Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2937/2006/frj/fas
{T 0/2}
Urteil vom 23. Oktober 2008
Besetzung
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
F._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision (Einspracheentscheid vom 25. August 2006).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle Zürich) F._______ mit Verfügung vom 11. Februar 2000 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64 % eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen hat (IV-Akt. 57),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2001 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragte, abwies (IV-Akt. 101),
dass die IV-Stelle Zürich die Akten am 2. September 2004 zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle IVSTA) überwies, nachdem der Versicherte in sein Heimatland Portugal zurückgekehrt war (IV-Akt. 121),
dass die IV-Stelle IVSTA eine Rentenrevision einleitete und über den portugiesischen Sozialversicherungsträger den ausführlichen ärztlichen Bericht gemäss Formular E 213 (Eingang bei IV-Stelle am 30. März 2005, IV-Akt. 130) sowie eine psychiatrisches Gutachten von Dr. A._______ vom 7. Februar 2005 (IV-Akt. 131) einholte,
dass die IV-Stelle IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. August 2005 die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte, nachdem sie das Dossier ihrem medizinischen Dienst vorgelegt hatte, welcher in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte (IV-Akt. 141 und 144),
dass die IV-Stelle IVSTA mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006 aufhob (IV-Akt. 151) und eine dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. August 2006 abwies (IV-Akt. 165),
dass F._______ mit Datum vom 22. September 2006 bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde einreichte und im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass ihm weiterhin eine Invalidenrente zustehe (Akt. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Akt. 5),
dass das vorliegende Verfahren am 1. Januar 2007 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, welches für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
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1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |
dass der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, in seiner Replik vom 30. März 2007 unter anderem rügte, die Akten der Vorinstanz seien ungeordnet und entsprächen nicht den Anforderungen von Art. 46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. |
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 31. Mai 2007 - trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts (Akt. 12) - nur zur Rüge der unhaltbaren Aktenordnung Stellung nahm (Akt. 13),
dass eine Invalidenrente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
dass nur eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides zu vergleichen ist (BGE 133 V 108 E. 5.4),
dass aufgrund der Aktenführung bereits gewisse Zweifel entstehen können bzw. entstanden sind, welcher medizinische Sachverhalt der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Februar 2000 zu Grunde lag,
dass das im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich erwähnte Gutachten der Rheumaklinik B._______ vom 1. Oktober 1999 nur unvollständig (ohne die erste Seite, d.h. ohne Adressat, Datum und Absender) in den Akten ist und nicht dem damaligen Abklärungsverfahren zugeordnet wurde (vgl. IV-Akt. 137 und Akt. 1),
dass die IV-Stelle IVSTA, als sie die Rentenrevision im November 2004 an die Hand nahm, offenbar davon ausging, die Rentenzusprache sei damals auch aufgrund eines psychischen Leidens erfolgt (IV-Akt. 124 ff.), und die IV-Stellenärzte die Verbesserung des Gesundheitszustandes einerseits mit dem Fehlen objektiver Befunde, andererseits damit begründet haben, dass keine psychiatrische Störung (mehr) vorliege (vgl. IV-Akt. 141, 149,163),
dass diese Annahme durch die vorliegenden Akten nicht gestützt wird, weil die IV-Stelle Zürich im Jahr 1999 - zusätzlich zu den Berichten der behandelnden Ärzte - ein rheumatologisches Gutachten, nicht aber eine psychiatrische Stellungnahme, einholte (vgl. IV-Akt. 101, S. 2) und das Gutachten als Diagnosen ein lumbospondylogenes und ein cervicovertebrales Syndrom, eine Schmerzverarbeitungsstörung und Spannungstyp-Kopfschmerzen aufführte (IV-Akt. 137, S. 6),
dass im Übrigen bereits bei der Begutachtung im Jahr 1999 kaum objektivierbare Befunde, welche das Ausmass der geklagten Beschwerden hätten erklären können, vorlagen, weshalb die Gutachter eine stationäre Therapie in einer Rheumaklinik und intensive Physiotherapie empfahlen, um die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von aktuell 50 % auf 100 % zu steigern,
dass die IV-Stelle Zürich in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2000 den Versicherten auf seine Schadenminderungspflicht hinwies (IV-Akt. 59), die Durchführung der angeordneten Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit - soweit ersichtlich - aber nie überprüfte (vgl. IV-Akt. 105),
dass die IV-Stelle Zürich nach Durchführung einer Rentenrevision mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 lediglich feststellte, der Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verändert und ein Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Rente abwies (IV-Akt. 107), aus den Akten aber nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche medizinischen Abklärungen vorgenommen worden sind,
dass die von der IV-Stelle IVSTA eingeholten medizinischen Berichte nur insoweit beweiskräftig sein können, als sie sich zu den im vorliegenden Revisionsverfahren wesentlichen Fragen äussern,
dass die Anforderung, wonach eine medizinische Stellungnahme in Kenntnis der Vorakten abzugeben ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) in einem Revisionsverfahren, in welchem eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes zu beurteilen ist, von besonderer Bedeutung ist,
dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass den portugiesischen Experten einerseits nicht die massgeblichen Fragen gestellt wurden (vgl. IV-Akt. 126) und diese andererseits ihre Stellungnahme nicht in Kenntnis der Vorakten abgegeben haben,
dass im Übrigen der Formularbericht E 213 (IV-Akt. 130) auch den von der IV-Stelle IVSTA bzw. ihrem medizinischen Dienst verlangten Anforderungen - insbesondere bezüglich Lesbarkeit (IV-Akt. 126 und 124) - nicht entspricht,
dass die IV-Stelle IVSTA demnach den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt hatte, bevor sie die revisionsweise Aufhebung der Rente verfügte, weshalb der streitige Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle IVSTA zurückzuweisen ist, damit sie die Rentenrevision fortführe und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge,
dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer gerügte Aktenführung der Vorinstanz als Verletzung der in Art. 46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. |
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 69 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
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1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Winterthur Columna (Ref.-Nr. ...)
Generali Personenversicherungen (Ref.-Nr. ...)
SECURA-Sammelstiftung (Ref.-Nr. ...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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