
1    Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.
2    Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.
und 11
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 11 Kommunikation mit der Öffentlichkeit - Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und informiert sich über die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Als Schutznormen führt die Klägerin weiter die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV), das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ins Feld. Betreffend die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass diese grundsätzlich keine Verhaltensnormen zum Schutz des Vermögens darstellen (Urteil 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.3 mit Hinweis auf BGE 118 Ib
473
E. 3). Ob es sich bei den übrigen soeben genannten Bestimmungen um Normen zum Schutz des Vermögens der Klägerin handelt, kann offen bleiben, da die Klage - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist.

6.
Die Klägerin bringt vor, der Bundesrat habe durch den Erlass von Verordnungsbestimmungen betreffend die Zwangsschliessung von Fitnesszentren, d.h. durch einen rechtsetzenden Akt eine rechtswidrige Handlung begangen.

6.1. Von den in Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG genannten widerrechtlichen Handlungen werden auch generell-abstrakte Rechtsakte erfasst (vgl. vorn E. 4.1). Für Gesetzgebungsakte des Parlaments kann der Bund nicht zur Verantwortung gezogen werden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV), wohl aber unter bestimmten Voraussetzungen für Verordnungen des Bundesrats, wenn diese sich als gesetzes- oder verfassungswidrig erweisen (Urteil 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.1 mit Hinweisen).
Der Bundesrat hat die Zwangsschliessung der Fitnesszentren in der gestützt auf Delegationsnormen im EpG (Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 6 Besondere Lage - 1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn:
1    Eine besondere Lage liegt vor, wenn:
a  die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht:
a1  eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr,
a2  eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,
a3  schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche;
b  die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:
a  Massnahmen gegenüber einzelnen Personen;
b  Massnahmen gegenüber der Bevölkerung;
c  Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;
d  Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.
3    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes.
und b EpG bzw. Art. 7
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 7 Ausserordentliche Lage - Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.
EpG) erlassenen COVID-19-Verordnung 2 (Art. 6 Abs. 2 lit. d) bzw. COVID-19-Verordnung besondere Lage (Art. 5d Abs. 1 lit. b) angeordnet. Wenn diese Verordnungen gegen übergeordnetes Recht verstossen, kann eine Staatshaftung daher unter den nachfolgend (E. 6.2) beschriebenen Voraussetzungen in Frage kommen.

6.2. Ein Verstoss einer Verordnung des Bundesrats gegen übergeordnetes Recht reicht nicht aus, um auf Widerrechtlichkeit im staatshaftungsrechtlichen Sinne schliessen zu können. Wenn die geltend gemachte widerrechtliche Handlung in einem Rechtsakt (z.B. einer Verfügung oder einem Urteil) besteht, kann nur die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht durch die Behörde eine Haftung des Bundes auslösen (BGE 139 IV 137 E. 4.2; Urteile 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2; 2E 4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.2.2, je mit Hinweisen). Der Erlass einer Verfügung, die sich später als unrichtig, rechtswidrig oder gar willkürlich erweist, genügt nicht (BGE 118 Ib 163 E. 2; Urteile 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2; 2C 227/2020 vom 21. August 2020 E. 10.1, je mit Hinweisen). Die Haftung des Gemeinwesens für die Rechtswidrigkeit einer Verfügung ist nur unter restriktiven Bedingungen zulässig. Eine wesentliche Amtspflichtverletzung liegt nur bei einer unentschuldbaren Fehlleistung vor, die einem pflichtbewussten Behördenmitglied oder Beamten nicht unterlaufen wäre (BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteil 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2, je mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen müssen umso mehr im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage Anwendung finden, die sich auf die rechtsetzende Tätigkeit des Bundesrats stützt. Die Rechtsetzung stellt einen wichtigen Teil der Tätigkeit des Bundesrats dar (Art. 182 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
1    Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
2    Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.
BV: "Der Bundesrat erlässt Rechtssätze in der Form der Verordnung, soweit er durch die Verfassung oder das Gesetz dazu ermächtigt ist"), die nicht durch die Aussicht auf eine Verantwortlichkeitsklage gelähmt werden darf. Nur eine besonders krasse Amtspflichtverletzung oder ein besonders schwerer Fehler kann somit die Haftung des Bundesrats für eine Verordnung auslösen (Urteil 2E 3/2020, 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2 mit Hinweisen).

7.
Demnach ist zu prüfen, ob dem Bundesrat eine solche Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit den in Art. 6 Abs. 2 lit. d COVID-19-Verordnung 2 (Fassung vom 17. März 2020) und Art. 5d Abs. 1 lit. b COVID-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 22. Dezember 2020) angeordneten Zwangsschliessungen der Fitnesszentren vorgeworfen werden kann.

7.1. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die vom Bundesrat von März bis Mai 2020 und von Dezember 2020 bis April 2021 angeordneten Zwangsschliessungen der Fitnesszentren seien unverhältnismässig gewesen. Er habe die Ansteckungsgefahr in Fitnesszentren nur ungenügend abgeklärt und sich nicht auf den aktuellen Stand der Wissenschaft gestützt, was ein Akteneinsichtsgesuch beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) belege. Es hätten bereits während des ersten Lockdowns im März 2020 mildere Mittel als eine Schliessung der Fitnesszentren zur Verfügung gestanden. Beim zweiten Lockdown sei erstellt gewesen, dass in Fitnesszentren kein erhöhtes Ansteckungsrisiko bestehe. Weiter habe ein Schutzkonzept des Schweizerischen Fitness- und Gesundheitscenter Verbands (SFGV) vorgelegen, welches die Klägerin streng umgesetzt habe. Der Bundesrat habe gegen seine Amtspflicht zur seriösen strategischen Lagebeurteilung aufgrund von wissenschaftlichen Fakten verstossen und sein Ermessen missbraucht.

7.2. Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, die Handlungen des Bundesrats seien nicht widerrechtlich. Die Zwangsschliessungen der Fitnesszentren seien angesichts der pandemischen Lage verhältnismässig gewesen. Es sei nicht erstellt, dass in Fitnesszentren eine geringe Ansteckungsgefahr bestanden habe. Diese sei in Innenräumen höher als an der frischen Luft. Ausserdem werde bei sportlicher Betätigung schneller geatmet, wodurch sich der Ausstoss an Aerosolen erhöhe. Der Bundesrat habe bei der Schliessung der Fitnesszentren auf Basis des aktuellen Kenntnisstands gehandelt und gegen keine wesentlichen Amtspflichten verstossen.

7.3. Bei neu auftretenden Infektionskrankheiten besteht typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen (BGE 132 II 449 E. 5.4; 131 II 670 E. 2.3). Die zu treffenden Massnahmen können daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden, sondern müssen aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstands getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetzt (BGE 131 II 670 E. 2.3; vgl. bereits BGE 50 I 334 E. 4). Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität besteht (BGE 147 I 450 E. 3.2.6; 132 II 305 E. 4.3 und 5.1).

7.4. Der Bundesrat ordnete die Schliessung der Fitnesszentren unter Berücksichtigung der Einschätzungen der Fachleute des BAG und der Task Force an (vgl. Duplik, S. 5). Die von der Klägerin angeführten Studien aus den Jahren 2008 und 2011 (vgl. Klageschrift, Rz. 69; Klagebeilagen Nr. 30 und 31), die Alternativen zur vollständigen Schliessung von Fitnesszentren aufzeigen sollen, beziehen sich auf die Verhinderung der Ausbreitung von Atemweginfektionen im Allgemeinen und nicht spezifisch auf das Corona-Virus. Mit Blick auf diese Studien kann daher weder gefolgert werden, dass der Bundesrat während des ersten Lockdowns (März bis Mai 2020) keine ausreichenden wissenschaftlichen Abklärungen getroffen hat, noch, dass weniger einschneidende Massnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus angezeigt gewesen wären. Auch dass sich der Bundesrat unter anderem auf Studien zu Massensportveranstaltungen abgestützt hat (vgl. Klagebeilage Nr. 18), begründet keine Pflichtwidrigkeit. Unter Berücksichtigung der innert kurzer Zeit für eine Vielzahl von Lebensbereichen zu treffenden Regelungen, der damaligen Informationslage bezüglich des Virus, des höheren Ausstosses von Aerosolen bei sportlicher Betätigung, der erhöhten Ansteckungsgefahr in
Innenräumen und des dem Bundesrat zuzugestehenden Spielraums erscheint die Schliessung der Fitnesszentren von März bis Mai 2020 jedenfalls nicht als unentschuldbarer Fehler. Eine besonders krasse Amtspflichtverletzung, wie sie für die Haftung des Bundesrats für eine Verordnung vorausgesetzt wird (vgl. vorn E. 6.2), liegt damit nicht vor. Dementsprechend vermag die Schliessung der Fitnesszentren in der Zeit von März bis Mai 2020 keine Staatshaftung zu begründen.

7.5.

7.5.1. Während des zweiten Lockdowns (Dezember 2020 bis April 2021) erfolgte die erneute Schliessung der Fitnesszentren (wie auch anderer Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe) vor dem Hintergrund der neuen ansteckenderen Virusvarianten und der auf hohem Niveau stagnierenden Ansteckungszahlen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 13. Januar 2021; Klagebeilage Nr. 43). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass während des zweiten Lockdowns bereits wissenschaftliche Studien zum Corona-Virus zur Verfügung gestanden haben und die Informationslage insgesamt besser war. Anders als von der Klägerin geltend gemacht, kann allerdings auch ab Sommer 2020 nicht als erstellt gelten, dass in Fitnesszentren ein geringes Ansteckungsrisiko bestanden hätte. Aus den von ihr eingereichten Studien (vgl. Klagebeilagen Nr. 37-38) ergibt sich lediglich, dass die meisten Ansteckungen mit dem Corona-Virus im familiären Umfeld erfolgten. Das Gleiche gilt für die von der Klägerin angeführte Tabelle des BAG (vgl. Tabelle des BAG vom 2. August 2020; Klagebeilage Nr. 36). Bei der Tabelle wurde ausserdem - wie die Beklagte vorbringt - bei 40 Prozent der Ansteckungen die Frage zum Expositionsort gar nicht beantwortet. Aus den genannten Unterlagen lässt sich - anders
als von der Klägerin vorgebracht - nicht der Umkehrschluss ziehen, dass das Ansteckungsrisiko in Fitnesszentren gering gewesen wäre. Ein geringes Ansteckungsrisiko in Fitnesszentren kann auch nicht durch die einzelne Studie des "Think Active Research Centers" vom 17. Dezember 2020 (vgl. Klagebeilage Nr. 39) als erstellt gelten. In einem Arbeitspapier mit dem Titel "Qualitative und quantitative Beurteilung der Lockerungsmassnahmen" (Klagebeilage 18), welches das BAG der Klägerin im Rahmen ihres Akteneingesichtsgesuchs vom 30. April 2021 zugestellt hatte, wurde das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus sowie einer schweren Erkrankung in Fitnesszentren als "mittel" eingestuft. Auch aus dieser Unterlage ergibt sich somit nicht, dass in Fitnesszentren ab Sommer 2020 von einem geringen Ansteckungsrisiko auszugehen gewesen wäre.

7.5.2. Im Vergleich zu den sonstigen während des zweiten Lockdowns geschlossenen Einrichtungen wie Kinos oder Museen scheint die Ansteckungsgefahr in Fitnesszentren - wie die Beklagte vorbringt - allein schon wegen der intensiveren Atmung und des in der Regel in Innenräumen stattfindenden Trainings tendenziell eher grösser zu sein. Da das Ansteckungsrisiko in Fitnesszentren nicht als gering gelten konnte, erschien es vor dem Hintergrund der neuen Virusvarianten plausibel, dass der Bundesrat während des zweiten Lockdowns die erneute Schliessung der Fitnesszentren angeordnet hat. Das Schutzkonzept der Fitnesszentren (vgl. Klagebeilage Nr. 35) ändert daran nichts, da nicht als gesichert gelten konnte, dass die darin vorgeschlagenen Massnahmen (namentlich Maskentragpflicht, Hygiene- und Abstandsvorschriften, Beschränkung der Besucherzahlen) in Bezug auf die neuen Virusvarianten gleich wirksam gewesen wären wie die Schliessung der Fitnesszentren. Aufgrund der durch die neuen Virusvarianten geschaffenen, nur schwer abschätzbaren epidemiologischen Lage kann - trotz der von der Klägerin vorgebrachten sinkenden Fallzahlen (Klageschrift, Rz. 97 ff.) - nicht als erstellt gelten, dass die Gefahr eines Wiederanstiegs der Fallzahlen und einer
Überlastung der Gesundheitsversorgung Ende 2020/Anfang 2021 stark reduziert gewesen wäre. Es kann denn auch nicht massgeblich sein, inwieweit sich Einschätzungen der Task Force nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Massnahme kann nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheint. Dies wäre ein unzulässiger Rückschaufehler (BGE 147 I 450 E. 3.2.7 mit Hinweisen). Dass der Bundesrat auch während des zweiten Lockdowns eine Zwangsschliessung der Fitnesszentren angeordnet hat, erscheint daher jedenfalls nicht als wesentliche Amtspflichtverletzung im obgenannten Sinne (vgl. vorn E. 6.2).

7.5.3. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) im Sinne einer wesentlichen Amtspflichtverletzung im Vergleich zu Skigebieten bzw. eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung mit Gastronomiebetrieben sowie Fitnesszentren ohne Aussenbereich vorbringt, kann ihr nicht gefolgt werden: Die Andersbehandlung von Fitnesszentren im Vergleich zu Skigebieten erscheint angesichts der kaum vergleichbaren Verhältnisse (grundsätzlich Aussensport, grössere Platzverhältnisse etc.) zumindest plausibel. Auch lässt der Umstand, dass gewisse Fitnesszentren Aussenbereiche aufweisen, die Zwangsschliessungen nicht als besonders krasse Amtspflichtverletzung, wie sie für die Haftung des Bundesrats für eine Verordnung vorausgesetzt wird (vgl. vorn E. 6.2), erscheinen. Eine gewisse Schematisierung bei der Schliessung von Fitnesszentren erscheint unabhängig von den spezifischen räumlichen Gegebenheiten zulässig und überschreitet den dem Bundesrat in diesem Bereich zuzugestehenden Spielraum nicht. Auch die Entscheidung des Bundesrats, Restaurants etwa zeitgleich mit Fitnesszentren zu schliessen, auch wenn bei Ersteren ein grösseres Ansteckungsrisiko bestehen sollte, vermag keine Amtspflichtverletzung im genannten Sinne zu begründen.

7.6. Auch aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des EGMR Communauté genevoise d'action syndicale (CGAS) vom 15. März 2022 [Nr. 21881/20] §§ 85 ff. kann sie vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. In diesem Urteil ist der EGMR zum Schluss gelangt, dass die während des ersten Lockdowns vom Bundesrat angeordneten Versammlungsverbote im öffentlichen Raum Art. 11
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) verletzen würden. Insbesondere seien keine milderen Mittel geprüft worden. Gleichzeitig sei der Zugang zum Arbeitsplatz unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsvorschriften weiterhin gestattet worden (vgl. § 87 des zitierten Urteils). Im Urteil des EGMR ging es um die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Grundrechtseinschränkung durch die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen und nicht um die Prüfung der Voraussetzungen der Staatshaftung für einen reinen Vermögensschaden, weshalb der Prüfmassstab (hier: besonders krasse Amtspflichtverletzung) nicht vergleichbar war.

7.7. Es fehlt daher bereits an der staatshaftungsrelevanten Widerrechtlichkeit der in Frage stehenden Amtshandlungen. Auf die weiteren Voraussetzungen für eine Staatshaftung braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

8.
Die Klage erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Klägerin kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 69 - 1 Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG32.33
1    Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG32.33
2    Es bestimmt nach seinem Ermessen, ob mehrere Kläger oder Beklagte solidarisch und in welchem Verhältnis unter sich oder ob sie nach Kopfteilen oder entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kostenpflichtig oder ersatzberechtigt sind. Ebenso bestimmt es, inwieweit der Intervenient am die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist.
3    Die Parteien sollen vor dem Urteil ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer Kostenforderung einreichen.
BZP i.V.m. Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beklagten, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 69 - 1 Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG32.33
1    Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG32.33
2    Es bestimmt nach seinem Ermessen, ob mehrere Kläger oder Beklagte solidarisch und in welchem Verhältnis unter sich oder ob sie nach Kopfteilen oder entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kostenpflichtig oder ersatzberechtigt sind. Ebenso bestimmt es, inwieweit der Intervenient am die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist.
3    Die Parteien sollen vor dem Urteil ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer Kostenforderung einreichen.
BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.-- werden der Klägerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: J. Beriger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2E_6/2021
Date : 23. März 2023
Published : 28. April 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung
Subject : Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Staatshaftung)


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  120
BV: 8  9  27  29  182  190
BZP: 1  23  69
EMRK: 11
EpG: 6  7  19  30  40  63
RVOG: 3  10  11
VG: 1  3  10  12  20
BGE-register
118-IB-163 • 118-IB-473 • 131-I-266 • 131-II-670 • 132-II-305 • 132-II-449 • 137-I-195 • 139-IV-137 • 144-I-11 • 144-I-318 • 147-I-450 • 50-I-334
Weitere Urteile ab 2000
2C_227/2020 • 2E_3/2020 • 2E_3/2021 • 2E_4/2019 • 2E_4/2020 • 2E_6/2021
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AS 2020/783 • AS 2020/5813