Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5753/2018
Urteil vom 23. August 2019
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Parteien
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
Gegenstand
B._______, geboren am (...);
Verfügung des SEM vom 5. September 2018.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. April 2014 anerkannte das SEM sie als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Familienzusammenführung mit ihren Kindern C._______, geboren (...), und den Zwillingen D._______ und B._______, geboren am (...) (alle mit Nachname E._______) sowie um deren Einreisebewilligung. Dem Gesuch waren die Taufurkunden der Kinder im Original und Passfotos vom C._______ und D._______ beigelegt.
C.
Am 28. Januar 2015 bewilligte das SEM die Einreise von C._______ und D._______. D._______ reiste am 2. April 2015 in die Schweiz ein und wurde am 22. April 2015 in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter eingeschlossen. C._______ reiste am 23. April 2015 in die Schweiz ein und wurde am 6. Mai 2015 in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter eingeschlossen.
D.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 schrieb das SEM das Familienzusammenführungsgesuch für B._______ als gegenstandslos geworden ab. Es begründete dies damit, dass sich B._______ noch in Eritrea befinde und unklar sei, wann dieser ausreisen könne, es ihm somit nicht möglich sei, den angeforderten DNA-Test durchzuführen, weshalb das Familienzusammenführungsgesuch nicht behandelt werden könne. Das Verfahren könne indessen wieder aufgenommen werden, sobald es B._______ gelungen sein sollte, aus Eritrea auszureisen.
E.
Am 27. Juni 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme des Verfahrens um Familienzusammenführung betreffend B._______.
F.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Beantwortung mehrerer Fragen auf. In ihrer Eingabe vom 26. Juli 2018 nahm die Beschwerdeführerin zu den Fragen Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 5. September 2018 verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gutheissung des Gesuchs um Familienzusammenführung und die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
J.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 9. November 2018 zur Beschwerde vernehmen.
K.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 26. November 2018 und reichte eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Ausreise von B._______ aus Eritrea nicht vollständig abgeklärt, da es sich mit den konkreten Umständen wie seiner Minderjährigkeit und dem eritreischen Kontext nur mangelhaft auseinandergesetzt habe und deswegen davon ausgehe, dass B._______ hätte ausreisen können, weil die anderen Kinder als auch tausende Eritreer in den letzten Jahren aus Eritrea geflüchtet seien.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |
3.3 Das SEM hielt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest. Ein Vergleich der Situation von B._______ zu derjenigen von C._______ und D._______ war zulässig und durchaus auch angebracht, weil die Situationen tatsächlich vergleichbar sind. Die Geschwister sind in vergleichbarem Alter, es handelt sich um den gleichen Länderkontext und die gleiche Zeitperiode. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das SEM mit der Minderjährigkeit und dem eritreischen Kontext nur mangelhaft auseinandergesetzt hätte. Alleine der Umstand, dass das SEM in Bezug auf die illegale Ausreise einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM richtig und vollständig festgestellt.
Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |
4.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |
4.3 Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug massgeblich (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3245/2018 vom 9. April 2019 m.w.H.).
4.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familien-asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, dass C._______ und D._______ in den Jahren (...) beziehungsweise (...) alleine aus Eritrea ausgereist seien. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingaben vom 16. Juli 2014, 22. Januar 2015 und 5. März 2015 angegeben, dass sich B._______ noch immer in Eritrea befinde. Der nächste Schriftenwechsel sei im Juni 2018 erfolgt. Vor diesem Hintergrund stelle sich sowohl die Frage nach der tatsächlich fortgeführten Beziehung als auch dem durchgehenden Willen zur Weiterführung des Familienlebens. Auch wenn nicht grundsätzlich abzustreiten sei, dass die illegale Ausreise aus Eritrea mit gewissen Hindernissen verbunden sei, erwecke es doch ein erhebliches Erstaunen, dass B._______ die vorgebrachten wiederholten Versuche über einen Zeitraum von (...) Jahren nie hätten geglückt sein sollen. Angesichts der Tatsache, dass seine beiden Geschwister zuvor scheinbar problemlos hätten ausreisen können - wie dies im Übrigen tausende weitere Eritreer in den vergangenen Jahren getan hätten - sei nicht evident, weshalb es ihm seit (...) nie hätte gelingen sollen, hätte er dies denn unermüdlich versucht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme seien wenig überzeugend ausgefallen und würden sich in erster Linie auf die Wiedergabe der scheinbaren Umstände beschränken. Ferner seien die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2018 kurzangebunden sowie wenig substanziiert und ihre Schilderungen mehrheitlich oberflächlich und wenig detailliert ausgefallen. So habe sich ihre Darstellung des Kontakts auf den Hinweis beschränkt, dass sie ungefähr zwei Mal pro Monat telefonieren würden. Bei der Frage nach der gelebten Mutter-Kind-Beziehung habe sie sich mit blossem Verweis auf die vorangehende Frage begnügt. Dies erwecke keineswegs den Eindruck, als würden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ eine enge Mutter-Kind-Beziehung aufrechterhalten. Hinzu komme, dass sie weder über die Ausreise Mitte (...) noch über die Route, Transportmittel oder Reisedauer von B._______ Kenntnis zu haben scheine. Würde sie tatsächlich ein inniges Verhältnis zu ihrem Sohn führen, wäre anzunehmen, dass sie genauer Bescheid wüsste. Demnach sei festzustellen, dass weder aus den Reisebemühungen noch den Ausführungen zur Mutter-Kind-Beziehung ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin und B._______ seit (...) Jahren eine gelebte Beziehung aufrechterhalten würden. Ebenso wenig sei der konkrete und unbedingte Wille zu erkennen, sich schnellstmöglich wieder zu vereinen. Hätten sie alles Erdenkliche unternommen, könnte erwartet werden, dass sie hierzu substanziierter, nachvollziehbarer und aus einer subjektiveren Perspektive berichten würde. Daraus folge, dass im
vorliegenden Fall nicht von einer dauerhaft aufrechterhaltenen Beziehung auszugehen sei und somit besondere Umstände vorliegen würden, die gegen die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sprechen würden. Demzufolge seien die Voraussetzungen aus Art. 51

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass ihr mit Abschreibungsentscheid des SEM vom 8. Januar 2016 zugesichert worden sei, das Verfahren könne wieder aufgenommen werden, wenn B._______ Eritrea verlassen hätte. Diesem Schreiben seien keine Bedingungen zu entnehmen. Sie habe darauf vertraut und habe sich daher nicht veranlasst gesehen, dem SEM periodisch über die Kontakte zu ihrem Sohn oder über dessen Ausreiseversuche Bericht zu erstatten. Sie habe sich in der Stellungnahme vom 26. Juli 2018 zu den Lebensumständen und den Ausreiseversuchen ihres Sohnes geäussert. Er habe es wiederholt versucht, alleine und in Begleitung von Freunden. Ende (...) sei er erwischt und festgenommen worden. Er sei ungefähr (...) in Haft geblieben und sei nur dank seiner Minderjährigkeit und dem Einschreiten seines Grossvaters mit einer Verwarnung freigelassen worden. Die Kinder hätten gerade wegen den Gefahren bei der Ausreise nicht zusammen ausreisen sollen. So habe sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass zumindest einem der Kinder die Ausreise gelinge. So sei dies auch bei der Flucht von C._______ und D._______ gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich stets ein baldiges Wiedersehen mit all ihren Kindern gewünscht. Die Sicherheit und das Wohlergehen der Kinder seien ihr aber noch wichtiger. Sie habe sofort nach Gutheissung ihres Asylgesuchs ein Gesuch um Familienvereinigung zugunsten ihrer Kinder eingereicht. Sie habe damit klar bekundet, dass sie weiterhin mit ihren Kindern zusammenleben wolle. Nach Abschreibung des Gesuches im Januar 2016 habe sie darauf vertraut, dass sie sich erst nach der Ausreise von B._______ erneut an das SEM wenden sollte. Dieser Verpflichtung sei sie umgehend nachgekommen, nachdem sie von der Ausreise ihres Sohnes erfahren habe. Es sei daher unverständlich, weshalb ihr das SEM vorwerfe, es bestehe kein Wille mehr zur Weiterführung des Familienlebens. Die Kinder hätten grosse Risiken auf sich genommen, um wieder bei ihr zu sein. Zwei hätten es geschafft. Es fehle nur noch B._______. Sie habe im Rahmen des Möglichen die Beziehung zu ihrem Sohn gepflegt und sei äusserst besorgt um sein Schicksal. B._______ habe bis zu seiner Ausreise bei seinem Grossvater im Dorf F._______ in ärmlichen Verhältnissen gelebt. Die technischen Möglichkeiten, die Mutter-Kind-Beziehung zu pflegen, seien äusserst beschränkt. Sowohl sie als auch ihr Sohn seien froh gewesen, wenn die telefonische Verbindung für zwei Anrufe pro Monat ausreichend gewesen sei. Faktisch sei es ihnen nicht möglich gewesen, eine intensivere Beziehung zu leben. Sie habe nicht nach Eritrea reisen und er Eritrea nicht verlassen können. Eine Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs aufgrund dieser widrigen Umstände sei
nicht verhältnismässig. Bemerkenswert sei, dass anlässlich des Abschreibungsentscheids vom 8. Januar 2016 weder die Intensität noch der Wille zur Weiterführung des Familienlebens in Frage gestellt worden seien. Dass dies just nach der Ausreise von B._______ aufgerollt werde, sei nicht nachvollziehbar. Ihm sei Mitte (...) die ersehnte Ausreise gelungen. Er habe die Grenze zu Fuss in Begleitung von Kollegen überquert und befinde sich seitdem im äthiopischen Flüchtlingslager (...). Sie habe erst im Nachhinein davon erfahren. B._______ habe zuerst den Grossvater und dieser habe später sie informiert. Mittlerweile habe sie, soweit es gehe, regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihrem Sohn. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie im Rahmen des Möglichen eine enge Beziehung zu B._______ pflege und sich seit ihrer Einreise in der Schweiz nichts Anderes wünsche, als mit ihren Kindern zusammenzuleben.
5.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Beim Gesuch um Wiederaufnahme sei zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |
5.4 Die Beschwerdeführerin kritisierte in der Replik, dass sich das SEM auf die Wiederholung der bereits im angefochtenen Entscheid vorgebrachten Argumente beschränke, ohne sich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen, und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde.
6.
6.1 Das SEM stellte der Beschwerdeführerin, wie diese zutreffend anführt, im Abschreibungsentscheid vom 8. Januar 2016 eine Wiederaufnahme des Familienzusammenführungsverfahrens nach der Ausreise von B._______ aus Eritrea in Aussicht. Das SEM war indes offenkundig gleichwohl verpflichtet, die Voraussetzungen von Art. 51

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |
6.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist ein Wille zur Weiterführung des Familienlebens zumindest auf Seiten von B._______ nicht erkennbar. Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin ihre drei Kinder immer wieder im Verlauf ihres eigenen Asylverfahrens, so in ihrer Befragung zur Person vom 1. Februar 2012 (BzP, SEM act. A3, 3.01). In zwei Anfragen zum Verfahrensstand brachte sie vor, dass die Trennung von ihren Kindern für sie sehr schwierig sei (vgl. SEM act. A11, A18). In der Anhörung vom 17. April 2014 sagte sie aus, dass sie sich grosse Sorgen um ihre Kinder mache (vgl. SEM act. A21 F52). Im (...) habe sie sodann erfahren, dass B._______ die Ausreise gelungen sei (vgl. SEM act. A18). Da sie nur kurze Zeit später am 27. Juni 2018 das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens stellte, ist durchaus davon auszugehen, dass zumindest sie unterbruchslos gewillt war, mit ihrem Sohn B._______ zusammenzuleben. Ein entsprechender Wille ist indessen bei B._______ nicht erkennbar, andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass er früher aus Eritrea ausgereist wäre. Es ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass seine Ausreise aus Eritrea nur illegal möglich war. Wie sich aber aus diversen Quellen ergibt, reisten, bevor die Grenze zu Äthiopien am 11. September 2018 geöffnet wurde, tausende Flüchtlinge aus Eritrea erfolgreich illegal aus. Dies gilt insbesondere auch für unbegleitete Minderjährige im Zeitraum, in dem die Geschwister von B._______ ausreisten (vgl. Women's Refugee Commission, Young and Astray: An Assessment of Factors Driving the Movement of Unaccompanied Children and Adolescents from Eritrea into Ethiopia, Sudan and Beyond, 05.2013, < https://www.womensrefugeecommission.org/images/zdocs/Young_and_ Astray_web.pdf >; vgl. Government of Ethiopia, IOM assisting with increased numbers Eritrean refugees in Ethiopia, 21.01.2015, < https://allafrica.com/stories/201501220051.html >; vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Sharp increase in number of Eritrean refugees and asylum-seekers in Europe, Ethiopia and Sudan, 14.11.2014, < http://www.unhcr.org/5465fea1381.html >, jeweils abgerufen am 31. Juli 2019). Auch wenn die illegale Ausreise aus Eritrea nicht «problemlos» möglich gewesen sein dürfte, wie dies vom SEM erwähnt wird, so ist dennoch nicht davon auszugehen, dass eine solche nahezu unmöglich gewesen wäre. In Anbetracht dessen ist mit dem SEM einig zu gehen, dass es erhebliches Erstaunen erweckt, dass B._______ die vorgebrachten wiederholten Versuche über einen Zeitraum von (...) Jahren nie hätte geglückt sein sollen. Bezeichnenderweise lässt sich denn auch aus den diesbezüglich unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin, die nur einen einzigen Ausreiseversuch konkret erwähnt, nichts
Gegenteiliges entnehmen. Anstatt wie seine Geschwister auszureisen, um sich mit seiner Mutter wiederzuvereinigen, scheint sich B._______ damals entschieden zu haben, zumindest bis auf weiteres in Eritrea bei seinem Grossvater zu bleiben. Somit ist - zumindest von seiner Seite - ein durchgehender Wille zur Weiterführung des Familienlebens nicht festzustellen.
6.3 Auch eine tatsächlich fortgeführte Beziehung ist zu verneinen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Mutter-Sohn-Beziehung während einer längeren Zeit nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde. Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahr (...) wohnten sie nicht mehr zusammen. B._______ war damals (...) Jahre alt. Mittlerweile ist er ein junger (...) Mann und hat seine Mutter seit vielen Jahren nicht mehr gesehen. Er lebte seit ihrer Ausreise im Jahr (...) bis zu seiner eigenen Ausreise angeblich im (...) bei seinem Grossvater mütterlicherseits (vgl. SEM act. A21 F5, F26, SEM Act. B18), bei welchem er die prägende Kindheit und Jugendzeit verbrachte. Auch angesichts des dargelegten telefonischen Kontakts zweimal pro Monat kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seine hauptsächliche Bezugsperson ist. Es erscheint in diesem Zusammenhang denn auch bezeichnend, dass B._______ nach der geglückten Ausreise seinen Grossvater - demnach offensichtlich seine wichtigste Bezugsperson - und nicht seine Mutter kontaktierte (vgl. Rechtsmittelschrift S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihnen faktisch nicht möglich gewesen, eine intensivere Beziehung zu leben, da sie nicht nach Eritrea habe reisen und er Eritrea nicht habe verlassen können, ist festzuhalten, dass dies zur Bejahung einer gelebten Beziehung im Sinne der Praxis auch nicht erforderlich ist. Anstatt eines persönlichen Treffens wäre für die Bejahung einer gelebten intensiven Beziehung vielmehr zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin über den Inhalt der angeblichen Telefongespräche und der Vertrautheit zwischen ihr und ihrem Sohn zu berichten gewusst hätte. In Übereinstimmung mit dem SEM ist aber festzustellen, dass sie dies in ihrer Stellungnahme gänzlich unterlässt. Auf Beschwerdeebene hielt das SEM in der Vernehmlassung fest, dass die durchwegs gelebte Mutter-Kind-Beziehung auch in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich sei. Dennoch verzichtete die Beschwerdeführerin darauf, in der Replik ihre Beziehung zu B._______ substanziierter zu erläutern. Auch seither reichte sie nichts Weiteres ein und machte sie keine weiteren Angaben zur Untermauerung eines intensiven und steten Kontakts. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass ein inniges Mutter-Sohn-Verhältnis nicht erkennbar ist.
6.4 Es liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 830.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: