139 IV 243
35. Extrait de l'arrêt de la Cour de droit pénal dans la cause X. contre Ministère public central du canton de Vaud (recours en matière pénale) 6B_53/2013 du 8 juillet 2013
Regeste (de):
Art. 442 Abs. 4 und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; Verrechnung der Genugtuungsforderung mit den Verfahrenskosten. Die Genugtuungsforderung des nicht verurteilten Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) kann nicht mit der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten verrechnet werden (E. 5).
Regeste (fr):
Art. 442 al. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
|
1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
Regesto (it):
Art. 442 cpv. 4 e

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
Sachverhalt ab Seite 243
BGE 139 IV 243 S. 243
A. Le 23 janvier 2012, le Tribunal correctionnel de la Broye et du Nord vaudois a acquitté X. des infractions de lésions corporelles simples, lésions corporelles simples qualifiées, tentative de remise de substances nocives à des enfants, vol commis au préjudice d'un proche, dommages à la propriété, injure, menaces, tentative de viol, tentative de contrainte sexuelle et infraction à l'art. 19bis

SR 812.121 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19bis - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
B. Par jugement du 27 septembre 2012, la Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois a partiellement admis les appels du Ministère public et de X. Elle a fixé l'indemnité due par l'Etat de Vaud
BGE 139 IV 243 S. 244
au recourant à 40'740 fr. et ordonné la compensation de ce montant avec les frais mis à la charge du recourant par 17'261 fr. 30, le solde finalement dû au recourant s'élevant à 23'478 fr. 70. (...)
C. X. forme un recours en matière pénale au Tribunal fédéral contre ce jugement. Il conclut, sous suite de frais et dépens, à la réforme du jugement entrepris en ce sens que les frais de justice mis à sa charge s'élèvent à 2'852 fr. 25 et que l'indemnité qui lui est due par l'Etat s'élève à un total de 52'770 fr., avec intérêt à 5 % l'an dès le 16 janvier 2012, la compensation de ces montants n'étant pas prononcée. Il requiert par ailleurs l'assistance judiciaire. Invités à déposer des observations sur le recours, la cour cantonale y a renoncé en se référant aux considérants de son arrêt, alors que le Ministère public a conclu à son rejet. X. a renoncé à se déterminer sur ces écritures. (extrait)
Extrait des considérants:
Erwägungen
5. Le recourant conteste la compensation des indemnités dues par l'Etat en sa faveur avec les frais de justice mis à sa charge.
5.1 Aux termes de l'art. 442 al. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
|
1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
BGE 139 IV 243 S. 245
dépenses occasionnées et indemnité pour le dommage économique) mais non à la let. c (réparation du tort moral). Cette même différence est opérée dans le texte italien (art. 429 al. 1 let. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
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2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |

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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
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SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 120 F. Verrechnung / I. Voraussetzung / 1. Im Allgemeinen - F. Verrechnung I. Voraussetzung |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
5.2 Contrairement à ce qu'affirme la cour cantonale, l'interdiction de compenser les frais avec une indemnité pour tort moral ne s'adresse pas uniquement aux autorités de recouvrement, mais également aux autorités pénales. Elle a donc violé l'art. 442 al. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
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3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
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2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG 1 eingetrieben. |
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3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
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2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |

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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |