Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 163/2018
Urteil vom 23. Februar 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
C.________,
Anwaltskommission des Kantons Aargau.
Gegenstand
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Wiederherstellung einer Frist),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 5. Januar 2018 (WBE.2017.475).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 19. September 2017 entband die Anwaltskommission des Kantons Aargau einen Rechtsanwalt und eine Rechtsanwältin im Hinblick auf die Durchsetzung einer Honorarforderung gegenüber A.________ vom Anwaltsgeheimnis. Gegen diesen Entscheid erhob letzterer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurde ihm Frist bis zum 24. November 2017 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu zahlen oder die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen, da voraussichtlich aufgrund des Fehlens eines Beschwerdeantrags sowie einer Begründung darauf nicht eingetreten werden könne. Weiter wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die geltend gemachte Schulterverletzung kaum als ausserordentlicher Grund zur Wiederherstellung der Frist genügen würde.
Mit einem durch einen Bekannten verfassten Schreiben vom 20. November 2017 liess A.________ sinngemäss Erstreckung der Frist zur Nachreichung der Beschwerdebegründung beantragen, da er aufgrund seiner Schulterverletzung einstweilen schreibunfähig sei und ihm auch das Diktieren eines vernünftigen Briefes schwer falle. Auf die Leistung des Kostenvorschusses wurde nicht Bezug genommen. Dieser wurde innert der hierfür angesetzten Frist nicht geleistet, und es erfolgte auch kein Beschwerderückzug. Am 1. Dezember 2017 setzte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses an, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde auch innert dieser Nachfrist nicht bezahlt. Mit Urteil vom 5. Januar 2018 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gestützt auf § 30 Abs. 2 des Aargauer Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) auf die Beschwerde nicht ein, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 580.--.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Februar 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, weil ihm das Verpassen von Fristen nicht vorgehalten werden könne.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht (vorliegend auf kantonalem Verfahrensrecht), kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).
2.2. Dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hat, ist unbestritten. Dies führt nach § 30 Abs. 2 VRPG zum Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde. Das angefochtene Urteil stützt sich allein auf diesen Nichteintretensgrund, nicht auch auf den in der diesem Urteil vorausgehenden Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht thematisierten Umstand, dass die Rechtsschrift vom 30. Oktober 2017 weder Rechtsbegehren noch Begründung enthielt. Es geht einzig um die Frage, ob Gründe für die Nichtleistung des Kostenvorschusses vorliegen, die eine Fristwiederherstellung erlaubten und einem auf dieser Säumnis beruhenden Nichteintretensentscheid entgegenstehen könnten. Massgeblich hierfür ist Art. 148 ZPO als subsidiäres kantonales Recht (§ 28 Abs. 1 VRPG), welches die Wiederherstellung einer versäumten Frist betrifft. Danach kann das Gericht auf Gesuch hin einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2).
2.3.
2.3.1. Das Verwaltungsgericht stellt fest, es sei nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schulterverletzung (die gemäss Arztzeugnis vom 20. Dezember 2017 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100% zwischen dem 16. November 2017 und 15. Januar 2018 führte und den Beschwerdeführer "schreibunfähig" machte) diesem die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses verunmöglichte. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar vor Bundesgericht seine Schulterverletzung sowie die daraus resultierende Arbeits- und Schreibunfähigkeit; inwiefern sich dies negativ auf die Fähigkeit, den Kostenvorschuss zu bezahlen bzw. dessen Zahlung zu veranlassen, auswirken soll, lässt sich seiner Rechtsschrift nicht entnehmen.
2.3.2. Es bleibt die Behauptung, dass der Beschwerdeführer von den massgeblichen Verfügungen (Aufforderung zur Kostenvorschussleistung bzw. entsprechende Nachfristansetzung) nicht habe Kenntnis nehmen können, weil keine Abholungseinladungen hinterlegt worden seien. Er will damit geltend machen, dass die Zustellfiktion für eingeschriebene Postsendungen in seinem Fall nicht greifen würde.
Aufgrund der Postinformation, dass die Sendung dem Empfänger angezeigt worden ist, besteht eine natürliche Vermutung für die Zustellung der Abholungseinladung (im Briefkasten, im Postfach), was zur Umkehr der Beweislast führt. Der Empfänger muss diese Vermutung widerlegen. Dazu genügt es nach der Rechtsprechung nicht, auf die Möglichkeit von Fehlern bei der Postzustellung hinzuweisen. Eine fehlerhafte Postzustellung muss aufgrund der Umstände plausibel erscheinen, es müssen besondere Unregelmässigkeiten, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Fehlers aufgezeigt werden; rein hypothetische diesbezügliche Überlegungen genügen nicht (vgl. Urteile 2C 670/2017 vom 22. August 2017 E. 2.4; 2C 165/2015 und 2C 166/2015 vom 21. Februar 2015 E., 2.3).
Der Beschwerdeführer weist auf den Umstand hin, dass die Postfachzustellung in Baden infolge Umbaus umgestaltet werde und per 28. Januar 2018 ein Standortwechsel für die Postfachanlage stattfinde. Dies belegt er mit einem Schreiben der Post CH AG, Briefzustellungsregion Baden, vom 3. November 2017. Die beiden Verfügungen, womit Frist und Nachfrist für die Kostenvorschussleistung angesetzt wurden, datieren vom 9. November und 1. Dezember 2017. Dass schon in diesem Zeitraum auf den geplanten Umbau zurückzuführende "Turbulenzen" eine korrekte Postfachzustellung massgeblich beeinträchtigten, ist reine Spekulation und reicht für die Widerlegung der natürlichen Vermutung der korrekten Avisierung im Postfach nicht. Ohnehin überrascht die Behauptung, dass für die Verfügung vom 9. November 2017 keine Abholungseinladung ins Postfach gelegt worden sein soll, hat doch der Beschwerdeführer gemäss Darstellung im angefochtenen Urteil am 20. November 2017 auf diese Verfügung reagiert, was den Aspekt Beschwerdebegründung betrifft.
2.3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen nicht, um einen die Nichtbezahlung des Vorschusses entschuldigenden Zustellungsfehler der Post darzutun.
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung dafür, dass bzw. inwiefern das angefochtene Nichteintretensurteil schweizerisches Recht verletze. Es kann schon aus diesem Grund auf sie nicht eingetreten werden.
2.5. Hinzu kommt Folgendes: Die Vorbringen in der Beschwerde laufen letztlich allein darauf hinaus, eine Wiederherstellung der Zahlungsfrist wegen unverschuldeter Säumnis zu erhalten. Die Beschwerde erweist sich insofern als Fristwiederherstellungsgesuch. Dieser vom kantonalen Recht (vorliegend § 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 148 ZPO) vorgesehene Rechtsbehelf, der beim Verwaltungsgericht einzulegen wäre, geht grundsätzlich der Beschwerde an das Bundesgericht vor; erst der letztinstanzliche kantonale Entscheid über die Fristwiederherstellung kann vor Bundesgericht getragen werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. Urteile 2C 1185/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2.3; 2C 735/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1; 2C 345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2; ferner zu Art. 80 BGG Urteil 6B 1007/2014 vom 11. November 2014 E. 2). Die vorliegende Beschwerde dürfte mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig sein. Als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO (an das Verwaltungsgericht) wäre sie übrigens verspätet: Der Beschwerdeführer erhielt von den zwei fraglichen Verfügungen vom 9. November und vom 1. Dezember 2017 durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Januar 2018 Kenntnis. Wiewohl er auch diesbezüglich keine
Abholungseinladung erhalten haben will, wurde ihm dieses Urteil nach eigenen Angaben schliesslich am 24. Januar 2018 zugestellt. Spätestens dann fiel der Säumnisgrund dahin; die zehntägige Frist zur Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuch (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRPG) lief mithin am 5. Februar 2018 (Montag) ab. Eine formelle Überweisung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch erübrigt sich schon darum.
2.6. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.7. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller