Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7298/2006
wet/wes
{T 0/2}

Urteil vom 2. November 2007

Mitwirkung: Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Schmid, Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Stefan Weber

A._______, geboren V._______, Serbien, und Ehefrau B._______, geboren W._______, Russland, sowie Kinder C._______, geboren X._______, Serbien, D._______, geboren Y._______, Serbien, und E._______, geboren Z._______, Serbien
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, F._______,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 26. Mai 2000 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______

Sachverhalt:

A. Die von den Beschwerdeführern am 15. März 1999 eingereichten Asylgesuche wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 17. September 1999 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am X._______ brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt.
B. Mit Eingabe vom 16. März 2000 liessen die Beschwerdeführer beantragen, sie seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seit Erlass des ursprünglichen Entscheides habe sich die Sachlage massgeblich verändert. So seien sie als Muslim/Bosniake (Beschwerdeführer) und Russin (Beschwerdeführerin) im Kosovo einer konkreten Gefahr ausgesetzt, zumal sie in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise einer verfolgten Minderheit angehören würden. Der Beschwerdeführer habe einige Jahre, d.h. bis Ende des Jahres 1998 in Russland gearbeitet. Zurück im Kosovo habe er noch vor Ausbruch des Krieges seine Frau, welche er in Russland kennengelernt habe, geehelicht. Während den kriegerischen Auseinandersetzungen hätten die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers G._______ verlassen und seien nach Montenegro geflüchtet. Nach deren Flucht sei ihr Haus, in welchem sie gemeinsam gewohnt hätten, angezündet worden. Die Beschwerdeführer hätten sich daraufhin im Februar 1999 in die Schweiz begeben, zumal sich der Beschwerdeführer damals als Moslem durch die Serben bedroht gefühlt habe. Heute befürchte er, dass man ihm mit noch grösserem Misstrauen begegne, weil er sich nicht dem albanischen Widerstand angeschlossen habe. Auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers, wo eine grosse bosniakische Gemeinschaft lebe, sei die Situation weiterhin unsicher, zumal es nach wie vor zu Übergriffen gegen ethnische Minderheiten komme. Die Beschwerdeführerin habe weiter wegen ihrer russischen Herkunft Repressionen seitens der Albaner zu befürchten, da russische Söldner an den Massakern beteiligt gewesen seien, welche die Serben an Albanern begangen hätten. Dass sich ein Muslim mit einer Russin verheirate und die Heimat im Februar 1999, als sich der Konflikt zwischen Serben und Albanern zugespitzt habe, verlassen habe, lasse ihn in den Augen vieler Albaner mit grösster Wahrscheinlichkeit als Kollaborateur und Verräter erscheinen. Daraus resultiere eine Gefährdung, welche die Wegweisung für die Familie unzumutbar mache.
C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2000 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügung vom 17. September 1999 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2000 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 26. Mai 2000, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Juli 2000 wurde gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG der Wegweisungsvollzug ohne Präjudiz auf den Endentscheid ausgesetzt, zumal die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist erst am 31. August 2000 ende. Weiter wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vorbehalte, im Endentscheid auch die Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Russland zu prüfen. Zu diesem Umstand wurde den Beschwerdeführern eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Weiter wurde angeordnet, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG werde im Endentscheid befunden, und gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2000 reichten die Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Fürsorgebestätigung der Stadtratskanzlei Stein am Rhein vom 27. Juni 2000) zu den Akten.
G. Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 nahmen die Beschwerdeführer zur Frage der Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Russland Stellung.
H. Am Y._______ brachte die Beschwerdeführerin D._______ zur Welt.
I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2006 wurde den Beschwerdeführern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Diese replizierten - unter gleichzeitiger Anzeige eines Mandatswechsels - mit Eingabe vom 8. November 2006.
K. Am Z._______ gebar die Beschwerdeführerin E._______.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Da nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung von Wiedererwägungsbeschwerdeverfahren.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.2 Die am Y._______ geborene D._______ und die am Z._______ geborene E._______ werden in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
3.2 Das BFF führte zur Begründung seines ablehnenden Wiedererwägungsentscheids im Wesentlichen aus, seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts seien in der Provinz Kosovo teilweise Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, unter anderem H._______, zu verzeichnen gewesen. Letztere könnten zwar im Alltagsleben gewissen Benachteiligungen ausgesetzt sein; diese seien aber in der Regel nicht sehr intensiv. Zudem könne bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die Kosovo Force (KFOR) sowie die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) würden mit zunehmendem Erfolg grosse Anstrengungen zum Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo unternehmen. Von diesem Schutz werde die Beschwerdeführerin, welche russischer Staatsangehörigkeit sei, nicht ausgenommen. Auch wenn in gewissen Regionen die Situation für ethnische Minderheiten, wie beispielsweise die H._______, angespannt bleibe, wodurch eine Niederlassung der Beschwerdeführer in diesen Orten erschwert sei, könnten sich diese gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verbundenen Niederlassungsfreiheit in den von den Auseinandersetzungen nicht betroffenen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) aufhalten. Bei dieser Sachlage sei der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo als zumutbar zu erachten.
3.3 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers, als Muslim und H._______ bei einer Rückkehr in den Kosovo Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu werden, werde in einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Lageanalyse Kosovo vom März 2000) bestätigt. In der Heimatregion des Beschwerdeführers sei die Situation weiterhin unsicher. Diese Gefährdung, welche entgegen der vorinstanzlichen Auffassung von der KFOR nur ungenügend eingedämmt werden könne, werde durch den Umstand der russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin noch verstärkt. Dass sich ein Muslim mit einer Russin verheirate und die Heimat im Februar 1999, als sich der Konflikt zwischen Serben und Albanern zugespitzt habe, verlassen habe, lasse den Beschwerdeführer in den Augen vieler Albaner mit grösster Wahrscheinlichkeit als Kollaborateur und Verräter erscheinen. Daraus resultiere eine Gefährdung, welche die Wegweisung für die Familie unzumutbar mache. An diesen Begründungen sei - entgegen der Auffassung des Bundesamtes - nach wie vor festzuhalten. Das Bundesamt anerkenne denn auch, dass die Lage für H._______ angespannt bleibe. Dem Schluss der Vorinstanz, wonach sie sich in den von den Auseinandersetzungen nicht betroffenen Teilen der BRJ niederlassen könnten, müsse jedoch widersprochen werden. Restjugoslawien sei kaum mehr fähig und gewillt, noch mehr Flüchtlinge aus dem Kosovo aufzunehmen. Da Belgrad auf eine Repatriierung dieser Menschen in Enklaven im Kosovo dränge, seien die Muslime erst recht unerwünscht. Die Argumentation der Zufluchtsmöglichkeit in Teile von Restjugoslawien widerspreche auch dem Konsens der internationalen Staatengemeinschaft, ethnische Säuberungsversuche nicht Faktum werden zu lassen. Im Kosovo möge es zwar in einzelnen, sehr begrenzten Enklaven unter dem Schutz der KFOR eine gewisse Sicherheit für nicht-albanische Minderheiten geben, doch sei es offensichtlich unmöglich, dass nun alle ins Ausland geflüchteten Angehörigen von Minderheiten in solche bereits überbevölkerte Gebiete zurückkehren könnten. So sei der Zugang zu den lebensnotwendigen Infrastrukturen bereits im heutigen Zeitpunkt nur schlecht gewährleistet und sie hätten keinen persönlichen Bezug zu solchen Gebieten. Die Vorinstanz hätte sich im Rahmen der Prüfung einer zumutbaren Zufluchtsmöglichkeit auch mit den persönlichen Kriterien von EMARK 1996 Nr. 2 auseinandersetzen sollen (Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums; Bezug zum Zufluchtsort; soziale Integration), was jedoch zu Unrecht unterlassen worden sei.
3.4 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 führt die Vorinstanz aus, es stimme zwar, dass die Rückkehr der russischstämmigen Beschwerdeführerin in den Kosovo nicht unproblematisch sei, da sie mit einiger Wahrscheinlichkeit als serbennah wahrgenommen würde. Der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo erscheine aus diesen Gründen als nicht zumutbar. Zudem sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb des Kosovo im übrigen Serbien wegen des fehlenden Beziehungsnetzes als nicht zumutbar zu erachten.

Allerdings sei in casu ein Wegweisungsvollzug nach Russland als zumutbar zu erachten. Namentlich sei die Beschwerdeführerin in Russland aufgewachsen, habe dort eine Ausbildung als I._______ durchlaufen und Berufserfahrung gesammelt. Zudem habe auch ihr serbisch-muslimisch-stämmiger Ehemann während rund vier Jahren in Russland als J._______ gearbeitet. Dieser dürfte daher die russische Sprache beherrschen und die andere Kultur kennen. Auch habe er, da er mit einer russischen Staatsangehörigen verheiratet sei, Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in Russland. Des Weiteren würden in Russland verschiedene Verwandte der Beschwerdeführerin leben, was eine Reintegration erheblich erleichtern dürfte. Schliesslich sei davon auszugehen, dass auch die noch jungen Kinder (K._______) Russisch sprechen würden, da die Beschwerdeführerin respektive Mutter russischsprachig sei, wodurch einer schnellen Integration nichts im Wege stehe.
3.5 In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2006 bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Russin im Kosovo einem erhöhten Gefährdungspotenzial ausgesetzt wäre. Dem beizufügen sei, dass auch der Beschwerdeführer als Angehöriger der serbokroatisch sprechenden H._______ Minderheit gefährdet wäre. Weiter wirke es befremdend, dass die Vorinstanz nicht bereits im Entscheid vom 26. Mai 2000 auf die Möglichkeit einer Wegweisung nach Russland verwiesen habe und nun nach einem über sieben Jahre dauernden Asylverfahren - lediglich aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten und ohne zusätzliche Abklärungen vorzunehmen - zum Schluss komme, dass eine Wegweisung nach Russland ohne Weiteres zumutbar sei.

Dem vorinstanzlichen Hinweis auf die gute Ausbildung sowie die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sei entgegenzuhalten, dass diese in Russland nicht als I._______, sondern lediglich als einfache Arbeitskraft in L._______ gearbeitet habe. Zudem verkenne das BFM, dass die Wirtschaftslage in Russland nicht derart gut sei, dass es für eine ehemalige L._______ ein Leichtes wäre, nach langjährigem Auslandaufenthalt ohne weiteres eine Arbeitsstelle zu finden, zumal vom Wirtschaftswachstum in erster Linie die Oberschicht profitiere. Die sozialen Ungerechtigkeiten würden immer grösser und auch die Zahl der sogenannten "Working poor" sei hoch. Unter solchen Umständen und in Berücksichtigung der fehlenden Berufserfahrung dürfte es der Beschwerdeführerin daher kaum möglich sein, eine Stelle in ihrem angestammten Berufsbereich zu finden und ein Einkommen zu erzielen, welches das Existenzminimum ihrer Familie decke.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass dieser schwer hörbehindert sei. Deswegen sei es ihm während des vierjährigen Aufenthaltes in Russland nicht möglich gewesen, die russische Sprache zu lernen. Auch seine Muttersprache spreche er nur langsam und undeutlich. Ein aktuelles ärztliches Zeugnis könne bei Bedarf nachgereicht werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer in Russland in einer - inzwischen in Konkurs gegangenen - kosovarischen Firma gearbeitet habe, deren Mitarbeiter fast ausschliesslich aus dem Kosovo gestammt hätten. Der Beschwerdeführer habe deshalb nur wenig Kontakt mit der russischen Bevölkerung gehabt und vermöge auch die kyrillische Schrift nicht zu lesen. Mit seiner Frau spreche er M._______ beziehungsweise N._______. Mit Blick auf die Hörbehinderung und die mangelnden Russischkenntnisse dürfte es daher für den Beschwerdeführer unmöglich sein, eine Arbeitsstelle in Russland zu finden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die sprachliche Behinderung allenfalls auch als Merkmal einer geistigen Behinderung wahrgenommen werden könnte, weshalb - da in Russland Personen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung in den verschiedensten Lebensbereichen diskriminiert würden - die Gefahr einer Diskriminierung und Ausgrenzung des Beschwerdeführers als hoch einzustufen sei. Überdies sei die extreme und kontinuierlich zunehmende Fremdenfeindlichkeit in Russland zu berücksichtigen, welche sich in regelmässigen Übergriffen an der ausländischen Wohnbevölkerung äussere. So würden gemäss Berichten bis zu 70% der russischen Bevölkerung mit fremdenfeindlichen Ansichten sympathisieren. Der Beschwerdeführer unterscheide sich von seiner Physiognomie her stark vom Erscheinungsbild des typischen Russen und die Beschwerdeführerin betone denn auch, dass er in Russland sofort als Ausländer wahrgenommen werde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Moslem sei. Da in Russland die anti-muslimischen Tendenzen bekanntlich immer stärker würden, dürfte er auch in dieser Hinsicht auf fehlende Akzeptanz oder sogar offene Ablehnung stossen. Berichten zufolge sei die muslimische Bevölkerung in Russland denn auch regelmässig massiver Diskriminierung ausgesetzt und der russische Staat biete zudem vor fremdenfeindlichen Übergriffen und Benachteiligungen keinerlei Schutz. Im Gegenteil müssten ethnische Minderheiten regelmässig mit Diskriminierung seitens der russischen Behörden rechnen. So werde Angehörigen von ethnischen Minderheiten, auch wenn sie über die russische Staatsangehörigkeit verfügten, häufig die aufenthaltsrechtliche Registrierung verwehrt, welche die Grundvoraussetzung für die Ausübung sämtlicher politischer, wirtschaftlicher und sozialer
Rechte darstelle. Der Beschwerdeführer sei somit wegen seines nicht-russischen Aussehens und seiner Hörbehinderung sozusagen doppelt stigmatisiert und müsse sowohl mit Übergriffen von Privatpersonen als auch von behördlicher Seite rechnen. Auch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien unter diesen Umständen äusserst gering oder gar inexistent, zumal er der russischen Sprache nicht mächtig sei.

Zum vorinstanzlichen Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Russland verschiedene Verwandte habe, welche die Reintegration erleichtern würden, sei festzuhalten, dass lediglich die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin in Russland leben würden. Die Mutter lebe von der Altersrente und könne sich nur mit Mühe wirtschaftlich über Wasser halten, währenddem die Schwester verheiratet sei und vier Kinder zu versorgen habe. Daher könnten sie zumindest in finanzieller Hinsicht nicht auf den Rückhalt ihrer Familie zählen.

Überdies könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Russland problemlos integriert werden könnten. Ihre Kinder würden nämlich kaum Russisch sprechen, da sie (die Eltern) miteinander N._______ sprechen würden. Am besten würden die Kinder die deutsche Sprache beherrschen; der Sohn spreche sogar perfekt Mundart. Vor allem für ihren Sohn wäre eine Rückkehr in Anbetracht dessen fortgeschrittener Integration als problematisch zu erachten. Zu betonen sei in diesem Zusammenhang auch, dass gerade Kinder aus ethnisch gemischten Familien rassistisch motivierten Übergriffen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. So sei mit Problemen bei der Registrierung und namentlich bei der Einschulung zu rechnen. Allgemein bestehe die Gefahr, dass ihre Kinder von den russischen Kindern schikaniert oder gar ausgegrenzt würden. Die Wegweisung der Familie wäre somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls, welches im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss EMARK 2005 Nr. 6 und Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ebenfalls zu berücksichtigen sei, nicht angebracht.

Die Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Russland sei gesamthaft betrachtet von der Vorinstanz zu oberflächlich und summarisch ausgefallen. Gerade aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit hätte sich eine genaue Abklärung der Sachlage aufgedrängt. Dabei hätte das BFM feststellen müssen, dass sich die Wegweisung nach Russland als unzumutbar erweise. Ins Gewicht fallen würden dabei die berufliche Perspektivenlosigkeit, die kaum zu sichernde wirtschaftliche Existenz der Familie, die Hörbehinderung des Beschwerdeführers sowie die Gefahr der ethnisch motivierten Behördenwillkür gegenüber dem Beschwerdeführer und den Kindern in der mehrheitlich fremdenfeindlich eingestellten russischen Gesellschaft.

4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.1 S. 228, mit weiteren Hinweisen).
4.2 In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 hielt das BFM fest, dass ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo als unzumutbar und eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb des Kosovo im übrigen Serbien wegen des fehlenden Beziehungsnetzes als nicht zumutbar zu erachten sei. Jedoch sei ein Vollzug der Wegweisung nach Russland als zumutbar zu bezeichnen. Bereits mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Juli 2000 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sich die urteilende Instanz vorbehalte, im Endentscheid auch die Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Russland zu prüfen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 nahmen die Beschwerdeführer zu dieser Frage Stellung. Darin hielten sie - nebst den in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2006 wiederholten Hinweisen auf die Erwerbssituation des Beschwerdeführers und dessen fehlende Russischkenntnisse - fest, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Heirat um ein Einreisevisum nach Russland für ihren Mann bemüht habe, welches jedoch verweigert worden sei, da es an der Voraussetzung einer angemessenen Wohnung gemangelt habe. In der kleinen Wohnung, in der die Beschwerdeführerin gelebt habe, würden auch deren Mutter und deren Schwester mit ihren beiden kleinen Kindern leben. Nach russischer Bewilligungspraxis seien diese Wohnverhältnisse, an denen sich bis zum heutigen Tage nichts geändert habe, offenbar zu knapp und stünden einem Visum zwecks Familienzusammenführung im Weg.

Aufgrund der oben aufgeführten Darlegungen der Vorinstanz ist daher vorliegend nicht mehr ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo oder in die übrigen Gebiete von Serbien, sondern lediglich noch ein solcher nach Russland zu prüfen. Die Vorinstanz legte mit ihrer in der Vernehmlassung geäusserten Schlussfolgerung der angefochtenen Verfügung bezüglich des Wegweisungsvollzugs andere Motive zugrunde, kam jedoch im Ergebnis zum gleichen Schluss, was eine zulässige Motivsubstitution darstellt.
4.3
4.3.1 Vorweg ist in allgemeiner Hinsicht zur Situation der Menschenrechte in der Russischen Föderation festzuhalten, dass diese durch eine breite Kluft zwischen guten legislativen Grundlagen und Ansätzen einerseits und der viele Defizite aufweisenden tatsächlichen Umsetzung andererseits gekennzeichnet ist. Auch wenn die russische Verfassung alle Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert, scheitert die Umsetzung dieser Garantien an beschränkten finanziellen Möglichkeiten und hauptsächlich am mangelnden politischen Willen mancher Teile der Administration. Die allgemeine Situation wird unter anderem durch das Fehlen eines unabhängigen Justizsystems und durch die weit verbreitete Korruption erschwert. Dazu wird die Menschenrechtslage durch die hohe Kriminalitätsrate und den Mangel an innerer Sicherheit negativ beeinflusst.

Weiter ist anzuführen und ist vorliegend gerade im Falle des Beschwerdeführers von Bedeutung, dass in Russland - nebst jahrhundertealten Vorurteilen gegen ethnische Minderheiten, wie beispielsweise die Roma - auch der neue Rassismus gegen "chernye", was so viel bedeutet wie schwarze oder dunkelhäutige Menschen, hinzu kommt. Diese Form von Rassismus hat auch unter der sowjetischen Zeit existiert, in der neueren Zeit hat sich dieser jedoch stärker gegen ethnische Minderheiten gerichtet. Nicht selten handelt es sich dabei um Übergriffe von rechtsradikalen Gruppierungen, die von der Polizei stillschweigend toleriert werden und praktisch unbestraft bleiben (vgl. Russische Föderation: Roma-Frauen, Gutachten der SFH-Länderanalyse, 4. Juni 2007).

In der Eingabe vom 8. November 2006 wurde denn auch, mit Verweis auf entsprechend beigelegte Beweismittel (Amnesty International [AI], Bericht vom 4. Mai 2006: Russian Federation, Violent racism out of control) zu Recht auf die extreme und kontinuierlich zunehmende Fremdenfeindlichkeit in Russland hingewiesen, welche sich in regelmässigen Übergriffen an der ausländischen Wohnbevölkerung äussere. So würden bis zu 70% der russischen Bevölkerung mit fremdenfeindlichen Ansichten sympathisieren. Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer - wie die Beschwerdeführerin bestätigte - in Russland sofort als Ausländer wahrgenommen würde. Ferner ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Glaubenszugehörigkeit zu den Moslems massiver Diskriminierung ausgesetzt würde, wobei der russische Staat in diesem Zusammenhang in vielen Fällen nur unzureichenden Schutz zu bieten vermag respektive im Gegenteil ethnische Minderheiten regelmässig mit Diskriminierung seitens der russischen Behörden rechnen müssen (AI Report, 5/2007; Annual Report 2007 (Events of 2006) on Human Rights [IHF] 03/2007). Erschwerend ist in diesem Zusammenhang die angeführte sprachliche Behinderung des Beschwerdeführers zu werten, welche gemäss eigenen Angaben allenfalls auch als Merkmal einer geistigen Behinderung wahrgenommen werde und die Gefahr einer Diskriminierung und Ausgrenzung des Beschwerdeführers noch erhöhen könnte.
4.3.2 Hinsichtlich der angeführten Probleme und Behördenwillkür mit Blick auf die Registrierungspflicht in Russland ist Folgendes festzuhalten: Alle in der russischen Föderation lebenden Personen müssen an einer Adresse registriert sein, wobei diese Registrierung bei russischen Staatsangehörigen durch einen Stempel im Pass bewiesen wird. Nichtregistrierung hat Busse oder auch Haft zur Folge. Zwar garantiert Art. 27 der russischen Verfassung von 1993 die Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht wird jedoch durch regionale und lokale Bestimmungen und das vielerorts noch gültige "Propiska-System" begrenzt. Vor allem Personen aus Tschetschenien und dem Kaukasus wird die Registrierung immer wieder verweigert. Oft stehen die Praktiken der Behörden im Widerspruch zu Bundesgesetzen und häufig erhalten Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen nur mündliche Ablehnungen ihrer Registrierungsgesuche, was eine Beschwerdeführung erschwert. Die Konsequenzen einer Nichtregistrierung sind jedoch als gravierend zu erachten: So hängen soziale Rechte, wie das Recht auf Beschäftigung, auf medizinische Versorgung und Ausbildung von einer Registrierung ab. Zwar setzen die russischen Gesetze die Registrierung an einem bestimmten Ort für die Gewährung der genannten Rechte nicht voraus. Dessen ungeachtet kann auf regionaler Ebene die Praxis der Amtsstellen völlig im Gegensatz zu dieser Rechtslage stehen. So wurde beispielsweise intern Vertriebenen der Zugang zur medizinischen Versorgung unter Hinweis auf die fehlende Registrierung verweigert (vgl. Russische Föderation: Behandlungsmöglichkeiten bei Tetraplegie, Gutachten der SFH-Länderanalyse, 4. Juni 2007). Es ist den Beschwerdeführern daher beizupflichten, wenn diese anführen, dass Angehörigen von ethnischen Minderheiten, auch wenn sie über die russische Staatsangehörigkeit verfügten, häufig die aufenthaltsrechtliche Registrierung verwehrt werde, welche die Grundvoraussetzung für die Ausübung sämtlicher politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte darstelle.
4.3.3 Den Beschwerdeführern dürften aufgrund der in E. 4.3.2 aufgeführten Darlegungen nicht nur bei der Registrierung Probleme erwachsen, sondern bereits die Ausstellung eines Einreisevisums war offensichtlich gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer erfolglos geblieben. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass Ausländer nur mit einem gültigen Visum und einem gültigen Reisepass nach Russland einreisen können. Dabei wird zwischen verschiedenen Visa unterschieden. Auch muss ein Ausländer einen Visumsantrag bei einer diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation im Ausland stellen; es müssen die Einladung einer juristischen oder natürlichen Person aus der Russischen Föderation und eine Reisebestätigung über eine gebuchte Reise in die Russische Föderation vorliegen. Gründe für die Ablehnung eines Visumantrages können beispielsweise sein, dass der Antragsteller nicht nachweisen kann, er verfüge über ausreichende Mittel, um in der Russischen Föderation zu leben und um später wieder auszureisen - wie dies in casu denn auch geltend gemacht wird - oder er kann keine Sicherheiten vorlegen oder der Antragsteller hat bei einem Grenzübergang die gültigen Einreisevorschriften oder sonstige Zollvorschriften verletzt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Russland zurzeit eine Politik des Vorrangs von Inländern bei der Besetzung offener Stellen betreibt. Sowohl der Arbeitgeber als auch die ausländische Arbeitskraft müssen eine Erlaubnis der russischen Einwanderungsbehörde besitzen. In der Praxis sieht die Beschäftigung von Ausländern so aus, dass in der Regel nur hochqualifizierte Arbeitskräfte ein Arbeitsvisum für die Russische Föderation erhalten. Hinzu kommt, dass sie von ihren Firmen eingeladen werden müssen. Andere ausländische Arbeitskräfte haben in der Regel keine Aussicht auf ein Arbeitsvisum (vgl. Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, ZAR, Baden-Baden 9/2003).

Die Beschwerdeführer legten in ihren Stellungnahmen vom 13. Juli 2000 sowie vom 8. November 2006 in einlässlicher und teilweise dokumentierter Weise dar, weshalb es ihnen nicht gelang, schon nur ein Visum zwecks Familienzusammenführung zu erhalten respektive weshalb es für die Beschwerdeführer, und dabei insbesondere für den Beschwerdeführer, praktisch unmöglich sein dürfte - selbst bei allfälligem Erhalt eines Einreisevisums und bei finanzieller Unterstützung der in Russland lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, welche jedoch von den Beschwerdeführern mit plausiblen Argumenten in Frage gestellt wird - eine Arbeitsstelle zu erhalten beziehungsweise ein Einkommen zu erzielen, das eine Existenzgrundlage für die Familie darstellen könnte (die Beschwerdeführerin habe in Russland nicht als I._______, sondern lediglich als einfache Arbeitskraft in L._______ gearbeitet; schlechte Wirtschaftslage, was die Stellensuche erheblich erschwere; körperliche Behinderung des Beschwerdeführers; mangelnde Sprachkenntnisse). Diesen Darstellungen und Schlussfolgerungen der Beschwerdeführer kann aufgrund der in E. 4.3.3 genannten Feststellungen vorliegend gefolgt werden.
4.3.4 Als weiteres Indiz, das gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer in die Russische Föderation spricht, ist der Umstand zu werten, dass diese zwei in der Schweiz geborene Kinder im Alter von O._______ und P._______ Jahren haben. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht könnten ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Russland nicht problemlos integriert werden. Diese würden nämlich kaum Russisch sprechen, da sie (die Eltern) miteinander N._______ sprechen würden. Am besten würden die Kinder die deutsche Sprache beherrschen; der achtjährige Sohn spreche sogar perfekt Mundart. Vorallem für ihren Sohn wäre eine Rückkehr in Anbetracht dessen fortgeschrittener Integration als problematisch zu erachten. Zu betonen sei in diesem Zusammenhang auch, dass gerade Kinder aus ethnisch gemischten Familien rassistisch motivierten Übergriffen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. So sei mit Problemen bei der Registrierung und namentlich bei der Einschulung zu rechnen. Allgemein bestehe die Gefahr, dass ihre Kinder von den russischen Kindern schikaniert oder gar ausgegrenzt würden. Die Wegweisung der Familie wäre somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls, welchem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung Rechnung zu tragen ist, nicht angebracht. Dieser Ansicht ist vorliegend beizupflichten. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht zufolge haben Kinder aus ethnisch gemischten Familien zu befürchten, rassistischen Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt zu werden (AI-Bericht vom 4. Mai 2006: Russian Federation, Violent racism out of control).

Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 14a Abs. 4
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6; 1998 Nr. 13). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.).

Die Beschwerdeführer gelangten im März 1999 im Alter von Q._______ bzw. R._______ Jahren in die Schweiz, wo sie mittlerweile seit rund achteinhalb Jahren leben. Aufgrund obiger Ausführungen (vgl. E. 4.2. sowie E. 4.3.1 bis 4.3.3) und den dort aufgezeigten erschwerenden Bedingungen für eine erfolgreiche Reintegration ist sodann unter dem Aspekt des Kindeswohls auch die Situation der heute O._______ und P._______ Jahre alten, in der Schweiz geborenen Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen. Diese haben ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und zumindest der Sohn dürfte an die schweizerische Lebensweise assimiliert bzw. insbesondere durch den Besuch von Kindergarten und Primarschule in bereits grossem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Demgegenüber wird er kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse seiner Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären, zumal die Eltern überdies zu Hause in N._______ respektive in M._______ miteinander kommunizieren sollen. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Russland und der zu befürchtenden rassistisch motivierten Behelligungen wäre seine Integration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage zumindest für den O._______ Sohn der Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihm weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in seiner kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
4.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Russland entsprechend den oben dargelegten Erwägungen im Sinne von Art. 14a Abs. 4
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
ANAG als nicht zumutbar zu erachten ist.
4.5 Zu prüfen bleibt unter diesen Umständen noch, ob den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 6
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
ANAG wegen schwerwiegender Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verweigern ist. Nach der bisherigen Praxis ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche Gefährdung oder Verletzung schliessen, jedoch kann das Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des Weiteren kann auch das Vorleben der in Frage stehenden Person bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden. Gefährdet die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise, kann Art. 14a Abs. 6
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
ANAG auch dann angewendet werden, wenn ein entsprechendes Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2003 Nr. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.6 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer mit S._______ wegen T._______ zu einer Busse verurteilt (vgl. A17/1). Die Beschwerdeführerin wurde mit U._______ wegen AA._______ zu einer Strafe von zehn Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (vgl. B14/2). Die mit S._______ abgeschlossenen Verfahren betreffen keine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Allfällige weitere deliktische Handlungen der Beschwerdeführer oder die Existenz von anderen Strafverfahren sind keine aktenkundig.

Das öffentliche Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug überwiegt daher das private Interesse der Beschwerdeführer, sich auf die Rückführungsschranke von Art. 14a Abs. 4
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
ANAG respektive Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG zu berufen, im jetzigen Zeitpunkt nicht. Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
ANAG findet daher keine Anwendung.
4.7 Nach den gesamten aktuell vorliegenden Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer (auch) nach Russland nicht zumutbar. Die Beschwerdeführer sind in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Mai 2000 ist aufzuheben. Ebenso sind Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. September 1999 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Russland vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und Art. 14 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).

6.
6.1 Den obsiegenden Beschwerdeführern sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG erweist sich deshalb als gegenstandslos.
6.2 Den Beschwerdeführern ist sodann eine Entschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich der Parteiaufwand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren festlegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2000 wird vollumfänglich und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. September 1999 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- BB._______

Der Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-7298/2006
Datum : 02. November 2007
Publiziert : 13. November 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Verfügung vom 26. Mai 2000 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)


Gesetzesregister
ANAG: 14  14a
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
SR 0.107: 3
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
56 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
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BVGer
D-7298/2006
EMARK
1995/21 S.204 • 1996/2 • 1998/31 • 1998/8 S.53 • 2003/17 S.103 • 2003/17 S.104 • 2003/3 • 2003/7 S.42 • 2004/32 • 2005/6 • 2005/6 S.1