Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2011.87 und BB.2011.89

Beschluss vom 23. Januar 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft Zweigstelle Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO) Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO)

Sachverhalt:

A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen diverse Mitglieder der Vereinigung B., darunter auch gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB. Mit Verfügung vom 28. April 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten unter anderem auf die Tatbestände der versuchten Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), der Erpressung und der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), eventuell der schweren Körperverletzung (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB) aus (act. 1.1, S. 1 f.).

B. Am 28. April 2004 wurde A. im Rahmen einer Verhaftungs- und Durchsuchungsaktion inhaftiert (act. 1, S. 35; act. 1.1, S. 2). Gleichentags wurden beim Beschuldigten fünf Motorräder Harley Davidson, je ein Personenwagen Ferrari und Hummer sowie zahlreiche Waffen mit Munition beschlagnahmt (act. 1, S. 6; act. 1.1, S. 3 f.). Die Beschlagnahme von zwei Motorrädern, welche nachweislich nicht im Eigentum von A. standen, wurde in der Folge von der Bundesanwaltschaft aufgehoben (act. 1.1, S. 4).

C. Mit Verfügung vom 8. August 2011 wurde das Strafverfahren gegen A. durch die Bundesanwaltschaft eingestellt. Hierbei ordnete sie an, dass die beschlagnahmten Waffen, Munition und Zubehör dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon zwecks Entscheid über deren weitere Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe an A. übergeben würden (act. 1.1, S. 53, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Die Beschlagnahme über die drei Motorräder und über die zwei Personenwagen wurde ebenfalls aufgehoben und A. (respektive ein Motorrad einem Dritteigentümer) ausgehändigt (act. 1.1, S. 53 f., Ziff. 4 und Ziff. 5 des Verfügungsdispositivs). Weiter wurden A. ¾ der ihn betreffenden Kosten der Strafuntersuchung, ein Betrag von Fr. 24’273.--, zur Bezahlung auferlegt (act. 1.1, Ziff. 9 des Verfügungsdispositivs). Diese Kosten wurden sodann mit der A. zustehenden Entschädigung von Fr. 35'544.50 verrechnet, was einen Saldo zu dessen Gunsten von Fr. 11'271.50 ergab (act. 1.1, S. 54, Ziff. 10 des Verfügungsdispositivs). Zudem wurde A. eine Genugtuung im Umfange von Fr. 8'200.-- zugestanden (act. 1.1, S. 54, Ziff. 10 des Verfügungsdispositivs).

Gestützt auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BB.2011.32 vom 23. August 2011, E. 2.3 ff., zur Publikation vorgesehen, erliess die Bundesanwaltschaft am 2. September 2011 eine Zusatzverfügung zur Einstellungsverfügung vom 8. August 2011. Sie hob deren Ziffer 2. und damit die Beschlagnahme der Waffen einschliesslich Waffenzubehör und Munition auf und leitete die Gegenstände zwecks baldmöglichsten Entscheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon weiter. Bis zum Entscheid des Statthalteramts Dietikon würden diese Gegenstände im Sinne von Art. 263 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO sichergestellt (act. 3, S. 3).

D. Gegen die Einstellungsverfügung vom 8. August 2011 bzw. die darin geregelten Entschädigungs- und Kostenfolgen gelangte A. mit Beschwerde vom 29. August 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

„1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 08.08.2011 aufzuheben;

2. es sei dem Beschwerdeführer eine Gesamtentschädigung i.H.v. Fr. 694'647,50 nebst 5% Zins (a, b, d-h seit 28.04.2004; c seit 01.07.2007; i seit 01.07.2008) zuzusprechen, nämlich:

a) Haftentschädigung: 8'200,00 Fr.

b) Genugtuung: 10'000,00 Fr.

c) Anwaltsentschädigung: 119’001,40 Fr.

d) Hummer H2:

Wertverlust: 86'000,00 Fr.

Reparaturkosten: 6'500,00 Fr.

e) Ferrari:

Wertverlust: 140'000,00 Fr.

Reparaturkosten: 6'548,30 Fr.

Reparaturkosten: 80’000,00 Fr.

f) Motorrad HPU R 10 220:

Wertverlust: 54'205,85 Fr.

Reparaturkosten: 6'603,15 Fr.

g) Motorrad HPU R 10 229:

Wertverlust: 77'282,50 Fr.

Reparaturkosten: 6'603,15 Fr.

h) Motorrad Swissperformance Burnout:

Wertverlust: 82'500,00 Fr.

Reparaturkosten: 6'603,15 Fr.

i) Gerichtskosten: 4'600,00 Fr.

3. Ein Nachklagerecht sei ausdrücklich vorbehalten;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Gegen die Zusatzverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2011 reichte A. am 13. September 2011 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine zusätzliche Beschwerde ein, worin er Folgendes beantragt (BB.2011.89, act. 1):

„1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 02.09.2011 (SV.22.0008) aufzuheben;

2. es sei die angefochtenen Verfügung mit derjenigen vom 08.08.2011 (SV.2011.0008) zu vereinigen;

3. es sei auch die vorliegende Beschwerde mit der Beschwerde vom 29.08.2011 (Prozess-Nr. BB.2011.87) zu vereinigen;

4. es sei kein Prozesskostenvorschuss zu erheben;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten des Staates“.

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist (act. 9 und BB.2011.89, act. 5).

Mit Replik vom 14. November 2011 (act. 15 und BB.2011.89, act. 7) hält A. an den Beschwerdeanträgen fest. Die beiden Repliken wurden der Bundesanwaltschaft am 15. November 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 16 und BB.2011.89, act. 10).

Da die beiden Beschwerden von A. (BB.2011.87 und BB.2011.89) einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und die Verfügung vom 2. September 2011 eine Modifikation der Einstellungsverfügung vom 8. August 2011 darstellt rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerden mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Als Beschuldigter in der Strafuntersuchung ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die Waffen, das Waffenzubehör sowie die Munition nicht direkt freigegeben wurden und die Entschädigung bzw. die Genugtuung für den Beschwerdeführer je auf Beträge festgelegt werden, welche unter den von diesem beantragten Ansätzen liegen. Die angefochtene Verfügung ist beim Vertreter des Beschwerdeführers am 17. August 2011 (BB.2011.87) respektive am 5. September 2011 (BB.2011.89) eingegangen; mit der Beschwerdeschrift vom 29. August 2011 respektive vom 13. September 2011 wurde die Frist gemäss Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO somit gewahrt. Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der vorliegenden Beschwerden sind deshalb erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegen­ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat diese zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem ungenauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 320
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO N. 11; Landshut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 320
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO N. 6; Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 320
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO N. 4). Einziehungsbestimmungen finden sich abgesehen von den Art. 69 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
. StGB auch in Spezialgesetzen wie beispielsweise dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; vgl. dort Art. 24; Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 320
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO N. 10). Liegen im Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben.

2.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nach Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB nur in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB kann jedoch nicht zusätzlich dazu dienen, dem Problem der sich aus dem Besitz von Schusswaffen ergebenden Gefährdung der Allgemeinheit zu begegnen. Der Anwendungsbereich von Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB unterscheidet sich von jenem der Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmungen des Waffenrechts und es gelten verschiedene Zuständigkeiten (Art. 31
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Es obliegt der zuständigen Behörde (im vorliegenden Fall dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon gemäss § 8 der Waffenverordnung des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1998 [BLS 552.1]), nach den Bestimmungen des Waffengesetzes und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Übergangsrechts zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, Waffen zu besitzen, und über eine Beschlagnahme oder Einziehung seiner Waffen nach dem Waffengesetz zu befinden (Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BB.2011.32 vom 23. August 2011, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 81 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen).

2.3 In teilweiser Modifikation der Einstellungsverfügung vom 8. August 2011 (act. 1.1) entschied die Beschwerdegegnerin am 2. September 2011, Ziff. 2 des Dispositivs dieser Verfügung werde ersetzt, die Beschlagnahme der zur Frage stehenden Waffen und Munition aufgehoben und diese dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon zum Entscheid über deren weitere Verwendung bzw. Einziehung übergeben (BB.2011.89, act. 1.1). In der Zwischenzeit wurden die Waffen etc. dem Statthalteramt Dietikon ausgehändigt (act. 5.4.1); dieses wird gemäss den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechend über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Waffen etc. verfügen.

3.

3.1 Wird eine Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, so können ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und schlussendlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden (BGE 116 Ia 162 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. „prozessuales Verschulden“). Dabei kann per analogiam auf Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR zurückgegriffen werden, wonach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem andern widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Das Verhalten ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Liegt ein solcher Normverstoss vor, ist es zulässig, die Kostenauflage mit diesem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, auch wenn es sich sachlich mit
dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben (Domeisen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 29 mit weiteren Hinweisen). Die Auferlegung von Kosten ist nur in dem Umfang möglich, in welchem der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden Handlungen reicht. Hat die beschuldigte Person durch ihr Verhalten nur einen Teil der Kosten zu verantworten, so hat sie auch nur diesen Teil zu tragen (BGE 116 Ia 162 E. 2d.aa und Domeisen, a.a.O., Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 32 mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen obliegt dabei dem Staat (Domeisen, a.a.O, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 35 mit Hinweis auf Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 108 N 27).

Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens möglich ist (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO) kann einem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt wird, die Entschädigung für Aufwendungen und Nachteile im Sinne von Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO verweigert oder gekürzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
. StPO).

3.2 Zur Begründung der teilweisen Kostenauflage bringt die Beschwerdegegnerin insbesondere vor, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens schuldhaft verursacht, indem er zahlreiche Personen massiv beschimpft und mit Gewaltanwendung bedroht habe, sollten die bei ihm eingegangenen Schulden nicht beglichen werden. Ausserdem habe er zur Eintreibung der Schulden einen Untergebenen eingesetzt und diesen aufgefordert, gegen die Schuldner Druck auszuüben und dabei auch Gewalt anzuwenden. Damit habe er das allgemeine Schädigungsverbot „neminem laedere“ bzw. das Verbot der Verletzung der Persönlichkeit gemäss Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB verletzt (act. 1.1, S. 38 ff.). Die durch dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgelösten Untersuchungshandlungen bezüglich krimineller Organisation und Förderung der Prostitution zogen gemäss der Beschwerdeführerin ¾ der gesamthaft gegen den Beschwerdeführer angefallenen Untersuchungskosten nach sich; sie wurden deshalb dem Beschwerdeführer auferlegt. Der restliche Viertel der Kosten entfalle auf die Abklärungen im Zusammenhang mit Erpressung bzw. Anstiftung zu Körperverletzung, wofür eine schuldhafte Verursachung durch den Beschwerdeführer nicht erstellt und deshalb die Übernahme durch die Bundeskasse gegeben sei (act. 1.1, S. 42).

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er ernsthaft gedroht habe; er stellt in Abrede, dass die Adressaten der Drohungen sich tatsächlich bedroht gefühlt hätten, und dass er auch nur eine Drohung, einen saloppen Spruch wahr gemacht habe. Er pflege eine raue, rüde Umgangssprache, wie sie bspw. im Baugewerbe oder dergleichen durchaus üblich sei. Dies rechtfertige jedoch keine 8 ½ Jahre dauernde Untersuchung (act. 1, S. 22 f.). Er habe das allgemeine Schädigungsverbot nicht verletzt, niemanden widerrechtlich oder schuldhaft terrorisiert oder gar verängstigt oder in dessen seelischem Wohlbefinden gefährdet (act. 1, S. 25). Er habe keine Kredite gewährt, sondern lediglich Ratenzahlungen vereinbart, und von einer Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, habe er als Laie nichts gewusst (act. 15, S. 6). Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers für 5.9% der Gesamtkosten, bzw. ¾ der auf ihn entfallenden Kosten sei unverhältnismässig (act. 15, S. 5), und im Übrigen würden die Untersuchungskosten und –auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 481'786.-- und die Angemessenheit der Gebühr von Fr. 65'000.-- für Ermittlungsverfahren und Voruntersuchung bestritten (act. 1, S. 25).

3.3 Die ausführliche Darstellung des Untersuchungsverlaufes und der dazu führenden Verdachtsmomente in der Einstellungsverfügung zeigt im Detail auf, welche konkreten Sachverhalte dazu führten, dass die Untersuchung unter anderem gegen den Beschwerdeführer eröffnet und während langer Zeit geführt wurde. Hingewiesen sei insbesondere auf die S. 7 f., 35 f., 40 f. der Einstellungsverfügung (act. 1.1) und S. 5 ff. der Beschwerdeantwort (act. 9), wo die einzelnen Verdachtsmomente, insbesondere die durch den Beschwerdeführer gegen zahlreiche Personen geäusserten telefonischen Einschüchterungen, Drohungen und Beschimpfungen im Wortlaut aufgeführt werden. Ist man sich ausserdem bewusst, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Telefonate im Drogen- und Prostituiertenmilieu bewegte, offenbar zumindest teilweise in diesem Milieu Schmucksachen im Wert von hunderttausenden von Franken mit aufgeschobener Zahlungsverpflichtung absetzte, und sich für die Eintreibung der damit verbundenen Schulden der genannten missbräuchlichen Telefonate und eines willfährigen Helfers bediente, so leuchtet ohne weiteres ein, dass die Untersuchungsbehörden sich veranlasst sahen, gegen den Beschwerdeführer die Untersuchung wegen krimineller Organisation und wegen Förderung der Prostitution zu eröffnen. Die geschilderten Drohungen, Einschüchterungen und Beschimpfungen sind ganz offensichtlich persönlichkeitsverletzend im Sinne von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB: unwesentlich ist dabei, ob der Beschwerdeführer mit den inkriminierten Handlungen eine solche Verletzung beabsichtigte, oder ob die Betroffenen sich durch diese Verletzungen subjektiv in ihrer Ehre verletzt oder in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt fühlten. Bei der Feststellung der Persönlichkeitsverletzung gilt ein objektiver Massstab (meili, Basler Kommentar, Basel 2010, Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB N. 42). Das Verhalten des Beschwerdeführers liess sich zudem weder durch höher zu gewichtende – in seinem Fall finanzielle – Interessen rechtfertigen, noch kann dieses Verhalten verharmlosend als raue, rüde Umgangssprache entschuldigt werden. Vielmehr zeigen die unzähligen Telefonate, dass das Vokabular des Beschwerdeführers in menschenverachtender Art und Weise beleidigend war und dieser mit den Telefonaten inhaltlich die Einschüchterung, und damit die rechtswidrige Beschränkung der Freiheit
der Adressaten bzw. eine Verletzung von deren Persönlichkeit beabsichtigte. Das Verhalten des Beschwerdeführers war deshalb im Sinne der Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
und 430 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
lit. a. StPO sowie der obgenannten Rechtsprechung für die gegen diesen eingeleiteten Strafuntersuchungen adäquat kausal.

Unter den Ziffern 121 ff. der Einstellungsverfügung (act. 1.1, S. 41 f.) legt die Beschwerdegegnerin im Einzelnen dar, welche Untersuchungshandlungen bezüglich der gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Verdachtsmomente durchgeführt wurden. Sie unterscheidet dabei zwischen durch vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers verursachte Untersuchungshandlungen und solchen, welche nicht auf offensichtlich schuldhaftem Verhalten des Beschwerdeführers beruhen (act. 1.1, S. 42, Ziff. 126). Im Ergebnis werden die zu verlegenden Kosten im Verhältnis ¾ (zulasten des Beschwerdeführers) und ¼ (zulasten der Bundeskasse) aufgeteilt.

Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Aufteilung als unverhältnismässig, allerdings ohne den Einwand zu spezifizieren (act. 15, S. 5). Auch unter Berücksichtigung dieses Einwandes ist festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin gelieferte Aufstellung der gegen den Beschwerdeführer unternommenen Untersuchungshandlungen (act. 1.1, S. 41 f., Ziff. 121 bis 124, bzw. 126) die vorgenommene Aufteilung im Verhältnis ¾ zu ¼ als nachvollziehbar und damit verhältnismässig erscheinen lässt und mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte, im Widerspruch zur allgemeinen Bestreitung des Beschwerdeführers, zu bestätigen ist.

3.4 Auch die Höhe der auf den Beschwerdeführer entfallenden Verfahrenskosten (Fr. 28'541.--) und die Verfahrensgebühr (Fr. 3'823.--) wurden von der Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer und angemessener Art und Weise errechnet und aufgeteilt (act. 1.1, S. 42 ff.; act. 9, S. 4), wobei hier festzustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin von der solidarischen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers für die gesamten Untersuchungskosten – was zumindest bezüglich des Vorwurfs der kriminellen Organisation wohl auch hätte gerechtfertigt werden können – zu dessen Gunsten abgesehen hat. Entgegen der unspezifizierten Bestreitung des Beschwerdeführer (act. 1, S. 25, Ziff. 25) ist vom unter diesem Titel dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gesamtbetrag von Fr. 32'364.-- ein Anteil von ¾, also Fr. 24'273.-- diesem aufzuerlegen (siehe oben Ziffer 3.3).

3.5 Die Beschwerdegegnerin erachtet unter dem Titel Entschädigung der Wahlverteidigung einen Betrag von total Fr. 59'171.70 als gerechtfertigt, der sich folgendermassen zusammensetzt:

i. Fr. 52'157.60 Zeitaufwand (238.08 Stunden à Fr. 220.--);

ii. Fr. 1'596.50 Kopien

iii. Fr. 917.-- Kilometerentschädigung

iv. Fr. 4'185.70 Mehrwertsteuer

Der Beschwerdeführer hält den in Anschlag gebrachten Stundenansatz aus verschiedenen Gründen als zu niedrig und beantragt die Heraufsetzung auf Fr. 400.--/h (act. 1, S. 25 f.). Es kann diesbezüglich auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BB.2011.32 vom 23. August 2011, E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen, hingewiesen werden, welcher im gleichen Zusammenhang einen Stundenansatz von Fr. 220.-/h für anwendbar erklärte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist kein Grund ersichtlich, vorliegend einen höheren Stundenansatz anzuwenden. Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anzahl Honorarstunden ist zur Hauptsache der Beschwerdegegnerin zu folgen: zum Einen werden die Beschwerdeverfahren losgelöst vom Untersuchungs- bzw. Hauptverfahren entschieden und erfahren auch eine eigenständige finanzielle Regelung (TPF BK 2009.2, E 2.4.4), zum anderen ist die Geltendmachung von 2 Stunden Aktenstudium am 27. April 2004 unglaubwürdig, um es gelinde auszudrücken (siehe act. 9, S. 12, Ziff. 42); angesichts der umfangreichen Einstellungsverfügung (55 Seiten; act. 1.1) sind dem Vertreter des Beschwerdeführers jedoch die „Abschlussarbeiten“ im Umfang von 3 Stunden zuzugestehen. Der gerechtfertigte Stundenaufwand erhöht sich damit auf 241.08 Stunden à Fr. 220.--, was einem Total von Fr. 53'037.60 entspricht.

Bezüglich Kopierkosten und Kilometerentschädigung ist der Einstellungsverfügung (act. 1.1, S. 47, Ziff. 152 ff.) nichts beizufügen: der Beschwerdeführer hat ganz einfach entgegen den bestehenden Vorschriften zu hohe Ansätze in Rechnung gestellt.

Zum Verteidigeraufwand hinzuzurechnen ist die Mehrwertsteuer von Fr. 4'444.10 (8,0 % auf Fr. 55'551.10 (53'037.60 + 1'596.50 + 917.--), womit sich der Gesamtbetrag unter diesem Titel auf Fr. 59'995.20 erhöht. Dieser Betrag ist gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
. StPO um ¾ zu kürzen ist (siehe oben unter Ziff. 3.3), was unter diesem Titel zu einem Anspruch des Beschwerdeführers von Fr. 14'998.80 führt. Dieser ist seit dem 28. April 2004, dem Zeitpunkt der Verhaftung und damit der Mandatsaufnahme des Verteidigers des Beschwerdeführers unter Annahme des mittleren Verfalls auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung mit 5% zu verzinsen, da der Anspruch über diesen Zeitraum sukzessive entstanden ist.

3.6 Bezüglich der beschlagnahmten Motorfahrzeuge ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der Beschwerdegegnerin am 24. August 2011 Kontakt aufnahm und auf der sofortigen Herausgabe der Motorfahrzeuge bestand: er werde die Aufhebung der Beschlagnahme der Fahrzeuge nicht anfechten (act. 9.17). In der Folge wurden die ihm gehörenden Fahrzeuge am 26. August 2011 herausgegeben (act. 15, S. 8). Gemäss seinen Ausführungen musste er, nachdem er die Fahrzeuge ausgehändigt bekam, feststellen, dass sich diese in einem „geradezu desolaten Zustand“ befanden; der generelle Zustand all dieser Fahrzeuge sei „schlicht katastrophal“. Zum Beweis des miserablen IST-Zustandes offeriere er den Augenschein (act. 15, S. 9). Der Beschwerdeführer liess die Fahrzeuge nach der Rücknahme durch Experten seines Vertrauens begutachten und macht aufgrund dieser Gutachten im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zusätzliche Schadenersatzforderungen geltend. Gesamthaft erhöhte er seine Ersatzansprüche, die er am 7. Juli 2011 noch auf total Fr. 417’859.50 bezifferte (act. 9.1, S. 7), auf Fr. 694'647.50 (act. 1, S. 35 f.). In der Folge weist er im Zusammenhang mit der nachträglichen Erstellung einer zusätzlichen Reparaturofferte für den Ferrari darauf hin, die Beschwerdegegnerin habe das falsche Fahrzeug begutachtet, und legt dem entsprechenden Schreiben unter anderem 2 Fahrzeugausweise für 2 verschiedene gelbe, modellmässig jedoch identische Ferraris bei (act. 11, inkl. Beilagen).

Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet, dass sich die Fahrzeuge bei der Rückgabe in einem miserablen bzw. katastrophalen Zustand bzw. in einem schlechteren als dem von ihren eigenen Experten festgestellten Zustand befunden hätten. Sie hält zudem dafür, dass insbesondere dem (Motorrad-) Gutachter C., den der Beschwerdeführer anruft, wenig Glaubwürdigkeit zukomme, stehe dieser mit dem Beschwerdeführer doch in einem freundschaftlichen Verhältnis und habe mit diesem einige für ihn lukrative Geschäfte abgeschlossen, was sich aus den Akten ergebe (act. 9, S. 14 f., Ziff. 56 f.). Die bezüglich des Ferrari und des Hummer vom Beschwerdeführer eingereichte Kaufofferte (act. 1.2) tauge nicht zum Beleg des Wertverlustes dieser Fahrzeuge. Dem Offerenten gehe die Glaubwürdigkeit insbesondere aus dem Grunde ab, weil er für die Instandsetzung des Hummer für die identischen Arbeiten mehr als das Doppelte in Anschlag bringe als die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Garage Hilber (act. 9, S. 14, Ziff. 54). Bezüglich des Ferrari sei unerklärlich, wie es zu einem Kostenvoranschlag für Transportschäden kommen könne, seien doch alle Transportabläufe professionell und ohne Vorkommnisse ausgeführt worden. Weitere Reparaturkosten, wie vom Beschwerdeführer behauptet, seien zudem nicht dokumentiert (act. 9, S. 14, Ziff. 55).

Zum Schadensumfang bezüglich der beschlagnahmten Motorfahrzeuge ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge am 26. August 2011 gegen entsprechende Empfangsbescheinigungen entgegengenommen hat. Er wies zwar in diesen Empfangsbescheinigungen auf verschiedene Schäden und fehlendes Zubehör hin (act. 9.15 und 18.1-4); damit ist jedoch nichts darüber gesagt, ob diese Schäden bzw. Unvollständigkeiten (z.B. „Reserverad fehlt“) bereits bei der Beschlagnahme bestanden, oder ob diese Schäden während der Beschlagnahme entstanden und deshalb von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind. Bei den Fahrzeugen handelte es sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme beileibe nicht um Neufahrzeuge. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer, wenn er – entgegen der von ihm gemachten Zusicherung, er werde die Aufhebung der Beschlagnahme nicht anfechten – aufgrund der von ihm anlässlich der Rückgabe notierten Schadenshinweise zusätzliche Ansprüche hätte geltend machen wollen, die Annahme der Fahrzeuge verweigern müssen; auf jeden Fall aber hätte er die Verfügung betreffend Rückgabe der Motorfahrzeuge vom 25. August 2011 (act. 9.17) anfechten müssen, was nicht erfolgt ist. Die nachträglich erhobenen Vorbringen, der Zustand der Fahrzeuge sei miserabel bzw. katastrophal, sind deshalb nicht zu hören. Entgegen den gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers wäre der angeblich miserable bzw. katastrophale Zustand der Fahrzeuge nämlich auch für einen Laien zumindest bezüglich äusserer Schäden (Transportschäden), welche unter anderem behauptet werden, sofort erkennbar gewesen, wie er mit der Beantragung eines Augenscheins selbst bestätigt. Diese Schäden können zudem nachträglich, also nach der Übergabe der Fahrzeuge an den Beschwerdeführer, entstanden sein; für solche Schäden ist die Beschwerdegegnerin jedoch nicht verantwortlich. Das Vorgehen des Beschwerdeführers bezüglich der Fahrzeuge ist deshalb als konkludente Anerkennung der in der Einstellungsverfügung festgelegten Werte und Schadensberechnungen (act. 1.1, S. 48 ff.) anzusehen.

Eine Durchsicht dieser Berechnungen der Beschwerdegegnerin ergibt zudem, dass sie den Umständen bezüglich der einzelnen Motorfahrzeuge angemessen Rechnung tragen und deshalb dem Entscheid zugrunde gelegt werden können:

a) bezüglich des Fahrzeuges Harley Davidson HPUR10220 werden an folgenden Aktenstellen Wertberechnungen angestellt: act. 1.5, 1.7, 9.9 und act. 18.1. Dazu ist zu sagen, dass es sich bei diesem Fahrzeug um eine Spezialanfertigung handelt, für welche kein Markt wie für ein Serienfahrzeug besteht. Es ist deshalb sinnvoll, zumindest im heutigen Zeitpunkt auf den Schätzwert abzustellen. Der Wert- bzw. Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin kann deshalb gefolgt werden und die wirtschaftliche Einbusse beläuft sich unter diesem Titel auf Fr. 8'857.30.

b) für das Motorrad Harley Davidson HPUR10205, zu welchem in act. 1.5, 1.6, 9.10 und 18.2 Berechnungen angestellt werden, gilt Ähnliches wie für das Motorrad unter a): es ist auf den Schätzwert abzustellen. Nicht einzusehen ist jedoch, wieso der Wert der NOS Lachgaseinspritzung von Fr. 4'500.-- abgezogen werden soll (act. 1.1, S. 49 oben). Diese Einspritzung mag nicht strassentauglich sein, möglicherweise wird das Fahrzeug aber nur für Renn- oder Showzwecke auf abgesperrten Fahrbahnen verwendet, wo der Einsatz dieser Einspritzung möglich ist. Die wirtschaftliche Einbusse unter diesem Titel beläuft sich deshalb auf Fr. 35'083.75.

c) Bezüglich des Personenwagens Ferrari kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden: offenbar hat sich der Wert des Fahrzeuges während der Beschlagnahme nicht verändert. Die verschiedenen Wert- und Schadensberechnungen sind an folgenden Aktenstellen auffindbar: act. 1.2, 1.4, 9.5, 9.11, 9.14, 11.1, 11.2, 18.4; sie sind bezüglich des Beschwerdeführers äusserst widersprüchlich. So wird von diesem einerseits ein Verkaufswert von lediglich Fr. 60'000.-- geltend gemacht (act. 1.2), andererseits jedoch ein solcher von Fr. 250'000.-- bis 350'000.-- (act. 11.1). Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert von Fr. 100'000.-- erscheint deshalb angemessen. Unverständlich sind die Forderungen, welche der Beschwerdeführer gestützt auf act. 11.2 stellt. Hier handelt es sich offenbar um eine umfassende Restauration des Altfahrzeuges, welche dem Beschwerdeführer freigestellt ist, die aber keinerlei Zusammenhang mit der Beschlagnahme hat. Unter diesem Titel hat der Beschwerdeführer deshalb keine wirtschaftliche Einbusse erlitten.

d) Bezüglich des Personenwagens Hummer (siehe act. 1.2, 1.3, 9.6, 9.12, 9.13, 18.3) ist der Beschwerdegegnerin zu folgen. Die wirtschaftliche Einbusse beträgt hier Fr. 43'565.--.

Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Instandstellungs-, Reparatur- und Verkehrswertschätzungen, auf die sich die Beschwerdegegnerin stützt, für sämtliche Fahrzeuge als glaubwürdig und angemessen bezeichnet werden können. Das gilt auch für den Ferrari, für welchen anlässlich der Schätzung durch den Experten der Beschwerdegegnerin offenbar der falsche Fahrzeugausweis vorlag (act. 9.11, Zeitwertbestimmung S. 2; act. 11.4 und 11.5). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 11, S. 2) wurde durch den Gutachter der Beschwerdegegnerin deshalb das richtige, nämlich das physisch vorhandene Fahrzeug begutachtet. Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass zusätzliche Beweismassnahmen – insbesondere bezüglich der aufgrund technischer Änderungen wohl nicht strassentauglichen Motorräder (act. 9.9 und 9.10) – zu keinen überzeugenderen Erkenntnissen hinsichtlich der Schadensermittlung führen würden. Von solchen zusätzlichen Beweismassnahmen ist deshalb abzusehen (siehe dazu auch act. 9 S. 15, Ziff. 59). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass über das Motorrad Harley Davidson Swissperformance Burnout separat verfügt und dieses dem Drittansprecher herausgegeben wurde, weshalb darüber an dieser Stelle nicht entschieden werden muss.

Gesamthaft ergibt sich unter dem Titel Motorfahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers ein Beschlagnahmeschaden von Fr. 87'506.05 (act. 1.1, S. 50, Ziff. 175 + Fr. 4'500.-- Lachgaseinspritzung), der auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung berechnet wurde und damit nicht zu verzinsen ist. Dieser ist gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
. StPO um ¾ zu kürzen (siehe oben Ziff. 3.3), was zu einem Anspruch von insgesamt Fr. 21'876.50 unter diesem Titel führt.

3.7 Der Beschwerdeführer beantragt über die ihm in der Einstellungsverfügung zugestandene Haftentschädigung von Fr. 8'200.-- hinaus eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- (act. 1, S. 34 f.) wegen ungerechtfertigter Anhebung der Untersuchung und ungerechtfertigter Haft. Ausserdem sei die offiziell erfolgte Mitteilung an die Öffentlichkeit, der Beschwerdeführer sei Mitglied einer kriminellen Organisation nicht nur falsch etc. sondern geradezu ehrverletzend (act. 1, S. 34). Es habe eine intensive Medienkampagne unter Namensnennung der B. gegeben; der Beschwerdeführer als bekanntes Mitglied der B. sei deshalb als Angehöriger einer kriminellen Organisation erachtet worden (act. 15, S. 10).

Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hält fest, dass durch sie nie eine Medienmitteilung unter Namensnennung des Beschwerdeführers erfolgt sei und verweist zudem auf die in der gleichen Sache bereits erfolgten gerichtlichen Entscheide, welche eine Erhöhung der Genugtuung aufgrund der medialen Behandlung der Angelegenheit verneinten.

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten: mit der Zahlung von Fr. 8'200.-- sind sämtliche diesbezüglichen Ansprüche des Beschwerdeführers aus der vorliegenden Angelegenheit abgegolten. Zu bemerken ist, dass die Anhebung einer Untersuchung als solche keine Genugtuungsleistung nach sich zieht, auch wenn sie schliesslich eingestellt werden muss. Eine Mitteilung an die Öffentlichkeit, gegen den Beschwerdeführer laufe eine Strafuntersuchung, hat es nie gegeben, und bezüglich der medialen Behandlung der Angelegenheit kann im Übrigen auf die bereits erfolgten Entscheide des Bundesstrafgerichts BK 2011.7 vom 16. September 2011 und TPF BB.2011.32 vom 23. August 2011, zur Publikation vorgesehen, verwiesen werden. Dort wurde festgehalten, dass durch die Veröffentlichung der Tatsache, es laufe gegen die Gruppierung B. ein Strafverfahren wegen krimineller Organisation, kein Genugtuungsanspruch einzelner Mitglieder dieser Organisation abgeleitet werden kann, weil der Ruf der Gruppierung bereits zuvor schlecht war.

3.8 Bezüglich der vorstehend ganz oder teilweise anerkannten Ansprüche des Beschwerdeführers beantragt dieser Zinszahlungen von 5% auf der Haftentschädigung und auf den Schadenersatzansprüchen, und zwar ab 28. April 2004 (Tag der Verhaftung), sowie eine ebensolche für die Anwaltsentschädigung, für diese ab 1. Juli 2007 im Sinne eines mittleren Verfalls (act. 1, S. 34 f.).

Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Zinsansprüche und bestätigt überdies die in der Einstellungsverfügung festgelegten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (act. 9, S. 17).

Beim Schadenersatz wird der Schadenszins mit dem Eintritt des den Schaden begründenden Ereignisses fällig (Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 2006, N. 97 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR). Hinsichtlich der Schadenersatzzahlung ist für die Berechnung des Beginns des Zinsanspruches grundsätzlich auf den mittleren Verfall abzustellen (TPF BK.2006.5 vom 31. Mai 2007, E. 7; TPF BK.2009.2, E.4). Diesbezüglich kann dem vom Beschwerdeführer beantragten Zeitraum (1. Juli 2007 bis Einstellungsverfügung: 8. August 2011) für die Entschädigungszahlung für den Verteidigeraufwand von Fr. 14'998.80 gefolgt werden, nicht jedoch hinsichtlich der Entschädigung für die Standschäden etc. der Motorfahrzeuge im Betrag von Fr. 20'751.50, die auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung berechnet wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Genugtuung analog zum Schaden nach Art. 73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
OR mit 5% seit dem die Unbill verursachenden Ereignis zu verzinsen. Als Zeitpunkt der Entstehung der seelischen Unbill ist dabei auf die Mitte des Zeitraums der Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte abzustellen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 und E. 4.3). Vorliegend dauerte die Untersuchungshaft vom 28. April 2004 bis zum 7. Juni 2004 (act. 1.1, S. 2 f.), womit sich als mittlerer Zeitpunkt der 18. Mai 2004 ergibt. Die unter Ziffer 3.7 zugesprochene Genugtuung ist demnach ab dem 18. Mai 2004 mit 5% zu verzinsen.

Per Saldo steht dem Beschwerdeführer deshalb die folgende Entschädigungs- bzw. Genugtuungszahlung zu:

Verteidigung: Fr. 14'998.80

plus 5% Zins darauf vom 1. Juli 2007 bis 8. August 2011: Fr. 3'328.60

Motorfahrzeuge: Fr. 21'876.50

Genugtuung: Fr. 8'200.--

plus 5% Zins darauf vom 18. Mai 2004 bis 8. August 2011 Fr. 3'466.40

Total Fr. 51'870.30

Abzüglich Anteil an Verfahrenskosten Fr. 24'273.--

Total Saldo Fr. 27'597.30

Dieser Betrag (Fr. 27'597.30) ist dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen, bzw. ab dem Zeitpunkt der Einstellungsverfügung mit 5% zu verzinsen.

4.

4.1 Die Gerichtsgebühr wird angesichts des Umfanges der Sache festgesetzt auf Fr. 10'000.-- (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist diese Gebühr auf Fr. 9'000.-- leicht zu reduzieren, da der Beschwerdeführer nur in geringfügigem Masse obsiegt (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 11'500.-- (Fr. 10'000.-- aus BG.2011.87 und Fr. 1'500.-- aus BG.2011.89) verrechnet und die Gerichtskasse angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

4.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Diese kann herabgesetzt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 430 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
. StPO). Vorliegend erfährt der angefochtene Entscheid Abänderungen, welche gemessen an den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen insbesondere in finanzieller Hinsicht als minimal einzustufen sind. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 27'597.30 zuzüglich Zins zu 5% ab 8. August 2011 zu bezahlen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 9’000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 11'500.-- verrechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Differenz von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Bellinzona, 24. Januar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2011.87
Date : 23. Januar 2012
Published : 08. Februar 2012
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).


Legislation register
BGG: 103
OR: 41  73
StBOG: 37  73
StGB: 22  69  111  122  183  260ter
StPO: 263  320  322  382  393  426  428  429  430  436
WG: 31
ZGB: 28
BGE-register
116-IA-162 • 119-IA-332 • 129-IV-149 • 129-IV-81
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