Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4151/2014
Urteil vom 23. September 2014
Einzelrichter Daniel Willisegger,
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
A._______,geboren am (...),
Syrien,
Parteien vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 8. oder 9. September 2011 und gelangte via die Türkei, Griechenland und Italien am 23. September 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 13. November 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe im März 2004 an politischen Kundgebungen teilgenommen. Als es zu Verhaftungen gekommen sei, habe er in ein anderes Dorf fliehen können. Die Behörden hätten sodann seinen (...) verhaftet und über ein Jahr festgehalten. Aufgrund der Amnestie habe er (der Beschwerdeführer) sich für den Militärdienst gemeldet und über zwei Jahre gedient, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei. Um Arbeit zu finden, sei er später nach Damaskus gegangen und habe an verschiedenen Orten an politischen Kundgebungen teilgenommen. Am (...) sei er telefonisch von seinem (...) informiert worden, dass ein Polizist vorbeigekommen sei und mitgeteilt habe, dass er für den Reservedienst der Armee aufgeboten worden sei. Er sei am selben Tag nach Hause zurückgekehrt, weil er Angst gehabt habe, in Damaskus festgenommen und in die Armee eingezogen zu werden. Am Morgen des (...) habe er in B._______ vor der Moschee demonstriert, bevor er sich bei seiner (...) (...) in C._______ versteckt und gewartet habe, bis sein (...) die Ausreise organisiere. Am 8. oder 9. September habe er schliesslich Syrien mit der Hilfe seines (...) verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte, ein Aufgebot für den Reservistendienst, Fotos und Flugblätter von der Teilnahme an diversen politischen Kundgebungen in der Schweiz, ein Bestätigungsschreiben des Vereins D._______ sowie ein Aufruf der Partei der Demokratischen Union (PYD) ein. Des Weiteren stellte die Grenzwache bei der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ein Zugbillet für die Strecke Milano Centrale - Zürich Hauptbahnhof und eine gefälschte estnische Identitätskarte, die bezweckte, den Beschwerdeführer als finnischen Staatsangehörigen erscheinen zu lassen, sicher.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 (eröffnet am 25. Juni 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage von Beweismitteln (1 bis 5) Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die eingereichten und unter Akte A13 paginierten Beweismittel sowie in die Akte A14/3 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den eingereichten und unter Akte A13 paginierten Beweismittel sowie in die Akte A14/3 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei dem Beschwerdeführer eine angemessen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, die Beweismittel im Umschlag A13 zur Einsicht aufzulegen und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwecks Terminvereinbarung zur Akteneinsicht zu kontaktieren. Gleichzeitig setzte er eine Frist von sieben Tagen nach Einsichtnahme an, um eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A14/3 wies er hingegen ab. Ferner verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akteneinsicht fand am 25. August 2014 bei der Vorinstanz statt.
E.
Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
|
a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
3.2
3.2.1 Der Begründungspflicht ist Genüge getan. Soweit der Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhebt (Beschwerde Ziff. 13-16), legt er nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien (Beschwerde Ziff. 13-16). Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Soweit sodann gerügt wird, der ausländerrechtliche Status der beiden (...) sei nicht gewürdigt worden, bleibt ebenfalls unklar, inwiefern dies den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzen könnte. Anhaltspunkte für einen flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang (z.B. Reflexverfolgung) finden sich nicht in den Akten und solches wurde an der Anhörung auch mit keinem Wort geltend gemacht. Die Vorinstanz brauchte darauf nicht weiter einzugehen. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer die Rüge im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme erhebt, ist er überhaupt nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet.
3.2.2 Das Akteneinsichtsrecht hat die Vorinstanz nicht verweigert. Vielmehr hat sie lediglich vorderhand darauf verzichtet, von allen dem Beschwerdeführer bekannten Beweismitteln Kopien anzufertigen und zuzustellen. Im Übrigen wurden die prozessualen Anträge zum Akteneinsichtsrecht bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 behandelt und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt.
3.2.3 Das Äusserungsrecht ist gewährt worden, was ausser Frage steht. Der Beschwerdeführer macht indes sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Teilgehalt des Rechts auf Mitwirkung an der Beweiswürdigung verletzt. Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz ist im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass das "Einberufungsschreiben" offenkundig Fälschungsmerkmale aufweise. Sie war nicht gehalten, vor dieser Feststellung nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. Denn einerseits hatte der Beschwerdeführer hinreichend die Möglichkeit, an der Erhebung erheblicher Beweise mitzuwirken, andererseits ist dieses "Einberufungsschreiben" offensichtlich nicht geeignet, das Beweisergebnis oder den Entscheid zu beeinflussen (dazu E. 7.1).
3.3 Demnach liegt keine Gehörsverletzung vor.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
4.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer befragt, angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungspflicht. Die Teilnahme an der politischen Kundgebung im Jahre 2004 wurde von der Vorinstanz als nicht kausal für die Ausreise gewertet und die Demonstrationsteilnahmen im Jahre 2011 wurden vom Beschwerdeführer nicht als Ausreisegrund bezeichnet (sondern die Einberufung in die Reserve). Auch hat sich die Vorinstanz insoweit mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt, als sie begründete, weshalb es ihrer Ansicht nach keine Anzeichen für eine Verfolgung seitens der Behörden wegen diesen Teilnahmen gebe. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch durch die Dauer von über zwei Jahren zwischen der Befragung und der Anhörung nichts zu seine Gunsten ableiten.
4.3 Demnach ist der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
5.
5.1 Gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, den Vorfällen im Jahre 2004 mangle es an zeitlicher und sachlicher Kausalität in Bezug auf seine Ausreise im Jahre 2011, weshalb diese nicht asylrelevant seien. Schliesslich sei er nach der Teilnahme an der politischen Kundgebung und der Amnestie in den Militärdienst eingerückt, ohne Verfolgungsmassnahmen erlitten zu haben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er wegen den späteren Teilnahmen an politischen Kundgebungen befürchten müsse, künftig verfolgt zu werden. Er sei gemäss eigenen Angaben bei diesen Demonstrationen nie in Kontakt mit der Polizei oder sonstigen Behörden gekommen und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er ausser der blossen Teilnahme je eine andere Funktion an den Kundgebungen eingenommen hätte. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei auszuführen, dass diese nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Er habe an den Kundgebungen in der Schweiz keine spezielle Funktion bekleidet und seine exilpolitischen Aktivitäten liessen ihn nicht als auffällige oder gewichtige oppositionelle Persönlichkeit erscheinen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde. So habe er an der Anhörung auch nicht geltend gemacht, aufgrund seiner exilpolitischen Betätigungen begründete Furcht vor Verfolgung zu haben. Seine Aktivitäten vermochten folglich nicht die Annahme zu begründen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Die Vorinstanz prüft weiter, ob er allenfalls aufgrund der geltend gemachten Einberufung ins Militär asylrechtlich gefährdet sei. Seine Angaben rund um das Aufgebot in den Militärdienst seien indessen widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und ausweichend ausgefallen. Hinzu komme, dass das eingereichte Beweismittel (Aufgebot in den Reservedienst) deutliche Fälschungsmerkmale aufweise. Auch die weiteren Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Ihm könne somit nicht geglaubt werden, dass er je in den Reservistendienst einberufen worden sei. Zusammenfassend hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Aussagen widersprächen sich nicht. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seien konstruiert und seine Aussagen seien nicht richtig beachtet worden. So seien seine Ausführungen sehr klar gewesen und bestätigten seine Glaubhaftigkeit. Auch sei willkürlich, dass die Vorinstanz behaupte, das eingereichte Einberufungsschreiben weise deutliche Fälschungsmerkmale auf. Die Behauptung, es handle sich um eine Zeichnung, nicht um einen Stempel, entbehre jeglicher Grundlage. Hinsichtlich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass er in Syrien verfolgt werde. Zum einen aufgrund des Profils seiner (...), zum anderen wegen der Verweigerung des Militärdienstes. Allermindestens würde er im Militärdienst als Kurde unter einem Ethniemalus leiden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet, gefoltert und hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht werden. Er habe somit begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, zumal die Voraussetzungen aufgrund der erfolgten Vorverfolgung herabgesetzt seien sowie eine Reflexverfolgung aufgrund seiner (...) bestehe. Auch seien die Vorfälle im Jahre 2004 in Kombination mit den späteren Vorfällen entgegen der Ansicht der Vorinstanz entscheidrelevant. Die Kausalität beziehe sich auf eine lange Dauer. Diesbezüglich sei geradezu tatsachenwidrig zu behaupten, dass Personen wegen einer einzelnen Demonstrationsteilnahme in Syrien nicht verfolgt würden. Aus den einschlägigen Medienberichten sei zur Genüge bekannt, dass in Syrien Personen ab der ersten Demonstrationsteilnahme gezielt asylrelevant verfolgt würden. Diese Vorbringen untermauert der Beschwerdeführer durch die Nennung und Zitierung zahlreicher Berichte zur allgemeinen und menschenrechtlichen Lage in Syrien. In diesem Sinne habe er die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten.
Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Flucht aus Syrien verneint werden sollte, wäre wegen der asylrelevanten Dienstverweigerung zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Dies zeigten verschiedene Berichte über den brutalen Umgang mit Militärdienstverweigerern und Deserteuren in Syrien.
Auch in exilpolitischer Hinsicht sei er sehr aktiv, wie die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zeigen würden (Beilagen 2 bis 5). Er sei öffentlich in Erscheinung getreten und mehrmals für die kurdische Sache in Syrien eingetreten. Die exilpolitischen Demonstrationen würden auch in Syrien wahrgenommen, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Diesbezüglich habe es die Vorinstanz unterlassen, ausführlich Stellung dazu zu nehmen. Dies stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-776/2013 vom 8. April 2014, wonach die Vorinstanz eine mögliche zeitgemässe Gefährdungslage ausfindig machen müsse, ansonsten die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt sei. Vorliegend habe es die Vorinstanz ebenfalls versäumt, seine Vorbringen im Hinblick auf die aktuelle Gefährdungslage zu würdigen, sondern habe lediglich auf die in Anbetracht der sich ständig ändernden Lage in Syrien veraltete Rechtsprechung verwiesen. Auch besitze die Vorinstanz keine Quellen, welche belegen würden, dass die Überwachung der syrischen Opposition durch die syrischen Geheimdienste abgenommen habe, wie im Verfahren
D-4265/2013 habe festgestellt werden können. Es sei somit offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache neu beurteilt werden müsse. Zur Untermauerung dieser Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf mehrere Berichte, mit welchen er in ausführlicher Weise die Menschenrechtslage in Syrien aufzeigt und verlangt den Beizug von Dossiers verschiedenster Verfahren vor der Vorinstanz beziehungsweise vor dem Bundesverwaltungsgericht.
In seiner Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Vorbringen fest und wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in seiner Beschwerde.
7.
7.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So ist dieser darin zuzustimmen, die Vorfälle im Jahre 2004 hätten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen kausalen Zusammenhang zu der Ausreise im Jahre 2011 und seien deshalb asylrechtlich irrelevant. Immerhin hat der Beschwerdeführer selber ausgeführt, dass eine Amnestie ausgesprochen worden sei, weshalb er sich zum Militärdienst gemeldet habe (BFM-Akten, A12/11 F24 f). Eine Verfolgung konnte zum Zeitpunkt der Amnestie somit nicht vorliegen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sein (...) sei wegen seiner Teilnahme an der Demonstration in Haft genommen worden (BFM-Akten, A12/11 F21), jedoch erfolgte die Ausreise im Jahre 2011 wegen der angeblichen bevorstehenden Einberufung in den Militärdienst (BFM-Akten, A12/11 F34), weshalb es am sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den Vorfällen im Jahre 2004 und der Ausreise im Jahre 2011 mangelt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass - zumindest nach der Amnestie - eine Verfolgung wegen den Vorfällen stattgefunden habe. Des Weiteren ist den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen, dass er wegen den Teilnahmen an den politischen Kundgebungen im Jahre 2011 von den staatlichen Behörden verfolgt werde. So bringt er explizit vor, dass er bei diesen Demonstrationen nie Probleme mit der Polizei oder mit sonstigen Behörden bekommen habe (BFM-Akten, A12/11 F42). Mit der Vorinstanz ist somit einig zu gehen, dass nicht davon auszugehen ist, er würde wegen seiner politischen Tätigkeiten in Syrien verfolgt, zumal den Akten keine Anzeichen für eine weitergehende Funktion als die blosse Teilnahme an der Demonstration zu entnehmen ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die Teilnahme an einer politischen Kundgebung in Syrien nicht ohne weiteres die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft, sondern es bedarf weiterer Hinweise, die darlegen, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der syrischen Behörden gelangte. Solche sind nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf die vorgebrachte Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee liegt ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung vor. Die Fälschungsmerkmale des "Einberufungsschreibens" (schlechte Kopie, unsorgfältig von Hand zurückgeschnitten auf ein Kleinformat, handschriftliche Nachzeichnungen im Stempelbereich mit Kugelstift, usw.) sind derart eklatant, dass nicht nur die beantragte Dokumentenanalyse in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen ist, sondern auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich erschüttert wird. Die Vorinstanz ist im Übrigen ausführlich auf die Ungereimtheiten seiner Aussagen eingegangen, auf die verwiesen werden kann. Sie verletzt keine Bundesrecht, wenn sie die Vorbringen zur Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee als unglaubhaft würdigt.
7.2 Demnach kann der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.
8.1 Gemäss Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.3 Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise nicht als regimefeindliche Person in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten, weil eine glaubhafte Verfolgung ausgeschlossen werden kann. Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht nur rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist.
8.4 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers seit der Einreise gehen nicht über das hinaus, was ein Grossteil der syrischen Diaspora unternimmt (Facebook und Teilnahme an Demonstrationen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern er konkret in den Fokus des syrischen Geheimdienstes geraten sein könnte. Der Umstand, dass er an einer Kundgebung eine gelbe Leuchtweste trug, wie auf einigen Fotos ersichtlich, lässt eine solche Annahme sicherlich nicht zu. Entscheidend ist vielmehr ein Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens und des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7282/2013 vom 28. Februar 2014). Eine solche Gefahr lässt sich in der Person des Beschwerdeführers nicht ausmachen. Da die Flüchtlingseigenschaft die Furcht vor einer individuellen Verfolgung voraussetzt, genügen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Lage in Syrien nicht, um den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel (Fotos; ein vorgedrucktes Schreiben, welches die Teilnahme an einer Kundgabe bestätigt, usw.) nichts zu ändern. Ebenso kann auf den beantragten Beizug von Dossiers (Beschwerde Ziff. 67) verzichtet werden, da diese keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben.
8.5 Demnach erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
9.
9.1 Gemäss Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit nicht gegenstandlos und darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: