Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4655/2007
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 23. Dezember 2008
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2007 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Kahramanmaras), verliess die Türkei zusammen mit ihrem Ehemann und der jüngeren Tochter nach eigenen Angaben am 18. Juni 2001 auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina und gelangte von dort über Italien am 25. Juni 2001 in die Schweiz, wo sie am 28. Juni 2001 schriftlich um Asyl nachsuchen liess.
A.a Bei der Kurzbefragung vom 3. Juli 2001 im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) B._______ und der Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde vom 14. August 2001 und deren Fortsetzung vom 17. August 2001 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen geltend, sie habe schon als Kind mit ihrer Familie zusammen Guerillas der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK; Partia Karkeren Kurdistan) unterstützt. Ein jüngerer Bruder habe sich vor ungefähr zwei Jahren dieser Organisation angeschlossen. Im Zusammenhang mit Aktivitäten ihrer Familie sei sie bereits vor 12 Jahren einmal drei Tage in Haft gewesen. Nach ihrer Heirat im Jahr 1992 habe sie mit ihrem Ehemann, einem Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi), die Unterstützung der Guerillas fortgesetzt. Sie seien deswegen von Soldaten wiederholt beschimpft und beleidigt und ihr Ehemann vom Militär mitgenommen und geschlagen worden. Anfangs Juni 2001 habe ihr Ehemann im Auftrag von Guerillas in C._______ Ware bezogen, worunter sich auch Munition befunden habe. Die Ware sei noch am gleichen Abend von den Guerillas abgeholt worden. Ihr Ehemann, der diese noch ein Stück auf ihrem Weg begleitet habe, sei auf deren Rat hin in jener Nacht nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am folgenden Tag habe das Militär bei ihr eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei die Pässe beschlagnahmt. Sie selbst habe man zunächst auf den Dorfposten gebracht und dann auf den Militärposten von D._______ überführt, wo sie drei Tage festgehalten und von sieben Männern vergewaltigt worden sei. Ihre Schwiegermutter habe wegen der Krankheit ihrer Tochter ihre Freilassung erwirken können. Bei ihrer Rückkehr nach Hause habe sie eine Mitteilung ihres Ehemanns erhalten, wonach sie zu ihm nach C._______ kommen solle. Mit ihrer jüngeren Tochter sei sie nach C._______ gegangen, wobei sie die Militärkontrollen mit dem Hinweis habe passieren können, sie bringe ihr krankes Kind zum Arzt. Noch am gleichen Tag seien sie und ihr Ehemann von C._______ nach Istanbul weitergereist, wo sie die Türkei mit Hilfe eines Schleppers verlassen hätten.
A.b Am 20. August 2001 übermittelte Dr. med. E._______, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, der kantonalen Fremdenpolizei ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin.
A.c Die ältere Tochter der Beschwerdeführerin reiste am 4. August 2002 in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Anlässlich ihrer Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 28. August 2002 erklärte sie unter anderem, in der Schule vom Lehrer und den Schulkameraden immer wieder wegen ihrer kurdischen Abstammung und ihrer Eltern geschlagen und beschimpft worden zu sein.
A.d Am 24. September 2002 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren.
A.e Am 8. Mai 2003 hörte das BFF die Beschwerdeführerin ergänzend an. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen und erklärte, ihre in der Türkei lebenden Angehörigen würden nach ihrem Aufenthaltsort gefragt.
B.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2003 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Urteil vom 16. Juni 2005 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2003 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des BFF vom 23. Juni 2003 wurde aufgehoben und die Akten zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
II
D.
D.a Die Beschwerdeführerin übermittelte dem BFM am 13. September 2005 zwei Zeitungsartikel aus "Özgür Politika" vom 10. Juli 2002.
D.b Am 15. August 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein türkisches Gerichtsdokument (Entscheid des ...) vom 20. April 2006 ein.
D.c Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin einen Bericht des (...) vom 6. September 2006 und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ vom 30. September 2006 zu den Akten.
E.
Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 9. November 2006 ein weiteres Mal an. Dabei machte sie neben den bisherigen Vorbringen unter anderem geltend, mit dem Dokument vom 20. April 2006 könne sie belegen, dass ihre in der Türkei verbliebene Mutter belästigt werde. Die Polizei habe bei dieser eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei eine Tasche ihres Bruders, der bei der PKK sei, mitgenommen.
F.
F.a Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei.
F.b Die Botschaft informierte das BFM am 23. März 2007 über die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
F.c Am 12. April 2007 gab das BFM gab den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung bekannt und räumte ihnen Gelegenheit ein, sich dazu innert Frist zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
F.d Am 23. April 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2007 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
H.
H.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die Streitsache zur substanziellen Erweiterung der Sachverhaltsabklärung gemäss dem Urteil der ARK vom 16. Juni 2005 an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei Einsicht in die Botschaftsanfrage und die Botschaftsantwort zu gewähren und es sei die Beschwerdeführerin von einer Fachperson befragen bzw. diese von einer forensisch einschlägig qualifizierten Expertin begutachten zu lassen. Der Eingabe lag unter anderem (vgl. S. 6 unten der Beschwerde) ein ärztlicher Bericht des (...) vom 6. Juli 2007 bei.
H.b Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 ergänzte der Rechtsvertreter die Beschwerde.
I.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
J.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2007 die Abweisung der Beschwerde.
K.
In ihrer Stellungnahme vom 23. August 2007, der ein Artikel über transkulturelle Psychiatrie beilag, hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig liessen sie beantragen, es sei die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachperson mit Kenntnissen der Psychotraumatologie anzuordnen.
L.
Mit Eingabe vom 11. September 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um Entscheid über ihren Beweisantrag in Sachen einer amtlichen Begutachtung.
M.
Der Instruktionsrichter gewährte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote. Dieser übermittelte seine Kostennote am 12. November 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
4.1
4.1.1 Das BFM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, es erscheine im türkischen Kontext realitätsfremd, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während Jahren unter dem Verdacht der PKK-Unterstützung immer wieder kurz und ohne Einleitung weiter greifender Untersuchungsmassnahmen festgenommen worden sei. Ebenso wirke es lebensfremd, dass Guerillas der PKK über Jahre hinweg die Hilfeleistungen eines unter Beobachtung der heimischen Sicherheitskräfte stehenden Dorfbewohners in Anspruch genommen hätten, da das Risiko einer Enttarnung und Festnahme zu hoch gewesen wäre. Die angebliche Unterstützungstätigkeit ihres Ehemannes müsse als unglaubhaft eingestuft werden, weshalb auch die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung nicht glaubhaft sei.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe im Laufe des Asylverfahrens sowohl zum Auftauchen der Guerillas wie auch zur anschliessenden Festnahme unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der kantonalen Anhörung habe sie angegeben, sie habe die vier Guerillas, die im Juni 2001 zu ihnen nach Hause gekommen seien, von früheren Besuchen her gekannt, und es seien die gleichen Männer gewesen, die ihrem Mann den Auftrag gegeben und die Sachen abgeholt hätten. Bei der zweiten ergänzenden Anhörung habe sie behauptet, nur einen Guerilla von früher gekannt zu haben. Zudem habe sie angegeben, neben zwei vom ersten Besuch bekannten Männern seien bei der Abholung der Waren zwei andere Guerillas mitgekommen. Bei der Kurzbefragung habe sie gesagt, sie sei auf dem Posten von D._______ - ausser während der Misshandlungen - immer in einem sehr kleinen Raum, in dem sie gerade habe sitzen können, untergebracht gewesen. In der zweiten ergänzenden Anhörung habe sie gesagt, sie sei in der Regel in einem Raum gewesen, der etwa die Grösse des Anhörungsraumes beim BFM gehabt habe. Bei dieser Anhörung habe sie auch erklärt, es habe auf dem Posten einen Raum gehabt, in den sie jeweils zum Rauchen gegangen sei. Davon habe sie früher nie gesprochen. Anlässlich der Kurzbefragung habe sie gesagt, man habe sie in D._______ wiederholt vergewaltigt und immer wieder für dreissig Minuten in ihre Zelle zurückgebracht. Diesen klaren zeitlichen Ablauf habe sie später nicht mehr schildern können. Sie habe vielmehr erklärt, während ihrer Haft keinerlei Zeitgefühl mehr gehabt zu haben, da sie ohne Uhr in einem fensterlosen Raum festgehalten worden sei. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, wie die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung zur Aussage gekommen sei, nach den Misshandlungen regelmässig für eine halbe Stunde in die Zelle zurückgebracht worden zu sein. Schliesslich habe sie bei der Kurzbefragung angegeben, sie sei auf dem Posten von sieben Männern, die sich abgewechselt hätten, vergewaltigt worden. Im Rahmen der zweiten ergänzenden Anhörung habe sie hingegen behauptet, nicht genau zu wissen, wie viele Polizisten sie damals vergewaltigt hätten. Die zahlreichen widersprüchlichen und ungereimten Aussagen der Beschwerdeführerin zu zentralen Elementen der Verfolgungsgeschichte führten zum Schluss, sie beziehe sich mit den Aussagen auf einen konstruierten Sachverhalt. Es könne nicht geglaubt werden, dass sie im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten ihres Ehemannes einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere müssten auch die angebliche Haft und die damit verbundenen Misshandlungen als unglaubhaft gewertet werden. Diese Einschätzung werde durch die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara erhärtet.
4.1.3 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft hätten ergeben, dass weder gegen die Beschwerdeführerin noch gegen ihren Ehemann Datenblätter vorlägen. Weder sie noch ihr Ehemann würden gesucht und sie unterstünden keinem Passverbot. Das von ihr eingereichte Dokument des (...) aus dem Jahr 2006 sei authentisch. Es wurde darin nach einer Denunziation die richterliche Erlaubnis zu einer Hausdurchsuchung bei ihrer Mutter erteilt. Die Durchsuchung sei offenbar ergebnislos verlaufen. Gemäss den Erkenntnissen der Botschaft liege auch gegen die Mutter der Beschwerdeführerin bei den türkischen Behörden nichts vor. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass es vorliegend keine Gründe gebe, an den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in Ankara zu zweifeln, die sich über Jahre hinweg als äusserst zuverlässig erwiesen hätten. Der Einwand, es gebe in der Türkei noch weitere Registrierungssysteme, in welche die Schweizer Verbindungsbeamten gar keinen Einblick hätten, habe sich bisher als reine Behauptung erwiesen, für die keine überzeugenden Beweise geliefert worden seien.
4.1.4 Insgesamt sei der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gegenüber den heimatlichen Behörden als unbescholtene Bürger gälten. Sie hätten keine Verfolgung bzw. Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft machen können. Aufgrund der Aktenlage gebe es auch keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer wahrscheinlichen, in Zukunft drohenden asylrelevanten Verfolgung.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, die am 9. November 2006 mit der Befragung der Beschwerdeführerin befasste Sachbearbeiterin des BFM habe verkannt, dass die interindividuellen Unterschiede in der Tatverarbeitung von Vergewaltigungsopfern erheblich seien. Sie habe die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin blockiert, indem sie ihr zu verstehen gegeben habe, sie glaube ihr nicht, dass es ihr schwer falle, über die Vergewaltigung zu sprechen. Sie habe auch zu Protokoll gegeben, dass sie auf Anweisung der ARK die Vergewaltigung zur Sprache bringe; es sei aber offensichtlich, dass sie dieser Anweisung keinen Kredit entgegenbringe und nicht in der Lage gewesen sei, von ihrer Befangenheit inneren und intellektuellen Abstand zu nehmen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Befragung vom 9. November 2006 würden mehrere Realitätsmerkmale und Wahrheitszeichen aufweisen. Es sei auf die ungesteuerten Körpersignale (Weinen, Ohnmacht) und von ihr genannte Details (Lachen, Beschimpfen, Trinken, Klatschen, Duschen, Vaterschaftsbeanspruchung durch die Guerillas) zu verweisen, die sie niemals erfunden haben könne. Ihre Schilderung sei geprägt von Homogenität, die wesentlichen Elemente der erlittenen Folter passten zusammen. Ihre Aussagen seien von Konstanz geprägt, soweit man sie habe aussagen lassen. Die Arztberichte stützten die Vergewaltigungsvorbringen. Im Übrigen gehöre es zu den unumstösslichen Erkenntnissen der Aussagepsychologie, dass traumatisierte Personen nicht ausschliesslich mit den für Gesunde geltenden Beurteilungsstandards in ihrer Glaubhaftigkeit gemessen werden dürften. Die vergewaltigenden Folterer hätten nicht nur die Beschwerdeführerin erniedrigt, die Vergewaltigungen seien vielmehr eine Ersatzmassnahme gegen den Ehemann und den Bruder gewesen, weil eine gesetzeskonforme Sanktion der PKK-Unterstützung dem Staat offenbar zu wenig abschreckend erschien oder sonst hätte scheitern müssen. Durch Urkundenbeweis sei dargetan, dass die Sicherheitskräfte die Familie ins Fadenkreuz antikurdischer Verfolgung genommen hätten.
Ausserdem wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung verletze den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör, indem die von der ARK geforderte Befragung von einer Person durchgeführt worden sei, die unübersehbare Zeichen der Befangenheit gesetzt habe. In der angefochtenen Verfügung seien alle noch so klaren Hinweise auf die erlittene Verfolgung ausgeklammert. Die Beschwerdeführerin sei von einer Fachperson zu befragen, falls die Vergewaltigung trotz der Guerillatätigkeit ihres Bruders nicht schon als naheliegend angesehen werde. Im Schreiben vom 12. Juli 2007 macht der Rechtsvertreter zudem ergänzend geltend, er habe von Frau G._______, welche die Beschwerdeführerin als Privatperson an der Anhörung vom 9. November 2006 begleitet hatte, erfahren, dass sich die Sachbearbeiterin des BFM anlässlich eines Telefongesprächs von Anfang 2007 ihr gegenüber dahingehend geäussert habe, die Beschwerdeführerin sei eine begnadete Schauspielerin, lüge wie gedruckt und sie glaube ihr kein Wort; der ausschliessliche Grund für deren Aufenthalt in der Schweiz sei eine Nasenoperation. Frau G._______ sei dazu als Zeugin zu befragen. Da ihm Frau G._______ dies erst in den letzten Tagen mitgeteilt habe, sei die Geltendmachung des Ausstandsgrundes nicht verspätet.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die zuständige Sachbearbeiterin habe die im Schreiben vom 12. Juli 2007 zitierten Äusserungen entweder gar nicht gemacht oder diese seien sinnverzerrt dargestellt. Insbesondere stellten die von ihr am Telefon geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich eine Wiederholung der aus dem ersten Asylentscheid bekannten Einschätzung ihrer Asylbegründung dar. Die jüngste Anhörung vor dem BFM sei in einem guten Klima und unter fairen Bedingungen erfolgt, so dass auch seitens der Hilfswerksvertretung keine Beanstandungen gemacht worden seien. Was den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass ein mit medizinischen Methoden diagnostiziertes posttraumatisches Belastungssyndrom nicht als Beweismittel für die Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen herangezogen werden könne, da es einzig im Ermessen der zuständigen Asylbehörden liege, diese mit ihren spezifischen aussageanalytischen Methoden zu prüfen und beurteilen. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich unter psychischen Problemen leiden, so seien diese den Erkenntnissen des BFM zufolge in der Türkei adäquat behandelbar.
5.
5.1 Nach Art. 10 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
Diese Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, anwendbar, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (Reto Feller in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 5 zu Art. 10

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
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1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
Ausstandsgründe sind in der Regel im Verfahren vor der betroffenen Behörde geltend zu machen, im Streitfall entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde (Art. 10 Abs. 2

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1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
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1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
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1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
5.2 Es trifft nicht zu, dass die Sachbearbeiterin des BFM der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben hat, sie glaube ihr nicht, dass es ihr schwer falle, über die Vergewaltigung zu sprechen. Sie hat im Gegenteil auf die Bemerkung der Beschwerdeführerin, es falle ihr schwer, über die Vergewaltigung zu sprechen, geanwortet: "Das glaube ich ihnen." Gleichzeitig hat die Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin erläutert, es sei ihre Aufgabe, ihr hier dazu Fragen zu stellen (act. A56/10, S. 5). Aus dem Protokoll der Anhörung vom 9. November 2008 ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, welche die Behauptung in der Beschwerde, die Sachbearbeiterin habe in der Befragung "unübersehbare Zeichen der Befangenheit" gesetzt bzw. diese sei nicht in der Lage gewesen, von ihrer Befangenheit inneren und intellektuellen Abstand zu nehmen, stützen würden. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin in ihrer Bestätigung keinerlei Einwände hinsichtlich des Befragungsstils oder der Korrektheit der Anhörung anbrachte.
Festzuhalten ist sodann, dass die Sachbearbeiterin des BFM nach der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 9. November 2006 die Schweizerische Botschaft in Ankara am 28. Dezember 2006 um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei ersuchte, wobei sie erklärte, von Interesse sei insbesondere, ob gegen die Beschwerdeführerin und/oder ihren Ehemann in der Türkei Datenblätter bestünden, sie von den heimatlichen Behörden gesucht würden, oder ob gegen sie ein Passverbot bestehe. Zudem ersuchte sie um Beurteilung der Authentizität des beim BFM am 18. August 2006 eingegangenen Gerichtsdokuments (...) vom 20. April 2006). Auch wenn sich die Sachbearbeiterin des BFM im Januar 2007 gegenüber Frau G._______ - in welcher Form auch immer - kritisch zur Person der Beschwerdeführerin geäussert bzw. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen angebracht haben sollte, besteht unter diesen Umständen noch kein Grund, welcher bei objektiver Betrachtung den Verdacht begründen würde, die Sachbearbeiterin habe sich bereits aufgrund der Anhörung eine abschliessende Meinung betreffend den Ausgang des Verfahrens gebildet. Eine Befangenheit der Sachbearbeiterin des BFM im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
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1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von den heimatlichen Sicherheitsbehörden anlässlich einer Hausdurchsuchung festgenommen, drei Tage inhaftiert und dabei vergewaltigt worden, nachdem ihr Ehemann von PKK-Aktivisten beauftragt worden sei, in C._______ Waren für sie zu besorgen, die Behörden davon erfahren und deshalb eine Hausdurchsuchung vorgenommen hätten.
6.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.2.1 Bei der Erstbefragung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei drei Tage auf dem Militärposten von D._______ festgehalten worden. Sie sei auf dem Posten vergewaltigt worden. Man habe sie in einer ganz kleinen Zelle festgehalten, aus der sie jeweils geholt worden sei, wenn man sie vergewaltigt habe. Man habe sie immer wieder 30 Minuten in der Zelle gelassen und dann wieder geholt. Sie sei abwechslungsweise von sieben Personen vergewaltigt worden. Sie sei einmal bewusstlos geworden und wisse nicht mehr, wie oft sie vergewaltigt worden sei. Zwei Personen hätten sie mitgenommen und sie gebadet. Als sie aufgewacht sei, sei sie unter ihrer Decke gewesen (act. A6/10 S. 5 f.). Im Rahmen der kantonalen Anhörung machte sie am 14. August 2001 geltend, sie sei von Gendarmen festgenommen und auf den Posten gebracht worden, wo sie nicht geschlagen worden sei. Dann habe man sie ins Gefängnis gebracht, wo sieben Männer sie geschlagen, vergewaltigt und alles Mögliche mit ihr gemacht hätten. Sie sei von zwei Männern in die Dusche mitgenommen worden, wo man sie habe duschen wollen. Nachher sei sie ohnmächtig geworden. Als sie aufgewacht sei, sei sie mit einem weissen Leintuch bedeckt gewesen. Die Männer hätten immer getrunken und geklatscht. Sie sei gefragt worden, ob man ihren Bruder umbringen oder sie vergewaltigen solle. Am dritten Tag habe man ihr gesagt, sie werde nach Hause gehen können und sieben Guerillas bekommen. Danach sei sie wieder dem Polizeiposten übergeben worden, wo man sie freigelassen habe (act. A19/21 S. 10 f.). Bei der Fortsetzung der Befragung am 17. August 2001 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Gefängnis von D._______ zuerst eine halbe Stunde lang in einem kleinen Zimmer festgehalten worden. Dann sei sie von zwei Gendarmen zur Befragung mitgenommen worden; anschliessend habe man sie mitgenommen und sie am Kopf geschlagen. Nachher habe man alles Mögliche mit ihr gemacht. Sie wisse, dass sie von sieben Männern vergewaltigt worden sei, da man ihr gesagt habe, sie werde sieben Guerillas bekommen. Man habe alles mit ihr gemacht (act. A19/21 S. 17 f.). Im Rahmen der Bundesanhörung vom 9. November 2006 führte die Beschwerdeführerin aus, es sei schwierig zu erzählen, was auf dem Posten geschehen sei. Sie hätten alles Mögliche mit ihr gemacht. Auf dem Posten von D._______ seien ihr die Kleider ausgezogen worden. Dieser Schmutz sei in ihr geblieben. Sie könne sich daran erinnern, dass man ein "Eau de Cologne" auf sie gespritzt habe. Damit habe man sie wieder zu sich bringen wollen. Sie hätten Alkohol getrunken und sie ausgelacht. Als man sie habe freilassen wollen, habe einer zu ihr gesagt, sie werde nun schwanger werden und sieben Jungen zur Welt bringen, die als Kämpfer aktiv sein
würden. Sie wisse nicht genau, von wie vielen Polizisten sie vergewaltigt worden sei. Sie könne sich an eine Art Sofa aus Holz und an eine Dusche erinnern, weil man sie ja zum Duschen gebracht habe.
6.2.2 Im Protokoll der Erstbefragung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe zu weinen begonnen, als sie erwähnte, vergewaltigt worden zu sein. Bei der kantonalen Befragung wurde (am 14. August 2001) festgehalten, dass sie zu weinen begonnen und laut geatmet habe, als sie über die Vergewaltigung zu erzählen begann. Sie habe während ihrer Erzählung die ganze Zeit geweint. Am 17. August 2001 wurde protokolliert, die Augen der Beschwerdeführerin seien wie zu kleinen Schlitzen geworden, als sie aufgefordert worden sei, die Vergewaltiger zu beschreiben. Ihre Lippen seien plötzlich blass geworden und ihre Augenlider hätten zu zittern begonnen. Plötzlich sei sie nicht mehr ansprechbar gewesen und ihr Kopf sei auf die Tischplatte gefallen. Währenddem sie gehalten worden sei, sei sie bewusstlos zusammengesunken, sie habe kalten Schweiss gehabt. Man habe sie in Seitenlage gebracht; als sie auf dem Boden gelegen habe, sei sie schreckhaft zusammengezuckt und habe geseufzt. Sie sei wieder zu sich gekommen und habe sich langsam beruhigt. Auf die Frage, ob die Befragung fortgesetzt werden könne, habe sie geantwortet, sie wolle den "Dreck rausbringen". Die Befragerin protokollierte, sie habe eine Fortsetzung der Befragung nicht verantworten können, weshalb sie sich zu deren Abbruch entschlossen habe. Die Beschwerdeführerin habe umgehend zu einem Arzt gebracht werden müssen. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 20. August 2001 ist zu entnehmen, dass aufgrund seiner Beurteilung am 17. und 20. August 2001 bzw. des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht von einer Fortführung der Befragung bis auf weiteres abgesehen werden müsse. Die bei der Bundesanhörung vom 8. Mai 2003 anwesende Hilfswerksvertreterin hielt auf ihrer Teilnahmebestätigung fest, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei schlecht gewesen. Sie habe mehrmals zu weinen begonnen bzw. sei den Tränen nahe gewesen. Die Befragerin hielt in einem Zusatzblatt zur Befragung (act. A36/1) fest, die Beschwerdeführerin habe ab und zu ein wenig gegen die Tränen gekämpft. Nach Abschluss dieser Befragung habe sie die Beschwerdeführerin und das Team herausbegleiten wollen. Als sich die Beschwerdeführerin erhoben habe, sei sie zu Boden gefallen, wo sie kurze Zeit bewusstlos liegen geblieben sei. Nachdem sie zu sich gekommen sei, habe sie sich weder im Sanitätszimmer hinlegen noch von ihrem Ehemann gestützt werden wollen. Man habe sie nach unten begleitet und sie habe das Gebäude ohne Umschweife verlassen.
6.2.3 Gemäss dem Bericht des (...) vom 6. September 2006 trat die Beschwerdeführerin auf Veranlassung der Gemeindeverwaltung (...) am 30. August 2006 ins (...) ein. Am 1. September 2006 sei sie wieder nach Hause zurückgekehrt. In den Gesprächen mit ihr sei festgestellt worden, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, für sich einen Entscheid zu fällen, sie habe total verloren gewirkt. Aus diesem Grund sei für sie ein Termin bei einer Fachärztin vereinbart worden. Man sei der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin dringend Hilfe benötige, habe man doch bei ihr Symptome einer schweren Traumatisierung beobachtet, die mit den Symptomen einer Depression übereinstimmten. Es sei aufgefallen, dass ihr Erinnerungsvermögen beeinträchtigt sei. In der Arbeit mit traumatisierten Frauen werde immer wieder festgestellt, dass diese nicht in der Lage seien, die Geschichte erlebter Gewalt zusammenhängend zu schildern.
Dr. med. F._______ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 30. September 2006 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und erklärte, sie benötige eine intensive psychotherapeutische Behandlung. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht des (...) vom 6. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich von August 2006 bis Mai 2007 bei Dr. med. F._______ in Therapie begeben hat. Die Diagnosen der PTBS (ICD-10: F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) wurden bestätigt. Die PTBS sei durch die drohende Ausweisung in die Türkei und die damit einhergehende Wiederbelebung der traumatischen Erlebnisse der erlittenen Repressalien und der Vergewaltigung ausgebrochen. Sie äussere sich bei der Beschwerdeführerin durch die bei dieser Krankheit typischen Symptome. Zudem bestehe eine deutliche depressive Symptomatik mit massiven Schuld- und Insuffizienzgefühlen, Hoffnungslosigkeit und erhöhter Suizidalität. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs in das Herkunftsland sei mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands mit akuter Suizidalität zu rechnen.
6.2.4 Die Beschwerdeführerin schilderte das ihr auf dem Posten von D._______ Widerfahrene im Kerngehalt in sämtlichen Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend. Ihre Angaben sind in einigen Punkten detailreich und enthalten mehrere Realkennzeichen. Es entsteht trotz durchaus vorhandener Unstimmigkeiten nicht der Eindruck, als hätte sie die Ereignisse übersteigert zu schildern gesucht oder gar erfunden. Ihre Schilderungen erwecken den Eindruck innerer Betroffenheit von der geltend gemachten Festnahme und den Misshandlungen. Sowohl dem kantonalen Protokoll als auch dem Beiblatt der Befragerin des Bundesamtes kann eindrücklich entnommen werden, in welch aufgewühlter Gemütsverfassung sich die Beschwerdeführerin beim Erzählen ihrer Erlebnisse befand. Dieser durch die Befragungen gewonnene Eindruck wird durch die eingereichten Berichte des (...), der behandelnden Ärztin und des (...) bestätigt. Dem kantonalen Protokoll kann zudem entnommen werden, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin mit körperlichen Symptomen korrelierten.
In Lehre und Praxis wird anerkannt, dass schwer traumatisierte Personen nicht ohne weiteres offen und widerspruchsfrei über ihre Erlebnisse zu berichten vermögen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 297 f.; UDO RAUCHFLEISCH, Die Folter und ihre Folgen, ASYL 1995/1, S. 8 ff.; BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 376 f.; EMARK 2005 Nr. 21 S. 191 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5. b.dd S. 8; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 106). Von einer PTBS betroffene Folter- und Gewaltopfer weisen eine ausgeprägte Tendenz auf, der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszuweichen. Durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten ist belegt, dass Folter- und Gewaltopfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren. Zu den häufigsten Traumata gehören entweder eine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität (etwa Folter und Vergewaltigungen), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten (vgl. Jürgen Heinrichs, Vergewaltigung - die Opfer und die Täter, Braunschweig 1986, S. 41 f.; Hans-Rudolf Wicker, Die Sprache extremer Gewalt, Bern, 1993, S. 24 und 52; Hasim Sancar, Sozialarbeit mit gefolterten und kriegstraumatisierten Flüchtlingen, Bern 1996, S. 33, 35 f. mit weiteren Hinweisen). Diese wurden der Beschwerdeführerin denn auch von Fachleuten attestiert, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.
6.2.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint insgesamt überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Darstellung festgenommen und von türkischen Gendarmen vergewaltigt worden ist. Der Antrag auf Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachperson mit Kenntnissen der Psychotraumatologie ist bei dieser Würdigung ihrer Vorbringen abzuweisen.
6.2.6 Nicht glaubhaft ist demgegenüber die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei anlässlich einer Hausdurchsuchung deshalb festgenommen und inhaftiert worden, weil die Behörden ihren Ehemann wegen der von ihm für die PKK in C._______ bezogenen Waren gesucht hätten. Im den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Urteil D-4666/2007 vom 23. Dezember 2008 wird eingehend dargelegt, dass seine diesbezüglichen Vorbringen angesichts zahlreicher, eklatanter Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen unglaubhaft sind. Damit ist auch ausgeschlossen, dass Festnahme und Inhaftierung der Beschwerdeführerin Folge der angeblichen Hilfeleistung ihres Ehemannes zugunsten der PKK waren. Die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Ehemannes wird auch durch Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin bestärkt. So erklärte sie bei der kantonalen Anhörung beispielsweise, sie habe die vier Guerillas die ihrem Mann den Auftrag gegeben hätten, etwas für sie zu besorgen, vom Sehen her gekannt; sie seien schon öfters bei ihnen zu Hause gewesen (act. A19/21 S. 14). Bei der Anhörung durch das BFM sagte sie hingegen, sie habe nur einen der vier Guerillas gekannt (act. A56/10 S. 3).
6.2.7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Juni 2001 festgenommen, zunächst auf den Dorfposten gebracht und anschliessend auf den Militärposten von D._______ überführt worden ist, wo sie drei Tage festgehalten und von türkischen Gendarmen vergewaltigt worden ist. Die Festnahme und Inhaftierung der Beschwerdeführerin erfolgte entgegen der diesbezüglich nicht glaubhaften Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin indessen nicht, wegen dessen angeblichen Hilfeleistung zugunsten der PKK. Festzustellen ist indes, dass die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hingewiesen hat, ihr jüngerer Bruder G.______ habe sich der PKK angeschlossen, und ihre Aussage, man habe ihr vorgeworfen, ihr Bruder, der bei der Guerilla sei, sei am Vorabend bei ihr gewesen (act. A6/10 S. 5), deutet - was das Bundesamt offenbar übersehen hat - darauf hin, dass sich die Sicherheitskräfte wegen dieses Bruders veranlasst sahen, bei der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung vorzunehmen.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei durch Angehörige der Gendarmerie vergewaltigt, mithin Opfer von massiven Übergriffen durch Vertreter der lokalen Sicherheitsbehörden geworden. Die während der Haft erlittenen und im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.3 Da die Beschwerdeführerin in der von ihr geltend gemachten Art und Weise bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, kann sie sich zwar auf für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Person - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihr die Schwelle für die Begründetheit der von ihr empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93, mit weiteren Hinweisen). Die von ihr aufgrund des Erlebten empfundene Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle des Verbleibs in der Heimat bzw. bei einer Rückkehr dorthin war und ist jedoch objektiv nicht begründet.
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara über die Beschwerdeführerin kein Datenblatt erstellt und kein Passverbot ausgesprochen wurden und sie auch nicht gesucht wird. Bei den im Anschluss an die Hausdurchsuchung im Juni 2001 von der Beschwerdeführerin auf dem Militärposten von D._______ erlittenen Übergriffen handelt es sich sodann um Massnahmen, die ausschliesslich darauf zurückzuführen sind, dass die Sicherheitskräfte nach ihrem jüngeren Bruder G._______ gesucht haben, welcher sich der PKK angeschlossen hat. Das ihr von Gendarmen zugefügte Leid ist mithin Folge einer Reflexverfolgung, die sich lokal auf die unmittelbar engere Heimat der Beschwerdeführerin beschränkte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei ausserhalb ihrer engeren Heimat wegen des Bruders G._______ mit irgendwelchen Benachteiligungen hätte rechnen müssen. Da sie landesweit nicht gesucht wird, hätte sie sich ohne weiteres durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Teil der Türkei - namentlich in eine der im Westen des Landes gelegenen Grossstädte - allfälligen weiteren Nachteilen seitens der Sicherheitskräfte wegen ihres Bruders G._______ entziehen können, ohne befürchten zu müssen, dort denjenigen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen zu können, der jedem Bürger der Türkei zusteht, bzw. ohne befürchten zu müssen, in ihre engere Heimat zurückgeschoben zu werden.
Auch die Gefahr einer künftigen, landesweiten Reflexverfolgung erscheint unrealistisch. Die Beschwerdeführerin hat zwar darauf hingewiesen, dass drei Brüder (H._______, I._______ und J._______), eine Halbschwester (K._______) und ein Halbbruder (L._______), sowie zwei Cousins (M._______ und N._______) in der Schweiz leben. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie dieser Geschwister und Verwandten wegen in der Türkei einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgungssituation ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin hat nie geltend gemacht, in der Türkei jemals nach ihren im Ausland befindlichen Familienangehörigen befragt bzw. in der Türkei wegen diesen staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. Ihre in der Schweiz lebenden Brüder (H._______ und I._______) verliessen die Türkei teilweise bereits in den frühen Neunzigerjahren des letzten Jahrhunderts und zwei von ihren Brüdern (I._______ und J._______) wurde im Jahr 2005 das Asyl widerrufen sowie die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Mutter und eine Schwester nach wie vor in E._______, einem Nachbardorf von A._______, dem ehemaligen Wohnort der Beschwerdeführerin, leben. Soweit im Rahmen des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die türkischen Behörden bei ihrer Mutter eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, ist festzuhalten, dass das zuständige Gericht die Sicherheitskräfte am 20. April 2006 zur Vornahme der Hausdurchsuchung ermächtigte. Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara ergaben, dass die Mutter zuvor denunziert worden war. Da die Gendarmerie kein belastendes Material fand, wurde gegen die Mutter kein Verfahren eröffnet, weshalb nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin aus der bei ihrer Mutter durchgeführten Hausdurchsuchung eine Gefährdung erwachsen würde.
Der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten weder für den Ausreisezeitpunkt noch aktuell eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.
7.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts und somit am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten weder für den Ausreisezeitpunkt noch aktuell eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.2 Die Beschwerde enthält keine Anträge, welche auf Aufhebung oder Änderung der vom BFM verfügten Wegweisung und dem angeordneten Wegweisungsvollzug lauten. Auch der Begründung der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
9.
9.1 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
9.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
9.2.2 Bezüglich des Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Akten folgende Sachlage: Die Beschwerdeführerin reiste am 25. Juni 2001 mit ihrer damals fünfjährigen Tochter C._______ in die Schweiz ein. Die Tochter B._______, die in der Zwischenzeit bei ihrer Grossmutter lebte, gelangte am 4. August 2002 in die Schweiz; sie war damals gut acht Jahre alt. Der Sohn der Beschwerdeführerin (D._______) kam im September 2002 in der Schweiz zur Welt. Die beiden nunmehr zwölf- und vierzehnjährigen Töchter der Beschwerdeführerin absolvierten in den vergangenen Jahren somit die gesamte bzw. den grössten Teil ihrer Schulzeit in der Schweiz und haben somit einen prägenden Teil ihres Lebens hier erfahren. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei ihnen eine weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Namentlich ist davon auszugehen, dass sie sich während ihrer sechs- bzw. siebenjährigen Anwesenheit in der Schweiz ein eigenes persönliches Beziehungsnetz geschaffen haben. Demgegenüber werden sie kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Weiterführung der schulischen Ausbildung in der Heimat vorauszusetzen wären. Im vorliegenden Fall wäre eine Integration der Kinder zusätzlich dadurch erschwert, dass ihre Mutter - die Beschwerdeführerin - gesundheitlich angeschlagen ist und sich ihre gesundheitlichen Probleme vor und nach einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit akzentuieren würden (vgl. ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2007). Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund ihrer traumatisierenden Erlebnisse, die sich in ihrer Heimatprovinz zugetragen haben, nicht zuzumuten, dorthin zurückzukehren. Ein im Westen der Türkei bestehendes, tragfähiges Beziehungsnetz, welches die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach einer Rückkehr stützen könnte, ist nicht aktenkundig. Bei dieser Sachlage besteht für die Töchter der Beschwerdeführerin somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu Belastungen führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
9.2.3 In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist von Amtes wegen festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Töchter der Beschwerdeführerin in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, in der ausschliesslich beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die Streitsache zur substanziellen Erweiterung der Sachverhaltsabklärung gemäss dem Urteil der ARK vom 16. Juni 2005 an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Hingegen ist von Amtes wegen festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Töchter der Beschwerdeführerin in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
11.
Nachdem die Beschwerdeführenden mit ihren in der Beschwerde formulierten Begehren nicht durchgedrungen sind, sind ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juni 2007 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: