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A-4006/2010 - 2010-11-23 - öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund) - Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4006/2010
{T 0/2}

Urteil vom 23. November 2010

Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.

Parteien

A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Harry Nötzli, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD, Generalsekretariat, Recht, Sicherheit, Bundeshaus Ost, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

A-4006/2010

Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...), ist seit 1991 beim B._______ angestellt. Bis zum 6. Dezember 2007 war er als Leiter des C._______s des D._______ am Z._______ tätig. Nachdem A._______ einem EUInspektor anlässlich einer Kontrolle am 7. Oktober 2007 ein Dossier mit angeblichen Schwachstellen im (...) übergeben hatte, löste das B._______ das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 auf und stellte ihn per sofort vom Dienst frei. A._______ habe in schwerwiegender Weise gegen seine Treuepflicht verstossen. Deshalb sei das Vertrauen seiner Vorgesetzten in ihn endgültig erschüttert gewesen und er sei als Leiter des C._______s untragbar geworden. B.
Am 23. Januar 2008 erhob A._______ gegen die Kündigungsverfügung vom 6. Dezember 2007 Einsprache und beantragte, es sei die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 beantragte das B._______ beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 stellte das EVD die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und wies das B._______ an, A._______ während der Dauer des Verfahrens weiterzubeschäftigen. A._______ wurde in der Folge in X._______ im D._______ der E._______ vorübergehend eine Beschäftigung angeboten. C.
In seinem Entscheid vom 2. Dezember 2008 stellte das EVD die Gültigkeit der Kündigung vom 6. Dezember 2007 fest. Die von A._______ am 16. Januar 2009 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-309/2009 vom 15. Mai 2009 gut. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben, die Nichtigkeit der Kündigung im Sinne von Art. 14
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) festgestellt und das B._______ angewiesen, A._______ in einer seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Funktion weiterzubeschäftigen. In den Erwägungen seines Entscheids hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, mangels einer dem vorgeworfenen Verhalten vorangegangenen Mahnung erweise sich die angefochtene Kündigung als ungültig. Die Verletzung des Kündigungsschutzes habe im Bundespersonalrecht
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in den von Art. 14 Abs. 3
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
BPG erfassten Fällen grundsätzlich die Weiterbeschäftigung und nicht die Entschädigung zur Folge. Der Beschwerdeführer habe während der Verfahrensdauer weiterhin im B._______ gearbeitet. Das Bundesverwaltungsgericht entschied deshalb, dass eine Weiterbeschäftigung im konkreten Fall möglich und angebracht scheine. Es wies das B._______ an, A._______ in einer seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Funktion weiterzubeschäftigen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
D.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 erklärte das B._______ das Arbeitsverhältnis zwischen A._______ und der Schweizerischen Eidgenossenschaft per 28. Februar 2010 für beendet und sprach A._______ eine Entschädigung von zwei Jahreslöhnen (brutto Fr. (...) abzüglich der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) zu. Seine frühere Funktion stehe nicht mehr zur Verfügung und trotz intensiver Suche habe keine zumutbare Arbeitsstelle für A._______ gefunden werden können.
E.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das EVD (nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid vom 4. Mai 2010 ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Vorinstanz auferlegte A._______ keine Verfahrenskosten und sprach ihm auch keine Parteientschädigung zu (Ziff. 2 des Dispositivs). Das B._______ habe sich tatsächlich bemüht, eine Be schäftigung für A._______ zu finden und sei damit der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts, A._______ weiter zu beschäftigen, nachgekommen. Wenn die Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich sei und die betreffende Person aus Gründen, die nicht sie zu vertreten habe, auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber nach Art. 3
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 3   Arbeitgeber
  1.   Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a.   der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b.   die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c. [1]   ...
d.   die Schweizerischen Bundesbahnen;
e.   das Bundesgericht;
f. [2]   die Bundesanwaltschaft;
g. [3]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
  2.   Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4]
  3.   Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455).
BPG weiterbeschäftigt werden könne, so trete anstelle der Weiterbeschäftigung die Entschädigung. Da der Entschädigung eine die Beschäftigung des Angestellten ablösende Funktion zugedacht sei, setze sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Diese Beendigung erfolge im Sinn einer Fiktion zu demjenigen Zeitpunkt, da feststehe, dass der Angestellte trotz formeller Aufhebung der Kündi gung nicht weiterbeschäftigt werden könne. F.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend Beschwer-
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deführer) am 3. Juni 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Vorinstanz vom 4. Mai 2010 seien aufzuheben. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2010 festzustellen, und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen. Eventualiter sei die Verfügung vom 8. Januar 2010 aufzuheben, und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei der Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens effektiv weiter zu beschäftigen und ihm den Lohn rückwirkend ab und mit März 2010 weiterhin zu bezahlen. Es sei zudem davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit anbiete. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das B._______ habe sich in keiner Weise genügend darum bemüht, ihn weiter zu beschäftigen. Zwar sei es richtig, dass seine frühere Stelle als Leiter des C._______s des D._______ am Z._______ nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, als die Vorinstanz das B._______ mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 angewiesen habe, ihn während der Dauer des Verfahrens weiter zu beschäftigen. Das könne allerdings nicht das Problem des Beschwerdeführers sein. Er selbst und nicht das B._______ habe sich in der Folge intensiv um Arbeitsstellen im B._______ bemüht. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in den D._______ der E._______, Standort in X._______, versetzt worden. Diese Funktion sei sieben Lohnklassen tiefer eingereiht als die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers. Die Stelle sei zudem bis Ende Dezember 2009 befristet gewesen. Den bereits im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gefassten Entschluss, den Beschwerdeführer nicht weiter zu beschäftigen, habe das B._______ dann mit Verfügung vom 8. Januar 2010 in die Tat umgesetzt und das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2010 für beendet erklärt. Es gebe im BPG keine Grundlage, die es dem Arbeitgeber erlauben würde, trotz ausdrücklicher Anordnung durch ein Gericht, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung für beendet zu erklären. Die Verfügung des B._______ sei deshalb offenkundig nichtig.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das B._______ für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu einer allfälligen anderslautenden Anordnung des Bundes-
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verwaltungsgerichts zur Lohnfortzahlung verpflichtet sei. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies das Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2010 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Bei der vorliegend zu beurteilenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses handle es sich nicht um eine Kündigung im Sinne von Art. 12
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 12 [1]   Kündigungsfristen
  1.   Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
  2.   Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG. Ein Kündigungsgrund gemäss Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 12 [1]   Kündigungsfristen
  1.   Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
  2.   Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG müsse deshalb nicht gegeben sein.
Die Vorinstanz legt ihrer Vernehmlassung eine Stellungnahme des B._______ vom 30. Juni 2010 bei, der sie sich anschliesst. Das B._______ führt darin aus, das BPG regle nicht näher, welche Umstände die Weiterbeschäftigung einer von einer nichtigen Kündigung betroffenen Person verunmöglichen könnten. Auch in der Botschaft zum BPG fänden sich dazu keine Hinweise. Allerdings solle ein Arbeitgeber nicht entgegen aller Schwierigkeiten, welche sich durch eine Weiterbeschäftigung für ihn unter Umständen ergeben könnten, zur Weiterbeschäftigung verpflichtet werden können. Dass für A._______ keine freie Stelle habe gefunden werden können, liege nicht am B._______, sondern am Umstand, dass es bei Arbeitgebern nach Art. 3
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 3   Arbeitgeber
  1.   Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a.   der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b.   die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c. [1]   ...
d.   die Schweizerischen Bundesbahnen;
e.   das Bundesgericht;
f. [2]   die Bundesanwaltschaft;
g. [3]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
  2.   Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4]
  3.   Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455).
BPG kaum Stellen gebe, für die das spezifische Fachwissen von A._______ erforderlich sei, die von A._______ innerhalb von zwei Stunden von zu Hause aus erreichbar seien und im selben Rahmen entlöhnt würden wie die Stelle als Leiter des C._______s des D._______ am Z._______ (Lohnklasse 19). Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es aufgrund seiner umfassenden Kognition frei, den An spruch von A._______ auf eine Entschädigung nach seinem Ermessen zu reduzieren. Werde die Beschwerde abgewiesen und sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten feststellen, dass das Arbeitsverhältnis erst ende, wenn sein Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, so habe es den absichtlichen Verzicht von A._______ auf die mögliche Altersrente und das in der Privatwirtschaft erzielbare Einkommen dem für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens geschuldeten Lohn anzurechnen.
I.
Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 12. August 2010,
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mit gutem Willen des B._______ wäre seine Weiterbeschäftigung ohne weiteres möglich gewesen und immer noch möglich. Sie sei von der Vizedirektorin des B._______ aber schon nach Vorliegen des Bundes verwaltungsgerichtsentscheids vom 15. Mai 2009 kategorisch ausgeschlossen worden. Das B._______ habe die Höhe der Abfindung ge stützt auf die massgebenden Kriterien bereits festgesetzt. Gründe, von dieser Festsetzung abzuweichen, bestünden keine. Da der Lohnfort zahlungsanspruch des Beschwerdeführers nicht das Geringste mit der Entschädigung zu tun habe, sei auch nicht einzusehen, weshalb die Entschädigung für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht weiter beschäftigt werde, gekürzt werden sollte. Auch die Argumentation des B._______, wonach er sich einen "möglichen" Anspruch auf die Altersrente und das in der Privatwirtschaft erzielbare Einkommen anrechnen lassen müsse, könne nicht nachvollzogen werden. J.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 20. September 2010 fest, das B._______ habe alles getan, um für den Beschwerdeführer eine zu mutbare Weiterbeschäftigung zu finden. Seit dem 1. Januar 2008 habe es weder beim B._______ noch bei der E._______ eine zumutbare andere Arbeit im Sinne von Art. 5 der Verordnung vom 10. Juni 2004 über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen (SR 172.220.111.5; nachfolgend Umbauverordnung) gegeben. Die Arbeitsorte (...) seien wegen des Arbeitswegs von über zwei Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab dem Wohnsitz des Beschwerdeführers (...) nicht zumutbar. An den Arbeitsorten F._______, G._______ und H._______ seien seit dem 1. Januar 2008 keine Stellen frei geworden, die mindestens zur Lohnklasse 16 gehörten und die der Beschwerdeführer mit einer Beurteilung der Stufe 3 hätte verrichten können. Der Job-Börse des Bundes könne entnommen werden, dass die E._______ und I._______ seit dem 1. Januar 2008 keine freien Stellen, die dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers entsprächen und für ihn zumutbar wären, ausgeschrieben hätten. K.
In seinen Schlussbemerkungen vom 13. Oktober 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 12 [1]   Kündigungsfristen
  1.   Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
  2.   Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG enthalte einen abschliessenden Katalog zulässiger Kündigungsgründe. Es stehe nicht im Belie ben eines Arbeitgebers, ein Arbeitsverhältnis ohne Aussprechen einer
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Kündigung für beendet zu erklären, ohne dass ein zulässiger Kündigungsgrund vorliege. Weiter bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, dass das B._______ keine Bemühungen unternommen habe, ihn in einer seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Funktion weiter zu beschäftigen. L.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird ­ soweit entscheidrelevant ­ in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, vorbehältlich der Ausnahmen nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das EVD ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG. Im hier betroffenen Rechtsgebiet besteht keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
(Abs. 1 Bst. c) VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist damit zulässig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdi ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids der Vorinstanz.
1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger oder unvollständi ger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens ­ sowie auf Angemessenheit.
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2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das B._______ habe sich im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2009 in keiner Weise genügend darum bemüht, ihn weiter zu beschäftigen. Bereits mit E-Mail vom 28. Mai 2009 an die Mitarbeiter des D._______ habe die Vizedirektorin des B._______, Folgendes verlauten lassen: "Wir können jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt sagen, dass unabhängig vom weiteren Vorgehen Herr A._______ definitiv nicht mehr für den D._______ tätig sein wird." Diese Art von Uneinsichtigkeit brauche nicht mehr weiter kommentiert zu werden. Weiter sei es nicht sein Problem, dass seine frühere Stelle bereits neu besetzt worden sei. Das B._______ hätte damit rechnen müssen, dass es den Beschwer deführer allenfalls würde weiterbeschäftigen müssen. Sein Nachfolger hätte unter den damals herrschenden Umständen auch nur befristet angestellt werden können, bis Klarheit über die Rechtmässigkeit der Kündigung bestanden hätte. Der Beschwerdeführer und nicht das B._______ habe sich in der Folge intensiv um Arbeitsstellen im B._______ bemüht. Schliesslich sei er nach X._______ versetzt worden. Die Funktion in X._______ sei sieben Lohnklassen tiefer einge reiht als seine bisherige Tätigkeit. Zwar habe er den gleichen Lohn wie bei seiner alten Stelle erhalten. Von Zumutbarkeit der Stelle könne dennoch keine Rede sein. Es sei um rein körperliche Arbeit gegangen, die bei jedem Wetter und zu jeder Jahreszeit draussen zu leisten gewesen sei. Dass die Stelle sodann nur bis Ende Dezember 2009 be fristet gewesen sei, sei ihm anlässlich des Treffens vom 24. Juni 2009 mit K._______ der Leiterin des Direktionsbereichs Ressourcen und Interne Dienste, nur mündlich mitgeteilt worden. Trotz der eigentlich unzumutbaren Tätigkeit sei er davon ausgegangen, dass er in X._______ weiterbeschäftigt würde. Eine Weiterbeschäftigung wäre dort auf jeden Fall möglich gewesen, da durch (...) viele zusätzliche Arbeiten zu erledigen gewesen wären. In der Zeit, während der er in X._______ gearbeitet habe (30. Juni 2008 bis 31. Dezember 2009) habe das B._______ bis Juli 2009 rein gar nichts unternommen. Anlässlich des Treffens mit K._______ vom 24. Juni 2009 habe er ihr den Vorschlag unterbreitet, dass er für vier Jahre anstelle der L._______ auf privatwirtschaftlicher Basis für das M._______ die Kontrolle der (...) übernehmen könnte. Im Rahmen einer Besprechung zwischen den Personalverantwortlichen des B._______ und des M._______, an der weder der Beschwerdeführer noch der damalige Verantwortliche des M._______ für (...) hätten teilnehmen können, sei sein Vorschlag jedoch gar nicht diskutiert worden. Der Beschwerde-
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führer habe dem B._______ weitere Vorschläge von Einsatzmöglichkeiten unterbreitet. Da (...), habe er einiges an zusätzlicher Kontrollarbeit gesehen, die er zusammen mit den N._______kontrollen hätte erledigen können. Seine diesbezügliche Anfrage an O._______ vom 10. November 2009 sei ebenfalls nicht beantwortet worden. Als erstes ist deshalb zu prüfen, ob sich das B._______ tatsächlich und genügend darum bemüht hat, den Beschwerdeführer weiter zu be schäftigen. 2.1 Die Vorinstanz führt dazu in ihrem Entscheid vom 4. Mai 2010 aus, es sei unbestritten, dass die frühere Stelle des Beschwerdeführers als Leiter des C._______s des D._______ am Z._______ nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Als sie das B._______ mit Zwischenver fügung vom 29. April 2008 angewiesen habe, den Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens weiter zu beschäftigen, sei diese Stelle bereits neu besetzt gewesen. Um ihrer Anweisung nachzukommen, habe das B._______ dem Beschwerdeführer in X._______ im D._______ der E._______ eine Beschäftigung angeboten. Diese Stelle sei in der Lohnklasse 12 und damit sieben Lohnklassen tiefer als die bisherige Stelle des Beschwerdeführers eingereiht worden. Gestützt auf Art. 5 Umbauverordnung sei sie damit unabhängig davon, dass sie bis Ende 2009 befristet gewesen sei, nur eine Übergangslösung gewesen und nicht als eine der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers entsprechende bzw. zumutbare andere Arbeit zu betrachten. Das B._______ sei unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, eine andere, den Kriterien der Zumutbarkeit entsprechende Stelle für den Beschwerdeführer zu suchen. Es habe sich in der Folge tatsächlich bemüht, eine Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu finden. Die Suche sei aber durch das Kriterium der Zumutbarkeit sehr einge schränkt gewesen. Diese Einschränkung durch die rechtlichen Rahmenbedingungen könne nicht dem Arbeitgeber angelastet werden. Die Vorinstanz komme deshalb zum Schluss, dass das B._______ der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen, nachgekommen sei.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung des B._______ vom 6. Dezember 2007 mangels vorgängiger schriftlicher Verwarnung mit Urteil A-309/2009 vom 15. Mai 2009 gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Nichtigkeit der Kündigung vom 6. Dezember 2007 im Sinne
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von Art. 14
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
BPG festgestellt. Nach Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 1
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
und 2
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
BPG vermag eine gemäss diesen Bestimmungen nichtige Kün digung ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht zu beenden, sondern hat die Weiterbeschäftigung der betroffenen Person mit der bisherigen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit zur Folge. Vorbehalten bleibt indessen die Entschädigung nach Art. 19
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 19 [1]   Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  1.   Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
  2.   Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
  3.   Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a.   sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b.   das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
  4.   Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
  5.   Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
  6.   Die Ausführungsbestimmungen:
a.   legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b.   regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
  7.   Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG (Art. 14 Abs. 5
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
BPG). Wird eine Kündigung nach Art. 14 Abs. 1
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
BPG aufgehoben, so erhält die betroffene Person eine Entschädigung, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht bei einem Arbeitgeber nach Art. 3
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 3   Arbeitgeber
  1.   Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a.   der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b.   die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c. [1]   ...
d.   die Schweizerischen Bundesbahnen;
e.   das Bundesgericht;
f. [2]   die Bundesanwaltschaft;
g. [3]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
  2.   Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4]
  3.   Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455).
BPG weiterbeschäftigt wird (vgl. Art. 19 Abs. 3
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 19 [1]   Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  1.   Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
  2.   Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
  3.   Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a.   sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b.   das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
  4.   Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
  5.   Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
  6.   Die Ausführungsbestimmungen:
a.   legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b.   regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
  7.   Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im oben erwähnten Entscheid für die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers entschieden und das B._______ angewiesen, ihn in einer seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Funktion weiterzubeschäftigen (vgl. Disposi tiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids). In den Erwägungen führt es als Begründung dazu aus, der Beschwerdeführer habe während der Verfahrensdauer weiterhin im B._______ gearbeitet (E. 4.2). Eine Weiterbeschäftigung scheine im vorliegenden Fall somit möglich und angebracht (E. 4.3). 2.3 Das BPG regelt nicht explizit, ob es Umstände gibt, die die effekti ve Weiterbeschäftigung verunmöglichen können, obwohl die Kündigung durch einen Beschwerdeentscheid für nichtig erklärt und die Weiterbeschäftigung angeordnet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Subsidiarität der Entschädigung anstelle der Weiterbeschäftigung im Falle der Aufhebung einer Kündigungsverfügung durch die Beschwerdeinstanz nicht absolut. Vielmehr sind Konstellationen denkbar, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht ange messen erscheint, und zwar ohne dass zuvor geprüft werden muss, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist oder nicht. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nichtigen Kündigung ergebe sich aus Art. 14
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
BPG nämlich nicht eindeutig, dass die Beschwerdeinstanz verpflichtet wäre, eine unrechtmässige Kündigung unter allen Umständen aufzuheben und eine Wiedereinstellung vorzunehmen. Auch aus der Botschaft zum BPG ergebe sich dies nicht eindeutig, da der bundesrätliche Gesetzesentwurf ursprünglich anders gelautet habe (Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Frage der Weiterbeschäftigung anlässlich der Prüfung der Folgen einer nichtigen Kündigung wie folgt geäussert: Weil die Weiterbeschäftigung nach der gesetzlichen Regelung den Grundsatz und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Entschä-
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digung die Ausnahme darstelle, dürfe nicht allzu leichthin von der Un möglichkeit einer Weiterbeschäftigung ausgegangen werden. Insbesondere hänge die Beantwortung der Frage, ob eine Weiterbeschäftigung im konkreten Fall möglich sei, nicht alleine von der Bereitschaft der Arbeitgeberin ab, die betroffene Person weiterzubeschäftigen, denn dem Arbeitgeber komme diesbezüglich kein Wahlrecht zu. Andererseits solle ein Arbeitgeber nicht entgegen aller Schwierigkeiten, welche sich für ihn unter Umständen ergeben könnten, zur Weiterbeschäftigung verpflichtet werden können. So könnten die rechtlichen Rahmenbedingungen oder organisatorische Schwierigkeiten eine Weiterbeschäftigung verunmöglichen. Weiter könnten sich auch persönliche Differenzen zwischen einer zu Unrecht gekündigten Person sowie ihren Vorgesetzten als derart gravierend erweisen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen diesen Personen endgültig zerstört und eine Weiterbeschäftigung faktisch nicht mehr möglich sei (vgl. BVGE 2009/58 E. 9.2 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7750/2009 vom 16. Juli 2010 E. 4). 2.4 Diese Überlegungen des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beantwortung der Frage, ob sich eine Weiterbeschäftigung im Nachhinein als unmöglich erweisen kann, zu berücksichtigen. Gerade rechtliche Rahmenbedingungen können einer Weiterbeschäftigung trotz entsprechender Anweisung einer Beschwerdeinstanz entgegenstehen. So hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine andere zumutbare Arbeit anzubieten, wenn sie ­ wie hier ­ die bisherige Arbeit nicht mehr ausüben kann (vgl. dazu Art. 14 Abs. 2
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
BPG). Zumutbar ist eine Stelle innerhalb der Bundesverwaltung dann, wenn sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht ist und der Arbeitsweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür höchstens zwei Stunden für den Hinweg und zwei Stunden für den Rückweg pro Tag beträgt. Schliesslich muss die neue Arbeit nach gebührender Einführung mit einer Beurtei lung der Stufe 3 verrichtet werden können. Vorbildung, Sprache und Alter sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Art. 5 Umbauverordnung). Der Entschädigungsanspruch des Angestellten entsteht zudem nur dann, wenn er aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, nicht bei einem Arbeitgeber nach Art. 3
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 3   Arbeitgeber
  1.   Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a.   der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b.   die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c. [1]   ...
d.   die Schweizerischen Bundesbahnen;
e.   das Bundesgericht;
f. [2]   die Bundesanwaltschaft;
g. [3]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
  2.   Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4]
  3.   Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455).
BPG weiterbeschäftigt wird (Art. 19 Abs. 3
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 19 [1]   Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  1.   Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
  2.   Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
  3.   Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a.   sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b.   das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
  4.   Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
  5.   Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
  6.   Die Ausführungsbestimmungen:
a.   legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b.   regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
  7.   Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG). Ein solcher Grund kann beispielsweise in der Ablehnung der Übernahme eines Arbeitsverhältnisses durch den angefragten Arbeitgeber nach Art. 3
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 3   Arbeitgeber
  1.   Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a.   der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b.   die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c. [1]   ...
d.   die Schweizerischen Bundesbahnen;
e.   das Bundesgericht;
f. [2]   die Bundesanwaltschaft;
g. [3]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
  2.   Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4]
  3.   Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455).
BPG bestehen, da eine gesetzliche Grundlage, die übrigen Arbeitgeber nach Art. 3
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 3   Arbeitgeber
  1.   Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a.   der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b.   die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c. [1]   ...
d.   die Schweizerischen Bundesbahnen;
e.   das Bundesgericht;
f. [2]   die Bundesanwaltschaft;
g. [3]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
  2.   Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4]
  3.   Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455).
BPG zu einer Übernahme der be-
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troffenen Person zu verpflichten, fehlt (WOLFGANG PORTMANN, Überlegungen zum bundespersonalrechtlichen Kündigungsschutz, in LeGes Gesetzgebung und Evaluation 2002/2, S. 68; HARRY NÖTZLI, Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 382). Den Beweis, sich genügend um eine zumutbare Stelle für den Beschwerdeführer bemüht zu haben, hat das B._______ dann erbracht, wenn das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Beweis würdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschei nen. Bleiben genügende Bemühungen des B._______ unbewiesen, trägt es die Folgen der Beweislosigkeit (ANDRÉ MOSER/MICHEAL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.141 und 3.149).
2.5
2.5.1 Es ist unbestritten, dass die frühere Stelle des Beschwerdeführers als Leiter des C._______s des D._______ am Z._______ nicht mehr zur Verfügung stand. Sie war bereits neu besetzt worden, bevor das EVD das B._______ mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 anwies, den Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens weiter zu beschäftigen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, es dürfe nicht sein Problem sein, dass seine frü here Stelle bereits neu besetzt worden sei. Sein Nachfolger hätte auch nur befristet angestellt werden können, bis Klarheit über die Recht mässigkeit der Kündigung bestanden hätte. Dieses Argument verfängt nicht: Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in seinem Urteil vom 15. Mai 2009 die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern so stark gestört war, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar wäre, nur in Zusammenhang mit der Frage, ob auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Weil das B._______ mit der Kündigung sehr lange zugewartet hatte, qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das Vertrauensverhältnis nicht als derart gestört, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mindestens bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist als unzumutbar zu betrachten gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte hingegen nicht, ob eine Weiterbeschäftigung als Leiter des C._______s über die ordentliche Kündigungsfrist hinaus auch noch zumutbar gewesen wäre. So
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ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es schlussendlich das Verhalten des Beschwerdeführers selbst war, welches zur Kündigung geführt hat: Der Beschwerdeführer hat einem EU-Inspektor anlässlich einer Kontrolle ein Dossier mit angeblichen Schwachstellen im D._______ übergeben und damit in schwerwiegender Weise gegen seine Treuepflichten verstossen. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem B._______ anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit derart gestört war, dass eine Weiterbeschäftigung in seiner früheren Position so oder so nicht mehr in Frage gekommen wäre. Dass die Kündigung für nichtig erklärt wurde, ändert daran nichts, zu mal die Nichtigerklärung allein aufgrund der fehlenden Mahnung er folgte. In Betracht zu ziehen ist zudem, dass das Bundesverwaltungs gericht seinen Entscheid, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen in vollem Wissen darum gefällt hat, dass die bisherige Stelle des Beschwerdeführers in diesem Moment bereits seit längerer Zeit wieder besetzt war. Die Wiederaufnahme dieser Funktion konnte folglich auch für das Bundesverwaltungsgericht gar nie zur Diskussion stehen. 2.5.2 Um der Anweisung des EVD bzw. des Bundesverwaltungsgerichts nachzukommen, musste das B._______ für den Beschwerdeführer somit eine andere Einsatzmöglichkeit suchen. Es bot dem Beschwerdeführer im D._______ der E._______ am Standort X._______ eine Beschäftigung an. Bei dieser Stelle handelte es sich allerdings um eine Funktion, die mit der Lohnklasse 12 ­ und somit sieben Lohnklassen tiefer als die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers ­ bewertet worden war. Diese Stelle war allein schon aus diesem Grund nicht als eine der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers entsprechende Funktion bzw. als zumutbare andere Arbeit im Sinne von Art. 14
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
BPG zu betrachten (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb es sich dabei zum vornherein nur um eine Übergangslösung handeln konnte. Das B._______ war folglich verpflichtet, eine andere, den Kriterien der Zumutbarkeit entsprechende Stelle für den Beschwerdeführer zu suchen. 2.5.3 Die Leiterin des Direktionsbereichs Ressourcen und Interne Dienste des B._______ lud den Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 zu einem Gespräch über das weitere Vorgehen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2009 ein. Im Anschluss daran fragte sie die verschiedenen Verwaltungseinheiten des EVD an, ob bei ihnen eine allenfalls passende Stelle zu besetzen sei. Diese Umfrage blieb erfolglos. Weiter liess die Leiterin des Direktionsbereichs Ress-
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ourcen und Interne Dienste das Profil des Beschwerdeführers in der Job-Börse des Bundes aufschalten. Die Freischaltung erfolgte am 14. Juli 2009. Am 18. August 2009 teilte der HR-Leiter der Vollzugsstelle für den Zivildienst der Leiterin des Fachbereichs Personal B._______ mit, dass er das Kandidatenprofil des Beschwerdeführers auf der Job-Börse des Bundes gesehen und eventuell eine Stelle als kaufmännischer Sachbearbeiter (...) für ihn habe. Der Beschwerdeführer konnte sich dort am 30. Oktober 2009 vorstellen, erhielt in der Folge aber eine Absage.
2.5.4 Mit E-Mail vom 20. August 2009 wies der Beschwerdeführer das B._______ darauf hin, dass die L._______ zur Zeit für das M._______ die Kontrolle (...) durchführe. Er bot an, diese Aufgabe zu übernehmen. Die Leiterin des Fachbereichs Personal B._______ besprach am 27. Oktober 2009 mit der Leiterin Personal M._______ und dem Leiter (...) Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers. Da das BVET diese Aufgabe erst gerade am 23. Oktober 2008 für fünf Jahre an die L._______ vergeben hatte, ergab sich auch hier keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 12. August 2010 vor, er hätte die (...) anstelle der L._______ ohne Know-how-Verlust durchführen können. Er gehe sogar davon aus, dass er und die Mitarbeiter des D._______ diese Aufgabe aufgrund ihrer Vorkenntnisse effizienter als die L._______ hätten lösen können. Er behauptet weiter, das B._______ hätte diese Arbeiten mit der Schaffung einer einzigen neuen Stelle bewältigen können, da die Kontrollarbeit beim Personal des D._______ am Z._______ vor allem am Morgen anfalle. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, am Nachmittag und an den Wochenenden für den (...) zu arbeiten. Was der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen zum Ausdruck bringen will, ist nicht ganz klar. Wenn er damit andeuten will, er hätte die (...) unter Mitarbeit seiner früheren Arbeitskollegen erledigen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass die bisherigen Aufgaben dieser Arbeitskollegen nicht einfach so um die Aufgaben der (...) hätten erweitert werden können, ohne dass weitere Stellenprozente hätten geschaffen werden müssen. Andererseits hat sich in E. 2.5.1 hiervor ergeben, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem D._______ mit hoher Wahrscheinlichkeit der art gestört war, dass eine Weiterbeschäftigung beim D._______ und eine weitere Zusammenarbeit mit den ehemaligen Arbeitskollegen
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nicht in Frage kam. Der Beschwerdeführer ist weiter darauf hinzuweisen, dass er gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2009 zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat, nicht aber verlangen kann, dass für ihn eine neue Stelle geschaffen wird.
2.5.5 Die Vorinstanz macht in ihrer Duplik vom 20. September 2010 weiter geltend, seit dem 1. Januar 2008 seien an den für den Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsorten von E._______ und I._______ keine Stellen frei geworden, die mindestens in der Lohn klasse 16 eingereiht gewesen seien und die der Beschwerdeführer mit einer Beurteilung der Stufe 3 hätte verrichten können. Dies könne auch der Job-Börse des Bundes entnommen werden. Weder die E._______ noch die I._______ hätten somit in dieser Zeit dem Anfor derungsprofil des Beschwerdeführers entsprechende und für ihn zumutbare Stellen ausgeschrieben. Diese Ausführungen widerlegt der Beschwerdeführer nicht.
2.5.6 Das B._______ hat damit insgesamt glaubwürdig dargelegt, dass es sich genügend bemüht hat, eine zumutbare Weiterbeschäftigung für den Beschwerdeführer sowohl B._______- bzw. EVD-intern als auch in der gesamten Bundesverwaltung (durch Aufschaltung des Kandidatenprofils in der Job-Börse des Bundes auf dem Internet) zu finden. Rechtliche Rahmenbedingungen und organisatorische Schwierigkeiten haben eine effektive Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers aber verunmöglicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag an dieser Tatsache auch das E-Mail der Vizedirektorin des B._______ nichts zu ändern, das diese am 28. Mai 2009 an die Mitarbeitenden des B._______ verschickt hat. Die Vizedirektorin brachte in diesem E-Mail nur zum Ausdruck, dass der Beschwerde führer nicht mehr für den D._______ tätig sein werde. Eine weitere Aussage, wonach der Beschwerdeführer auch sonst nirgends im B._______ oder gar im EVD beschäftigt werde, oder dass sich das B._______ im Nachgang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht (genügend) darum bemühen werde, eine Weiterbeschäftigung für den Beschwerdeführer zu suchen, kann diesem E-Mail nicht ent nommen werden. Zweck des E-Mails war gemäss den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nur, die verständlicherweise verunsicherten Mitarbeitenden des D._______ und insbesondere dessen neuen Leiter zu beruhigen und sie über die Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2009 zu informieren.
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Wie vorzugehen ist, wenn eine Beschwerdeinstanz die Nichtigkeit einer Kündigung festgestellt hat und feststeht, dass keine Weiterbeschäftigung möglich ist, ist als nächstes zu prüfen. 3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, den bereits im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsge richts gefassten Entschluss, den Beschwerdeführer nicht weiter zu be schäftigen, habe das B._______ mit Verfügung vom 8. Januar 2010 in die Tat umgesetzt und das Arbeitsverhältnis kurzerhand per 28. Februar 2010 für beendet erklärt. Da das B._______ den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen hatte, hätte es ­ wenn schon ­ eine neuerliche Kündigung aussprechen müssen. Es gebe im Bundes personalrecht keine Grundlage, die es dem Arbeitgeber erlauben würde, trotz ausdrücklicher Anordnung durch ein Gericht, den Arbeitneh mer weiter zu beschäftigen, ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung für beendet zu erklären. Der Entscheid des B._______ sei deshalb im Sinne der Evidenztheorie offenkundig nichtig.
3.2 Ist die Weiterbeschäftigung der von einer nichtigen Kündigung betroffenen Person nicht möglich, so tritt an ihre Stelle die Entschädi gung im Sinne von Art. 19 Abs. 3
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 19 [1]   Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  1.   Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
  2.   Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
  3.   Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a.   sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b.   das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
  4.   Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
  5.   Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
  6.   Die Ausführungsbestimmungen:
a.   legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b.   regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
  7.   Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG. Dies muss auch dann der Fall sein, wenn die Weiterbeschäftigung von einer Beschwerdeinstanz zwar angeordnet wurde, sich diese im Nachhinein aber als unmöglich erweist. Der Entschädigung ist eine die Beschäftigung des Angestellten ablösende Funktion zugedacht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-621/2009 vom 20. August 2009 E. 6.4.2; PORTMANN, a.a.O., S. 67, NÖTZLI, a.a.O., Rz. 381). Da eine Kumulation von Entschädigungs- und Lohnanspruch nicht zulässig ist, ist das Arbeitsverhältnis im Sinne einer Fiktion auf den Zeitpunkt zu beenden, da feststeht, dass trotz formeller Aufhebung der Kündigung keine Weiterbeschäftigung möglich ist (vgl. PORTMANN, a.a.O., S. 67, NÖTZLI, a.a.O., Rz. 381). Wie die Vorinstanz richtig vorbringt, handelt es sich bei einer solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht um eine Kündigung im Sinne von Art. 12
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 12 [1]   Kündigungsfristen
  1.   Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
  2.   Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG. Wenn eine Person nicht weiterbeschäftigt werden kann, können auch keine neuen Kündigungsgründe gesetzt werden und das Arbeitsverhältnis könnte folglich gar nie gekündigt werden. Ein Kündigungsgrund gemäss Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 12 [1]   Kündigungsfristen
  1.   Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
  2.   Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG muss in dieser Situation deshalb nicht gegeben sein. Anders verhalten würde es sich nur dann, wenn keine genügenden Bemühungen zur Weiterbeschäftigung nachgewiesen werden konnten. Dann wäre eine Auflösung des
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Arbeitsverhältnisses effektiv nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. 3.3 Wie oben ausgeführt wurde, hat sich das B._______ genügend darum bemüht, den Beschwerdeführer im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2009 weiterzubeschäftigen. Weil eine Weiterbeschäftigung ab Januar 2010 nicht mehr möglich war, durfte es das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2010 für beendet erklären. Der Entscheid des EVD ist in diesem Punkt deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4.
Das B._______ sprach dem Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 8. Januar 2010 eine Entschädigung von zwei Jahreslöhnen (brutto Fr. (...) [Stand Januar 2010] abzüglich der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) zu und bezahlte diese dem Beschwerdeführer per 25. Januar 2010 bereits aus. In seiner von der Vorinstanz zusammen mit ihrer Vernehmlassung eingereichten Stellungnahme vom 30. Juni 2010 bringt das B._______ in diesem Zusammenhang vor, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde daure das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer und damit sein Lohnanspruch momentan fort. Die im Januar 2010 ausbezahlte Entschädigung in der Höhe von zwei Jahreslöhnen sei demzufolge zu Unrecht ausbezahlt worden und könne zurückgefordert werden. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es aufgrund sei ner umfassenden Kognition auch frei, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 19 [1]   Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  1.   Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
  2.   Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
  3.   Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a.   sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b.   das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
  4.   Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
  5.   Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
  6.   Die Ausführungsbestimmungen:
a.   legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b.   regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
  7.   Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG nach seinem Ermessen zu reduzieren. Insbesondere könne es einen allfällig definitiven Lohnfortzahlungsanspruch während des Beschwerdeverfahrens berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 12. August 2010 demgegenüber vor, das B._______ habe die Höhe der Abfindung gestützt auf die massgebenden Kriterien bereits festgesetzt. Gründe, von dieser Festsetzung abzuweichen, bestünden keine. Da der Lohnfortzahlungsanspruch des Beschwerdeführers während der Dauer des Verfahrens nicht das Geringste mit der Entschädigung zu tun habe, sei auch nicht einzusehen, weshalb die Entschädi gung für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht weiterbeschäftigt werde, gekürzt werden sollte.

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4.1 Die Entschädigung beträgt gemäss Art. 79 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)

Art. 79 [1]   Höhe der Entschädigung - (Art. 19 Abs. 5 und 6 Bst. a BPG) [2]
  1.   Die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1, 2 und 2bis entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. [3]
  1bis.   Die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1-2bis richtet sich nach Anhang 3. [4]
  2.   Bei Kündigungen aus einem Grund nach Artikel 26 Absatz 1 oder bei Kündigung des Arbeitsvertrages eines Generalsekretärs oder einer Generalsekretärin nach Artikel 26 Absatz 3 entspricht die Entschädigung einem Jahreslohn. [5]
  3.   Entschädigungen, die an Personen nach Artikel 2 Absatz 1 ausgerichtet werden, sind durch den Bundesrat zu genehmigen. [6]
  4.   Bei der Festsetzung der Entschädigungen werden insbesondere das Alter der Angestellten, deren berufliche und persönliche Situation, die gesamte Dauer ihrer Anstellung bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 und die Kündigungsfrist berücksichtigt.
  5.   Die Berechnung der Entschädigung richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2, die am Tag der Fälligkeit der Entschädigung von der angestellten Person bezogen würden. Ausgenommen davon ist die Leistungsprämie. [7]
  6.   Die Entschädigung für Angestellte, die eine vorzeitige Pensionierung gemäss Artikel 105a abgelehnt haben, darf die Höhe der gesamten Kosten der angebotenen Leistungen nach Artikel 105b nicht übersteigen. [8]
  7.   ... [9]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016 (AS 2016 3637). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).
[9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).
BPV im Fall einer nach Art. 14 Abs. 1
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
und 2
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
BPG nichtigen Kündigung mindestens drei Monats- und maximal zwei Jahreslöhne. Als Bemessungskriterien kommen insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage der Parteien, die Intensität und die Dauer der Anstellung sowie die Art und Weise der Kündigung in Frage. Kein geeignetes Bewertungskriterium ist im Fall einer im Sinne von Art. 14 Abs. 1
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
und 2
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
BPG nichtigen Kündigung dagegen ein allfälliges Verschulden der von der Kündigung betroffenen Person (BVGE 2009/58 E. 11.3; NÖTZLI, a.a.O., Rz. 385 ff.). Im vorliegenden Fall sind bei der Bemessung der Entschädigung das Alter des Beschwerdeführers, dessen spezifisches Fachwissen, welches weder bei den Verwaltungseinheiten des Bundes noch auf dem privatwirtschaftlichen Markt momentan besonders gefragt ist (vgl. E. 5.2 hiernach), sowie die Dauer seiner Anstellung beim Bund zu be rücksichtigen. Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Mai 2009 die Kündigung rechtskräftig aufgehoben bzw. für nichtig erklärt und die Weiterbeschäftigung angeordnet hat. Unter all diesen Umständen erscheint die Ausrichtung einer maximalen Entschädigung von zwei Jahreslöhnen angemessen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass hat, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung zu reduzieren.
4.2 Was das vom B._______ angesprochene Verhältnis zwischen der Lohnfortzahlungspflicht während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der zugesprochenen Entschädigung betrifft, ist Folgendes auszuführen: Wie die Vorinstanz richtig feststellt, knüpft die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bis zum Abschluss des Verfahrens an die der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht entzogene aufschie bende Wirkung an. Diese hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und erst mit Datum des vorliegenden Entscheids aufgelöst wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-76/2009 vom 24. August 2009 E. 14). Die Abgangsentschädigung ihrerseits setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit den Untergang des Lohnanspruchs voraus (vgl. E. 3.2). Nur insofern soll nach der Absicht des Gesetzgebers eine "Kumulation" von Lohn- und Entschädigungsanspruch ausgeschlossen bleiben, als ein Anspruch auf eine Entschä digung nach Art. 19
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 19 [1]   Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  1.   Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
  2.   Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
  3.   Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a.   sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b.   das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
  4.   Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
  5.   Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
  6.   Die Ausführungsbestimmungen:
a.   legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b.   regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
  7.   Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG nicht gegeben sein kann, solange das Arbeitsverhältnis und damit der Lohnanspruch weiterbestehen. Aus diesem komplementären Verhältnis zwischen Lohnfortzahlungsanspruch und Anspruch auf eine Abgangsentschädigung ergibt sich, dass Letz-
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tere zusätzlich zu dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu zah lenden Lohn geschuldet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-621/2009 vom 20. August 2009 E. 6.4.2 mit Hinweisen). 4.3 Wird die Beschwerde betreffend die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abgewiesen, ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den während des Beschwerdeverfahrens erhaltenen Lohn zurückerstatten muss. Zu beachten ist dabei der Grundsatz, dass einer unterliegenden beschwerdeführenden Partei aus dem durch die unbegründete Beschwerde bewirkten Schwebezustand kein unberechtigter Nutzen zum Schaden der obsiegenden Partei zukommen soll (vgl. BGE 112 V 74 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-621/2009 vom 20. August 2009 E. 6.4.1; HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 55 N 69 ff.). Ausgehend vom Konzept, dass die aufschiebende Wirkung die Zweiseitigkeit des Arbeitsverhältnisses im laufenden Verfahren vorläufig bestehen lässt, liegt immer dann keine ungerechtfertigte Bereicherung an weiteren Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen über die Kündigungsfrist bzw. vorliegend das Beendigungsdatum hinaus vor, wenn die betroffene Person ihre bisherige oder eine andere ihr zugewiesene Arbeitsleistung während des Verfahrens weiterhin erbringt. Das Gleiche muss gelten, wenn der Arbeitnehmer im Verfahren freigestellt worden ist oder er aus anderen Gründen unverschuldet keine Arbeit verrichten konnte. Dies ist auch dann der Fall, wenn ihm wie vorliegend keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geboten wird. Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bleibt diesfalls bestehen und für eine Rückzahlungspflicht nach Abschluss des Verfahrens existiert kein Raum (vgl. Urteil des Bundesver waltungsgerichts A-6910/2009 vom 25. Oktober 2010 E. 14.2; SUSANNE KUSTER ZÜRCHER, Aktuelle Probleme des provisorischen Rechtsschutzes bei Kündigungen nach Bundespersonalrecht, in: Jahrbuch 2007 der Schweizerischen Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht, Bern 2008, S. 160 ff., NÖTZLI, a.a.O., Rz. 330). Der Beschwerdeführer hat den während des Beschwerdeverfahrens empfangenen Lohn folglich nicht zurückzuerstatten.
5.
Die Vorinstanz bringt weiter vor, das Bundesverwaltungsgericht habe den absichtlichen Verzicht des Beschwerdeführers auf die mögliche Altersrente und das in der Privatwirtschaft erzielbare Einkommen dem für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens geschuldeten Lohn anzu -
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rechnen. Sie begründet dieses Begehren mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich der freigestellte Arbeitnehmer wie der un gerechtfertigt fristlos Entlassene den anderweitig erzielten respektive erzielbaren Lohn anrechnen lassen müsse (vgl. BGE 118 II 139 E. 1). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, abgesehen davon, dass die für einen nach Massgabe der arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Privatrechts freigestellten Arbeitnehmer geltenden Grundsätze nicht unbesehen auf das öffentliche Recht übertragen werden könnten, gelte im Privatrecht der vom B._______ zitierte Grundsatz der Anrechenbarkeit eines Ersatzeinkommens nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich ein solches erziele oder es mit Absicht unterlasse, ein solches zu erzielen. Davon könne im vorliegenden Fall gar nicht die Rede sein. Falsch sei auch die Behauptung, der Be schwerdeführer habe auf eine Altersrente verzichtet. Er wolle weiter beschäftigt werden. Im Übrigen sei die Rente von der Publica berechnet worden. Sie betrage inkl. Überbrückungsrente ca. Fr. 4'500.-- und genüge nicht, um die Verpflichtungen des verheirateten Beschwerdeführers zu decken. 5.1 Die Vorinstanz verkennt bei ihrer Argumentation, dass im privat rechtlichen Arbeitsverhältnis bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht weiterdauert, sondern auf den ordentlichen Kündigungstermin beendet wird. Im Bundespersonalrecht bleibt bei ungerechtfertigter oder nichtiger Kündigung das Arbeitsverhältnis hingegen bestehen und der Arbeitnehmer ist grundsätzlich weiter zu beschäftigen. Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens befindet sich das Arbeitsverhältnis im Schwebezustand und der Arbeitnehmer darf immer noch damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis weiterbe steht. Vom Arbeitnehmer kann folglich nicht verlangt werden, dass er eine neue Anstellung sucht (vgl. KUSTER ZÜRCHER, a.a.O., S. 159). Genau so wenig kann von ihm verlangt werden, dass er frühzeitig eine Altersrente in Anspruch nimmt.
5.2 Wie die Vorinstanz selbst ausgeführt hat, sind die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers aufgrund seines fachspezifischen Wissens beschränkt. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in der Privatwirtschaft wieder in seinem angestammten Beruf als (...) Fuss fasst. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es für den Beschwerdeführer wegen seines Alters (Jahrgang [...]) sowie wegen seiner jahrelangen Beschäftigung beim D._______ und der dadurch fehlenden Praxis in den letzten 20 Jahren nicht gerade leicht sein dürf -
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te, eine angemessene neue Stelle zu finden. Weiter bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seit der Beendigung der Beschäftigung im D._______ der E._______ in X._______ einer anderen entlöhnten Beschäftigung nachgegangen wäre.
5.3 Selbst wenn im Bundespersonalrecht der im Privatrecht geltende Grundsatz betreffend die Anrechenbarkeit eines Ersatzeinkommens direkt angewandt würde, wäre dem Beschwerdeführer vom während des Beschwerdeverfahrens bezahlten Lohn folglich kein (hypothetisches) Ersatzeinkommen abzuziehen. Auch der angebliche Verzicht auf eine Altersrente kann nicht zu einer Reduktion des Lohnanspruchs führen. Denn der Beschwerdeführer hat weder tatsächlich ein Ersatzeinkommen erzielt, noch dies pflichtwidrig unterlassen (vgl. E. 5.1 und 5.2 hiervor).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Entscheid des EVD vom 4. Mai 2010 abzuweisen ist. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine maximale Entschädigung von zwei Jahreslöhnen. Betreffend den während des Verfahrens bezahlten Lohn besteht keine Rückzahlungs pflicht. Der Lohn ist auch nicht um ein (hypothetisches) Ersatzeinkom men zu kürzen. 7.
Die Vorinstanz ist ihrer Lohnfortzahlungspflicht im hängigen Verfahren insofern nachgekommen, als sie die bis zum Datum des vorliegenden Entscheids monatlich geschuldeten Lohnzahlungen mit der bereits per 25. Januar 2010 an den Beschwerdeführer überwiesenen Entschädigung in der Höhe von zwei Jahreslöhnen verrechnete. Da der Be schwerdeführer den während des Beschwerdeverfahrens erhaltenen Lohn nicht zurückzuzahlen braucht, hat ihm die Vorinstanz diese verrechneten Ansprüche zusätzlich zur Entschädigung nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils noch auszubezahlen.
8.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in Personalrechtssachen gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 34   Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
  1.   Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
  1bis.   Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1]
  2.   Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2]
  3.   Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG grundsätzlich kostenlos.

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A-4006/2010

9. Der unterliegenden Partei wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das B._______ (z.K.)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich

Anita Schwegler

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun desgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 85   Streitwertgrenzen
  1.   In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a.   auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b.   auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
  2.   Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes-
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A-4006/2010

gerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
, 48
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
, 54
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 54  
  1.   Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
  2.   Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
  3.   Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
  4.   Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
und 100
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG).

Versand:

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A-4006/2010 23. November 2010 02. Dezember 2010 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)

Gegenstand Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 48
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 54
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 54  
  1.   Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
  2.   Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
  3.   Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
  4.   Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG 83
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BGG 85
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 85   Streitwertgrenzen
  1.   In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a.   auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b.   auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
  2.   Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG 100
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BPG 3
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 3   Arbeitgeber
  1.   Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a.   der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b.   die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c. [1]   ...
d.   die Schweizerischen Bundesbahnen;
e.   das Bundesgericht;
f. [2]   die Bundesanwaltschaft;
g. [3]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
  2.   Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4]
  3.   Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455).
BPG 12
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 12 [1]   Kündigungsfristen
  1.   Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
  2.   Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG 14
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 14 [1]   Auf Amtsdauer gewählte Personen
  1.   Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
  2.   Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.   Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.   Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR [2] über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.   Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.   Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
  3.   Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] SR 220
BPG 19
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 19 [1]   Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  1.   Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
  2.   Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
  3.   Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a.   sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b.   das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
  4.   Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
  5.   Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
  6.   Die Ausführungsbestimmungen:
a.   legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b.   regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
  7.   Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG 34
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 34   Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
  1.   Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
  1bis.   Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1]
  2.   Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2]
  3.   Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPV 79
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)

Art. 79 [1]   Höhe der Entschädigung - (Art. 19 Abs. 5 und 6 Bst. a BPG) [2]
  1.   Die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1, 2 und 2bis entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. [3]
  1bis.   Die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1-2bis richtet sich nach Anhang 3. [4]
  2.   Bei Kündigungen aus einem Grund nach Artikel 26 Absatz 1 oder bei Kündigung des Arbeitsvertrages eines Generalsekretärs oder einer Generalsekretärin nach Artikel 26 Absatz 3 entspricht die Entschädigung einem Jahreslohn. [5]
  3.   Entschädigungen, die an Personen nach Artikel 2 Absatz 1 ausgerichtet werden, sind durch den Bundesrat zu genehmigen. [6]
  4.   Bei der Festsetzung der Entschädigungen werden insbesondere das Alter der Angestellten, deren berufliche und persönliche Situation, die gesamte Dauer ihrer Anstellung bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 und die Kündigungsfrist berücksichtigt.
  5.   Die Berechnung der Entschädigung richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2, die am Tag der Fälligkeit der Entschädigung von der angestellten Person bezogen würden. Ausgenommen davon ist die Leistungsprämie. [7]
  6.   Die Entschädigung für Angestellte, die eine vorzeitige Pensionierung gemäss Artikel 105a abgelehnt haben, darf die Höhe der gesamten Kosten der angebotenen Leistungen nach Artikel 105b nicht übersteigen. [8]
  7.   ... [9]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016 (AS 2016 3637). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).
[9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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