Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1402/2021

Urteil vom 23. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung; Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 7. September 2021 (STBER.2021.19).

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 7. September 2021 entschied das Obergericht des Kantons Solothurn über die Berufung von A.________ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 10. Dezember 2020. Soweit das angefochtene Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen war, stellte das Obergericht das Verfahren gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil von B.________ ein. Zusätzlich zu den erstinstanzlichen Schuldsprüchen erklärte es ihn des Diebstahls zum Nachteil von C.C.________ und D.C.________ sowie des versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs zum Nachteil von E.________ schuldig. Unter Widerruf der von der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft für eine Reststrafe von 478 Tagen gewährten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verurteilte es A.________ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 37 Monaten und zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wurde an die Freiheitsstrafe angerechnet. Weiter stellte das Obergericht fest, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist und die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft zwischen dem 12. Dezember 2020 und
dem 5. Februar 2021 rechtswidrig war. Es sprach ihm für die rechtswidrige Haft eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 7. September 2021 sei aufzuheben und "gemäss Rechtsauffassung des Bundesgerichts und besonders nach Massgabe der Anträge der Verteidigung zu korrigieren". Konkret seien das ausgesprochene Strafmass von 37 auf 19 Monate zu senken, die gesamte Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 für rechtswidrig zu erklären, seine unverzügliche Haftentlassung anzuordnen und die für die zu Unrecht erstandene Haft ausgerichtete Genugtuung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 11'000.-- zu erhöhen. Der Ordnung halber sei zu vermerken, dass die strafbare Handlung des Raubes im Rubrum des angefochtenen Urteils zu Unrecht aufgeführt werde, "um einem Leser dieses Urteils gegenüber den schlimmen Eindruck zu vermitteln, es handle sich beim Verurteilten um einen entsprechend schlechten Menschen, der keinerlei ordentliche Rechtsgewährung verdiene". Entsprechend sei der Freispruch vom Vorwurf des Raubes explizit zu vermerken. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung, gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1).

2.
Feststellungsbegehren bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses, das von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen ist (Urteil 6B 797/2020 vom 31. Januar 2022 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragt einen ausdrücklichen Vermerk des Freispruchs vom Vorwurf des Raubes, ohne dieses Begehren zu begründen und darzutun, inwiefern ein Interesse an der beantragten Feststellung bestehen sollte. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Raubes nicht freigesprochen wurde, sondern die als solcher angeklagte Tat zum Nachteil von C.C.________ und D.C.________ von der Vorinstanz als Diebstahl gewürdigt wurde (angefochtenes Urteil S. 21 ff.). Weiterungen zum Feststellungsbegehren erübrigen sich.

3.
Der Beschwerdeführer erachtet die Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 als rechtswidrig, da der Grundsatz der Öffentlichkeit nach Art. 69 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 69 Grundsätze - 1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.
1    Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.
2    Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.
3    Nicht öffentlich sind:
a  das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit;
b  das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts;
c  das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts;
d  das Strafbefehlsverfahren.
4    Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.
StPO verletzt worden sei. Das Berufungsverfahren sei daher zu wiederholen.
Gemäss Art. 69 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 69 Grundsätze - 1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.
1    Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.
2    Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.
3    Nicht öffentlich sind:
a  das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit;
b  das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts;
c  das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts;
d  das Strafbefehlsverfahren.
4    Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.
StPO sind die Verhandlungen vor dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von dessen Urteil mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Weder aus den Akten der Vorinstanz, insbesondere der Verfügung vom 4. Mai 2021 betreffend Ansetzung der Hauptverhandlung (pag. 47 f.) oder dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. September 2021 (pag. 72 ff.), noch aus dem angefochtenen Urteil (S. 2 ff.) oder den vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen ergeben sich Hinweise darauf, dass die Berufungsverhandlung vorliegend unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer macht zu seinem Vorwurf auch keine verständlichen Ausführungen. Damit erweist sich dieser als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, er sei im Berufungsverfahren ungenügend verteidigt worden. Aus einem Schriftsatz, der ihn zur Spionage gegen sein Land auffordere, gehe hervor, dass er keine Verteidigung nach Recht und Gesetz gehabt habe, sondern von einer "Mandantenverräterin" verbeiständet worden sei.
Dem Beschwerdeführer wurde für das Berufungsverfahren eine notwendige Verteidigung zur Seite gestellt. Inwiefern diese ihren Pflichten nicht nachgekommen resp. sein Recht auf wirksame Verteidigung verletzt worden sein soll, erschliesst sich aus seinen wenig nachvollziehbaren Ausführungen nicht. Die Beschwerde erfüllt in diesem Punkt selbst die an eine Laieneingabe zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG klarerweise nicht, weshalb auf die Frage der hinreichenden Verteidigung nicht weiter einzugehen ist.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.

5.1. Zuerst kritisiert er, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, den Einschleichdiebstahl zum Nachteil von C.C.________ und D.C.________, nicht wie die Erstinstanz auf zwölf, sondern auf 16 Monate festlege, ohne diese Erhöhung mit "qualitativ erkennbarer 'Verbesserung' der Gründe" zu begründen. Sie führe vielmehr ein Lotteriespiel zu seinem Nachteil durch.
Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz aufgrund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anschlussberufung nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO gebunden war. Ausserdem begründet die Vorinstanz ihre Bewertung des Tatverschuldens und die sich daraus ergebende Einsatzstrafe von 16 Monaten einlässlich und nachvollziehbar (angefochtenes Urteil S. 30 f.). Eine Verletzung der Grundsätze der Strafzumessung (Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB) oder der Begründungspflicht (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB) ist nicht erkennbar.

5.2. Weiter verlangt der Beschwerdeführer, auf eine asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate aufgrund des versuchten Diebstahls zum Nachteil von E.________ sei zu verzichten. Es könne nicht bewiesen werden, welche Schwere der Eingriff in das Rechtsgut im Falle eines Gelingens der Tat erlangt hätte, weshalb in dubio pro reo vom leichtesten Eingriff auszugehen sei.
Die Vorinstanz begründet hinreichend die mit dem Vorgehen des Beschwerdeführers einhergehenden Risiken (insbesondere die Konfrontation mit den Geschädigten) und berücksichtigt gleichzeitig, dass es dabei beim Versuch geblieben ist. Die Strafzumessung gibt auch in diesem Punkt zu keinen Beanstandungen Anlass und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für diese Tat straflos bleiben sollte.

5.3. Bei der Täterkomponente, so die anschliessende Rüge des Beschwerdeführers, begebe sich die Vorinstanz "auf das Gebiet diskriminierender Hetze". Bei ihrer "weitschweifigen 'Schlechtdarstellung'" fehle es ihr an jeglicher Sachlichkeit.
Der Beschwerdeführer nimmt hier keinerlei Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vor, sondern beschränkt sich auf unspezifische, appellatorische Kritik. Solche ist vor Bundesgericht nicht zulässig und bleibt entsprechend unbeachtet.

5.4. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz in Zusammenhang mit der Strafzumessung Befangenheit, "kollegiale Gefälligkeit der Erstinstanz gegenüber" und Willkür vor. Auffällig sei nämlich, dass mit keinem Wort auf die Strafzumessungsanträge der Verteidigung eingegangen worden sei.
Auch mit dieser Rüge hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz weitgehend pauschale Kritik entgegen, ohne sich mit ihren Erwägungen zu befassen und aufzuzeigen, inwiefern diese gegen Recht verstossen sollen. Soweit er der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorwirft, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch in ihrer Gesamtheit betrachtet begründet die Vorinstanz die Strafzumessung eingehend und schlüssig. Sie kommt damit den Vorgaben von Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB nach, ohne dass sie sich hierfür spezifisch mit den Anträgen der Verteidigung hätte auseinandersetzen müssen.

6.
Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer für 55 Tage zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu (Art. 431 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die vorinstanzliche Begründung, wonach es sich um einen "minderschweren", "nicht mehr so schmerzhaften" Eingriff in seine Freiheitsrechte handle - so seine Formulierung -, weil er schon seit einiger Zeit in Haft sei, sei diskriminierend und rassistisch.
Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile 6B 531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.3; 6B 53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243). Aus den wiederum pauschal gehaltenen Vorwürfen des Beschwerdeführers erhellt nicht, inwiefern die Vorinstanz das ihr zukommende Ermessen unterschritten oder missbraucht haben soll. Insbesondere hält sie sich an die Rechtsprechung, wonach bei kurzfristigem Freiheitsentzug pro Hafttag grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.-- ausgerichtet wird, dieser Tagessatz bei einer Haftdauer von mehreren Monaten in der Regel jedoch zu senken ist (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile 6B 974/2020 vom 31. März 2020 E. 2.1.1; 6B 53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2).

7.
Die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von Vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1402/2021
Date : 23. März 2022
Published : 10. April 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung; Genugtuung


Legislation register
BGG: 42  64  65  95  106  109
StGB: 47  50
StPO: 69  391  431
BGE-register
139-IV-243 • 140-III-115 • 140-III-86 • 142-I-99 • 143-IV-339 • 143-IV-500 • 146-IV-297 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_1402/2021 • 6B_53/2013 • 6B_531/2019 • 6B_797/2020 • 6B_974/2020
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lower instance • federal court • assessment of punishment • month • satisfaction • theft • robbery • judicature without remuneration • appeal concerning criminal matters • language • unlawful entering another person's rooms • discretion • litigation costs • convicted person • day • acquittal • hamlet • decision • [noenglish] • criminal act
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