Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-612/2011

Urteil vom 23. August 2011

Richter Ronald Flury (Vorsitz),Richter Bernard Maitre,
Besetzung Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der

wissenschaftlichen Forschung,

Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verlängerung des Stipendiums.

Sachverhalt:

A.
A._______ (Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2009 für das Dissertationsprojekt (...) vom Schweizerischen Nationalfonds SNF (Vorinstanz) ein Stipendium in der Höhe von Fr. 64'200. für einen Zeitraum von 18 Monaten zugesprochen. Für sein Doktorat ist er an der (...)-Universität, (...) in B._______, eingeschrieben.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 stellte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verlängerung seines Stipendiums für sechs Monate. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er mit seinem Projekt zwar nach wie vor im Zeitplan liege, die Thesenverteidigung aber erst im Mai 2011 stattfinden werde und im Anschluss daran wahrscheinlich noch eine Überarbeitung der Dissertation nötig sei. Bei der Thesenverteidigung handle es sich in (...) um mehr als eine Formsache, weshalb nicht damit gerechnet werden könne, dass mit Abschluss derselben das Doktorat beendet sei.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 wies die Vorinstanz das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Gesuch in wissenschaftlicher Hinsicht nicht genügend begründet sei, um die Verzögerung in der ursprünglich geplanten Fertigstellung seiner Dissertation rechtfertigen zu können. Zudem sei seine Kandidatur angesichts der Wettbewerbslage auf ein zu niedriges Prioritätsniveau gesetzt worden, um beitragsberechtigt zu sein.

B.
Gegen diese Verfügung führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, seinem Verlängerungsgesuch um sechs Monate sei statt zu geben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm den entsprechenden Betrag zu überweisen. Des Weiteren sei die Vorinstanz aufzufordern, eine Begründung für die tiefere wissenschaftliche Priorisierung seines Projekts im Verhältnis zu anderen Projekten zu liefern und es sei festzustellen, die ursprünglich geplante Fertigstellung der Dissertation habe sich nicht verzögert, weshalb dieses Argument für die Abweisung des Verlängerungsgesuchs nicht massgebend sein könne.

Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er liege mit seiner Dissertation im Zeitplan, den er anlässlich seines ersten Gesuchs aufgestellt habe. So beabsichtige er nach wie vor, seine Dissertation im Februar 2011 einzureichen und danach die Thesenverteidigung zu absolvieren. Jedoch sei in (...) mit der Einreichung bzw. der Verteidigung der Arbeit das Doktorat nicht faktisch abgeschlossen. Vielmehr seien die an der Thesenverteidigung teilnehmenden Professoren stark ausgelastet, weshalb sie die eingereichte Dissertation erst wenige Tage vor dem Anlass lesen würden, was zur Folge habe, dass die Dissertation nach der Thesenverteidigung oftmals noch umfassend überarbeitet werden müsse. Dadurch sei es nicht möglich, nach Einreichung der Dissertation bis zur Promotion eine andere Arbeit anzutreten. Nach der Thesenverteidigung sei der Verbleib an der Universität ausserdem deshalb unabdingbar, weil zwecks Überarbeitung der Dissertation die Universitätsinfrastruktur zur Verfügung stehen müsse. Zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt sei zudem vorgesehen, im selben Zeitraum einen wissenschaftlichen Artikel zu verfassen.

Überdies macht er geltend, die Vorinstanz habe nicht genügend dargelegt, weshalb sein Projekt anlässlich der Beurteilung seines Verlängerungsgesuchs im Vergleich zu anderen Projekten nicht als besonders förderungswürdig und somit beitragsberechtigt befunden worden sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist - sofern von Belang - in den Erwägungen weiter einzugehen.

C.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2011 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie begründet ihr Rechtsbegehren damit, dass im Jahr 2011 bei kaum erhöhtem Budget eine besonders hohe Zahl an Gesuchen und Verlängerungsgesuchen eingegangen sei, weshalb nur jene hätten gutgeheissen werden können, die mit A (exzellent) bewertet worden seien, nicht aber jene mit tieferen Bewertungen. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zu den meisten anderen Gesuchstellern bereits anlässlich seines Erstgesuchs eine Unterstützung für 18 Monate und nicht nur für zehn bis zwölf Monate erhalten. Zudem entspreche es der langjährigen Praxis, dass Verlängerungsgesuchen nur stattgegeben werde, wenn aufgrund unvorhergesehener wissenschaftlicher Gründe eine Verzögerung in der Fertigstellung des Projekts entstanden sei, nicht aber dann, wenn die Verzögerung organisatorisch-akademischer Natur sei. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung seien kumulativ eine unvorhersehbare Verspätung, Schwierigkeiten beim Fortkommen in wissenschaftlicher Hinsicht bzw. eine thematische Erweiterung des wissenschaftlichen Plans sowie überzeugende Fortschritte. Der Beschwerdeführer erfülle insbesondere das Kriterium der unvorhersehbaren Verspätung nicht, da ihm bei genügender Abklärung der Gegebenheiten hätte bewusst sein sollen, dass in (...) ein Doktorandenstudium nicht mit Einreichung der Dissertation faktisch beendet sei.

D.
In seiner Replik vom 18. April 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Er teilt dem Bundesverwaltungsgericht mit, in der Zwischenzeit zwei Teilzeitstellen an der (...) Universität ([...]) und der (...) Universität ([...]) gefunden zu haben, die ihm einen minimalen Lebensunterhalt erlaubten, ihn jedoch auch bis Ende März 2012 binden würden. Er halte an seinen Rechtsbegehren fest, weil er die Stellen erst aufgrund der Ablehnung seines Verlängerungsgesuchs durch die Vorinstanz habe antreten müssen und es andererseits nicht angehe, dass seine Forschungsarbeit aufgrund nicht durch ihn verschuldeter Umstände als unzureichend bzw. nicht förderungswürdig bezeichnet werde.

E.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 (recte: 2011) verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verweist gleichzeitig auf ihre Vernehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid vom 22. Dezember 2010 handelt es sich um eine Verfügung i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gegen Entscheide des Schweizerischen Nationalfonds kann gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) i.V.m. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG und Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und grundsätzlich durch diesen beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und b VwVG).

1.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. Art. 48 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG darzutun vermag und dadurch zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein schutzwürdiges Interesse nämlich nur dann dargetan, wenn es zum Urteilszeitpunkt noch aktuell ist und die tatsächliche oder die rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch die Gutheissung der Beschwerde noch geändert werden kann (vgl. etwa BGE 131 II 81 E. 3). Hinzu kommt, dass gemäss Art. 2 Abs. 4 des Reglements über die Gewährung von Forschungsstipendien an angehende Forscherinnen und Forscher (Stipendienreglement) Auszahlungen an Gesuchsteller nicht rückwirkend erfolgen können.

1.2. Im vorliegenden Fall ist von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat zum Urteilszeitpunkt sein Doktorat noch nicht beendet, womit die Verlängerung seines Stipendiums bei Gutheissung seiner Beschwerde das Rückwirkungsverbot von Art. 2 Abs. 4 des Stipendienreglements nicht in Frage stellen würde. Hinzu kommt sein Vorbringen, die Vorinstanz habe sein Dissertationsprojekt zu Unrecht als nicht weiterhin förderungswürdig bezeichnet. Soweit er daraus Nachteile faktischer Hinsicht ableitet, handelt es sich um eine Beschwer, deren Aktualität auch zum heutigen Zeitpunkt gegeben ist bzw. fortbesteht. Schliesslich fällt nicht ins Gewicht, dass er in der Zwischenzeit zwei Teilzeitarbeitsstellen gefunden hat, die sein wirtschaftliches Fortkommen in absehbarer Zeit und jedenfalls bis zum Abschluss der Dissertation sichern: weder den einschlägigen Gesetzesbestimmungen noch den Reglementen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, Stipendien würden von der persönlichen finanziellen Situation oder den Lebensumständen des Gesuchstellers abhängig gemacht. Ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung ist mithin gegeben.

1.3. Hingegen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die gerichtliche Feststellung beantragt, er habe den ursprünglichen Zeitplan für seine Dissertation eingehalten. Bei einer Feststellungsverfügung i.S.v. Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG handelt es sich um eine Verfügungsart, die nur erlassen werden darf, wenn eine Gestaltungsverfügung unter den gegebenen Umständen nicht in Frage kommt und trotzdem ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung besteht. Ist hingegen der Erlass einer Gestaltungsverfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG möglich, gilt das Feststellungsbegehren als implizit im Aufhebungs- bzw. Änderungsbegehren enthalten, weshalb für eine Feststellungsverfügung kein Raum bleibt (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 2P.294/2005 vom 14. März 2006 E. 3.2; Isabelle Häner, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2009, Art. 25 N 20). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe den Zeitplan für die Erstellung seiner Dissertation eingehalten, so kann dieses Argument auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geprüft werden, weshalb er kein Interesse an einer separaten Feststellung dieses Sachverhalts hat.

1.4. Ansonsten hat der Beschwerdeführer die Eingabefrist und -form gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), den Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher abgesehen vom Feststellungsbegehren einzutreten.

2.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer beantragten Stipendium um eine Ermessenssubvention handelt. Auf diese Art der Subvention hat der Gesuchsteller keinen Rechtsanspruch; vielmehr unterliegt die Gewährung von Ermessenssubventionen dem Ausübungsermessen der beurteilenden Behörde (Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss., Basel 2006, S. 43 f.). In Derogation von Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und b FIFG a contrario die Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht gerügt werden. Diese dem Bundesverwaltungsgericht auferlegte Kognitionsbeschränkung unterstreicht die bereits unter der alten Rechtslage vorgenommene zurückhaltende Nachprüfung von Verfügungen betreffend Ermessenssubventionen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-18/2006 vom 23. August 2007 E. 2.1 f.) und hat zum Zweck, dass das erkennende Gericht in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2258/2006 vom 14. April 2008 E. 3). Dies hat zur Folge, dass, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit der Mitglieder des Entscheidgremiums fehlen und die Beurteilung des Gesuchs nicht in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung geschehen ist, auf die Meinung der Vorinstanz abzustellen ist (Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 49 N 42 ff.).

3.
Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG regeln die Institutionen der Forschungsförderung ihr Verfahren für Verfügungen über Beiträge selbst, wobei sie die Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
sowie 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
bis 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG einhalten müssen.

3.1. Die Vorinstanz ist diesem gesetzgeberischen Auftrag mit dem Reglement des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 (Beitragsreglement) nachgekommen, gestützt worauf sie das Stipendienreglement (vgl. E. 1.1.) erlassen hat. Bei diesen Reglementen handelt es sich im juristischen Sinn um Verwaltungsverordnungen. Gemäss konstanter Praxis und herrschender Lehre sind Gerichte bei der Rechtsanwendung zwar nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden. Eine gerichtliche Berücksichtigung solcher interner Normen rechtfertigt sich allerdings dann, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung einer hierarchisch übergeordneten Bestimmung zulassen, weshalb das erkennende Gericht nicht ohne Not davon abweichen sollte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1178/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.1). Dasselbe gilt für die Verwaltungspraxis einer Behörde, die vom erkennenden Gericht dann berücksichtigt wird, wenn sie sich als rechtmässig und sachgemäss erweist (BGE 132 V 200 E. 5.1.2 m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 128). Die Reglemente der Vorinstanz erscheinen in Bezug auf die Verlängerung von Stipendien mit Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG im Einklang, weshalb sie für das vorliegende Verfahren beachtlich sind.

3.2. Will ein Doktorand die Dauer seines Stipendiums verlängern, so kann er dies gemäss Art. 2 Abs. 3 des Stipendienreglements bei der Vorinstanz beantragen, sofern er die maximale Beitragsperiode von 24 Monaten noch nicht überschritten hat. Weitere Voraussetzungen nennt die Norm nicht. Art. 39 des Beitragsreglements lässt sich entnehmen, dass Zusatzbeiträge gewährt werden können, wenn der ursprünglich zugesprochene Betrag für den Abschluss der Forschungsarbeiten nachweislich nicht genügt (Bst. a), die Gründe für die ungenügende Finanzierung nicht voraussehbar waren (Bst. b) und das Projekt mit dem Zusatzbeitrag zum Abschluss gebracht werden kann, ohne dass ein neues Gesuch eingereicht und beurteilt werden müsste (Bst. c). Bei diesen Voraussetzungen für die Verlängerung von Stipendien handelt es sich gemäss dem Wortlaut der Bestimmung um kumulative. In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz nicht auf Art. 39 des Beitragsreglements berufen. Gemäss ihrer Praxis kann sie - soweit es ihre Mittel zulassen - Stipendien dann verlängern, wenn (a) eine unvorhersehbare Verspätung eingetreten ist, (b) Schwierigkeiten beim Fortkommen in wissenschaftlicher Hinsicht bzw. eine thematische Erweiterung des wissenschaftlichen Plans bestehen sowie (c) überzeugende Fortschritte in der Konkretisierung des Projekts nachgewiesen sind. Zudem hat sie das beschwerdeführerische Dissertationsprojekt abermals auf dessen materielle Förderungswürdigkeit geprüft. Auch wenn - wie unten aufzuzeigen sein wird - die formellen Aspekte dieser Praxis die Vorgaben von Art. 39 des Beitragsreglements im Grunde aufnehmen, so ist für das erkennende Gericht dennoch nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall die entsprechende Norm nicht direkt angewendet hat.

3.3. Für den vorliegenden Sachverhalt ist demnach massgeblich und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die 24-monatige Maximalbezugsdauer i.S.v. Art. 2 Abs. 3 des Stipendienreglements noch nicht überschritten hat und ob er die Voraussetzungen von Art. 39 Bst. a bis c des Beitragsreglements erfüllt.

4.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung seines Stipendiums in formeller Hinsicht damit, dass der Beschwerdeführer insbesondere das Kriterium der unvorhergesehenen Verspätung nicht erfülle, weil er die Modalitäten des (...) Promotionsverfahrens hätte kennen können und müssen. Ausserdem sei die zeitliche Verzögerung für den Abschluss seiner Dissertation nicht auf wissenschaftliche Schwierigkeiten zurück zu führen, sondern auf administrativ-universitäre. Subsidiär macht sie geltend, das Projekt des Beschwerdeführers sei von seiner wissenschaftlichen Qualität her nicht in der höchsten Beurteilungsstufe anzusiedeln, weshalb für die Erteilung der Stipendien andere Projekte priorisiert worden seien. Sie bestreitet hingegen nicht, dass er die maximale Beitragsperiode von 24 Monaten noch nicht ausgeschöpft hat.

4.1. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach ein Stipendium nicht verlängert werde, wenn die Verzögerung voraussehbar gewesen sei, erscheint gemessen an Art. 39 Bst. b des Beitragsreglements, der genau dieses Kriterium aufstellt, als sachgerecht. Wie die Vorinstanz korrekterweise vorbringt, hätte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig über die (...) Praxis hinsichtlich des Promotionsverfahrens informieren können. Wie er in seiner Beschwerde selbst ausführt, wurde ihm erst im Verlauf des Jahres 2010 bewusst, dass die Promotion mit dem Einreichen der Dissertation nicht faktisch abgeschlossen ist, sondern i.d.R. erst nach der Thesenverteidigung und einer darauf folgenden Überarbeitung des Texts. Dass sich dadurch die Promotion verzögern kann, wäre voraussehbar gewesen und hätte vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Abfassung des Zeitplans berücksichtigt werden müssen und können. Denn wie die Vorinstanz auf nachvollziehbare Weise vorbringt, hätte er die Modalitäten zum Promotionsverfahren ohne Weiteres an der (...)-Universität selbst oder bei (...) Institutionen im In- und Ausland erfragen können. Somit war voraussehbar, dass er seine Dissertation nicht wie in seinem Zeitplan vorgesehen würde abschliessen können, weshalb er aus dem Vorbringen, die (...) Professoren seien überlastet und würden die Dissertation erst kurz vor der Verteidigung lesen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.2. Hinzu kommt, dass er auch das Kriterium von Art. 39 Bst. c des Beitragsreglements nicht erfüllt. Aus Art. 39 Bst. c des Beitragsreglements ergibt sich, dass ein Zusatzbeitrag ohne neues Gesuch nur dann ausgerichtet werden kann, wenn er dazu verwendet wird, ein Projekt zum Abschluss zu bringen. Auch wenn die Vorinstanz aufgrund ihrer Art. 39 des Beitragsreglements nicht berücksichtigenden Praxis nicht direkt auf die darin enthaltenen Voraussetzungen eingegangen ist, so kann ihr Vorbringen, wonach Zusatzbeiträge nur geleistet würden, wenn sie zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden, doch nachvollzogen werden. Wie bereits der Wortlaut von Art. 39 Bst. c des Beitragsreglements nahelegt, wird ein Zusatzbeitrag nur dann ausgerichtet, wenn dieser zum Abschluss eines Projekts verwendet wird. Der Beschwerdeführer hält indes selbst fest und verlangt diesbezüglich gar eine gerichtliche Feststellung, dass er seine Dissertation im Rahmen des ursprünglichen Zeitplans erarbeitet habe. Somit fände der von ihm beantragte Zusatzbeitrag nicht primär für die Beendigung der wissenschaftlichen Arbeit an seinem Dissertationsprojekt bzw. der sich daraus ergebenden Lebenshaltungskosten i.S.v. Art. 11 des Stipendienreglements Verwendung, sondern zur finanziellen Überbrückung der Zeit bis zur Promotion, die er nicht mehr dazu verwendet, an der Erstellung seiner Dissertation zu arbeiten. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Dissertation nach der Thesenverteidigung noch überarbeiten müsste und dadurch abermals für dasselbe Projekt wissenschaftlich tätig würde, so könnte er doch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Denn die Zeit, die er für die Überarbeitung bräuchte, hätte er im Vorfeld zur Einreichung der Dissertation bzw. der Thesenverteidigung eingespart und anderweitig verwenden können. Demnach kann Art. 39 Bst. c des Beitragsreglements nicht anders verstanden werden, als dass eine Verlängerung von Beiträgen des Nationalfonds nur zur Deckung von sich direkt aus der Forschung am konkreten Projekt ergebenden (Lebenshaltungs-)kosten in Frage kommt, nicht aber zur Überbrückung von Wartezeiten organisatorischer Natur.

4.3. Dass er sich bei der Erstellung seiner Dissertation offenbar im Rahmen seines Zeitplans bewegt und sich deshalb auch nicht darauf berufen kann, der ursprünglich ausgerichtete Beitrag reiche gemäss Art. 39 Bst. a des Beitragsreglements zur Fertigstellung nicht aus, ergibt sich überdies aus der Tatsache, dass er in der Zeitspanne zwischen der Einreichung der Dissertation und der Promotion gedenkt, einen (anderweitigen) wissenschaftlichen Artikel zu verfassen und zudem die Zeit findet, eine recht umfangreiche Dozententätigkeit wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer geht in seiner Annahme fehl, wenn und soweit er ausführt, die Nationalfondsstipendien seien auch dazu gedacht, die Person des Empfängers in einem weiteren Sinne bzw. dessen akademische Karriere zu fördern. Wohl handelt es sich gemäss Art. 4 des Beitragsreglements bei einem Doktorandenstipendium um eine personenbezogene Förderungsart. Trotzdem wird diese Art der Förderung nur im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt ausgerichtet, wodurch erstellt ist, dass es nicht der Zweck des Stipendiums sein kann, nach Abschluss der materiellen Forschungsarbeiten für das geförderte Projekt den Lebensunterhalt oder andere Projekte eines Stipendianten zu decken, bis er einen adäquaten Karriereschritt machen kann. Vor diesem Hintergrund erhellt denn auch, dass der Beschwerdeführer den von ihm beantragten Zusatzbeitrag nicht wie von Art. 39 Bst. a des Beitragsreglements vorgeschrieben zum Abschluss der Forschungsarbeiten an seiner Dissertation verwenden würde, sondern hauptsächlich für seine sich nicht aus der Projektarbeit ergebenden Lebensunterhaltskosten und projektfremde Tätigkeiten.

4.4. Eine Verlängerung des Stipendiums kommt daher bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die formellen Anforderungen von Art. 39 Bst. a bis c des Beitragsreglements nicht erfüllt.

5.
Was die materielle Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Qualität des Projekts anbetrifft, so ist insbesondere in Anbetracht von Art. 39 Bst. c des Beitragsreglements für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb sie eine solche überhaupt vorgenommen hat. Denn gemäss dem Wortlaut von Art. 39 Bst. c des Beitragsreglements a contrario wird ein Gesuch um Verlängerung eines Stipendiums nur im Rahmen eines bereits bestehenden Projekts gewährt, weshalb in einem solchen Fall konsequenterweise nicht abermals eine wissenschaftliche Qualifikation des Ausgangsprojekts vorgenommen wird. Dies ergibt sich denn auch aus dem zweiten Halbsatz der Bestimmung, woraus hervorgeht, dass ein vollständig neues Gesuch eingereicht werden muss, wenn das bestehende Projekt trotz eines allfälligen Zusatzbeitrags nicht zu einem Abschluss gebracht werden kann. Beim beschwerdeführerischen Dissertationsprojekt war zum Zeitpunkt des Verlängerungsgesuchs klar, dass es weit gediehen bzw. fast fertig war. Zweifel, ob der Beschwerdeführer seine Arbeit mit der Verlängerung des Stipendiums würde fertigstellen können, bestanden zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr führen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer dazu aus, die Promotion habe sich aufgrund organisatorischer Gegebenheiten verspätet, nicht aber wegen Verzögerungen bei der Erstellung der Arbeit selbst. Unter diesen Umständen und weil eine Beitragsverlängerung bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht kommt, besteht für das erkennende Gericht kein Anlass, weiter auf die wissenschaftliche Qualifikation des Dissertationsprojekts einzugehen. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu den für Zusatzbeiträge begrenzten finanziellen Mitteln und der damit einhergehenden Priorisierung. Daraus entsteht dem Beschwerdeführer trotz gegenteiliger Ausführungen in der Beschwerde kein Nachteil, da weder die angefochtene Verfügung noch die internen Abklärungen der Vorinstanz veröffentlicht werden bzw. für zukünftige Arbeitgeber einsehbar sind.

6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500. festgesetzt und mit dem am 9. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.

Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

8.
Gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Urteile des Bundesverwaltungsgericht betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Dieses Urteil ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Kaspar Luginbühl

Versand: 29. August 2011
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-612/2011
Date : 23. August 2011
Published : 03. Juni 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Verlängerung des Stipendiums


Legislation register
BGG: 83
FIFG: 13
VGG: 33
VGKE: 2  4
VwVG: 5  10  25  26  38  44  48  49  50  52  63  64
BGE-register
131-II-81 • 132-V-200
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2P.294/2005
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