Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 500/2022
Urteil vom 23. Februar 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
Personalfürsorgestiftung der A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pensionskasse B.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin,
1. C.________,
2. BVG Stiftung D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,
3. Pensionskasse für die Mitarbeitenden der Gruppe E.________,
4. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance,
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2022 (BV.2020.00047).
Sachverhalt:
A.
Der 1971 geborene C.________ war zuletzt bei der Gesellschaft E.________ angestellt gewesen, als er sich am 7. April 2009 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 22. September 2009 ab, da ab 1. Juli 2009 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Neben Phasen von Arbeitslosigkeit war C.________ in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, so vom 1. September 2009 bis 30. April 2012 bei der A.________ GmbH, vom 8. Oktober 2012 bis 31. August 2013 bei der D.________ AG und vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2015 bei der Genossenschaft B.________. Am 5. März 2015 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an; nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle Luzern ihm mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Juli 2017 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. August 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Mit Wirkung ab dem 1. September 2015 erbrachte die Pensionskasse B.________ zudem Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge.
B.
Am 10. August 2020 erhob die Pensionskasse B.________ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die BVG Stiftung D.________, eventuell gegen die Pensionskasse für die Mitarbeitenden der Gruppe E.________, subeventuell gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sub-subeventuell gegen die Personalfürsorgestiftung der A.________ GmbH auf Rückerstattung der erbrachten Vorleistungen. Das kantonale Gericht hiess mit Urteil vom 22. August 2022 die gegen die Personalfürsorgestiftung der A.________ GmbH gerichtete Klage gut und verpflichtete diese, die von der Pensionskasse B.________ erbrachten Vorleistungen zuzüglich Zins zu 2 % seit Leistungserbringung zurückzuerstatten. Die gegen die übrigen Vorsorgeeinrichtungen erhobenen Klagen wies das kantonale Gericht ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Personalfürsorgestiftung der A.________ GmbH, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils die Klage - soweit sich diese gegen sie richtet - abzuweisen, eventuell sei die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.2. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2). Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Urteil 9C 182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat, und ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgte (Urteil 9C 143/2021 vom 25. Juni 2021 E. 1.2).
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (BGE 142 II 369 E. 4.3; 129 I 8 E. 2.1). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1; Urteil 9C 805/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hat. Streitig ist, welche Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung dieser Leistungen zuständig ist.
3.
3.1. Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG68) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
|
1 | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
2 | Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: |
a | das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13); |
b | das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; |
c | der Mindestlohn unterschritten wird; |
d | der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25 |
3 | Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27 |
3.2. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, was sich nach der Arbeits (un) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil 9C 278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3.2). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (vgl. Urteil 9C 877/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3).
3.3. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit - von über 80 % gemäss BGE 144 V 58 E. 4.5 - gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil 9C 340/2015 vom 21. November 2016 E. 4.1.2).
4.
4.1. Es steht fest, dass der Versicherte - als damals langjähriger Angestellter der Gesellschaft E.________ - ab März 2008 an einer Depression mit Zwangserkrankung litt und dieser Gesundheitsschaden letztlich zu der im Jahre 2015 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit führte. Nach Ende der Anstellung bei der Gesellschaft E.________ auf den 30. Juni 2009 wurde dem Versicherten zunächst keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert und er bezog vom 8. Juli bis 31. August 2009 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. September 2009 war der Versicherte als Kundenberater im Aussendienst der A.________ GmbH angestellt; die A.________ GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis am 13. Januar 2012 per 30. April 2012 und stellte den Versicherten frei.
4.2. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts arbeitete der Versicherte ab dem 1. September 2009 bei der A.________ GmbH während mehreren Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von über 80 %; aus damaliger Sicht habe eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erschienen. Daraus schloss die Vorinstanz auf eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen der im Jahre 2008 (und damit während seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft E.________) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit, welche schliesslich zu seiner Berentung führte. Da der Versicherte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen noch während des Arbeitsverhältnisses bei der A.________ GmbH erneut arbeitsunfähig wurde und er in der Folge seine Arbeitsfähigkeit nicht während längerer Zeit zu mindestens 80 % wiedererlangte, verurteilte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als die für die A.________ GmbH zuständige Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung der Invalidenrente.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Versicherte habe auch während seiner Zeit bei der A.________ GmbH seine Arbeitsfähigkeit nicht in dem Umfang wiedererlangt, dass der zeitliche Konnex zwischen der 2008 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Erwerbsunfähigkeit unterbrochen sei. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach es nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der A.________ GmbH nicht mehr zu einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes kam, wird demgegenüber von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten.
4.3. Auf Grund der insoweit unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen steht fest, dass der Versicherte in der Lage war, bei der A.________ GmbH ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Damit war diese Stelle grundsätzlich geeignet, den zeitlichen Konnex zwischen der bereits früher sich erstmals manifestierenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu unterbrechen (vgl. Urteil 9C 518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2; BGE 134 V 20 E. 5.3). Weiter steht fest, dass der Versicherte mindestens in den neun ersten Monaten seiner Beschäftigung an über 80 % der Arbeitstage an seiner Stelle präsent war; dies würde selbst dann gelten, wenn man gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, dass es sich bei einem Teil der in dieser Zeit bezogenen Ferientage um versteckte Krankheitsabsenzen gehandelt habe. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aus der blossen Präsenz am Arbeitsplatz könne noch nicht auf eine volle Leistungsfähigkeit geschlossen werden, hat das kantonale Gericht nachvollziehbar begründet, weshalb aus dem vom Versicherten erzielten, gegenüber seinem Vorgänger verminderten, Umsatz nicht auf eine verminderte Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann. Daran vermögen auch die
Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, beziehen sich diese doch auf das Jahr 2011, in welchem der Versicherte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erneut erkrankte. Andere Indizien für eine reduzierte Leistungsfähigkeit des Versicherten zwischen September 2009 und Mai 2010 werden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Weiter trifft es zwar zu, dass auch eine längere als dreimonatige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht zu einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes führt, wenn eine Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (vgl. E. 3.3); die Beschwerdeführerin vermag allerdings keine konkreten Gründe zu benennen, welche die Wahrscheinlichkeit der Wiedereingliederung herabsetzten. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, aufgrund der neueren Arztberichte sei davon auszugehen, dass bereits seit mindestens dem Jahre 2009 die später diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bestand und sich in der Form der damals beschriebenen depressiven und zwanghaften Symptomatik äusserte, so beziehen sich diese Ausführungen auf den unstreitig gegebenen sachlichen Konnex, nicht aber auf die vorliegend einzig umstrittene Frage, ob die Stelle bei der A.________ GmbH den zeitlichen Konnex zu unterbrechen
vermochte.
4.4. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es den zeitlichen Konnex zwischen der früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität durch die Anstellung bei der A.________ GmbH als unterbrochen erachtete. Da es noch während dieser Anstellung zu einer erneuten längeren Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vorbestehenden Leidens kam und der zeitliche Konnex gemäss den nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen durch die folgenden Anstellungsverhältnisse nicht wieder unterbrochen wurde, ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung qualifizierte und sie entsprechend zur Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge verpflichtete. Entsprechend ist ihre Beschwerde abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
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1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, der D.________ BVG Stiftung, der Pensionskasse für die Mitarbeitenden der Gruppe E.________, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold