Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2012.3
Beschluss vom 23. Februar 2012 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
Kanton Uri, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,
2. Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner 1 und 2
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 17. August 2010 reichte die A. Genossenschaft mit Sitz in Z. ZH beim damaligen Verhöramt Uri, heute Staatsanwaltschaft Uri, Privatstrafklage ein gegen B. wegen Betruges begangen im Zusammenhang mit einer von der A. Genossenschaft erbrachten Anschubfinanzierung über EUR 80'000.-- im Jahre 2005. Der Vertrag mit B. (und C.) wurde am 11. Oktober 2005 in Y., Deutschland, abgeschlossen und gleichzeitig übergab der Vertreter der A. Genossenschaft die EUR 80'000.-- an B. In der Privatstrafklage wird sinngemäss geltend gemacht, B. habe von Anfang an nicht beabsichtigt, den gemäss Vertrag von seiner Seite her für das (anzuschiebende) Diamantengeschäft einzuschiessenden Betrag überhaupt einzubringen. B. habe in der Folge über Jahre Ausflüchte gemacht, weder seinen Teil der Finanzierung erbracht noch den Betrag zurückbezahlt, sie (A. Genossenschaft) im Jahre 2006 nochmals zu einer Vorfinanzierung über CHF 13'000.-- veranlasst, davon nur CHF 6'000.-- zurückbezahlt, schliesslich sogar noch für rund CHF 4'000.-- auf Kosten der A. Genossenschaft mobil telefoniert. Schliesslich hätten sie sogar die Verträge am 12. Juli 2007 im Detail erneuert. Die Privatstrafklage erfolgte im Kanton Uri, weil nach Kenntnis der A. Genossenschaft damals (2010) B. im Kanton Uri Wohnsitz hatte.
B. Nachdem eine Gerichtsstandsanfrage vom 30. Dezember 2010 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 6. Januar 2011 mit dem Hinweis auf fehlende minimale Abklärungen negativ beantwortet worden war (Gerichtsstandsakten des Kantons Uri, Urk. 3, 4), liess die Staatsanwaltschaft Uri über die Kantonspolizei D. als Vertreter der A. Genossenschaft am 18. Mai 2011 als Auskunftsperson einvernehmen (Gerichtsstandsakten, Urk. 8, 9).
Die Staatsanwaltschaft Uri ersuchte darauf am 24. August 2011 die Oberstaatsanwaltschaft Luzern um Prüfung der Verfahrensübernahme und machte geltend, B. und die A. Genossenschaft hätten auf der Autobahnraststätte X. in W., Kanton Luzern, die Vertragserneuerung vom 12. Juli 2007 unterzeichnet, weshalb der Ausführungsort im Kanton Luzern liege (Gerichtsstandsakten, Urk. 12). Die Oberstaatsanwaltschaft Luzern lehnte die Verfahrensübernahme am 22. September 2011 ab mit der Begründung, bei der Vertragserneuerung im Jahre 2007 habe keine Täuschung stattgefunden (Gerichtsstandsakten, Urk. 15).
C. Das damalige Verhöramt Uri eröffnete am 15. Dezember 2010 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Betruges, evt. Veruntreuung (Gerichtsstandsakten, Urk. 2). In der Folge wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri am 16. Dezember 2011 erneut an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und ersuchte um Verfahrensübernahme, welche am 20. Dezember 2011 wiederum abgelehnt wurde mit dem Hinweis, einige Treffen hätten im Kanton Solothurn stattgefunden (Gerichtsstandsakten, Urk. 10, 11). Hierauf schrieb die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri am 5. Januar 2012 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an und argumentierte, mangels Ausführungsorts in der Schweiz gelte der Erfolgsort, mithin der Sitz der geschädigten Gesellschaft. Überdies habe B. im Jahre 2005 keinen Wohnsitz im Kanton Uri gehabt (Gerichtsstandsakten, Urk. 16). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Übernahme am 17. Januar ab, führte aus, dass Betrug nicht nur bei den Geldübergaben in Deutschland, sondern auch beim Eingehen einer Bürgschaft für das Mobiltelefonabonnement von B. stattgefunden haben könnte, wobei man den diesbezüglichen Ausführungsort nicht kenne. Zudem sei ein Betrug im Zusammenhang mit der Vertragserneuerung vom 12. Juli 2007 nicht auszuschliessen (Gerichtsstandsakten, Urk. 17).
Eine weitere Gerichtsstandanfrage vom 20. Januar 2012 an die Oberstaatsanwaltschaft Luzern führte ebenfalls zu einer erneuten Ablehnung des Gerichtsstands durch die Luzerner Behörde vom 27. Januar 2012 (Gerichtsstandsakten, Urk. 18, 19).
D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, evt. diejenigen des Kantons Luzern berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2012, den Kanton Zürich zuständig zu erklären (act. 3), während die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 15. Februar 2012 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
2 | Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. |
3 | Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen. |
4 | Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht. |
5 | Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
2.
2.1 Die am 1. Januar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO geben zwar den Kantonen keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die Beschwerde-kammer des Bundesstrafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
2.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 27. Januar 2012 beendet (Gesuchsbeilage 19). Mit dem Gesuch vom 4. Februar 2012 ist die Frist von 10 Tagen gewahrt. Die dabei beteiligten Behörden sind berechtigt, ihre Kantone in Gerichtsstandsangelegenheiten zu vertreten. Der vorliegende Meinungsaustausch erfolgte unter Einbezug der Kantone Zürich und Luzern (UR Gerichtsstandskorrespondenz). Damit ist fraglich, ob sämtliche Kantone, die realistischerweise für eine Zuständigkeit in Frage kommen, auch tatsächlich kontaktiert worden sind.
3.
3.1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden, was hier aufgrund des Vertragsabschlusses in Y., Deutschland, denkbar ist oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
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1 | Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
2 | Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist. |
3 | Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
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1 | Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
2 | Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
3 | Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint. |
3.2 Im vorliegenden Fall steht der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.3 Vorliegend ist primär streitig, ob nicht doch ein Ausführungsort eines Betruges in der Schweiz gegeben ist, wie dies insbesondere der Gesuchsgegner 1 geltend macht.
Ausgangspunkt bildet die Vereinbarung zwischen der A. Genossenschaft und B. sowie C. vom 11. Oktober 2005, wonach A. Genossenschaft eine Anschubfinanzierung über EUR 80'000.-- für die Finanzierung von zwei Lots Edelsteine von ca. 450'000 Karat zur Verfügung stelle und B. und C. sich verpflichteten, innert sechs Wochen damit das benötigte Kapital von EUR 1.2 Mio. zu beschaffen. Wie es zur Anbahnung dieses Geschäfts kam, insbesondere aber, wo solche Verhandlungen stattfanden, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Einzig bekannt ist, dass zwischen der A. Ge-nossenschaft und B. E-Mails und Telefongespräche ausgetauscht wurden. Hingegen ist unbestritten, dass B. die EUR 80'000.-- in bar nach Y., Deutschland brachte, dort die fragliche Vereinbarung geschlossen und darauf das Geld übergeben wurde. Die A. Genossenschaft zieht aus den nachfolgenden Geschehnissen, insbesondere den sich über lange Zeit hinweg ziehenden Vertröstungen von B. die Schlussfolgerung, Letzterer habe von Anfang an in betrügerischer Absicht gehandelt und gar nie im Sinne gehabt, das fragliche Geschäft zu finanzieren. Er habe die A. Genossenschaft so über seinen Erfüllungswillen getäuscht (Gerichtsstandsakten, Urk. 8, Antwort 16). D. als Vertreter der A. Genossenschaft verneinte bei der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2011 die Frage (Nr. 25), dass irgendwelche Handlungen bezüglich der Geschäftsabwicklung zwischen der A. Genossenschaft und B. im Kanton Uri stattgefunden hätten und erklärte, „wenn wir uns getroffen haben, kam er immer nach Solothurn. Der Treffpunkt war das Motel U.“.
Erfolgt eine mutmassliche arglistige Irreführung in mehrere Akten, Anbahnung, Vertragsverhandlungen, Vertragsunterzeichnung etc., wie dies aufgrund der Aussagen von D. hier der Fall zu sein scheint und was dem nahe liegenden Ablauf eines derartigen Geschäfts entspricht, so bilden alle täuschenden Einzelhandlungen zusammen die Tathandlung der Irreführung. Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus der Aussage von D. über den Telefon- und E-Mailverkehr, von wo aus (seitens der A. Genossenschaft bzw. B.) dieser erfolgte noch, ob die Aussage über die Treffen in U., Kanton Solothurn, auch die Anbahnung der Anschubfinanzierung betraf.
Die für die Bestimmung eines möglichen Ausführungsorts in der Schweiz notwendigen Abklärungen, die dem Kanton Uri obliegen, sind damit nicht ausreichend und ein Ausführungsort im Kanton Solothurn kann zur Zeit nicht ausgeschlossen werden. Mit dem Kanton Solothurn hat indessen bis dato kein Austausch bezüglich der Gerichtsstandsfrage stattgefunden, weshalb dieser Austausch unvollständig ist.
Daraus ergibt sich, dass mangels vollständigen Austauschs über den Gerichtsstand mit sämtlichen in Frage kommenden Kantonen auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
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1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3 ...273 |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch des Kantons Uri um Bestimmung des Gerichtsstands wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 24. Februar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.