Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 889/2014

Urteil vom 23. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 30. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1974 geborene A.________ war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. August 2011 verletzte er sich bei einem Sturz auf der Treppe am rechten Knie. Laut Operationsbericht der orthopädischen Klinik des Spitals B.________ vom 7. September 2011 zog er sich bei diesem Ereignis, bei vorbestehender Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine Meniskuskorbhenkelläsion zu. Die SUVA anerkannte für die von diesem Unfall herrührenden Beschwerden die Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 28. Dezember 2011 teilte sie A.________ mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 mit, ihm sei aufgrund der Unfallfolgen am rechten Knie eine meist sitzende, gelegentlich wechselbelastende Tätigkeit ganztags zu mindestens 75 Prozent zumutbar, weshalb die Taggeldleistungen ab dem 31. Januar 2012 eingestellt würden. Ein weiteres Unfallereignis vom 22. Januar 2012 hatte keine Befundänderung am rechten Knie zur Folge. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013, welche mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 bestätigt wurde, hielt die SUVA an ihrer Leistungseinstellung fest.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 insofern teilweise gut, als es die SUVA verpflichtete, A.________ für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2012 weiterhin die bisherigen Taggelder auszurichten. Unter Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid hiess es die Beschwerde auch bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren gut. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Taggeldleistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent über den 31. März 2012 hinaus zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 139 V 127 E. 1.2 S. 129 mit Hinweisen). Trotzdem obliegt es der Beschwerde führenden Partei, sich in ihrer Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; vgl. auch BGE 137 III
580
E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens bilde nach Massgabe des Inhalts der Verfügung vom 7. Januar 2013 und des Einspracheentscheids vom 11. Oktober 2013 einzig die Aufhebung des Taggeldanspruchs per 31. Januar 2012. Auf den Antrag betreffend Rente trat es daher nicht ein. Der Versicherte begründet nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid im Nichteintreten rechtswidrig sein soll, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Taggeld der Unfallversicherung (Art. 16
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG) bei Arbeitsunfähigkeit als Folge eines Unfalles (Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) und die für arbeitslose Personen geschaffene Sonderregel (Urteil 8C 188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.1; vgl. auch BGE 126 V 124 E. 3c S. 128; Urteil 8C 72/2013 vom 28. März 2013 E. 4), wonach bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent kein Anspruch auf Taggeld besteht (Art. 25 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 25 Höhe - 1 Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
1    Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
2    ...55
3    Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.56
UVV), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1 S. 288 f.). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a). Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen (BGE 114 V 281 E. 5b S. 289; RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 358, K 42/05 E. 1.3; Urteil 8C 803/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3.1.2). Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient
werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 281 E. 3c S. 286; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 26 zu Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG). Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte (vgl. RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99 E. 4; Urteile U 108/05 vom 28. August 2008 E. 2.4; U 194/03 vom 14. Juni 2004 E. 5.3; U 213/00 vom 28. August 2003 E. 3.1).

3.3. Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht, arbeitslos, so erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 25 Höhe - 1 Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
1    Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
2    ...55
3    Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.56
UVV die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (Urteil 8C 173/2008 vom 20. August 2008 E. 2.2, in: Plädoyer, 3/2009, S. 76; vgl. auch Urteil 8C 188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.1).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer war nach Lage der Akten im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und hat Arbeitslosenentschädigung bezogen. Der Anwendung von Art. 25 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 25 Höhe - 1 Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
1    Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
2    ...55
3    Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.56
UVV steht damit unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Es wird auch nichts anderes geltend gemacht.

4.2. Streitig und zu prüfen ist die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen der Beschwerden im rechten Kniegelenk (Teilmeniskektomie) in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung.

4.2.1. Die Vorinstanz kam in Würdigung der medizinischen Unterlagen und insbesondere gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ vom 28. Dezember 2011, 19. März 2012, 19. Juli 2012 und 8. November 2012 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der unfallbedingten Kniebeschwerden in einer angepassten Tätigkeit in einem Vollpensum arbeitsfähig. Aufgrund der Meniskusläsion seien ihm gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 28. Dezember 2011 meist sitzende, gelegentlich wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, welche mit Zwangshaltungen im rechten Kniegelenk, Lastentragen, Lastenbalancieren, Treppen und Leitern Besteigen sowie Gehen auf unebenem und abschüssigem Gelände verbunden seien. Bei Beachtung der Zumutbarkeitsgrenzen seien ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen realisierbar. Weiter hält die Vorinstanz fest, der Kreisarzt habe im Bericht vom 19. Juli 2012 zwar ergänzend ausgeführt, dass eine gewisse zeitliche Reduktion ärztlicherseits nachvollzogen werden könnte. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 8. November 2012 habe er jedoch keine zeitliche Einschränkung festgelegt, sondern auf seine bisherige Zumutbarkeitsbeurteilung
verwiesen. Daraus schloss das kantonale Gericht, dass Dr. med. C.________ - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen medizinischen Unterlagen - bei angepasster Tätigkeit von keiner zeitlichen Einschränkung ausgehe.

4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung, wonach aufgrund der unfallbedingten Befunde am rechten Knie für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit resp. eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 Prozent bestehe, sei unbewiesen und beruhe auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Zur Begründung führt er aus, wenn der Kreisarzt im Bericht vom 19. Juli 2012 festhalte, dass auch in einer angepassten Tätigkeit von einer gewissen zeitlichen Reduktion auszugehen sei, bestünden ernsthafte Zweifel für die von der Vorinstanz getroffene Annahme einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 25 Prozent. Der Kreisarzt habe die postulierte zeitliche Reduktion nicht näher quantifiziert, weshalb seine Untersuchungsberichte nicht schlüssig seien und keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bildeten.

4.2.3. Die beschwerdeführerischen Vorbringen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dr. med. D.________ vom Spital B.________ hat im Bericht vom 27. Januar 2012 die Arbeitsfähigkeit für sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten ausdrücklich bestätigt. Inwiefern bei einer solchen Tätigkeit eine Reduktion des Arbeitspensums aus medizinischer Sicht erforderlich wäre, wird von keiner Seite dargetan. Dass für den Kreisarzt eine zeitliche Reduktion nachvollziehbar wäre, heisst nicht, dass sie medizinisch notwendig ist. Etwas anderes lässt sich den Akten nicht entnehmen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Dem kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass Beschwerden am Nervus saphenus im statuierten Zumutbarkeitsprofil (angepasste, meist sitzend ausgeführte Arbeiten) hinreichend berücksichtigt werden. Es besteht somit kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen, wie etwa mittels des beantragten medizinischen Gutachtens. Solche lassen keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten. Damit geht auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf fehl, das kantonale Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

4.2.4. Da ein Berufswechsel unter dem Titel der Schadenminderungspflicht unbestrittenermassen geboten ist, richtet sich der Taggeldanspruch nach der Höhe des Restschadens. Für den hier interessierenden Zeitraum ist nicht auf den Grad der Arbeitsfähigkeit im neuen Beruf, sondern auf die wegen des gebotenen Berufswechsels resultierende Einkommensdifferenz abzustellen. Die Vorinstanz hat ausgehend vom zuletzt als Gastronom erzielten Einkommen von monatlich Fr. 4'500.- für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 54'432.- ermittelt. Gestützt auf die herangezogenen Zahlen der SUVA-internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) hat sie das Einkommen in einer neuen Tätigkeit auf Fr. 50'027.- festgesetzt. Daraus resultiert ein Erwerbsausfall bzw. Restschaden von rund 8 Prozent. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Demgemäss hat der während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit arbeitslose Versicherte nach Art. 25 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 25 Höhe - 1 Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
1    Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
2    ...55
3    Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.56
UVV keinen Anspruch auf Taggeld mehr.

4.3. Streitig ist weiter die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugestandene Übergangsfrist bis 31. März 2012.

4.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Übergangsfrist beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die versicherte Person von der sich abzeichnenden Notwendigkeit der Aufgabe ihres bisherigen Berufes von ärztlicher Seite Kenntnis erhalte, ohne dass es dafür einer expliziten Aufforderung durch den Unfallversicherer bedürfe. Der Beschwerdeführer habe von der Notwendigkeit eines Berufswechsels mit hinreichender Bestimmtheit erstmals im Rahmen der Beurteilung des Kreisarztes vom 28. Dezember 2011 erfahren. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung geforderten, minimalen Anpassungsfrist von drei Monaten und des Umstandes, dass der Versicherte bereits vorher arbeitslos war, setzte sie die Übergangsfrist bis 31. März 2012 fest.

4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte von der SUVA vor Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2013 unter Ansetzung einer angemessenen Übergangsfrist dazu aufgefordert werden müssen, sich eine Arbeit in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu suchen. Da der Unfallversicherer nicht in diesem Sinne vorgegangen sei, sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit weiterhin aufgrund seiner angestammten Tätigkeit als Gastronom zu bestimmen. Diese Ausführungen sind zwar grundsätzlich richtig. Der Beschwerdeführer war jedoch arbeitslos, weshalb eine besondere Aufforderung, sich eine neue Stelle zu suchen, entbehrlich war (vgl. Urteil 8C 838/2012 vom 19. April 2013 E. 4.2.2). Gemäss Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Dezember 2011 hat Dr. med. C.________ dem Versicherten die erhobenen Befunde und die daraus zu ziehenden Folgerungen erläutert. Der Beschwerdeführer konnte daher zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass von ihm zumutbarerweise verlangt werden durfte, die Arbeitsfähigkeit in einem leidensangepassten Beruf zu verwerten. Er war daher gehalten, eine leidensangepasste Tätigkeit zu suchen. Den gegebenen Verhältnissen ist eine Anpassungsfrist von drei Monaten angemessen, welche nach dem Gesagten Ende März 2012 ablief. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_889/2014
Date : 23. Februar 2015
Published : 13. März 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Taggeld)


Legislation register
ATSG: 4  6  43
BGG: 42  66  82  95  97  105  106
UVG: 6  16
UVV: 25
BGE-register
114-V-281 • 126-V-124 • 135-II-384 • 135-V-287 • 137-II-313 • 137-III-580 • 139-V-127
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8C_173/2008 • 8C_188/2010 • 8C_72/2013 • 8C_803/2010 • 8C_838/2012 • 8C_889/2014 • K_14/99 • K_42/05 • U_104/99 • U_108/05 • U_194/03 • U_213/00
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