Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5315/2014

Urteil vom 23. Dezember 2015

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

A._______,geboren (...), seine Ehefrau B._______,geboren (...), und die gemeinsamen Kinder C._______,geboren (...), und D._______, geboren (...),Syrien,

Parteien alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden sind syrische Kurden aus E._______. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie Syrien am 28. Oktober 2013 in Richtung Türkei. Von dort aus sind sie im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige am 27. November 2013 in die Schweiz eingereist und haben am 26. Dezember 2013 um Asyl nachgesucht. Sie wurden am 14. Januar 2014 befragt und am 30. Juli 2014 zu ihren Asylgründen angehört (vgl. Akten Vorinstanz Befragungsprotokolle: A4/10 [Beschwerdeführer] und A5/9 [Beschwerdeführerin]; Anhörungsprotokolle: A15/22 [Beschwerdeführer] und A14/6 [Beschwerdeführerin]).

A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, seit März/April 2012 regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime in ihrem Wohnviertel in E._______ teilgenommen zu haben. Anlässlich einer Demonstration am 10. Mai 2012 seien er, sein Bruder und viele weitere Demonstranten verhaftet worden. Er sei bis Ende August 2012 im (...)-Gefängnis in Haft gewesen, wo er massiv gefoltert worden sei. Nach der Haftentlassung seien sie nach F._______ gezogen, aber auch dort hätten ihn die Regierungstruppen immer wieder aufgesucht und bedroht, da er auf einer Liste von Personen, die öfter gegen die Regierung demonstrieren, vermerkt gewesen sei. Am 25. Januar 2013 sei er zu Hause von Regierungstruppen ([...]) wegen des Verdachts, trotz seines schlechten Gesundheitszustandes seit der Haftentlassung wieder an Demonstrationen teilgenommen zu haben, erneut verhaftet worden. Diese in der [Gefängnis] verbrachte zweite Haft habe bis zum 8./10. März 2013 gedauert, und auch dieses Mal sei er massiv gefoltert worden. Sein Bruder sei ebenfalls verhaftet worden und während dieser Haft umgekommen. Er sei bis zur Ausreise im Oktober 2013 von den Regierungstruppen aufgesucht und vor Demonstrationsteilnahmen gewarnt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch an Demonstrationen teilgenommen und sei dabei von Sicherheitsleuten angegriffen und geschlagen, nie aber verhaftet worden. Ihr Vater sei seit jeher Mitglied der kurdischen "[Parteiname]" gewesen und seiner politischen Aktivitäten wegen seien er und seine Kinder bedroht worden. Sie selber habe bei Bedarf der Partei beim Verteilen von Flugblättern geholfen und an Sitzungen teilgenommen. Sie fürchte sich ferner vor den Fundamentalisten (...), die bekanntlich "gegen die Kurden seien" und etliche Frauen vergewaltigt hätten.

A.c Mit Verfügung vom 14. August 2014 (gemäss Angaben des Rechtsvertreters den Beschwerdeführenden am 28. August 2014 eröffnet) lehnte das damalige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.

B.
Dem Antrag der Beschwerdeführenden vom 29. August 2014 um Akteneinsicht entsprach das BFM mit Schreiben vom 3. September 2014.

C.
Mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 17. September 2014 beantragten sie beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung, eventualiter die Asylgewährung beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zum Beweis einer neu geltend gemachte Posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers, welche auf die von der Vorinstanz nicht gewürdigte Folter zurückzuführen sei, wurde ein Arztbericht [Spital] vom 5. September 2014 eingereicht, und zur politischen Entwicklung in Syrien wurde auf eine erhebliche Zahl von Berichten und Zeitungsartikeln aus dem Internet verwiesen. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

D.
Am (...) kam das gemeinsame Kind D._______ zur Welt; es wird ins vorliegende Verfahren eingeschlossen.

E.
Gemäss Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 wurden den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akte A9/1 gewährt. Abgewiesen wurde das Gesuch um ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert. Auf das Gesuch um Ausweitung der Begründung der vorläufigen Aufnahme auf die Unzulässigkeit des Vollzugs wurde nicht eingetreten.

F.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, welchem Gesuch mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 trotz säumiger Antragstellung entsprochen wurde.

G.
Am 10. September 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, dass drei Brüder der Beschwerdeführerin Asyl erhalten hätten, und gab die Verfahrensnummern ihrer Verwandten (namentlich Eltern, Schwester und vier Brüder) bekannt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für undurchführbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

3.2 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens, namentlich betreffend die Aktenstücke A2/1 und A16/1, gewährt habe. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 - mit welcher der Instruktionsrichter das diesbezügliche Gesuch um ergänzende Akteneinsicht ablehnte - wurde hierzu bereits ausgeführt, beim vorinstanzlichen Aktenstück A16/1 handle es sich um den SEM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in deren Heimatstaat Syrien. Ein solches behördeninternes Dokument unterliege grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Im Übrigen sei der Punkt des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb dem betreffenden Aktenstück offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zukomme. Betreffend das Aktenstück A2/1 wurde die Ablehnung des Gesuchs um Akteneinsicht dahingehend begründet, dass es sich um das Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin handle, in welchem um Zuweisung der Beschwerdeführenden an seinen Wohnkanton ersucht und diesem Wunsch mit dem Zuweisungsentscheid vom 21. Januar 2014 entsprochen worden sei, so dass diesem Aktenstück für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter (mehr) zukomme. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

3.3 Die Beschwerdeführenden rügen des Weiteren, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als die angefochtene Verfügung in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu kurz und zudem unvollständig erfasst worden sei, da darin folgende Sachverhaltselemente nicht erwähnt worden seien: dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Demonstrationen gewaltsame Übergriffe erlebt habe, dass sie eine Reflexverfolgung aufgrund der politisch aktiven Rollen ihres Vaters, ihres Bruders und ihres Ehemannes geltend mache, dass sie selbst aufgrund ihrer aktiven Unterstützung der kurdischen Anliegen von einer gezielten asylrelevanten Verfolgung betroffen gewesen sei, dass die Regierung während der Demonstrationen die Teilnehmenden fotografiert und deshalb die Identität der Beschwerdeführenden gekannt habe, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Verfolgung, Inhaftierung und Folter durch die syrischen Behörden in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befände, dass ein Bruder des Beschwerdeführers schwer misshandelt und während der Haft ermordet worden sei, und dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Kurden handle. Zudem hätten die Aussagen der Beschwerdeführerin mehrfach auf frauenspezifische Fluchtgründe hingedeutet, was die Vorinstanz in der Anhörung und in der angefochtenen Verfügung nicht beachtet habe. Der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung wiederholt unterbrochen worden.

Ob die Vorinstanz wesentliche Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen hat, ist eine Frage, deren Beantwortung in der Tat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzeigen könnte. Da indes, wie im Folgenden ausgeführt wird, ohnehin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der Beschwerde geschlossen wird, erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.

4.1 Die Vorinstanz erachtet in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen als nicht glaubhaft gemacht. So habe die Beschwerdeführerin an der Befragung zur Person ausgesagt, nicht politisch tätig gewesen zu sein und keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. An der Anhörung habe sie hingegen geltend gemacht, sie sei für die Partei ihres Vaters aktiv gewesen, habe Flugblätter verteilt und an Sitzungen teilgenommen, weswegen die Regierung ihr gedroht habe. Der Beschwerdeführer seinerseits habe nicht konkret angeben können, wann und wie oft er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe zudem den Ort der Festnahme am 10. Mai 2012 und die Zeitpunkte der geltend gemachten Interventionen durch die Regierungstruppen zwischen seiner ersten und zweiten Haft nicht benennen können. Bezüglich der zweiten Verhaftung zu Hause habe er keine zureichenden Angaben machen können zu den Personen, die ihn festgenommen hätten, und auch keinen Grund für diese Festnahme nennen können. Wann die Regierungstruppen ihn nach der zweiten Haftentlassung jeweils zu Hause aufgesucht hätten, habe er ebenfalls nicht genau angegeben. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Regierungstruppen ihn im Januar 2013 wegen Demonstrationsteilnahmen verhaftet haben sollen, wenn er doch nach seiner Haftentlassung eigenen Angaben zufolge an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen habe, nicht politisch tätig gewesen sei und auch sonst keine anderen behördlichen Probleme gehabt habe. Schliesslich seien die angeblichen Bedrohungen durch die Regierungstruppen zwischen der ersten und der zweiten Verhaftung und diejenigen nach der zweiten Haftentlassung an der Befragung nicht erwähnt worden, weshalb sie ohnehin als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren seien.

Beim Vorbringen der Beschwerdeführenden, in Syrien fehle es ihnen an Sicherheit und sie würden sich vor den Fundamentalisten fürchten, handle es sich um eine Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien, was keine asylrelevante Verfolgung darstelle.

4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden durch ihre Ausführlichkeit sowie die zahlreichen Realkennzeichen auffallen. Insbesondere seien die vom Beschwerdeführer erlebten Inhaftierungen und die Folter eindrücklich und mit zahlreichen Details geschildert worden. Der von der Vorinstanz bemühte Widerspruch betreffend die Involvierung der Beschwerdeführerin in der Partei ihres Vaters sei keiner. Sie habe sich lediglich, wie von ihr verlangt, in der summarischen Befragung kurz gehalten. Die Vorhaltungen, der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, wann und wie oft er an Demonstrationen teilgenommen habe und wo er anlässlich einer Demonstration verhaftet worden sei, seien tatsachenwidrig, habe er doch beispielsweise gemäss den Akten angegeben, dies sei "bei G._______" geschehen. Dass er nicht konkret habe angeben können, wann die Regierungstruppen zwischen den Verhaftungen zu ihm gekommen seien, sei auf seinen damals sehr prekären Gesundheitszustand zurückzuführen, aufgrund dessen er schlicht nicht in der Lage gewesen sei zu erfassen, wann diese Besuche erfolgt waren. Entgegen der aktenwidrigen Vorhaltung der Vorinstanz habe er angegeben, dass die erneute Verhaftung durch [Regierungstruppen] erfolgt sei. Schliesslich ziele die Argumentation, es sei unlogisch, dass die Behörden ihn wegen Demonstrationsteilnahmen erneut verhaftet hätten, obwohl er angegeben habe, aufgrund seines Gesundheitszustandes gar nicht an Demonstrationen teilnehmen zu können, darauf ab, ihm ein unglaubhaftes Verhalten der Behörden anzulasten. Das unlogische und willkürliche Agieren der syrischen Behörden werde damit nämlich als Begründung verwendet für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser habe mehrmals angegeben, er kenne die Verfolgungsmotivation der Behörden nicht, sie hätten ihm jeweils lediglich gesagt, falls er wieder an Demonstrationen teilnehme, würden sie ihn umbringen. Er könne sich diesbezüglich lediglich auf die Aussagen der Behörden stützen. Auch sei sein schlechter Gesundheitszustand von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden bei der Vorhaltung, er habe den genauen Zeitpunkt der "Hausbesuche" der Regierungstruppen nach der zweiten Haftentlassung nicht nennen können. Ansonsten wäre es klar, dass er aufgrund nachvollziehbarer Gründe nicht in der Lage gewesen sei, genaue Zeitangaben zu machen. Auch der Vorwurf des Nachschiebens im Zusammenhang mit den "Hausbesuchen" zwischen der ersten und der zweiten Haft beziehungsweise nach dieser sei aktenwidrig: Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm die Behörden gesagt hätten, sie würden ihn töten, wenn sie ihn
nochmals festnehmen würden.

5.

5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.).

5.2 Aus den vorinstanzlichen Befragungs- und Anhörungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, wie er in seinem Wohnviertel in E._______ an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnahm, wie die staatlichen Sicherheitskräfte mit exzessivem Gewalteinsatz gegen diese Kundgebungen vorgingen, wie er selbst am 10. Mai 2012 anlässlich einer solchen Demonstration verhaftet, in das Gefängnis (...) gebracht und dort massiv gefoltert wurde. In eindrücklicher Weise schildert der Beschwerdeführer zudem, dass er aufgrund der in der Haft erlebten Folter (u.a. in Autoreifen gequetscht, mit Stromkabeln geschlagen, Schläge auf den Kopf [sichtbare Narbe] und den ganzen Körper) nach der ersten Haftentlassung kaum den Weg nach Hause zurückgefunden und sich danach in einem gesundheitlich sehr angeschlagenen Zustand befunden habe. Dass die vorinstanzliche Befragerin nach der ungesteuerten Erzählung des Beschwerdeführers (vgl. A15 F54) keine spezifischen Nachfragen zu den Misshandlungen gestellt hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. In Übereinstimmung mit seiner Schilderung legt die Beschwerdeführerin dar, dass auch sie an den Kundgebungen teilgenommen habe und Opfer der dortigen Gewalteinsätze geworden sei, indes im Gegensatz zu ihrem Ehemann nie verhaftet worden sei. Zudem weisen beide mehrmals darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf einer Liste von regimekritischen Demonstrationsteilnehmern registriert worden sei, was ihnen die Behörden mitgeteilt hätten. Aus diesem Grund hätten sie ihn auch am neuen Wohnort aufgesucht und jeweils davor gewarnt, erneut an Demonstrationen teilzunehmen. Dazu wäre er indes aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen. Die Behörden hätten wohl etwas anderes angenommen, sei er doch in der Folge erneut verhaftet worden.

Diese Verfolgungsgeschichte, welche eine Vielzahl von Glaubhaftigkeitselementen aufweist, kann nicht mit Fug aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen als unglaubhaft qualifiziert werden. So haben die Beschwerdeführenden zu Recht in der Beschwerdeschrift gerügt, dass einige Vorhaltungen aktenwidrig sind. Zudem überzeugt das Argument, die Vorinstanz habe unzulässigerweise dem Beschwerdeführer das als unlogisch empfundene Verhalten der syrischen Behörden angelastet. Die ungenauen Angaben zum Zeitpunkt der "Hausbesuche" zwischen der ersten und der zweiten Haft (und danach) werden überzeugend mit dem angeschlagenen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers begründet, welchem die Vorinstanz, wie zu Recht gerügt, nicht Rechnung getragen hat. Damit erscheint die vorinstanzliche Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden, die alle positiven Elemente ausblendet, als unzulässig selektiv.

Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien gilt für das Gericht vielmehr die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte überwiegend als glaubhaft. Diese Feststellung bezieht sich darauf, dass dieser an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat und in diesem Zusammenhang durch die syrischen Sicherheitskräfte zweimal verhaftet und misshandelt worden ist. Ausserdem ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er durch die staatlichen Behörden als Teilnehmer der besagten Demonstrationen namentlich identifiziert wurde. Die von der Beschwerdeführerin angeführte befürchtete (Reflex-)Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes kann in dem Sinne ebenfalls als glaubhaft gemachtes Sachverhaltselement betrachtet werden. Hingegen überzeugt die von ihr geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung wegen politischer Aktivitäten des Vaters beziehungsweise die Geltendmachung eigener politischer Tätigkeiten in der Tat nicht, zumal diese erstmals an der Anhörung erwähnt werden, ohne dass sie detailliert geschildert oder die entsprechenden Bedrohungen konkret beschrieben worden sind. Somit gelten diese Vorbringen nicht als Teil des glaubhaft gemachten Sachverhaltes.

6.

6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.

6.2 Die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gehen seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011, wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vor. Personen, die sich an Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter sowie willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil BVGer D-5779/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil auf www.bvger.ch publiziert]). Mit anderen Worten: Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Anschauungen eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2).

6.3 Wie zuvor festgestellt wird als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Er hätte also im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten. Diese Gefahr und die bereits erlittene Verfolgung (zur nachvollziehbarerweise erhöhten Furcht einer Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, vgl. EntscheidungenundMitteilungenderSchweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1E. 6a, m.w.H.) lassen angesichts der unverändert repressiven Situation in Syrien denn auch ohne weiteres eine aktuelle, objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bejahen. Da die Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht und die Sicherheitslage auf dem ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in stärkerem oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die Möglichkeit einer landesinternen Schutzalternative von vornherein aus.

Was die Angaben der Beschwerdeführerin zur Reflexverfolgung anbelangt, ist eine solche für den Zeitpunkt ihrer Ausreise mangels erfolgter Übergriffe von asylrelevanter Intensität zu verneinen. Indes ist angesichts der festgestellten aktuellen, objektiven begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung anzunehmen, dass sie als seine Ehefrau im heutigen Zeitpunkt ebenfalls als Regimegegnerin identifiziert worden ist, und somit auch bei ihr eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht.

6.4 Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

6.5 Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
-55
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 55 Ausnahmesituationen - 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
1    In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
2    Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
3    Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
4    Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
AsylG) zu entnehmen ist, führt die Anerkennung als Flüchtlinge zur Asylgewährung.

7.

Grundsätzlich wäre noch der Eventualantrag auf Weiterdauer der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme zu behandeln, da dieser für den nun eingetretenen Fall, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, gestellt worden ist (vgl. Prozessgeschichte Bst. C). Auf diesen - nota bene den Interessen seiner Mandanten zuwiderlaufenden - Antrag ist nicht einzutreten, zumal der Wegweisungsvollzug und seine Ersatzmassnahme ohnehin nicht Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. E. 1.4).

8.

8.1 Trotz des nicht vollständigen Obsiegens (teilweises Nichteintreten, vgl. Prozessgeschichte Bst. D letzter Satz, E. 1.4 u. 7) sind angesichts der gewährten unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben.

8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 55 Ausnahmesituationen - 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
1    In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
2    Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
3    Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
4    Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE), unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vom Rechtsvertreter diverse entbehrliche, unzulässige oder unsinnige Anträge gestellt und begründet worden sind, was zu einer unnötig langen Rechtsschrift geführt hat, und in Anbetracht des Nichteintretens auf die unzulässigen Anträge kein vollständiges Obsiegen resultiert, ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 14. August 2014 werden aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1800.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-5315/2014
Datum : 23. Dezember 2015
Publiziert : 08. Januar 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 14. August 2014


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
55 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 55 Ausnahmesituationen - 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
1    In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
2    Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
3    Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
4    Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  48  52  64
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • syrien • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • vorläufige aufnahme • vater • ausreise • gesundheitszustand • akteneinsicht • festnahme • beschwerdeschrift • heimatstaat • frist • gesuchsteller • verhalten • frage • zahl • entscheid • veranstaltung • gesuch an eine behörde
... Alle anzeigen
BVGE
2015/3 • 2013/11
BVGer
D-5779/2013 • E-5315/2014
EMARK
2004/1