Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2797/2021

Urteil vom23. August 2021

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung
Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

A._______, geboren am (...),

dessen Ehefrau

B._______, geboren am (...),

und das Kind

C._______, geboren am (...),
Parteien
alle Irak,

alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz D._______, Autonome Region Kurdistan (ARK, auch Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. September 2018 mit dem Flugzeug in Richtung Türkei. Von dort gelangten sie über Griechenland und weitere europäische Staaten am 10. August 2020 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.

B.

Am 27. August 2020 fanden die Personalienaufnahmen und am 1. September 2020 die Dublin-Gespräche statt.

C.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 - und nachdem die griechischen Behörden ein Informationsersuchen des SEM nicht beantwortet hatten - teilte dieses der vormaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und ihre Asylgesuche in der Schweiz geprüft würden.

D.

Am 5. respektive 6. Januar 2021 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört.

E.

E.a Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe beim (...) gearbeitet. Ihm sei gekündet worden, nachdem im März 2017 im (...) ein Feuer ausgebrochen sei, für welches er verantwortlich gemacht worden sei. In diesem Zusammenhang sei er vom Gericht zu einer Geldstrafe von (...) Dollar verurteilt worden. Sein Vater habe die Geldstrafe bezahlt. Im Nachhinein habe er erfahren, dass sein Vater dazu die Ländereien seines Grossvaters ohne die Zustimmung seiner Onkel respektive Cousins verkauft habe. Seine Cousins hätten den Verkauf nicht akzeptiert und ihm vorgeworfen, seinen Vater zum Verkauf gedrängt zu haben. Sie seien im Oktober 2017 während seiner Abwesenheit zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Die Beschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt im achten Monat schwanger gewesen sei, sei bei diesem Vorfall zur Seite geschoben worden und dabei hingefallen. Sie sei getreten worden, habe das Bewusstsein verloren, mit inneren Blutungen ins Spital gebracht und dort notfallmässig operiert werden müssen. Ihr Neugeborenes sei nach etwas mehr als zwanzig Tagen verstorben. Zirka sechs oder sieben Monate später sei ihre Tochter für mehrere Stunden verschwunden. Als man sie wiedergefunden habe, habe sie blaue Flecken am Körper aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei sodann von den Cousins des Beschwerdeführers einmal beinahe mit einem Auto überfahren worden und ihr Bruder, bei welchem der Beschwerdeführer nach der Kündigung beim (...) gearbeitet habe, sei von den Verfolgern unter Drohungen aufgefordert worden, ihm keine Arbeit mehr zu bieten. Schliesslich habe ihre Mutter ihnen gesagt, sie sollten sich scheiden lassen, falls sich ihre Situation nicht ändere. Vor diesem Hintergrund hätten sie ihr Heimatland verlassen. Nach ihrer Ausreise habe der Beschwerdeführer eine SMS mit Todesdrohungen seiner Cousins erhalten.

E.b Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren - teilweise durch ihre vormalige Rechtsvertretung - folgende Unterlagen zu den Akten: (auszugsweise) Kopien respektive Fotografien diverser Dokumente zum Beleg ihrer Identität (u.a. Reisepässe und Informationskarte des Familienoberhaupts), Fotografien ihres verstorbenen Sohnes, Fotografie eines Bankdokuments und drei die Beschwerdeführerin betreffende Arztberichte zu Arztbesuchen in der Schweiz.

F.
Am 13. Januar 2021 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

G.

G.a Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

G.b

G.b.a Es qualifizierte die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden (insb. wegen fehlender Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur) als nicht asylrelevant und verzichtete - jedoch mit ausdrücklich angebrachten Vorbehalten - auf eine (ausführliche) Glaubhaftigkeitsprüfung. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete es als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit führte es im Wesentlichen an, es erachte den Wegweisungsvollzug in die ARK im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts als grundsätzlich zumutbar. Zudem würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden seien bis zu ihrer Ausreise in der Stadt D._______ wohnhaft gewesen, wo sie im Haus des Vaters des Beschwerdeführers gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe die (...) absolviert und könne mehrjährige Berufserfahrung vorweisen. Nebst seinem Vater würden auch seine Brüder über Immobilien verfügen und seien berufstätig. Sein Vater, mit welchem er in Kontakt stehe, sei fortgeschrittenen Alters und beziehe eine Pension. Sowohl sein Vater als auch die Mehrzahl seiner Geschwister würden sich in der Stadt D._______ aufhalten. Zwar habe er ausgeführt, keinen Kontakt zu seinen Brüdern zu haben. Diesbezüglich sei jedoch anzumerken, dass er den fehlenden Kontakt auf seine Asylvorbringen abgestützt habe, hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit begründete Zweifel bestehen würden. Ferner verfüge er über weitere Verwandte, auf deren Unterstützung er bei seiner Rückkehr zurückgreifen könne.

G.b.b Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über keine schulische oder berufliche Ausbildung, könne jedoch auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen. So würden sowohl ihre Mutter als auch ihre Geschwister nach wie vor in der Stadt D._______ leben und auch ihre Brüder seien berufstätig. Einer ihrer Brüder besitze beispielsweise ein Geschäft, in dem er den Beschwerdeführer bis zur Ausreise beschäftigt habe. Die finanzielle Lage ihrer Familie habe sich nach deren Zuzug in die Stadt D._______ (im Jahr 2003) verbessert und ihre Brüder hätten die Beschwerdeführenden auch bei ihrer Ausreise finanziell unterstützt. Es seien den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihre Familie sie nicht auch nach ihrer Rückkehr unterstützen könnte. Die Beschwerdeführerin stehe ihren Angaben zufolge in regelmässigem Kontakt mit ihrer Familie und vermisse sie.

G.b.c Bezüglich der eigenen finanziellen Situation hätten die Beschwerdeführenden ausgeführt, sie hätten "nicht zu den Armen" gehört. Zwar sei ihren Angaben zu entnehmen, dass sich die wirtschaftliche Lage im Vorfeld ihrer Ausreise tendenziell verschlechtert habe und es in ihrer Herkunftsregion im Allgemeinen wenig Arbeit gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ausgeführt, dass es ihnen dennoch gut gegangen sei und sie sich über die Runden hätten bringen können. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer sozialen und wirtschaftlichen Reintegration in ihrer Herkunftsregion offenstehe.

G.b.d Schliesslich würden die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (schwere Depression, Kopfschmerzen und [...]) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Bezüglich der (...) sei sie den vorliegenden Arztberichten zufolge bereits im Irak behandelt worden. Zudem seien hinsichtlich ihrer physischen Beschwerden den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach in ihrem Fall eine komplexe oder dringliche Behandlung indiziert wäre. Hinsichtlich ihrer psychischen Beschwerden sei anzumerken, dass eine psychiatrische Behandlung in D._______ möglich sei. Ferner stehe es ihr frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Trotz ihren gesundheitlichen Problemen sei das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu bejahen. Den Akten seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegweisungsvollzug dem Kindswohl widerspreche.

H.

Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juni 2021 (Datum Poststempel) - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositionspunkten 4 und 5 (recte: 4 bis 6) aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie - unter Einreichung einer Sozialhilfebestätigung (in Kopie) - um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters.

I.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Juni 2021 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die durch einen in Asylsachen versierten Rechtsvertreter verfasste Beschwerde richten sich gemäss Rechtsbegehren ausschliesslich gegen den vom SEM verfügten Wegweisungsvollzug. Die vorinstanzliche Verfügung ist damit, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs) betrifft - unbesehen des Einwands in der Beschwerde, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 7.3.2 nachstehend) unter dem Aspekt der frauenspezifischen Fluchtgründe zu prüfen gewesen wären und vom Rechtsvertreter als asylrelevant erachtet würden - in Rechtskraft erwachsen. Sodann ist auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet wurde.

4.

4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz - zumindest sinngemäss - Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (und mithin der Begründungspflicht) sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).

4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG).

4.3

4.3.1 Konkret bemängeln die Beschwerdeführenden, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Wegweisungsvollzugspraxis des Bundesverwaltungsgerichts falsch dargestellt, indem es festgehalten habe, dass der Wegweisungsvollzug in die ARK grundsätzlich zumutbar sei und dies im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Diesbezüglich habe es lediglich auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, die alleinstehende, gesunde und junge Männer (Kurden aus der KRG-Region) betreffen würden. Der Grund, weshalb es diese Urteile herangezogen habe, obwohl vorliegend eine Familie mit einem kleinen Kind vom Wegweisungsvollzug betroffen sei, bleibe im Dunkeln. Da das SEM an den Untersuchungsgrundsatz gebunden sei und seine Asylentscheide ausgewogen zu begründen habe, hätte es sein Vorgehen transparent machen und erläutern müssen.

4.3.2 Diese Rügen zielen ins Leere. Allein aus dem Umstand, dass das SEM in seinen generell den Wegweisungsvollzug in die ARK betreffenden Erwägungen auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwies, die nicht (vollständig) auf die vorliegende Konstellation passen, und den Grund hierfür nicht anführte, resultiert noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht.

4.4

4.4.1 Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 7.3.2 nachstehend) in den Sachverhalt aufzunehmen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.

4.4.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den nachfolgenden Erwägungen erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Misshandlungen durch ihre Cousins für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als unerheblich. Ihre angeblich daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme und ihre behauptete fehlende schulische sowie berufliche Ausbildung (und damit die traditionelle Lebensweise ihrer Familie) wurden sodann in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Mithin liegt auch diesbezüglich - unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 4.2.1 - offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

4.5 Sofern in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise sei nicht ausreichend abgeklärt worden, erweist sich - angesichts der dazu gestellten Fragen (vgl. Akten SEM 1071747-49/18 F19, 43; 1071747-50/15 F19 ff.) - auch diese Rüge als unbegründet.

4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.

6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG und Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK nicht anwendbar ist.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen bezüglich ihrer Vorbringen zur Verfolgung durch die Cousins des Beschwerdeführers, an deren Glaubhaftigkeit auch seitens des Gerichts Vorbehalte bestehen, unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur nicht gelungen. Für die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr aufgrund der traditionellen Lebensweise ihrer Familie kein menschenwürdiges Leben zu erwarten habe, gibt es sodann keinerlei Anhaltspunkte (vgl. dazu E. 7.4.2 nachstehend). Dass der Beschwerdeführerin im Kindesalter der Zugang zu Schulbildung verwehrt worden ist, bildet kein Vollzugshindernis im Sinne einer Unzulässigkeit. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2; ferner etwa die Urteile
E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.3 und E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.2.2).

6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.

7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-3737/2015 (E. 7.4.5) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja). Demnach sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (BVGE 2008/5 E. 7.5). Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons, IDP) ist der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen. Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die KRG-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. zum Ganzen etwa die bereits genannten Urteile des BVGer E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.1 f. und E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.3.1 je m.w.H.).

7.3

7.3.1 In der Beschwerdeschrift wird die Ansicht vertreten, dass der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall - entgegen der Einschätzung des SEM - nicht zumutbar sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK für Familien mit Kindern grosse Zurückhaltung verlange, welche in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar sei. Das SEM habe keine Elemente in die Waagschale gelegt, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden und habe insbesondere die Situation der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise berücksichtigt.

7.3.2 Diese habe angegeben, ihre Vergangenheit, womit sie die traditionelle Lebensweise gemeint habe, habe sie schlecht behandelt. Bis im Jahr 2003 habe sie zusammen mit ihren Cousins in einem Dorf ausserhalb der Stadt D._______ gelebt. Von ihren Cousins sei sie sehr schlecht behandelt und auch misshandelt worden. Sie sei ständig (auch auf den Kopf) geschlagen und wie ein Tier behandelt worden. Im Jahr 2003 sei sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in die Stadt D._______ gezogen, wodurch sich die Situation zum Besseren gewendet habe. Sie sei danach nicht mehr körperlich misshandelt worden. Dennoch sei es ihr aufgrund ihres Geschlechts untersagt gewesen, zur Schule zu gehen, entgeltliche Arbeit zu leisten und sich zu bilden. Ihre Familie habe sie gezwungen, den Haushalt für die Männer zu machen. Mithin sei ihre persönliche Entfaltung systematisch verhindert und sie - so die Ansicht des Rechtsvertreters - zeitweise wie eine Sklavin gehalten worden. Als Folge davon klage sie heute über Kopfschmerzen und Migräne, habe psychische Probleme und sei Analphabetin.

7.3.3 Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes auf die Mutter und die Brüder der Beschwerdeführerin und damit auf jene Personen verweise, welche sie ein Leben lang systematisch unterdrückt und ihre persönliche Entfaltung verhindert hätten. Die vorinstanzlichen Erwägungen führten zur Ansicht des SEM, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr ungebildet bleiben, den Haushalt weiter besorgen und finanziell von ihrer Familie abhängig sein soll. Die Argumentation, wonach beiden Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer sozialen und wirtschaftlichen Reintegration offenstehen würde, erscheine - betreffend die Beschwerdeführerin - fast schon zynisch. Ausserdem impliziere die vom SEM angenommene Möglichkeit der wirtschaftlichen Reintegration, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Flucht wirtschaftlich integriert gewesen sei.

7.3.4 Des Weiteren könne aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und der Akten davon ausgegangen werden, dass sie nach der Entlassung des Beschwerdeführers beim (...) grosse Probleme gehabt hätten, ihre Lebenskosten zu decken. Sie hätten verschiedentlich gesagt, die finanzielle Lage sei vor der Ausreise schlecht gewesen und sie hätten ihr Auto verkaufen müssen, um anfallende medizinische Kosten zu decken. Der Aufbau einer Existenzsicherung und die wirtschaftliche Reintegration der Familie sei nicht gesichert. Die nicht ausgebildete Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer familiären Geschlechterrolle im Irak nie etwas zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Familie beitragen können.

7.3.5 Was schliesslich die schwere Depression der Beschwerdeführerin betreffe, könne dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Arztbericht nicht entnommen werden, weswegen, wie oft und wann sie im Irak medizinisch behandelt worden sei. Zudem sei stark daran zu zweifeln, dass ihre Familie - gemäss SEM ihr tragfähiges Beziehungsnetz - eine psychiatrische Behandlung zulassen würde.

7.4

7.4.1 Auch wenn gemäss BVGE 2008/5 die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK für Familien mit Kindern nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist, liegen vorliegend - in Übereinstimmung mit dem SEM - begünstigenden Faktoren vor, aufgrund derer sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist. Die Beschwerdeführenden stammen beide aus der Provinz D._______, lebten spätestens seit 2003 und bis zu ihrer Ausreise im September 2018 in der Stadt D._______ und verfügen auf beiden Seiten über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. G.b.a f. vorstehend). Den zutreffenden Ausführungen des SEM zum familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehalten, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist.

7.4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind sodann die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem tragfähigen Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr (und dem Beschwerdeführer) nicht zumutbar sein soll, nach ihrer Rückkehr wieder auf ihr familiäres Beziehungsnetz (bestehend aus ihrer Mutter, ihrer Schwester und insb. ihren drei Brüdern) zurückzugreifen, welches sie schon bei der Ausreise finanziell unterstützte. Daran vermag der Hinweis auf die behauptete traditionelle Lebensweise ihrer Familie, aufgrund welcher es ihr nicht möglich gewesen sei, die Schule zu besuchen, eine Ausbildung zu machen und zu arbeiten, nichts zu ändern. Wie sich selbst aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt, erlebte die Beschwerdeführerin "nur" durch ihre Cousins und "lediglich" während des Zusammenlebens mit diesen bis ins Jahr 2003 körperliche Misshandlungen, wobei nicht erkennbar ist, inwiefern die entsprechenden Vorfälle für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung sein sollen. Die Beschwerdeführerin gab zudem explizit zu Protokoll, dass ihre Mutter und ihre Brüder alle gut seien und sie von ihnen gut behandelt worden sei sowie sie sehr vermisse; ihre Mutter sei im Übrigen auch damit einverstanden gewesen, dass sie die Schule besuche oder arbeite, aber ihre Cousins hätten so etwas als Schande angesehen (vgl. 1071747-50/15 F7 und 82). Aufgrund dieser Aussagen sowie ihrer unsubstanziierten Angabe, wonach "sie" es nicht zugelassen hätten, dass sie eine Ausbildung gemacht habe (vgl. 1071747-50/15 F16), ist sodann ohnehin zweifelhaft, dass es ihr nach dem Wegzug aus dem Dorf weiterhin - entgegen ihrem Willen und aufgrund des Widerstands ihrer Mutter oder ihrer Brüder - nicht möglich gewesen sein soll, die Schule zu besuchen, eine Ausbildung zu machen oder zu arbeiten. Der behauptete Vorfall, als sie beim Versuch zu Schreiben auf die Hand geschlagen worden sei, dürfte sich gemäss ihren Aussagen jedenfalls während des Zusammenlebens mit ihren Cousins ereignet haben (vgl. 1071747-50/15 F7).

Ferner darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden von der Familie der Beschwerdeführerin (insb. ihrer Mutter und ihren Brüdern) auch nach ihrer Rückkehr mit Unterstützung rechnen können. Daran vermag die unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die wirtschaftliche Situation ihrer Familie momentan - nach "dieser" Krankheit (gemeint wohl: der Mutter) und nachdem sie bei der Ausreise geholfen habe - schlecht sei (vgl. 1071747-50/15 F32 und 42), nichts zu ändern. Angesichts der bisher nicht in Anspruch genommenen Schutzinfrastruktur im Heimatstaat gilt das Gleiche für die - im Übrigen ebenfalls unsubstanziierten - Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Familie wegen ihren behaupteten Problemen genug von ihnen gehabt habe (vgl. 1071747-49/18 F64, 72 und 78; 1071747-50/15 F47 [S. 8] und 66).

7.4.3 Es ist somit von einem grossen tragfähigen Beziehungsnetz sowie einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Ferner sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur eigenen finanziellen Situation der Beschwerdeführenden zu bestätigen (vgl. Bst. G.b.c vorstehend). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, besteht kein Grund, die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin respektive deren Einschätzung der eigenen finanziellen Situation wegen ihrer behaupteten fehlenden Bildung anzuzweifeln. Im Übrigen ist auch den knappen und undifferenzierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass sie Probleme gehabt hätten, insbesondere in den knapp elf Monaten vor ihrer Ausreise - und damit nach dem angeblich durch die hohen Spitalkosten ihres verstorbenen Kindes bedingten Verkauf ihres Autos - ihre Lebenskosten zu decken (vgl. 1071747-49/18 F19 und 43). Damals arbeitete der Beschwerdeführer bei seinem Schwager in dessen (...). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder dort wird arbeiten oder anderweitig für sich und seine Familie wird sorgen können, gegebenenfalls mit Unterstützung des im Heimatland lebenden Beziehungsnetzes.

7.4.4 Ferner ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer und die Tochter sind - mit Ausnahme von (...) beim Beschwerdeführer - gesund (vgl. 1071747-49/18 F37; 1071747-50/15 F73). Aus den in den vorinstanzlichen Akten liegenden Arztberichten ergibt sich im Wesentlichen, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode sowie eine (...) diagnostiziert wurde und sie an Kopfschmerzen sowie (...) unklarer Ursache leidet (vgl. 1071747-37/2, 39/3 und 44/3; vgl. ferner 1071747-30/2 S. 2). Ausserdem ergibt sich aus ihren Aussagen während der Anhörung, dass sie manchmal Schmerzen am (...) und (...) habe (vgl. 1071747-50/15 F35). Wegen ihrer (...) soll sie - wie schon in der angefochtenen Verfügung explizit betreffend die (...) und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, betreffend die psychischen Probleme festgehalten - bereits im Irak behandelt worden sein und (...) Medikamente erhalten haben (vgl. 1071747-37/2 und 39/3). Es ist sodann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, gemäss welcher die medizinische Grundversorgung in der KRG-Region sichergestellt ist und psychische Erkrankungen adäquat behandelbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.3; D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.5 m.w.H.). Auch wenn der Behandlungsstandard im Nordirak im Vergleich mit der Schweiz tiefer ist, ist hinsichtlich der aktenkundigen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass eine allfällige notwendige (Weiter-)Behandlung und medikamentöse Versorgung bei einer Rückkehr gewährleistet ist. Bezüglich allfällig fehlender finanzieller Mittel zur Finanzierung entsprechender Behandlungen oder Therapien ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG), hinzuweisen. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass die Familie der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung nicht zulassen würde, was im Übrigen ohnehin nichts an der grundsätzlichen Verfügbarkeit entsprechender Behandlungsmöglichkeiten ändern würde.

7.4.5 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). So ist die Tochter der Beschwerdeführenden mit ihren (...) Jahren noch in einem sehr stark von der Familie geprägten Alter. Bei einer Rückkehr zusammen mit ihren Eltern wird sie daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können. Es kann sodann hinsichtlich der im ärztlichen Bericht vom 22. September 2020 festgehaltenen Empfehlung einer Kinderbetreuung zur Entlastung der Beschwerdeführerin (vgl. 1071747-39/3) davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden auch diesbezüglich von ihrem in D._______ vorhandenen Beziehungsnetz unterstützt werden, sollte dies nötig sein.

7.5 Damit sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden und ihre Tochter als zumutbar. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

8.

Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates - sofern überhaupt nötig (vgl. 1071747-49/18 F38 ff.) - die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

9.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

11.2 Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG362;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG363.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG. Da die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren waren und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutzuheissen.

11.3 Die Kosten des Verfahrens wären ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.

11.4 Der Rechtsvertreter ist antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und unbesehen des Verfahrensausgangs für die notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen.

Lic. iur. Dominik Löhrer wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2797/2021
Date : 23. August 2021
Published : 01. September 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  5  6  8  44  93  102m  105  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
SR 0.107: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  13  14
VwVG: 5  12  29  48  49  52  63  65
BGE-register
135-II-286 • 136-I-184
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2015/30 • 2014/26 • 2011/24 • 2008/34 • 2008/5
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D-2797/2021 • D-6464/2018 • E-1438/2021 • E-2540/2021 • E-3737/2015