Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2234/2016

Urteil vom 23. November 2018

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Richter Markus König,
Besetzung
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Eleonora Heim, Freiplatzaktion Basel,

Asyl und Integration, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2014 und reiste auf dem Luftweg über Qatar und ihm unbekannte Länder am 15. Dezember 2014 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 23. Dezember 2014 wurde er im EVZ zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP). Am 28. Juli 2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt.

Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, anlässlich einer Massenrazzia während des in seinem Heimatstaat herrschenden Krieges sei er im Jahre 2009 von Soldaten in ein Waldstück geführt und sexuell misshandelt worden. Er weise am Körper entsprechende Narben auf. Er habe zudem die LTTE (zwangsweise) unterstützt, indem er diesen Nahrungsmittel sowie Baumaterial für den Bau ihres Märtyrerfriedhofes in der Nähe seines Wohnortes geliefert habe. Er sei nie LTTE-Mitglied gewesen und habe nie an deren Kampfhandlungen teilgenommen. Ferner machte er geltend, er habe in den Jahren 2009/2010 einen Kurs bei einer Menschenrechtskommission absolviert und ein diesbezügliches Zertifikat erhalten, welches die Behörden eine Woche später hätten einziehen wollen.

Hinsichtlich der Ereignisse, welche sich vor seiner Ausreise ereignet haben sollen, brachte er Folgendes vor: Er habe zu Hause einen Zeitungskiosk geführt: Zudem habe er ab 2002 die Uthayan-Zeitung verkauft und diese später, ab dem Jahr 2009, als Zeitungsträger vertrieben. Er habe sein Engagement für die Zeitung in den Jahren 2013/2014 intensiviert und sei für deren Vertrieb in sieben Gebieten zuständig gewesen.

Im Weiteren habe er die Parlamentsmitglieder C._______ und D._______ unterstützt. D._______ sei Chef der Zeitung Uthayan gewesen; C._______ habe als Buchhalter dieser Zeitung gearbeitet, welche bei der sri-lankischen Armee nicht beliebt gewesen sei. Zudem habe er für die Thamil Tesiya Kuttamaipu Partei (respektive die TNA: Tamil National Alliance) Propaganda gemacht. Er sei ab 2009 mehrmals telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Im Jahr 2010 sei er von Unbekannten vom Rad gestossen und bedroht worden. Zudem habe man mehrmals seine Zeitungen verbrannt.

Am 15. November 2014 sei er von der Armee festgenommen und während zweier Tage in ihrem Camp festgehalten, befragt und dabei geschlagen worden, so dass er habe hospitalisiert werden müssen. Er sei beschimpft und dazu angehalten worden, die Zeitungen nicht mehr zu verteilen und an keinen Demonstrationen mehr teilzunehmen. Nach seiner Freilassung am 17. November 2014 habe er einer Meldepflicht unterstanden. Man habe von ihm verlangt, dass er am 15. Dezember 2014 nochmals im Armeecamp Unterschrift leiste. Er sei dieser Pflicht nicht nachgekommen, weil einige Personen aus seinem Umfeld auch dieser Meldepflicht unterworfen worden und danach verschollen seien. Er habe das Haus kaum verlassen, weil er Angst gehabt habe.

Am 27. November 2014 habe er trotz dieser Umstände anlässlich des Heldengedenktages in einem Tempel Kerzen angezündet, obwohl die Armee davor gewarnt habe. Wie im Tempel üblich, habe er dabei sein Hemd ausgezogen, in welchem sich seine Identitätskarte befunden habe. Die Armee habe zur gleichen Zeit Kontrollrunden vor dem Tempel durchgeführt. Er sei aus dem Tempel geflohen und habe sein Hemd mit der Identitätskarte zurücklassen müssen. Armeeangehörige hätten am nächsten Tag mit seinem Ausweis zu Hause vorgesprochen und ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege und er sich umgehend im Armeecamp zu ergeben habe. In der Folge sei er zur Schwester und am 28. November 2014 weiter nach Colombo geflohen. Am 5. Dezember 2014 habe er Colombo auf dem Luftweg Richtung Qatar verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er Behelligungen wegen der Missachtung seiner Meldepflicht. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass die Armee rund zwei Wochen nach seiner Ausreise zweimal zu Hause nach ihm gesucht habe.

In Bezug auf die Frage zur Nähe seiner Familie zur LTTE machte er geltend, sein Cousin und die Schwester seines Onkels seien als LTTE-Mitglieder gestorben. Während der Kämpfe in Vanni hätten sich Angehörige der LTTE mit einer Claymore (Mine) bei seiner Familie versteckt. Als sein Onkel mit dem Fahrrad und der Mine unterwegs gewesen sei, sei er verunfallt, die Mine sei explodiert und der Onkel sowie weitere Personen seien ums Leben gekommen

Zu seinem exilpolitischen Engagement führte er aus, in E._______ habe er an einer Demonstration teilgenommen, er habe sich ansonsten in der Schweiz nicht exilpolitisch betätigt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er habe bis zur achten Klasse die Schule besucht und habe anschliessend im Schreinereibetrieb seines Vaters gearbeitet. Seine Eltern und fünf Geschwister lebten nach wie vor in B._______.

Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten:

Geburtsurkunde, ausgestellt im August 2008;

Arbeitsbestätigung (Tätigkeit als [...]) vom 9.10. 2006;

Zertifikat des "(...)" betreffend eine zweitägige Kursteilnahme vom 16./17. Oktober 2010;

undatiertes Schreiben des (...) Spital, F._______, betreffend seinen Spitalaufenthalt vom 17. bis 19. November 2014 ;

Arbeitsbestätigung des Verlags "New Uthayan Publication Ltd.";

Ausweis des "New Uthayan Publications Ltd." mit Farbfoto, ausgestellt am 30. März 2013

Farbfoto;

Schreiben von C._______, Member of Northern Provincial Council, datiert 3.2.2015;

Kopie seines sri-lankischen Führerausweises.

B.
Am 18. Februar 2016 fand eine ergänzende Anhörung in Anwesenheit eines reinen Männerteams statt.

Einleitend trug der Beschwerdeführer vor, er habe sich in der Schweiz mehrfach politisch betätigt. Unter anderem habe er sich an einer Märtyrertag-Veranstaltung in G._______ und im September 2015 an einer Protestkundgebung in E._______, die sich gegen die sri-lankische Regierung gerichtet habe, teilgenommen. In einer Nachrichtensendung respektive auf einer Internet-Webseite sei er dabei abgebildet worden. Er habe jeweils die Fahne der LTTE getragen und Parolen gerufen. Zudem habe er erfahren, dass er vor dem Märtyrertag in Sri Lanka zu Hause von Personen in Zivil gesucht worden sei.

Er habe seit 2009 in Sri Lanka die Zeitung Uthayan verkauft und den Chef dieser Zeitung unterstützt. Deshalb sei er seit 2010 öfters von der sri-lankischen Armee schikaniert, verprügelt und tätlich angegriffen worden. Er habe im Jahr 2014 der sri-lankischen Armee eine Fotoaufnahme aushändigen müssen, auf welcher er gemeinsam mit dem Chef der Zeitung, D._______, abgebildet gewesen sei. Die Sicherheitskräfte hätten das Foto zerstört, ihn misshandelt und seine Zeitungen in Brand gesetzt. Die Regierung habe gefordert, dass die Uthayan-Zeitung keine regierungskritischen Berichte mehr veröffentliche. Er wies nochmals darauf hin, dass seine Familie während des Krieges LTTE-Angehörige beherbergt habe, es sei ihm jedoch nicht bekannt, ob die Sicherheitskräfte darüber Kenntnisse hätten. Er habe aus Angst bisher nicht darüber berichtet.

Mit Einverständnis des Beschwerdeführers wurde die Befragung im Hinblick auf die Ereignisse im Jahre 2009 ebenfalls weiter in einem reinen Männerteam geführt. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, er sei während des Krieges im Rahmen einer Massenrazzia festgenommen worden. Die Soldaten hätten ihn und weitere junge Leute zu einem Waldstück in der Nähe des LTTE-Friedhofes B._______ gebracht. Sieben Soldaten hätten ihn dort schwer sexuell misshandelt. Danach sei er freigelassen worden. Er habe sich in der Folge ins Spital begeben müssen, wo er operiert worden sei. Ausser seinen Eltern habe er niemanden von den Misshandlungen berichtet; nur der behandelnde Arzt habe Bescheid gewusst. An diesem Vorfall leide er heute noch physisch und psychisch. Bei der Anhörung durch das SEM am 28. Juli 2015 sei es aufgrund der Anwesenheit einer Frau schwierig gewesen, über diesen Vorfall zu berichten.

Im Anschluss an die eigentliche Anhörung hielt der anwesende Hilfswerkvertreter schriftlich fest, der Beschwerdeführer habe auch im "geschlechtsneutralen" Team eindeutig Hemmungen gehabt, von alleine auf diese Ereignisse zu sprechen zu kommen. Er habe immer wieder geweint. Es wurde angeregt, medizinische Abklärungen vorzunehmen und die psychischen Traumata substanziell zu klären. Im Weiteren seien die Fragen zur Beherbergung von LTTE-Mitgliedern zu Hause bei er Familie irreführend gestellt worden (Fragen 49 ff.). Die letzte Nachfrage des Hilfswerksvertreters zeige auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur ersten Anhörung kongruent seien.

C.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, die vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz mit Beweismitteln zu belegen.

D.
Am 2. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine CD sowie sieben Farbausdrücke von Standbildern aus den auf der CD festgehaltenen Videoaufnahmen nach.

E.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 - eröffnet am 15. März 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Zur Begründung führte die Vorinstanz zunächst aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass seine Probleme mit den heimatlichen Behörden in erster Linie durch das Austragen der Uthayan-Zeitung entstanden seien. Das Austragen von Zeitungen entspreche keiner qualifizierten oppositionellen Aktivität, weshalb grundsätzlich zu bezweifeln sei, dass dem Beschwerdeführer deswegen die geltend gemachten Schwierigkeiten im vorgebrachten Ausmass entstanden seien. Zudem habe er angegeben, diese Zeitung bereits seit 2002 bezogen und seit 2009 in einem erweiterten Umkreis verteilt zu haben. Wären die sri-lankischen Behörden derart entschieden gegen diese Verteilung gewesen, sei anzunehmen, dass sie dies umgehend unterbunden und nicht rund fünf Jahre zugewartet hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Behelligungen im Jahr 2010, als er zweimal von zwei unbekannten Personen vom Fahrrad gestossen worden sei und seine Zeitungen verbrannt worden seien, in einen Zusammenhang mit den Behörden zu bringen. Die entsprechenden Fragen habe er oberflächlich und undifferenziert beantwortet. Zudem habe er, auch auf wiederholtes Nachfragen hin, nicht nachvollziehbar darlegen können, inwiefern er sich im Jahr 2013 oder 2014 verstärkt engagiert habe. Es werde bezweifelt, dass er lediglich wegen der Ausweitung seines Zeitungs-Verteilkreises im vorgebrachten Mass bedroht worden sei. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, diese Beurteilung zu revidieren.

Der Beschwerdeführer habe bei der BzP angegeben, Propaganda für die TNA und ihren Abgeordneten gemacht zu haben. Beim genaueren Nachfragen in der Anhörung habe sich jedoch herausgestellt, dass sich seine Aktivität darauf beschränkt habe, seinen Zeitungsabonnenten anzuraten, bei der nächsten Wahl für diesen Abgeordneten zu stimmen. Dies stelle ebenfalls kein ausgeprägtes politisches Engagement dar. Seine persönliche Exponierung sei dabei minimal ausgefallen, zumal angenommen werden könne, dass Abonnenten der Uthayan-Zeitung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbst Tamilen und zumindest regierungskritisch eingestellt seien. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen des Zeitungsaustragens und seinen Wahlempfehlungen für den Abgeordneten in den Fokus der sri-lankischen Armee geraten sei. Gleiches gelte für das angebliche Absolvieren eines Kurses beim "(...)". Alleine durch das Ausstellen des Diploms und die Möglichkeit, sich danach in Jaffna registrieren zu lassen, stelle der Beschwerdeführer keine Bedrohung für die Behörden dar, weshalb eine deswegen initiierte Verfolgung unwahrscheinlich sei.

Insgesamt seien am geltend gemachten Ereignis vom 15. November 2014 erhebliche Zweifel anzubringen. Hieran würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Weder das Foto, noch das Diplom seien geeignet, eine gezielte Verfolgung seiner Person zu belegen. Das Schreiben des Abgeordneten sei zudem als Gefälligkeitsschreiben zu werten.

Auch das vorgebrachte Ereignis vom 27. November 2014 vermöge nicht zu überzeugen. Es sei unlogisch und unverständlich, dass der Beschwerdeführer trotz Verbot und "Terrordiffamierung" im Tempel Kerzen angezündet haben wolle. Diese Einschätzung werde durch die weitere Aussage, wonach er zwischen dem 15. und dem 27. November 2014 aus Angst das Haus kaum verlassen habe, bestärkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen und sich dem expliziten Verbot der Behörden widersetzt habe. Es sei weiter unglaubhaft, dass er sein Hemd - mit der Identitätskarte in der Brusttasche - vor dem respektive im Tempel liegengelassen habe und just in jenem Moment eine Militärpatrouille den Tempeleingang passiert habe. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass es sich beim Vorfall im Tempel um einen konstruierten Sachverhalt handle. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz.

Die vorgetragenen Ereignisse betreffend das Jahr 2009 erfüllten die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht. Bei der Mitnahme im Jahr 2009 im Rahmen einer Massenrazzia und den nachfolgenden Misshandlungen handle es sich um einen bedauerlichen Vorfall. Dieser sei jedoch als isoliertes und einmaliges Ereignis zu erachten. Es lasse sich daraus keine zukünftige asylrelevante Gefährdung ableiten, nachdem das Ereignis für den Beschwerdeführer keine weiteren Konsequenzen gehabt und nicht zu einer längerfristigen Behelligung durch die Behörden geführt habe. Zudem fehle es diesem Vorbringen an der zeitlichen Kausalität zur fünf Jahre später erfolgten Ausreise aus Sri Lanka.

Den Schilderungen des Beschwerdeführers liessen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass ihm oder seiner Familie jemals Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der früheren Beherbergung von LTTE-Angehörigen entstanden seien. Es sei daher auch nicht anzunehmen, dass dies in Zukunft zu Problemen führen sollte. Diese Einschätzung werde dadurch bekräftigt, dass die Behörden gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine Kenntnisse von seinen damaligen Hilfeleistungen gehabt hätten.

Im Weiteren sei das vom Beschwerdeführer in der Schweiz entfaltete exilpolitische Engagement ungeeignet, subjektive Nachfluchtgründe darzustellen. Seine Aussagen liessen darauf schliessen, dass er sich nicht im dafür erforderlichen Ausmass betätigt habe und seine Teilnahmen an Kundgebungen keine besondere Exponierung aufwiesen. Er habe lediglich an einigen Kundgebungen teilgenommen, sei weder Mitglied in einem Verein noch mit qualifizierten Aufgaben im Rahmen der Demonstrationsorganisation betraut gewesen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden von seinen Teilnahmen Kenntnis hätten und ihn als Oppositionellen erachteten. Die eingereichten Beweismittel und seine Funktion als Fahnenträger änderten nichts an dieser Einschätzung, da anhand der eingereichten Videos und Bilder lediglich zu erkennen sei, dass er als einfacher Teilnehmer einer Kundgebung beigewohnt und sich in keiner Weise überdurchschnittlich exponiert habe.

Es seien auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche - kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner rund einjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen vermöchten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein Alter von 30 Jahren könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zwar zusätzlich erhöhen. Es gebe aber keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er
Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten Background-Check hinausgingen, da er alleine wegen seiner Herkunft oder seines Alters noch kein politisches Profil aufweise. Es seien ferner keine Hinweise ersichtlich, dass die früheren Kontakte zu den LTTE zu zukünftigen Problemen führen könnten. Die Schilderungen zur Unterstützung mit der Herausgabe von Nahrungsmitteln seien vage und oberflächlich ausgefallen. Zudem habe er keine aus der - mittlerweile sechs Jahre zurückliegenden - Beherbergung von LTTE-Mitgliedern resultierenden Schwierigkeiten geltend macht.

Der Beschwerdeführer stamme von F._______ und habe zuletzt in B._______ im Jaffna Bezirk gelebt. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Beschwerdeführer habe Eltern, fünf Geschwister und weitere Verwandte in B._______ und Umgebung, womit er über ein soziales Beziehungsnetz sowie über Berufserfahrung verfüge, weshalb er in der Lage sein dürfte, in Sri Lanka seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Der Wegweisungsvollzug wurde insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

F.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2016 liess der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 14. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz sei dem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen. Bereits durch eine schnelle Recherche auf ecoi.net zur Zeitung Uthayan lasse sich eine Vielzahl von Beweisen für Übergriffe auf Unterstützer der Zeitung entnehmen. Der Beschwerdeführer habe seit 2009 die Uthayan-Zeitung ausgetragen. Dieser Tätigkeit sei er aus politischen, nicht wirtschaftlichen, Motiven nachgegangen. Diese Zeitung sei keine Parteizeitung, jedoch regierungskritisch. Auch nach dem Regierungswechsel werde die Uthayan vielfach bedroht und die Mitarbeiter seien vielzähligen Übergriffen ausgesetzt. Eine allgemeine Gefährdung von Unterstützern der Zeitung sei daher erwiesen.

Als Zeitungszusteller sei der Beschwerdeführer insgesamt viermal vom Militär angehalten und zur Einstellung der Verteilung der Zeitung angehalten worden. Zudem sei er bei diesen Vorfällen vom Militär jeweils aufgefordert worden, sich für eine Befragung im nahegelegenen Camp zu melden. Diesen Aufforderungen sei er nie nachgekommen. Zudem sei er von Militärangehörigen in Zivil zweimal vom Rad gestossen und verprügelt worden und seine Zeitungen seien verbrannt worden. Seine Mitarbeit bei der Zeitung ergebe sich aus dem eingereichten Ausweis mit Passbild. Im Jahresbericht des UK Foreign and Commonwealth Office seien solche Angriffe durch den Militärgeheimdienst beim Austragen der Uthayan bestätigt worden. Seit 2013/2014 habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Zeitungsträger ausgebaut und die Zeitungen in einem deutlich grösseren Gebiet verteilt. Dadurch sei er für Regierungssympathisanten und das Militär auffälliger geworden. Die diesbezüglichen Einschätzungen der Vorinstanz seien daher falsch.

Sofern das SEM im angefochtenen Entscheid festhalte, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Übergriffe durch Unbekannte im Jahr 2010 keine Verbindung zwischen diesen Angreifern und deren Militärzugehörigkeit nachvollziehbar darlegen können, sei dem zu wiedersprechen. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Fragen nicht richtig verstanden habe (A13, Fragen 63 und 64). Er könne ohne Weiteres verständliche Argumente dafür aufführen, die für eine Armeezugehörigkeit seiner Angreifer sprechen würden. Zudem spreche der Umstand, dass seine Angreifer auf sogenannten "Field Bikes" gekommen seien, für deren Militärzugehörigkeit, denn diese würden nur von einer Spezialeinheit (Todeskommando) des Geheimdienstes verwendet. Der bereits angerufene Bericht der UK-Behörden würde ähnliche Vorfälle belegen. Bei der Befragung, der Rückübersetzung durch den tamilischen Dolmetscher und der Protokollierung würden sprachliche Nuancen und Details einer Formulierung untergehen. Der Beschwerdeführer habe nicht erkannt, dass er bei der ersten Anhörung sein politisches Engagement bis ins kleinste Detail habe beschreiben müssen, was sich aus dem Protokoll ergebe (A13, Fragen 70-77). Zudem müssten vorliegend sozio-kulturelle Faktoren und die Ausnahmesituation des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe auf die genauen Fragen zu seinem politischen Engagement detaillierte Ausführungen gemacht. Der Beschwerdeführer habe den Chef der Uthayan-Zeitung, D._______, bei seinem Wahlkampf, als TNA-Mitglied Parlamentarier zu werden, unterstützt und ein Foto zum Nachweis seiner guten Bekanntschaft eingereicht. Er habe auch C._______, der bei den Provinzwahlen kandidiert habe und Parlamentsmitglied der Nordprovinz sei, unterstützt, indem er mit seiner Rikscha durch die Heimatregion gefahren sei und mit Lautsprecherdurchsagen die Leute von dessen Kandidatur zu überzeugen versucht habe. Er habe zudem Flugblätter verteilt und Transparente für Wahlveranstaltungen hergestellt. Zudem habe er geholfen, Demonstrationen gegen die Regierung und Wahlveranstaltungen zu organisieren. Dazu habe er unter anderem Kandidaten als Redner eingeladen. Das ganze Dorf und die Bewohner der umliegenden Ortschaften würden ihn wegen seines Einsatzes für die TNA kennen. Auch das Militär habe Kenntnis von diesem Engagement. Er könne ohne Weiteres eine Bestätigung für sein politisches Engagement beim Dorfvorsteher respektive Friedensrichter einholen.

Der Beschwerdeführer habe im Weiteren seine Teilnahme an einem Kurs beim "(...)" mit einer entsprechenden Bestätigung belegt. Diese Kursteilnahme sei als weiterer Grund anzusehen, weshalb er vermehrt in den Fokus des Militärs geraten sei. Er habe sein Kursdiplom aus Angst vor Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte nie in Jaffna verifizieren lassen. Er habe jedoch jede Menschenrechtsverletzung, die er festgestellt habe, seinem Freund C._______ weitergeleitet. Obwohl der Beschwerdeführer nicht als Menschenrechtsaktivist registriert gewesen sei, sei er bereits vom Militär bedroht worden.

Auch der vorgetragene Besuch im Tempel sei keineswegs unglaubhaft geschildert worden. Der Beschwerdeführer habe das Risiko genau abgewogen und versucht, seinen Überzeugungen treu und trotzdem unentdeckt zu bleiben, wie aus dem Protokoll (A13, Fragen 87, 92 und 93) hervorgehe. Er habe jedoch den Tempel unerwartet fluchtartig verlassen und habe sein Hemd inklusive Identitätskarte hinterlassen müssen. Da es den allgemeinen und religiösen Gepflogenheiten entspreche, einen Identitätsausweis auf sich zu tragen respektive das Hemd vor dem Tempel auszuziehen, sei das Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Es sei fahrlässig, dass das SEM den gegen ihn ausgestellten Haftbefehl nicht beachte. Er sei wegen des Anzündens von Kerzen am Märtyrertag nach dem Terrorismusgesetz verurteilt worden, wie er bei der Anhörung (A13, Frage 104) vorgetragen habe.

Der Beschwerdeführer habe während des Krieges und danach mit dem Militär Probleme gehabt. Insbesondere sei er im Dschungel sexuell misshandelt worden. Auch nach dem Krieg sei er als Zeitungsausträger wiederholt vom Militär angehalten und aufgefordert worden, sich im Camp zu melden. Nach seiner zweitägigen Befragung habe er sich bei einer Tante versteckt. Währenddessen sei er zu Hause vom Militär gesucht worden. Er habe sich nicht, wie aufgefordert, am 15. Dezember 2014 im Camp gemeldet, sondern sei aus Sri Lanka ausgereist. Zwei Wochen und ein Jahr nach seiner Ausreise sei er wiederum gesucht worden. Es sei daher offensichtlich, dass er im Fokus des Militärs stehe.

Die Tatsache, dass einige seiner Familienangehörigen LTTE-Mitglieder seien und sich weitere LTTE-Zugehörige bei seiner Familie versteckt hätten, genüge bei entsprechender Kenntnis der Behörden für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr.

Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer als Tamilen eine genaue Überprüfung durch die Sicherheitskräfte, was oft mit unbegrenzter Festnahme, Erpressung und Folter einhergehe. Er habe mit entsprechenden Beweismitteln belegt, dass er sich exilpolitisch betätigt habe. Spätestens bei seiner Ankunft im Heimatdorf werde er entdeckt und ihm drohten erneut Folter oder gar der Tod.

Der Beschwerdeeingabe wurden mehrere Auszüge von Länderberichten des SEM, des UK Foreign & Commonwealth Office, des UK Home Office, des US State Department und von Amnesty International sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

H.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 wurde eine Kostennote sowie folgende weitere Beweismittel nachgereicht: Fotoaufnahme vom Friedhof, welcher vom Militär als Camp verwendet werde; ein Schreiben des Parlamentsabgeordneten D._______, in welchem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer für die Zeitung Uthayan gearbeitet und ihn unterstützt habe; Bestätigungsschreiben verschiedener Kunden, welchen der Beschwerdeführer von 2009 bis 2014 die Uthayan Zeitung geliefert habe.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2016 führte das SEM ergänzend aus, das Austragen einer Zeitung entspreche - im Gegensatz zum Verlegen oder Verfassen - keiner qualifizierten oppositionellen Tätigkeit. Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschwerdeführer bereits seit 2002 diese Tätigkeit ausgeführt und habe bis zu seiner Ausreise rund vier nennenswerte Übergriffe erlebt, was keiner intensiven Verfolgung entspreche. Im Weiteren sei der Vorwurf der nur sinngemässen Protokollierung unberechtigt. Es würden jeweils sämtliche Aussagen wortwörtlich aufgenommen, so dass weder für den Dolmetscher noch für den Befrager Interpretationsspielraum bestehe.

Bezüglich des politischen Engagements sei beim Erlass der Verfügung im März 2016 die Voraussetzungen an Art. 7 AylG als nicht gegeben erachtet worden. Aufgrund neuer Erkenntnisse des SEM seien mittlerweile auch die Kriterien der Asylrelevanz gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht mehr erfüllt. Die Situation in Sri Lanka habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2014 grundlegend verändert. Bei den Wahlen im Jahr 2015 sei die von ihm unterstützte TNA zur stärksten tamilischen Partei aufgeschwungen und habe nun die offizielle Rolle in der Opposition im Parlament. Die aktuelle Position der TNA gegenüber der Regierung gelte als konstruktiv und den Reformprozess unterstützend. Mitglieder der Partei würden nicht mehr verfolgt. Auch im Parlament der Nordprovinz habe die TNA eine Mehrheit und sie besetze alle wichtigen Positionen auf Provinz- und Bezirksebene. Vor diesem Hintergrund sei die Furcht des Beschwerdeführers wegen seines früheren niederschwelligen Engagements für die TNA als unbegründet einzustufen. Dasselbe gelte auch für das Absolvieren eines Kurses beim "(...)". Nach den Wahlen seien diverse Ministerien umorganisiert und neu besetzt worden, so auch die Menschenrechtskommission. Die sri-lankische Regierung unterstütze die Resolution des UNO-Menschenrechtsrates über Versöhnung, Rechenschaft und Menschenrechte in Sri Lanka. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der nicht als Aktivist registriert sei, mit einer gezielten Verfolgung zu rechnen habe. Insgesamt bestünden nach wie vor Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese würden jedoch aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen auch nicht zur Asylgewährung führen, wenn sie der Wahrheit entsprechen würden.

Die Verweise des Beschwerdeführers auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf eine mögliche Gefährdung wegen vermuteter LTTE-Verbindungen seien nicht überzeugend, da sich diese alle auf die Jahre vor der Regierungsumbildung und damit auf eine andere Gefährdungslage beziehen würden.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haftbefehl sei im Zusammenhang mit der als unglaubhaft eingestuften Episode vom November 2014 ausgestellt worden, an dessen Authentizität sei deshalb zu zweifeln. Zudem sei zwar bekannt, dass rückkehrende Tamilen bei der Wiedereinreise in Sri Lanka befragt werden könnten. Diese Anhörungen würden indessen kein flüchtlingsrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka rund fünfeinhalb Jahre nach Beendigung des Bürgerkrieges verlassen. Sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz entspreche keiner qualifizierten Aktivität. Deshalb genüge einzig die Teilnahme an einigen Kundgebungen nicht für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe.

J.
Mit Replik vom 23. September 2016 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, es sei zynisch, dass die Vorinstanz bei den mehrmaligen Bedrohungen auf offener Strasse und den zweitägigen Verhören mit Folter durch das Militär von einer geringen Verfolgungsintensität gegenüber einem einfachen Zeitungsträger ausgehe. Es sei Wunschdenken, wenn die
Vorinstanz behaupte, die Aussagen eines Asylsuchenden würden bei der Anhörung wortwörtlich übersetzt. Die notorischen Ungenauigkeiten bei der Übersetzung müsse im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung mitberücksichtigt werden. Das Hauptargument der Vorinstanz bleibe der aus ihrer Sicht erfundene Haftbefehl. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 sei festgehalten worden, dass eine vormalige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden dazu führe, dass Tamilen bei der Wiedereinreise in Colombo verhört würden. Insbesondere führe das Vorliegen eines Haftbefehls dazu, dass betroffene Personen auf die "Stop-List" geraten und bereits am Flughafen von den Sicherheitsbehörden verhaftet würden. Es sei daher fahrlässig, wenn das SEM den Haftbefehl ignoriere. Das Anzünden von Kerzen durch den Beschwerdeführer am Märtyrertag werde gemäss PTA als Terrorakt eingestuft, woraufhin er per Haftbefehl gesucht werde.

Ob der Beschwerdeführer als Menschenrechtsaktivist registriert sei oder nicht, sei irrelevant. Er sei als solcher aufgetreten und sei aufgrund seines Engagements in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten.

Auch unter Berücksichtigung der in Sri Lanka zu verzeichnenden Veränderungen sei aktuell nicht von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen. Vielmehr werde alles daran gesetzt, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei am 27. Juli 2016 abermals bei seinen Eltern zu Hause gesucht worden; es seien sechs oder sieben Personen in Zivil erschienen, hätten die Eltern bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt.

K.
Mit Schreiben vom 2. August 2017 teilte Richterin Constance Leisinger dem Beschwerdeführer mit, das sie ab 1. August 2017 für das vorliegende Verfahren zuständig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihres Verhaltens danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, von der Asylgewährung jedoch ausgeschlossen.

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dies aus den nachfolgenden Gründen:

4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Familie habe LTTE-Mitglieder beherbergt und mit Nahrungsmitteln und der Lieferung von Material für den Bau eines Märtyrerfriedhofs unterstützt. Zudem seien nähere Familienangehörige Mitglieder dieser Organisation gewesen.

4.1.1 Vorweg ist hinsichtlich der bei der Anhörung vom 18. Februar 2016 angebrachten Bemerkung des Hilfswerksvertreters, wonach die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen zur Beherbergung von LTTE-Mitgliedern irreführend gestellt worden seien, Folgendes festzustellen. Bei der Überprüfung der betreffenden Protokollstellen (vgl. A17 Fragen 49 ff. sowie die Nachfrage des Hilfswerksvertreters [Frage 97]) durch das Bundesverwaltungsgericht sind keine Auffälligkeiten oder gar irreführende Fragestellungen erkennbar. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Anhörung darauf hingewiesen, dass er angegeben habe, LTTE-Mitglieder beherbergt zu haben, was er in den bisherigen Anhörungen nicht vorgetragen habe. Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, diese Feststellung treffe zu. Er habe damals Angst gehabt, davon zu berichten. Bei der Nachfrage des Hilfswerksvertreters (Frage 97) wurden die Angaben des Beschwerdeführers protokolliert, wonach er bei sich zu Hause LTTE-Leute beherbergt habe. Der Vorhalt der irreführenden Fragestellung entbehrt der Grundlage, weshalb es keine Veranlassung gibt, die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seines Asylverfahrens nicht oder nur beschränkt beizuziehen.

4.1.2 Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht stellt in Abrede, dass der Beschwerdeführer jemals LTTE-Angehörige beherbergt hat. Wie nachstehend aufgezeigt, mangelt es diesem Vorbringen indessen an der Asylrelevanz.

Das SEM hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den Verfahrensakten konkrete Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine Verfolgungssituation im Zusammenhang mit einer behördlich unterstellten LTTE-Unterstützung oder Beherbergung von LTTE-Leuten hindeuten würden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner zu Protokoll gegebenen Lieferung von Baumaterial zugunsten der LTTE keine daraus resultierenden behördlichen Repressalien oder die Einleitung entsprechender Verfahren geltend gemacht (vgl. A3, Ziffer 7.02). Im Weiteren hat er selbst zu Protokoll gegeben, die Behörden hätten seines Wissens keine Kenntnisse davon, dass seine Familie LTTE-Mitglieder beherbergt habe (vgl. A17, Antworten 50 und 51). Er hat zwar im Rahmen seiner ersten Anhörung vorgetragen, "sie" hätten von seiner Unterstützung der Bewegung gewusst; er führte weiter an, dabei misshandelt worden zu sein und sich in Spitalpflege begeben zu haben (vgl. A13, Antwort 50). Entsprechende Vorfälle hat er indessen im Rahmen der BzP nicht ansatzweise angedeutet. Als der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der ersten Anhörung vom 28. Juli 2015 nach dem Grund für seine Festnahme gefragt wurde, gab er lediglich die vage Aussage zu Protokoll, "sie" hätten viele Fragen gehabt (vgl. A13, Antwort 80). Er hat diese Festnahme nicht in einen Zusammenhang mit einem allfälligen behördlichen LTTE-Verdacht gestellt. Bei seinen Befragungen hat er keine weiteren, mit seinen angeblichen LTTE-Verbindungen entstandenen Nachteile vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat - entgegen der anderslautenden Behauptung in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 14) - im Vorverfahren nie geltend gemacht, dass die sri-lankische Armee ihn im Zusammenhang mit der Beherbergung von LTTE-Mitgliedern oder wegen LTTE-Mitgliedschaft von Familienangehörigen befragt oder unter Druck gesetzt habe.

4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Uthayan-Zeitung Schwierigkeiten gehabt, ist festzustellen, dass sich seine diesbezüglichen Aktivitäten gemäss seinen eigenen Angaben auf das Austragen der Zeitung - ab 2009 in sieben Gebieten - beschränkte. Er hat im Rahmen seiner Anhörungen an keiner Stelle vorgetragen, für den redaktionellen oder journalistischen Inhalt dieser Zeitung verantwortlich gewesen zu sein. Er hat auch nicht geltend gemacht, in irgendeiner Form selbst regimekritische Artikel verfasst oder herausgegeben zu haben. Angesichts seines untergeordneten, nicht politischen Engagements für diese Zeitung ist - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die sri-lankischen Behörden im vorgetragenen Ausmass von Interesse gewesen ist. Wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn wegen unterstellter Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer - aus Sicht der heimatlichen Behörden politisch missliebigen - Zeitung gesucht hätten, ist davon auszugehen, dass sie nicht erst 2014 (vgl. A13, Antworten 62 und 64), sondern bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt die entsprechenden Tätigkeiten zu unterbinden versucht hätten.

Soweit in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz erhoben wird (vgl. Ziffer 9, S. 4), bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner insgesamt drei Anhörungen hinreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sich eingehend zu seiner Tätigkeit für die Uthayan-Zeitung zu äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Umstand, dass die Vorinstanz das diesbezügliche Gefährdungspotential im Heimatland anders einschätzt und verneint, ist eine Frage der materiellen Prüfung und stellt für sich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

4.1.4 Es trifft zu, dass die Uthayan-Zeitung in der Vergangenheit mehrfach Zielscheibe von Übergriffen wurde. So wurden im Mai 2006 zwei Angestellte in den Büroräumlichkeiten der Zeitung in Jaffna von bewaffneten Angreifern umgebracht. Zudem wurde ein Reporter der Uthayan Ende April 2007 unweit eines Militär-Checkpoints in Jaffna erschossen. Ende Juli 2011 wurde ferner ein Redaktor ("editor") der Uthayan erheblich verletzt, nachdem dieser die Räumlichkeiten der Zeitung verlassen hatte. Obwohl die Täterschaft dieser Übergriffen nicht hat identifiziert werden können, gibt es Hinweise darauf, dass paramilitärische Gruppierungen, welche mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiteten, für die Attentate verantwortlich gemacht werden müssen (vgl. zum Ganzen: Bericht des Human Rights Council, Report of the OHCHR Investigation in Sri Lanka, Advance Version, vom 16. September 2015: https://www.ecoi.net/en/file/local/1261191/ 1930_1475231531_55ffb1d-04.pdf, abgerufen am 14. November 2018). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist auf die Verhaftung eines Reporters der Uthayan hin, welcher über Polizeigewalt in Jaffna berichtet habe und in diesem Zusammenhang am 8. April 2015 verhaftet worden sei (vgl. SFH: Schnellrecherche vom 30. September 2016 zu Sri Lanka: "Mitwirkung in einem regierungskritischen Film", S. 7).

Es kann angesichts der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Länderberichte nicht bestritten werden, dass es in der Vergangenheit auch zu einzelnen Übergriffen auf das Auslieferpersonal der Uthayan Zeitung gekommen ist (vgl. UK Foreign & Commonwealth Office: Human Rights and Democracy Report 2013). Bei den berichteten Angriffen auf die Uthayan Zeitung waren indessen meistens Journalisten, Reporter und weitere Personen betroffen, die aufgrund ihres journalistischen und politischen Engagements für die Zeitung betroffen wurden. Gleichzeitig sind seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Januar 2015 gewisse positive Entwicklungen zu verzeichnen, was die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit anbelangt. So berichten mehrere Nicht-Regierungs-Organisationen von entsprechenden Schritten der sri-lankischen Regierung, welche dazu geführt hätten, dass Menschenrechtsaktivisten und Journalisten wegen ihrer Meinungsäusserung keine Inhaftierung zu befürchten hätten. Willkürliche Festnahmen und Entführungen von Personen tamilischer Ethnie hätten auch merklich abgenommen. Die Einhaltung der in der sri-lankischen Verfassung garantierten Meinungs- und Äusserungsfreiheit habe sich seit 2015 erheblich verbessert. Auch wenn die Medienfreiheit nicht gänzlich eingehalten werde, seien die Gesetze, welche die Medienfreiheit bisher eingeschränkt hätten, weniger angewandt worden und die verbalen und physischen Angriffe auf Journalisten hätten abgenommen (vgl. zum Ganzen: Human Rights Watch [HRW]: Sri Lanka: Adopt Timeline for Action, 15. November 2017: https://www.hrw.org/news/2017/11/15/sri-lanka-adopt-timeline-action sowie: Freedom House. Freedom in the World 2017 - Sri Lanka: https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/sri-lanka, beide abgerufen am 19. November 2018).

Nachdem der Beschwerdeführer durch das blosse Austragen der Uthayan-Zeitung nicht in exponierter Weise für diese Zeitung tätig war, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er wegen seiner jahrelang zurückliegenden Arbeitstätigkeit im Zusammenhang mit der Uthayan-Zeitung im Zeitpunkt seiner Ausreise mit behördlichen Repressalien rechnen musste oder im heutigen Zeitpunkt mit einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden rechnen muss. Es muss - wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat - bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer im November 2014 wegen seines Engagements für die Zeitung - auch unter Mitberücksichtigung der Ausweitung seines Verteilkreises - im vorgebrachten Ausmass bedroht worden ist. Aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben der "New Uthayan Publication Ltd." kann der Beschwerdeführer zugunsten seines Asylverfahrens nichts ableiten. Dieses Schreiben betätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer für diese Zeitung gearbeitet hat, was weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten wird. Auch die am 16. August 2016 nachgereichten Schreiben von Kunden der Uthayan bestätigen lediglich, dass der Beschwerdeführer diese Zeitung ausgetragen hat. Die genannten Beweismittel vermögen die vom Beschwerdeführer aus seiner Arbeitstätigkeit für die Uthayan-Zeitung abgeleitete Verfolgungssituation nicht zu untermauern. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, in diesem Zusammenhang eine asylrelevante Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.

4.2 Auch das Engagement des Beschwerdeführers für die beiden Parlamentsmitglieder D._______ und C._______ vermag die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

4.2.1 Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, er habe C._______ als Parlamentsmitglied unterstützt. Die von ihm beschriebenen Tätigkeiten zugunsten dieses Parlamentariers zeichnen sich jedoch nicht als exponierte politische Aktivitäten aus. Sein diesbezügliches Engagement beschränkte sich gemäss eigenen Aussagen vielmehr darauf, dass er an einer Propagandaveranstaltung zugunsten dieses Parlamentsmitglieds teilnahm und entsprechende Wahlempfehlungen an die Abonnenten der Uthayan-Zeitung abgab (vgl. A13, Antworten 70 ff.). Der Beschwerdeführer gab bei der expliziten Frage nach seiner Funktion bei diesen Propagandaanlässen zu Protokoll, er habe sich dafür eingesetzt, dass C._______ die Wahlen gewinne (vgl. A13, Antwort 77). Einen weitergehenden, exponierten Einsatz zugunsten dieses Kandidaten hat er nicht geltend gemacht. Soweit diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vorgetragen wird, er sei zur Unterstützung der Wahlkampagnen mit seiner Rikscha durch seine Heimatgegend gefahren und habe mittels Lautsprecherdurchsagen die Leute von C._______ Kandidatur zu überzeugen versucht, er habe Flugblätter und Transparente verteilt und Demonstrationen gegen die Regierung sowie Wahlveranstaltungen organisiert, handelt es sich um eine Ausweitung der vom Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegebenen Aktivitäten, die im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vage und oberflächlich ausfielen (vgl. A13, Antworten 72 ff.).

Hinzu kommt, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe (vgl. S. 7), wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Unterstützung des Parlamentsmitglieds C._______ für die TNA eingesetzt habe und die Militärbehörde von diesem Engagement Kenntnisse erlangt hätte, in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls keine Stütze finden. Die entsprechenden Vorbringen müssen daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden.

Wie das SEM bereits zutreffend festhielt, handelte es sich bei diesem Einsatz des Beschwerdeführers nicht um ein ausgeprägtes, den Beschwerdeführer persönlich exponierendes Engagement. Im Weiteren ist anzunehmen, dass die Abonnenten der Uthayan-Zeitung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den tamilischen Anliegen bereits wohlgesinnt gewesen und als solche tendenziell regierungskritisch eingestellt gewesen sein dürften, weshalb der persönliche Einsatz des Beschwerdeführers als nicht sehr ausgeprägt erscheint. Das eingereichte Bestätigungsschreiben des Parlamentsmitgliedes C._______ ist daher nicht geeignet, eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft darzutun. Im Weiteren weist sich der Verfasser dieses Schreibens als "Marketing Manager" der Zeitung Uthayan aus, was mit den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers, wonach C._______ als Buchhalter der Zeitung gearbeitet haben soll (vgl. A13, Antwort 71), inhaltlich nicht übereinstimmt.

4.2.2 Auch aus dem geltend gemachten Engagement des Beschwerdeführers zugunsten von D._______, welcher Chef der Uthayan-Zeitung gewesen sei, kann keine Verfolgungssituation abgeleitet werden. Er trug zwar mehrmals vor, sich für D._______ eingesetzt zu haben. Insbesondere will er diesen mit Propagandatätigkeiten unterstützt haben. Zudem hätten die Behörden eine Fotoaufnahme, auf welcher er zusammen mit D._______ abgebildet gewesen sei, beschlagnahmt. Weitergehende Konsequenzen aus seinem Engagement für dieses Parlamentsmitglied wurden indessen nicht geltend gemacht (vgl. dazu A13, Antwort 41 sowie A18, Antwort 32). Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, die auf eine aus diesem Engagement resultierende behördliche Verfolgungslage hindeuten würden. An dieser Feststellung vermag auch das nachgereichte Bestätigungsschreiben von D._______ vom 27. April 2016 nichts zu ändern, zumal die darin erwähnte Unterstützung der TNA und daraus resultierende Behelligungen [Folterungen und Drohungen] durch paramilitärische Gruppierungen vom Beschwerdeführer in dieser Form nie geltend gemacht wurden.

An dieser Stelle ist zudem der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die TNA bei den Präsidentschaftswahlen anfangs 2015 den gewählten Präsidenten Sirisena unterstützt und bei den Parlamentswahlen im April 2015 insgesamt 16 der 225 Sitze errungen hat; TNA-Führer Sarapanthan wurde zum Oppositionsführer im Parlament ernannt. Die TNA hat ihre heutige Rolle als Bündnispartnerin der heutigen Regierung bekräftigt (vgl. dazu: International Crisis Group: Jumpstarting the Reform Process, Asia Report No. 278, 10. Mai 2016, insbesondere S. 3). Es ist daher - auch angesichts der jüngsten Ereignisse rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welches die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri Lanka's President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament: https://www.nytimes.com/2018/11/13/world/asia/sri-lanka-political-crisis.html; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament Amid Power Struggle: https://www.nytimes.com/2018/11/09/world/asia/sri-lanka-dissolves-parliament.html sowie NYT vom 19.10.2018: The Fear is Coming Back as Political Crisis brings Sri Lanka to Brink: https://www.google.com/search?q=The+Fear+is+Coming+Back+as+Political+Crisis+brings+Sri+Lan-ka+to+Brink&gws_rd=ssl, alle abgerufen am 19.11.2018 - nicht davon auszugehen ist, dass deren Mitglieder oder Anhänger im heutigen Zeitpunkt verfolgt werden.

4.3 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren eine behördliche Suche im Zusammenhang mit einem Vorfall in einem Tempel im November 2014 geltend, bei welchem er während einer Razzia durch eine Militärpatrouille seine Identitätskarte zurückgelassen habe.

4.3.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt hat, müssen diese Vorbringen als unlogisch und nicht glaubhaft eingestuft werden. Es bleibt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits anführte, er habe aus Angst vor behördlichen Zugriffen vom 15. bis zum 27. November 2014 sein Haus kaum verlassen; bereits am Vortag sei eine entsprechende Warnung in der Zeitung veröffentlicht worden, wonach das Anzünden von Lichtern im Tempel als Terrorakt geahndet werde (vgl. 13, Antworten 85 bis 96), und gleichzeitig diesen riskanten Tempelbesuch vorgenommen haben will. Angesichts der von ihm angeführten Furcht vor einem Zugriff der Behörden erscheint sein geschildertes Vorgehen, wonach er seine Identitätskarte in seinem im Tempel hängengelassenen Hemd zurückgelassen habe, realitätsfremd. Diese Vorbringen müssen daher ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert werden.

4.3.2 Hinzu kommt, dass auch zum angeblichen Erlass eines gegen den Beschwerdeführer lautenden Haftbefehles widersprüchliche Angaben vorliegen. Einerseits bejahte der Beschwerdeführer auf konkrete Frage hin das Vorliegen eines Haftbefehls. Andererseits trug er gleich anschliessend vor, er habe nichts Schriftliches erhalten; man habe ihm nur davon berichtet. Seinen weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass kein konkreter Haftbefehl ausgestellt worden sei (vgl. A13, Fragen 104 ff.). Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen nie vorgetragen, dass er wegen des Anzündens der Kerzen am Märtyrertag am 27. November 2014 gestützt auf das sri-lankische (Anti-)Terrorismusgesetz (PTA: Prevention of Terrorism Act) verurteilt worden sei, wie dies auf Beschwerdeebene (vgl. S. 14) vorgebracht wird.

4.3.3 Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum Märtyrertag im November 2014 bei einer Razzia seine Identitätskarte im Tempel zurückgelassen hat und deshalb am Folgetag behördlicherseits - mit oder ohne Haftbefehl - gesucht worden ist.

4.4

4.4.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle im Jahr 2010 anbelangt, wonach Unbekannte ihn zweimal vom Fahrrad gestossen, ihn tätlich angegriffen und seine Zeitungen verbrannt hätten, können diese nicht in einen plausiblen Zusammenhang mit behördlichen Repressionen gebracht werden. Bei der Schilderung dieser Übergriffe hielt der Beschwerdeführer fest, bei den Angreifern habe es sich um Unbekannte gehandelt; diese hätten Helme getragen, weshalb er sie nicht habe erkennen können; er habe dies nicht so ernst genommen, ebenso auch nicht die Telefonanrufe (vgl. A13, Antworten 57, 58, 61, 63 und 64). Bei dieser Sachlage kann die vom Beschwerdeführer befürchtete Bedrohungslage auch nicht eindeutig in einen asylrechtlichen Kontext gebracht werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass er von Drittpersonen mit krimineller Motivation unter Druck gesetzt worden ist.

4.4.2 Seine später zu Protokoll gegebene Einschätzung im Rahmen der ergänzenden Anhörung, bei den Angreifern habe es sich um Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte gehandelt (A17, Antworten 30 und 36 sowie Beschwerdeeingabe Punkt 12, S. 5) entbehrt einer fundierten Grundlage. Soweit in diesem Zusammenhang Verständnisprobleme bei der Befragung vom 28. Juli 2015 behauptet werden, bleibt festzuhalten, dass die entsprechenden Ausführungen dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragung wörtlich in Tamilisch rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit und Vollständigkeit im Anschluss an die Befragung unterschriftlich bestätigte (vgl. A13, S. 20), weshalb er sich mit seinen protokollierten Angaben zu behaften hat.

4.4.3 Zudem liegen diese Ereignisse im Jahr 2010 zu lange zurück, um von einem zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner im Dezember 2014 erfolgten Ausreise ausgehen zu können. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind daher ebenfalls zu bestätigen.

4.5 Der Beschwerdeführer trug ferner vor, er sei im Jahr 2009 im Rahmen einer Massenrazzia von Soldaten angehalten und in einen Wald geführt worden, wo er massiv sexuell misshandelt worden sei (vgl. insbesondere A17, Antworten 60 ff.).

Bei diesem Vorfall handelt es sich unbestrittenermassen um einen schweren Übergriff und um eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers. Wie das SEM indessen zutreffend erwog, hat der Beschwerdeführer direkt im Zusammenhang mit diesem Übergriff keine anhaltenden Konsequenzen im Sinne von behördlichen Behelligungen geltend gemacht. Im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende Jahr 2014 lagen diese Übergriffe zudem mehrere Jahre zurück, weshalb diese für sich gesehen nicht mehr als fluchtauslösendes Ereignis betrachtet werden können. Diesem Vorbringen mangelt es daher ebenfalls am erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang, weshalb deren Asylrelevanz verneint werden muss.

4.6 Schliesslich trug der Beschwerdeführer vor, er sei nach seiner Ausreise aus Sri Lanka von Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden (vgl. A13, Antworten 16 ff.). Dieses Vorbringen beruht indessen auf blossem Hörensagen. Der Beschwerdeführer hat hierzu keine weiteren konkreten Angaben gemacht oder Beweismittel nachgereicht, die die geltend gemachte behördliche Suche weiter untermauern würden, weshalb die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers alleine nicht genügen, um eine asylbeachtliche Verfolgungssituation im Heimatland als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

4.7 Insgesamt erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer im vorgetragenen Ausmass von den staatlichen Sicherheitskräften oder einer politischen Gruppierung bedroht und verfolgt worden sein soll, nachdem sein angebliches Engagement für die Uthayan-Zeitung und für die beiden Parlamentsmitglieder in blossen logistischen Hilfeleistungen wie Verteilung von Propagandamaterial bestanden haben soll. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer keine politisch herausragende, exponierte Funktion wahrgenommen und war nicht an der strategischen und politischen Planung und Ausrichtung der Zeitung involviert. Sein Engagement für die Zeitung und für die beiden Parlamentsmitglieder umfasste lediglich niederschwelligen Arbeiten und Hilfeleistungen. Der Beschwerdeführer hat explizit verneint, LTTE-Mitglied gewesen zu sein (vgl. A13, Antwort 131). Angesichts dieses niederschwelligen politischen Profils kann nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitskräfte ein wirkliches Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt haben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seiner - mit Beweismittel belegten - zweitägigen Absolvierung eines vom "(...)"-Programm organisierten (vgl. A17, Antwort 41) - Kurses beim "(...)" seitens der sri-lankischen Sicherheitskräften oder einer sonstigen Organisation oder Gruppierung als Gefahr hätte wahrgenommen werden sollen, die es zu bekämpfen galt. Die vom Beschwerdeführer weiter eingereichten Beweismittel (Fotoaufnahme vom Friedhof, welcher vom Militär als Camp verwendet werde sowie Bestätigungsschreiben verschiedener Kunden, welchen der Beschwerdeführer von 2009 bis 2014 die Uthayan Zeitung geliefert habe) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

4.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende 2014 glaubhaft zu machen.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

5.1.1 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Beschwerdeführer insgesamt keine stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Nachdem auch das Gericht - wie vorstehend aufgezeigt - von der Unglaubhaftigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse bis Ende 2014 ausgeht, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebne vorgebracht, aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Selbst wenn er sich, wie in der Beschwerde behauptet wird (vgl. S. 7), für die TNA engagiert haben sollte, wäre diese Tätigkeit derart niederschwellig, dass sie nicht ausreichen würde, um die Aufmerksamkeit der Behörden oder anderer Gruppierungen auf ihn zu lenken. Dies wird wiederum durch die mangelnde Plausibilität der fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers untermauert. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer - wie bereits festgehalten - im Rahmen der Anhörung vom 28. Juli 2015 zu Protokoll gab, nicht LTTE-Mitglied gewesen zu sein.

5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Entfaltung exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz vorgetragen hat, ist Folgendes festzuhalten:

5.1.2.1 Wie das SEM zutreffend festhielt, weisen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und teilweise mit Beweismitteln untermauerten Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz keine besondere Exponiertheit auf. Mit der Einreichung entsprechender Beweismittel hat der Beschwerdeführer zwar glaubhaft machen können, dass er in einem gewissen Umfang exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet hat. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Kundgebungen erschöpfen sich indessen in der Wahrnehmung untergeordneter Funktionen als Mitläufer und Fahnenträger. Er hat im Rahmen dieser Anlässe keine ausserordentliche Funktion ausgeübt und wurde daher nicht in besonders exponierter Position oder als eine aus der Massenkundgebung besonders hervorgehobene Person wahrgenommen. Aus den eingereichten Standbildaufnahmen ist ersichtlich, dass es sich bei den hier interessierenden Kundgebungen um Massenkundgebungen gehandelt haben dürfte. Die Aufnahmen, auf welchen der Beschwerdeführer abgebildet sein soll, sind teilweise unscharf. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von der entsprechenden Teilnahme des Beschwerdeführers an politischen Kundgebungen konkrete Kenntnisse erlangt haben und ihn anhand der aufgenommenen Aufnahmen als Oppositionellen haben erkennen und identifizieren können.

Auch wenn bekannt ist, dass die sri-lankischen Behörden im Ausland aktiv sind und Informationen über oppositionell gesinnte Personen zu erlangen versuchen, genügt die vom Beschwerdeführer entfaltete exilpolitische Tätigkeit vom Ausmass her nicht, um im Falle einer Rückkehr eine begründete Verfolgungsfurcht zu begründen. Zudem verneinte er explizit, Kontakt zu einer politischen Partei oder zu einer militanten Bewegung in der Schweiz zu unterhalten (vgl. A17, Antwort 15 ff.).

5.1.3 Es bestehen zusammenfassend keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz seitens der sri-lankischen Behörden als Gefahr bezüglich des Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus wahrgenommen werden könnte.

5.1.4 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Daran ändert auch nichts, dass er angab, seinen Reisepass dem Schlepper übergeben zu haben (vgl. A3, Ziffer 4.02), und er folglich nicht mehr über die für die Einreise nach Sri Lanka erforderlichen Identitätsdokumente verfügt. So muss unter diesen Umständen zwar damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Sri Lanka angehalten, befragt und überprüft wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Einreise mit einem Ersatzreisepapier wegen vermuteter illegaler Ausreise (mit einer kurzzeitigen Festnahme oder Busse) bestraft wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4). Dass er mangels Reisepass flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka und seines nur sehr niederschwelligen politischen Profils aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

5.2 Das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ist daher zu verneinen.

5.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht erfüllt. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6.

Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07, EGMR, P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08, EGMR, T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08, EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08).

Da es den Ausführungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft folgend wenig wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, ist auch die Schwelle eines "real risk" von menschenrechtswidriger Behandlung aus denselben Gründen nicht überschritten.

7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation (vgl. die in E. 4.2.3 zitierten Medienberichte). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder eines sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden können (vgl. E. 13.3.3.)

7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ und mithin - wie soeben erwähnt - aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Er gab zu Protokoll, von seiner Geburt bis zur Ausreise - mit einem Unterbruch im Kleinkindesalter - dort gelebt zu haben. Er habe bis zur 8. Klasse die Schule besucht und habe ab 2002 in der Schreinerei seines Vaters gearbeitet. Seine Eltern und fünf Geschwister lebten alle in B._______ respektive H._______ (vgl. A3, Ziffern 1.17.04, 2.02 und 3.01). Zudem hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Zimmermann abgeschlossen, wie sich der eingereichten Ausbildungs- und Arbeitsbestätigung vom 9. Oktober 2006 entnehmen lässt.

Es ist dem SEM beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr zählen kann. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung. Allfällige gegen ein Wegweisungsvollzug konkret sprechende Umstände sind nicht geltend respektive mit Beweismitteln untermauert worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.

7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar.

7.4 Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Sandra Bodenmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2234/2016
Date : 23. November 2018
Published : 04. Dezember 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2016


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  52  65
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