Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 651/2013
Urteil vom 23. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 7. Mai 2013.
Sachverhalt:
A.
Am 30. September 2009, um 06.30 Uhr, ereignete sich auf der Othmarsingerstrasse in Dottikon ein Verkehrsunfall. Als X.________ mit ihrem Personenwagen den Motorfahrradlenker Y.________ überholte, bog dieser nach links in die Abzweigung Griggelacher ein. Es kam zu einer Kollision, bei der Y.________ auf die Windschutzscheibe des Personenwagens und von dort auf die Strasse geschleudert wurde, wobei er sich schwer verletzte.
B.
Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach X.________ frei. Auf Berufung von Y.________ hin verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.--. Die Zivilklage verwies es auf den Zivilweg.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. In der Anklageschrift seien die schlechten Sichtverhältnisse, welche einen der Gründe für die unklare und gefahrenträchtige Verkehrssituation bildeten, nicht genannt. Erwähnt werde ausschliesslich die Fahrweise des Beschwerdegegners 2 gegen die Mitte der Fahrbahn als Anzeichen eines Fehlverhaltens. Weitere Gründe, weshalb sie nicht hätte überholen dürfen, würden nicht erwähnt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung von Art. 333 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage - 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. |
1.2. Nach dem Anklageprinzip (Art. 9

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legt der Beschwerdeführerin in der Anklageschrift vom 31. Oktober 2011 zur Last, sie habe am 30. September 2009, um 06.30 Uhr, auf der Othmarsingerstrasse in Dottikon bei der Abzweigung Rosenbühlstrasse [recte: Griggelacher] den Beschwerdegegner 2 überholt. Nachdem dieser mit der Hand angezeigt habe, dass er links abbiegen werde, sei ihr untersagt gewesen, ihn zu überholen. Infolge des Vertrauensprinzips sei ihr das Überholmanöver auch ohne das Handzeichen des Beschwerdegegners 2 verboten gewesen, da aufgrund seiner Fahrweise gegen die Mitte der Fahrbahn zumindest Anzeichen eines Fehlverhaltens bestanden hätten (vorinstanzliche Akten, act. 234 ff.).
1.4. Die Vorinstanz geht nicht über den in der Anklageschrift formulierten Anklagevorwurf hinaus. Eine Änderung oder Erweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage - 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. |
losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu beantworten ist. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche sowie einseitige Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die unklare und gefährliche Verkehrssituation sowie deren Erkennbarkeit für die Beschwerdeführerin seien nicht zweifelsfrei nachgewiesen (Beschwerde S. 7-10).
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdegegners 2 (Urteil S. 9-10) und der Beschwerdeführerin (Urteil S. 10-11). Diese gab anfänglich an, der Beschwerdegegner 2 sei eher gegen die Mittellinie hin gefahren. Als sie ihn habe überholen wollen, sei er plötzlich nach links abgebogen. Ob er die Richtungsänderung angezeigt habe, habe sie nicht erkennen können. Es sei dunkel gewesen und habe keine Strassenbeleuchtung gehabt. Davon abweichende spätere Aussagen der Beschwerdeführerin wertet die Vorinstanz als unglaubhaft.
Die Vorinstanz stellt in dubio pro reo fest, der Beschwerdegegner 2 habe kein Handzeichen gegeben (Urteil S. 12). Er sei nicht am rechten Strassenrand sondern in der Mitte der Fahrbahn gefahren und habe nicht korrekt nach links eingespurt (Urteil S. 14-15). Die Beschwerdeführerin habe wegen der morgendlichen Dunkelheit davon ausgehen müssen, ein allfälliges Handzeichen vor dem Überholmanöver nicht erkannt zu haben. Sie habe bloss das Rücklicht des Motorfahrrads des Beschwerdegegners 2 erkannt. Ob das Motorfahrrad vorne Licht gehabt oder ob der Beschwerdegegner 2 einen Helm getragen habe, habe sie nicht sagen können (Urteil S. 15-16).
Die Erwägungen der Vorinstanz sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht als willkürlich erscheinen.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle fest, der Beschwerdegegner 2 sei dunkel gekleidet gewesen, obwohl in den Akten von einer hellen Jacke und blauen Stoffhosen die Rede sei (Beschwerde S. 9, 13).
Die Vorinstanz erwähnt, der Beschwerdegegner 2 habe ausgesagt, er habe eine helle Jacke und blaue Stoffhosen getragen (Urteil S. 9). Die Auskunftsperson A.________ habe ausgeführt, der Beschwerdegegner 2 sei dunkel gekleidet gewesen (Urteil S. 11). Unter Hinweis auf eine Broschüre der Beratungsstelle für Unfallverhütung erwägt die Vorinstanz, gerade dunkel gekleidete Personen würden bei Dunkelheit von Autolenkern erst aus einer Distanz von 25 Metern wahrgenommen (Urteil S. 15-16). Diese Erwägung vermag keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu begründen, zumal der Kleidung des Beschwerdegegners 2 bei der Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung zukommt.
2.3.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass unmittelbar vor dem Unfall ein Personenwagen auf die Gegenfahrbahn eingespurt sei, weshalb sie beim Überholmanöver überhaupt nicht weit auf die Gegenfahrbahn habe kommen können. Dies schliesse aus, dass sich der Beschwerdegegner 2 im Zeitpunkt der Kollision bereits in der Strassenmitte befunden habe (Beschwerde S. 9). Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdeführerin und qualifiziert diese als widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegner 2 sich gegen die Mitte der Fahrbahn bewegte, willkürlich sein soll (Urteil S. 14).
2.3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, soweit sich die unklare und gefahrenträchtige Situation daraus ergeben habe, dass der Beschwerdegegner 2 über keinen Führerausweis für Motorfahrräder verfügt und noch Restalkohol vom Vorabend im Blut gehabt habe, seien diese Umstände für sie nicht erkennbar gewesen (Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz schliesst nicht aus diesen Umständen auf eine gefahrenträchtige Situation.
2.4. Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, es habe eine unklare und gefährliche Verkehrssituation bestanden, die für die Beschwerdeführerin erkennbar war. Unbegründet sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Verkehrssituation auch anders hätte sein können (Beschwerde S. 7-8). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweis).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte die Aussagen von A.________ nicht berücksichtigen dürfen. Sie habe ihm keine Ergänzungsfragen stellen können. Die Vorinstanz hätte ihn als Zeuge oder Auskunftsperson nach den einschlägigen Vorschriften zu Protokoll einvernehmen müssen (Beschwerde S. 13).
3.2. Die Vorinstanz würdigt "sinngemäss protokollierte Aussagen" von A.________ und B.________ (Urteil S. 11). Sie berücksichtigt die "Aussage der Auskunftsperson A.________", wonach es zu dunkel gewesen sei, um zu erkennen, ob der Beschwerdegegner 2 die Richtungsänderung angezeigt habe (Urteil S. 15) sowie die Angabe, er sei dunkel gekleidet gewesen (Urteil S. 11, 15 unten). Ferner würdigt sie, in welchem Zeitpunkt der hinter der Beschwerdeführerin fahrende A.________ die Rücklichter des Motorfahrrads gesehen habe (Urteil S. 14).
3.3. Ob die Vorinstanz die Aussagen von A.________ hätte berücksichtigen dürfen, kann offenbleiben. Die Vorinstanz durfte auch ohne seine Aussage willkürfrei davon ausgehen, es sei dunkel gewesen, nachdem sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner 2 übereinstimmend ausgesagt hatten, es sei dunkel gewesen. Ohnehin geht die Vorinstanz in dubio pro reo davon aus, der Beschwerdegegner 2 habe kein Handzeichen gegeben (E. 2.3.1). Der Kleidung des Beschwerdegegners 2 kommt bei der Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung zu (E. 2.3.2). Die Vorinstanz durfte auch ohne die Aussage von A.________ davon ausgehen, der Beschwerdegegner 2 habe sich gegen die Mitte der Fahrbahn bewegt (E. 2.3.3).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 35

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 39 - 1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
4.2. Nach dem von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführerin könne keine Verletzung von Art. 35 Abs. 5

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
4.4. Aufgrund der insgesamt unklaren und gefahrenträchtigen Situation durfte die Beschwerdeführerin nicht annehmen, der Beschwerdegegner 2 werde weiter geradeaus fahren. Vielmehr hätte sie besondere Vorsicht walten lassen und auf das Überholen verzichten müssen. Sie hatte keine Gewissheit, dass die Überholstrecke bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben würde. Die Beschwerdeführerin leitete das Überholmanöver trotz der unübersichtlichen, unsicheren und gefahrenträchtigen Situation ein. Damit verstiess sie gegen Art. 26 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 404

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
5.2. Der Beschwerdegegner 2 beantragte mit Berufungserklärung vom 15. März 2012, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei "wegen Verletzung von Art. 35

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 125 Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft, mit Ausnahme des Opfers, hat auf Antrag der beschuldigten Person für deren mutmassliche, durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Sicherheit zu leisten, wenn: |
5.3. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. |
5.4. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdegegner 2 mit der Berufungserklärung vom 15. März 2012 nur versehentlich eine Verurteilung wegen Art. 125 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Moses